{"id":42553,"date":"2014-12-15T16:57:02","date_gmt":"2014-12-15T14:57:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42553"},"modified":"2014-12-15T16:57:02","modified_gmt":"2014-12-15T14:57:02","slug":"einzelfragen-zur-abgeltungsteuer-ergaenzung-des-bmf-schreibens-vom-9-oktober-2012","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einzelfragen-zur-abgeltungsteuer-ergaenzung-des-bmf-schreibens-vom-9-oktober-2012\/","title":{"rendered":"Einzelfragen zur Abgeltungsteuer: Erg\u00e4nzung des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012"},"content":{"rendered":"<h2>Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird das BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012 (BStBl I Seite 953) wie folgt erg\u00e4nzt:<\/h2>\n<p>Randziffer 59 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>&#8222;Rz. 59<br \/>\n\u00a7 20 Abs. 2 Satz 2 EStG stellt klar, dass als Ver\u00e4u\u00dferung neben der entgeltlichen \u00dcbertragung des &#8211; zumindest wirtschaftlichen &#8211; Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsm\u00e4\u00dfige R\u00fcckzahlung einer Kapitalforderung oder die Endeinl\u00f6sung einer Forderung oder eines Wertpapiers anzusehen ist. Entsprechendes gilt f\u00fcr die verdeckte Einlage von Wirtschaftsg\u00fctern i. S. des \u00a7 20 Abs. 2 EStG in eine Kapitalgesellschaft. Die Sicherungsabtretung ist keine Ver\u00e4u\u00dferung i. S. dieser Vorschrift. Eine Ver\u00e4u\u00dferung liegt nicht vor, wenn der Ver\u00e4u\u00dferungspreis die tats\u00e4chlichen Transaktionskosten nicht \u00fcbersteigt. <strong>Wird die H\u00f6he der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotf\u00fchrenden Institut dergestalt begrenzt, dass sich die Transaktionskosten aus dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s unter Ber\u00fccksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen, wird zudem ein Ver\u00e4u\u00dferungsverlust nicht ber\u00fccksichtigt.<\/strong>&#8220;<\/p>\n<p>Nach Randziffer 66 wird folgende Randziffer 66a eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p><strong>&#8222;Rz. 66a<\/strong><br \/>\n<strong>Werden im Rahmen von Umschuldungsma\u00dfnahmen auf Veranlassung des Schuldners\/Emittenten die urspr\u00fcnglich ausgegebenen Wertpapiere durch den Schuldner gegen neue Wertpapiere getauscht, ist als Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s der hingegebenen Wertpapiere und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere der B\u00f6rsenkurs der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen.&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>Randziffer 111 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p><strong>&#8222;d) Zuteilung von Anteilen ohne Gegenleistung (\u00a7 20 Abs. 4a Satz 5 EStG)<\/strong><\/p>\n<p><strong>Bezug von Bonus-Aktien<\/strong><\/p>\n<p>Rz. 111<br \/>\nWerden Aktien von einer Aktiengesellschaft oder einem Dritten ohne zus\u00e4tzliches Entgelt an die Aktion\u00e4re ausgegeben und stammen sie nicht aus einer Kapitalerh\u00f6hung aus Gesellschaftsmitteln (Bonusaktien oder Freianteile), sind gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 4a Satz 5 EStG die Eink\u00fcnfte aus ihrem Bezug und die Anschaffungskosten mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Ermittlung der H\u00f6he des Kapitalertrags nicht m\u00f6glich ist. <strong>Davon<\/strong> ist bei ausl\u00e4ndischen Sachverhalten auszugehen, <strong>es sei denn<\/strong> dem Anleger <strong>steht<\/strong> nach ausl\u00e4ndischem Recht (z. B. Niederlande) ein Wahlrecht zwischen Dividende und Freianteilen zu.