{"id":42561,"date":"2014-12-18T19:20:05","date_gmt":"2014-12-18T17:20:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42561"},"modified":"2014-12-18T19:20:05","modified_gmt":"2014-12-18T17:20:05","slug":"erhebung-einer-pferdesteuer-ist-rechtlich-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erhebung-einer-pferdesteuer-ist-rechtlich-moeglich\/","title":{"rendered":"Erhebung einer Pferdesteuer ist rechtlich m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<h2>Nach einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2014 ist die Satzung der Stadt Bad Sooden-Allendorf \u00fcber die Erhebung einer Pferdesteuer rechtlich nicht zu beanstanden.<\/h2>\n<p>Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Sooden-Allendorf hatte am 13. Dezember 2012 eine &#8222;Satzung \u00fcber die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Stadt Bad Sooden-Allendorf&#8220; beschlossen. Nach dieser Satzung betr\u00e4gt die Steuer pro Pferd im Jahr 200 Euro. Gegen diese kommunale Steuersatzung haben ein eingetragener Verein und neun nat\u00fcrliche Personen am 25. September 2013 einen Normenkontrollantrag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit dem Ziel gestellt, die Satzung f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im schriftlichen Verfahren &#8211; ohne m\u00fcndliche Verhandlung &#8211; abgelehnt.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seiner ablehnenden Entscheidung f\u00fchrt der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Kommunen seien grunds\u00e4tzlich berechtigt, eine sog. Aufwandsteuer zu erheben, mit denen &#8211; wie z. B. bei der Hundesteuer &#8211; die besondere Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerschuldners, die darin zu erkennen ist, dass er f\u00e4hig und bereit ist, einen besonderen Aufwand zu erbringen, mit einer Steuer zu belegen. Da sowohl das Halten als auch das Benutzen von Pferden einen Aufwand erforderten, der das f\u00fcr den gew\u00f6hnlichen allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche \u00fcberschreitet, dokumentierten Halter und Benutzer ihre besondere wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit, die mit einer Steuer abgesch\u00f6pft werden d\u00fcrfe. Die in der streitigen Satzung festgelegten Steuertatbest\u00e4nde belegten mit der Steuerlast auch jeweils diejenige nat\u00fcrliche Person, die einen zus\u00e4tzlichen Aufwand f\u00fcr das Halten von Pferden bzw. f\u00fcr das entgeltliche Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung erbr\u00e4chten.<\/p>\n<p>Nicht zu der mit einer Aufwandsteuer absch\u00f6pfbaren besonderen Leistungsf\u00e4higkeit, die in einem besonderen, \u00fcber den allgemeinen Lebensbedarf hinausreichenden Aufwand zum Ausdruck kommt, geh\u00f6rten Aufwendungen, die nicht der (privaten) Einkommensverwendung, sondern der Einkommenserzielung zuzurechnen seien. Um sicherzustellen, dass derartige Aufwendungen von der Besteuerung ausgenommen werden, lege die streitige Pferdesteuersatzung fest, dass Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsaus\u00fcbung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht ausgenommen sind.<\/p>\n<p>Auch im \u00dcbrigen sei die Pferdesteuersatzung der Stadt Bad Sooden-Allendorf mit \u00fcbergeordnetem Recht vereinbar, so der Verwaltungsgerichtshof in seiner Begr\u00fcndung. Dies gelte insbesondere f\u00fcr das grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes und f\u00fcr das in der Hessischen Verfassung festgelegte Staatsziel des Schutzes und der Pflege des Sports durch den Staat. Auch werde der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Schlie\u00dflich seinen auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennbar, dass die Pferdesteuer der Stadt Bad Sooden-Allendorf gegen\u00fcber Pferdehaltern oder -benutzern etwa &#8222;erdrosselnd&#8220; wirken k\u00f6nnte. Dies sei angesichts des vorgesehenen Steuersatzes von 200 Euro pro Pferd und Jahr ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde m\u00f6glich, \u00fcber die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden h\u00e4tte.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0VGH Hessen, Pressemitteilung vom 17.12.2014 zum Beschluss 5 C 2008\/13.N vom 08.12.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2014 ist die Satzung der Stadt Bad Sooden-Allendorf \u00fcber die Erhebung einer Pferdesteuer rechtlich nicht zu beanstanden. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Sooden-Allendorf hatte am 13. Dezember 2012 eine &#8222;Satzung \u00fcber die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Stadt Bad Sooden-Allendorf&#8220; beschlossen. 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