{"id":42531,"date":"2014-12-12T17:46:45","date_gmt":"2014-12-12T15:46:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42531"},"modified":"2014-12-12T17:46:45","modified_gmt":"2014-12-12T15:46:45","slug":"der-betrieb-einer-kampfsportschule-ist-umsatzsteuerfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/der-betrieb-einer-kampfsportschule-ist-umsatzsteuerfrei\/","title":{"rendered":"Der Betrieb einer Kampfsportschule ist umsatzsteuerfrei"},"content":{"rendered":"<p>Mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 9. Oktober 2014 (Az. 6 K 2249\/12) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass Ums\u00e4tze aus einer Kampfsportschule umsatzsteuerfrei sind, soweit die erbrachten Leistungen der Kampfsportschule nicht lediglich den Charakter blo\u00dfer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Leistungen an Schulen und Hochschulen erbracht werden.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger betreibt in Rheinland-Pfalz (n\u00f6rdliche Pfalz) eine Kampfsportschule, die als Betrieb zur Ausbildung zum\/zur Sport- und Fitnesskaufmann\/-frau und Sport- und Fitnessfachmann\/-frau staatlich anerkannt ist (IHK). Der Kl\u00e4ger hat in den Streitjahren (2005 &#8211; 2008) folgende Kurse angeboten: Karate, Kickboxen, Brazilian Jiu Jitsu, Selbstverteidigung, Leitfaden f\u00fcr angehende Kampfsporttrainer und berufsvorbereitende Kurse f\u00fcr Fitness-Fachleute und Sicherheitskr\u00e4fte. Im Oktober 2010 bzw. M\u00e4rz 2011 bescheinigte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (ADD), dass ein Teil der Kurse (Aus-, Fort- und Weiterbildung zum\/zur Sport- und Fitnesskaufmann\/-frau bzw. Sport- und Fitnessfachmann\/-frau sowie Selbstverteidigung und Gewaltpr\u00e4vention f\u00fcr Kinder und f\u00fcr Sicherheitsberufe) berufsvorbereitende und deshalb umsatzsteuerfreie Leistungen (i. S. des \u00a7 4 Nr. 21 a, bb Umsatzsteuergesetz &#8211; UStG) seien.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die angebotenen Kurse nicht auf einen Beruf vorbereiten bzw. nicht zur Aus\u00fcbung eines Berufes notwendig seien. Die Kurse dienten der Freizeitgestaltung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und seien daher umsatzsteuerpflichtig.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kl\u00e4ger Klage. Das FG gab dem Kl\u00e4ger Recht und entschied mit (inzwischen rechtskr\u00e4ftigem) Urteil vom 9. Oktober 2014 (6 K 2249\/12), dass alle Ums\u00e4tze aus der Kampfsportschule umsatzsteuerfrei seien. Dies begr\u00fcndete das FG wie folgt:<\/p>\n<p>Es sei zwar fraglich, ob die Leistungen des Kl\u00e4gers nach dem UStG umsatzsteuerfrei seien. Dies k\u00f6nne jedoch offen bleiben, denn der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich unmittelbar auf die Mehrwertsteuervorschriften der EU berufen. Danach seien die Leistungen der Kampfsportschule deshalb umsatzsteuerfrei, weil sie nicht lediglich den Charakter blo\u00dfer Freizeitgestaltung h\u00e4tten und vergleichbare Leistungen an Schulen und Hochschulen erbracht w\u00fcrden. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) lege den Begriff &#8222;Schul- und Hochschulunterricht&#8220; weit aus, weil aufgrund der unterschiedlichen Unterrichtssysteme in den Mitgliedstaaten ansonsten die Gefahr bestehe, dass das Mehrwertsteuersystem je nach Unterrichtssystem unterschiedlich angewendet werde. Der BFH folge dieser Auffassung und erkenne Kurse auch dann als &#8222;Schul- oder Hochschulunterricht&#8220; im Sinne der einschl\u00e4gigen EWG-Richtlinie an, wenn sie keinen direkten Bezug zu einem Beruf h\u00e4tten und\/oder nicht Teil einer gesetzlich geregelten Berufsaus- oder Berufsfortbildung seien. Damit seien alle vom Kl\u00e4ger in den Streitjahren angebotenen Kurse (also auch Karate, Kickboxen, Brazilian Jiu Jitsu usw.) unter die in der Bescheinigung der ADD aufgef\u00fchrten Aus- und Fortbildungsma\u00dfnahmen zu subsumieren. Der Kl\u00e4ger habe in der m\u00fcndlichen Verhandlung nochmals anschaulich ausgef\u00fchrt, dass die Selbstverteidigung in jedem Kampfsportkurs, der von ihm angeboten werde, eine der Hauptkomponenten sei. Dies gelte auch f\u00fcr Kickboxen, das fach\u00fcbergreifend f\u00fcr alle Kampfsportarten angeboten werde. Auch die Fitnesskurse seien mit den Kampfsportkursen inhaltlich verwoben und dienten damit auch der Selbstverteidigung und Gewaltpr\u00e4vention. Die vermittelten Kenntnisse in Gewaltpr\u00e4vention und Selbstverteidigung w\u00fcrden &#8211; u. a. vom Kl\u00e4ger selbst &#8211; in vergleichbarer Weise auch an Schulen erbracht.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 12.12.2014 zum Urteil 6 K 2249\/12 vom 09.10.2014 (rkr)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 9. Oktober 2014 (Az. 6 K 2249\/12) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass Ums\u00e4tze aus einer Kampfsportschule umsatzsteuerfrei sind, soweit die erbrachten Leistungen der Kampfsportschule nicht lediglich den Charakter blo\u00dfer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Leistungen an Schulen und Hochschulen erbracht werden. 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