&#8220;<\/p>\n<p>Randziffer 136 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>&#8222;Rz. 136<br \/>\nDas Verh\u00e4ltnis von nahestehenden Personen liegt vor, wenn die Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss aus\u00fcben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss aus\u00fcben kann oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss aus\u00fcben kann oder die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Gesch\u00e4ftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahestehende Person einen au\u00dferhalb dieser Gesch\u00e4ftsbeziehung begr\u00fcndeten Einfluss auszu\u00fcben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Eink\u00fcnfte des anderen hat. <strong>Von einem solchen Beherrschungsverh\u00e4ltnis ist auszugehen, wenn der beherrschten Person auf Grund eines absoluten Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisses im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt (BFH-Urteile vom 29. April 2014, VIII R 9\/13, VIII R 35\/13, VIII R 44\/13, BStBl II S. xxx). Das Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis kann wirtschaftlicher oder pers\u00f6nlicher Natur sein.<\/strong>&#8220;<\/p>\n<p>Randziffer 145 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p><strong>&#8222;4. Veranlagungswahlrecht (\u00a7 32d Absatz 4 EStG)<\/strong><\/p>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>Rz. 145<br \/>\nDem Steuerpflichtigen steht f\u00fcr Kapitaleink\u00fcnfte, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ein Wahlrecht zu, diese im Rahmen seiner Veranlagung geltend zu machen, um die gesetzlich geregelten Tatbest\u00e4nde, die beim Kapitalertragsteuerabzug nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, wie z. B. ein Verlustvortrag nach \u00a7 20 Absatz 6 EStG, steuermindernd geltend zu machen. Ebenso besteht f\u00fcr den Steuerpflichtigen die M\u00f6glichkeit, den Steuereinbehalt des Kreditinstituts dem Grund und der H\u00f6he nach \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen. Der entsprechende Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides gestellt werden <strong>bzw. solange eine \u00c4nderung nach den Vorschriften der Abgabenordnung (z. B. \u00a7 164 Abs. 2 AO) oder den Einzelsteuergesetzen m\u00f6glich ist. \u00a7\u00a7 177 und 351 Abs. 1 AO sind zu beachten.<\/strong>&#8220;<\/p>\n<p>Randziffer 149 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p><strong>&#8222;6. G\u00fcnstigerpr\u00fcfung (\u00a7 32d Absatz 6 EStG)<\/strong><\/p>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>Rz. 149<br \/>\n\u00a7 32d Abs. 6 EStG regelt die Wahlm\u00f6glichkeit des Steuerpflichtigen, seine Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen abweichend von \u00a7 32d Abs. 1 EStG den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Damit wird f\u00fcr Steuerpflichtige, deren Belastung mit der tariflichen Einkommensteuer auf Kapitaleink\u00fcnfte niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz in H\u00f6he von 25 %, die M\u00f6glichkeit geschaffen, dass ihre Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen diesem niedrigeren Steuersatz unterworfen werden. Der Steuerpflichtige hat diese Wahlm\u00f6glichkeit im Rahmen seiner Veranlagung geltend zu machen. Zusammenveranlagte Ehegatten k\u00f6nnen das Wahlrecht nur gemeinsam aus\u00fcben. Der Antrag auf G\u00fcnstigerpr\u00fcfung kann bis zur Unanfechtbarkeit des betreffenden Einkommensteuerbescheides gestellt werden <strong>bzw. solange eine \u00c4nderung nach den Vorschriften der Abgabenordnung (z. B. \u00a7 164 Abs. 2 AO) oder den Einzelsteuergesetzen m\u00f6glich ist. \u00a7\u00a7 177 und 351 Abs. 1 AO sind zu beachten.<\/strong>&#8220;<\/p>\n<p>Randziffer 150 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>&#8222;Rz. 150<br \/>\nDas Finanzamt pr\u00fcft im Rahmen der Steuerfestsetzung von Amts wegen, ob die Anwendung der allgemeinen Regelungen (insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des Grundfreibetrages<strong>und<\/strong> des Altersentlastungsbetrages) zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung f\u00fchrt (G\u00fcnstigerpr\u00fcfung). Sollte dies nicht der Fall sein, gilt der Antrag als nicht gestellt.&#8220;<\/p>\n<p>Vor Randziffer 152 wird folgende Randziffer 151a eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p><strong>&#8222;IV. Kapitalertr\u00e4ge mit Steuerabzug (\u00a7 43 EStG)<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rz. 151a<\/strong><br \/>\n<strong>Aufgrund der Systematik der Abgeltungsteuer haben die Kreditinstitute als Organe der Steuererhebung die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich des Kapitalertragsteuereinbehaltes anzuwenden (vgl. BT-Drs. 17\/3549 S. 6). Nur so kann verhindert werden, dass der Umfang der Steuererhebung davon abh\u00e4ngig ist, bei welchem Institut der Steuerpflichtige sein Kapital anlegt.&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>Randziffer 165 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p><strong>&#8222;\u00dcbertragung von Depots aus Anlass von Erbf\u00e4llen (\u00a7 43 Abs. 1 Satz 5 EStG)\/\u00dcbertragungen f\u00fcr Zwecke der Begr\u00fcndung eines Treuhandverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n<p>Rz. 165<br \/>\n<strong>Kommt es in Erbf\u00e4llen zu einem Depot\u00fcbertrag auf einen anderen Gl\u00e4ubiger, ist von einem unentgeltlichen Depot\u00fcbertrag i. S. des \u00a7 43 Abs. 1 Satz 5 EStG auszugehen. Da in diesen F\u00e4llen dem Grunde nach eine Verpflichtung zur Anzeige unmittelbar an das zust\u00e4ndige Erbschaftsteuerfinanzamt nach \u00a7 33 ErbStG besteht, ist eine Meldung nach \u00a7 43 Abs. 1 Satz 6 EStG nicht erforderlich.<\/strong><\/p>\n<p>In den F\u00e4llen, in denen sowohl der Treuh\u00e4nder als auch der Treugeber bekannt sind (offene Treuhand) und eine \u00dcbertragung zwischen Treugeber und Treuh\u00e4nder erfolgt, ist eine Meldung nicht erforderlich.&#8220;<\/p>\n<p>Die \u00dcberschrift zu Randziffer 193 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>&#8222;\u00dcbermittlung der Anschaffungsdaten bei \u00dcbertrag <strong>ohne Gl\u00e4ubigerwechsel<\/strong> von einem ausl\u00e4ndischen Institut&#8220;<br \/>\nRandziffer 227 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>&#8222;Rz. 227<br \/>\nDie Kreditinstitute <strong>haben<\/strong> im Hinblick auf die Veranlagung die aufgelaufenen Verluste zu ber\u00fccksichtigen <strong>(z. B. in einem sog. fiktiven Verlusttopf oder durch anderweitige Verrechnung positiver und negativer Ertr\u00e4ge w\u00e4hrend der NV-Phase)<\/strong>. Die nicht angerechnete Quellensteuer ist dem Steuerpflichtigen j\u00e4hrlich zu bescheinigen. <strong>Nach Fristablauf der NV-Bescheinigung oder falls das Kreditinstitut vom Widerruf der NV-Bescheinigung Kenntnis erlangt, darf ein verbleibender Verlust- oder Quellensteuersaldo nicht mit sp\u00e4ter zuflie\u00dfenden steuerpflichtigen Ertr\u00e4gen verrechnet oder in das Folgejahr \u00fcbertragen werden. Wird ein fiktiver Verlust- oder Quellensteuertopf gef\u00fchrt, ist dieser zu schlie\u00dfen. Ein w\u00e4hrend der NV-Phase entstandener Verlust\u00fcberhang ist zu bescheinigen.<\/strong>&#8220;<\/p>\n<p>Randziffer 228 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p><strong>&#8222;Verrechnung von Aktienverlusten (Aktientopf)<\/strong><\/p>\n<p>Rz. 228<br \/>\nDa Verluste aus Aktienverk\u00e4ufen nur mit Gewinnen aus Aktienverk\u00e4ufen verrechnet werden d\u00fcrfen (\u00a7 43a Abs. 3 Satz 2 i. V. mit \u00a7 20 Abs. 6 Satz 5), muss ein zus\u00e4tzlicher Verrechnungstopf eingerichtet werden. Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung von ADRs und GDRs sind in diesen Verlusttopf einzustellen (vgl. Randziffer 123). Verluste aus Ver\u00e4u\u00dferungen von Teilrechten und von Bezugsrechten auf Aktien sind <strong>nicht in diesen Verlusttopf<\/strong> einzustellen und ohne Einschr\u00e4nkung verrechenbar. <strong>Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Teilrechten und Bezugsrechten k\u00f6nnen nicht mit Aktienverlusten verrechnet werden.<\/strong>&#8220;<\/p>\n<p>Randziffer 244 und 245 werden aufgehoben.<\/p>\n<p>Randziffer 300a wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>&#8222;Rz. 300a<br \/>\nIst in den F\u00e4llen des \u00a7 44a Abs. <strong>7, 8 und 10 Nummer 3 und 4<\/strong> EStG ein Steuerabzug vom Kapitalertrag deswegen vorgenommen worden, weil dem Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge oder der auszahlenden Stelle die Bescheinigung i. S. des \u00a7 44a Abs. 7 Satz 2 EStG bzw. \u00a7 44a Abs. 8 Satz 2 EStG nicht vorlag, und hat der Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge oder die auszahlende Stelle von der M\u00f6glichkeit der \u00c4nderung der Steueranmeldung nach \u00a7 44b Abs. 5 EStG keinen Gebrauch gemacht, wird zur Vermeidung von H\u00e4rten zugelassen, dass die Kapitalertragsteuer auf Antrag der betroffenen K\u00f6rperschaft in der gesetzlich zul\u00e4ssigen H\u00f6he von dem Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgef\u00fchrt wurde, erstattet wird.&#8220;<\/p>\n<p>Randziffer 300b wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>&#8222;Rz. 300b<br \/>\nIst in F\u00e4llen, in denen eine Institution i. S. des \u00a7 44a Abs. 7 oder 8 EStG als Erbe eingesetzt worden ist, ein Steuerabzug vom Kapitalertrag vorgenommen worden, weil dem Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge oder der auszahlenden Stelle die Bescheinigung i. S. des \u00a7 44a Abs. 7 oder \u00a7 44a Abs. 8 EStG nicht oder erst versp\u00e4tet vorgelegt werden konnte und hat der Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge oder die auszahlende Stelle von der M\u00f6glichkeit der \u00c4nderung der Steueranmeldung nach \u00a7 44b Abs. 5 EStG keinen Gebrauch gemacht, so erstattet auf Antrag der betroffenen K\u00f6rperschaft das Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgef\u00fchrt worden ist, die Kapitalertragsteuer <strong>unter den Voraussetzungen des \u00a7 44a Abs. 4, 7, 8 oder Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 und 4 EStG in dem dort beschriebenen Umfang<\/strong>. Dem Antrag ist die Bescheinigung i. S. des \u00a7 44a Abs. 7 oder \u00a7 44a Abs. 8 EStG, die Steuerbescheinigung im Original und ein Nachweis \u00fcber die Rechtsnachfolge beizuf\u00fcgen. <strong>Das Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgef\u00fchrt wurde, erstattet auch die Kapitalertragsteuer auf Kapitalertr\u00e4ge, die einer Institution i. S. des \u00a7 44a Abs. 7 oder 8 EStG vor dem 1. Januar 2013 zugeflossen sind. Die Erstattung erfolgt nicht \u00fcber das Sammelantragsverfahren beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern nach \u00a7 45b Abs. 2a EStG.<\/strong>&#8220;<\/p>\n<p>Randziffer 322 wird wie folgt erg\u00e4nzt:<\/p>\n<p><strong>&#8222;5. Depotgeb\u00fchren f\u00fcr 2008, die in 2009 gezahlt werden (\u00a7 52a Abs. 10 Satz 10 EStG)<\/strong><\/p>\n<p>Rz. 322<br \/>\nWerbungskosten sind in dem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (Abflussprinzip, \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Werden Ausgaben in 2009 geleistet, fallen sie auch dann unter das Abzugsverbot des \u00a7 20 Abs. 9 EStG, wenn sie mit Kapitalertr\u00e4gen der Vorjahre zusammenh\u00e4ngen <strong>(BFH-Urteil vom 1. Juli 2014, BStBl II S. xxx)<\/strong>. Hiervon unber\u00fchrt ist die Regelung des \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 EStG.&#8220;<\/p>\n<p>Randziffer 324 Absatz 1 wird wie folgt erg\u00e4nzt:<\/p>\n<p>&#8222;Rz. 324<br \/>\n<strong>Es wird nicht beanstandet, wenn Randziffer 66a f\u00fcr die Kapitalertragsteuererhebung erst ab dem 1. M\u00e4rz 2015 ber\u00fccksichtigt werden und die \u00c4nderung der Randziffer 227 i. d. Fassung des BMF-Schreibens vom 9. Dezember 2014 (BStBl I S. &#8230;) erst zum 1. Januar 2016 angewendet wird.<\/strong>&#8220;<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 1 &#8211; S-2252 \/ 08 \/ 10004 vom 09.12.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird das BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012 (BStBl I Seite 953) wie folgt erg\u00e4nzt: Randziffer 59 wird wie folgt gefasst: &#8222;Rz. 59 \u00a7 20 Abs. 2 Satz 2 EStG stellt klar, dass als Ver\u00e4u\u00dferung neben der entgeltlichen \u00dcbertragung des &#8211; zumindest wirtschaftlichen &#8211; Eigentums auch die Abtretung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einzelfragen-zur-abgeltungsteuer-ergaenzung-des-bmf-schreibens-vom-9-oktober-2012\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einzelfragen zur Abgeltungsteuer: Erg\u00e4nzung des BMF-Schreibens vom 9. 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