{"id":42590,"date":"2014-12-19T12:47:37","date_gmt":"2014-12-19T10:47:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42590"},"modified":"2014-12-19T12:47:37","modified_gmt":"2014-12-19T10:47:37","slug":"steuerfreie-einnahmen-aus-ehrenamtlicher-taetigkeit-anwendungsschreiben-zu-%c2%a7-3-nr-26a-und-26b-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerfreie-einnahmen-aus-ehrenamtlicher-taetigkeit-anwendungsschreiben-zu-%c2%a7-3-nr-26a-und-26b-estg\/","title":{"rendered":"Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher T\u00e4tigkeit &#8211; Anwendungsschreiben zu \u00a7 3 Nr. 26a und 26b EStG"},"content":{"rendered":"<h2>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt zur Anwendung der \u00a7 3 Nr. 26a und Nr. 26b Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur St\u00e4rkung des Ehrenamtes vom 21. M\u00e4rz 2013 (BGBl. I Seite 556) Folgendes:<\/h2>\n<p><strong>1. Beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeiten i. S. d. \u00a7 3 Nr. 26a EStG<\/strong><br \/>\n\u00a7 3 Nr. 26a EStG sieht im Gegensatz zu \u00a7 3 Nr. 26 EStG keine Begrenzung auf bestimmte T\u00e4tigkeiten im gemeinn\u00fctzigen Bereich vor. Beg\u00fcnstigt sind z. B. die T\u00e4tigkeiten der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, der B\u00fcrokr\u00e4fte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals oder des Schiedsrichters im Amateurbereich. Die T\u00e4tigkeit der Amateursportler ist nicht beg\u00fcnstigt. Eine T\u00e4tigkeit im Dienst oder Auftrag einer steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft muss f\u00fcr deren ideellen Bereich einschlie\u00dflich ihrer Zweckbetriebe ausge\u00fcbt werden. T\u00e4tigkeiten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb und bei der Verwaltung des Verm\u00f6gens sind nicht beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p><strong>2. Nebenberuflichkeit<\/strong><br \/>\nEine T\u00e4tigkeit wird nebenberuflich ausge\u00fcbt, wenn sie &#8211; bezogen auf das Kalenderjahr &#8211; nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es k\u00f6nnen deshalb auch solche Personen nebenberuflich t\u00e4tig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf aus\u00fcben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose. \u00dcbt ein Steuerpflichtiger mehrere verschiedenartige T\u00e4tigkeiten i. S. d. \u00a7 3 Nr. 26 oder 26a EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit f\u00fcr jede T\u00e4tigkeit getrennt zu beurteilen. Mehrere gleichartige T\u00e4tigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Aus\u00fcbung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen, z. B. Erledigung der Buchf\u00fchrung oder Aufzeichnungen von jeweils weniger als dem dritten Teil des Pensums einer B\u00fcrokraft f\u00fcr mehrere gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften. Eine T\u00e4tigkeit wird nicht nebenberuflich ausge\u00fcbt, wenn sie als Teil der Hauptt\u00e4tigkeit anzusehen ist. Dies ist auch bei formaler Trennung von haupt- und nebenberuflicher selbst\u00e4ndiger oder nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit f\u00fcr denselben Arbeitgeber anzunehmen, wenn beide T\u00e4tigkeiten gleichartig sind und die Nebent\u00e4tigkeit unter \u00e4hnlichen organisatorischen Bedingungen wie die Hauptt\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird oder der Steuerpflichtige mit der Nebent\u00e4tigkeit eine ihm aus seinem Dienstverh\u00e4ltnis faktisch oder rechtlich obliegende Nebenpflicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><strong>3. Auftraggeber\/Arbeitgeber<\/strong><br \/>\nDer Freibetrag wird nur gew\u00e4hrt, wenn die T\u00e4tigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der in \u00a7 3 Nr. 26a EStG genannten Personen erfolgt. Als juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts kommen beispielsweise in Betracht Bund, L\u00e4nder, Gemeinden, Gemeindeverb\u00e4nde, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern, Wirtschaftspr\u00fcferkammern, \u00c4rztekammern, Universit\u00e4ten oder die Tr\u00e4ger der Sozialversicherung. Zu den Einrichtungen i. S. d. \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) geh\u00f6ren K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen, Stiftungen und Verm\u00f6gensmassen, die nach der Satzung oder dem Stiftungsgesch\u00e4ft und nach der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Nicht zu den beg\u00fcnstigten Einrichtungen geh\u00f6ren beispielsweise Berufsverb\u00e4nde (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) oder Parteien. Fehlt es an einem beg\u00fcnstigten Auftraggeber\/Arbeitgeber, kann der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p><strong>4. F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger und kirchlicher Zwecke<\/strong><br \/>\nDie Begriffe der gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen und kirchlichen Zwecke ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO). Eine T\u00e4tigkeit dient auch dann der selbstlosen F\u00f6rderung beg\u00fcnstigter Zwecke, wenn sie diesen Zwecken nur mittelbar zugute kommt.<\/p>\n<p>Wird die T\u00e4tigkeit im Rahmen der Erf\u00fcllung der Satzungszwecke einer juristischen Person ausge\u00fcbt, die wegen F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger oder kirchlicher Zwecke steuerbeg\u00fcnstigt ist, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die T\u00e4tigkeit ebenfalls der F\u00f6rderung dieser steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke dient. Dies gilt auch dann, wenn die nebenberufliche T\u00e4tigkeit in einem so genannten Zweckbetrieb i. S. d. \u00a7\u00a7 65 bis 68 AO ausge\u00fcbt wird, z. B. als nebenberuflicher Kartenverk\u00e4ufer in einem Museum, Theater oder Opernhaus nach \u00a7 68 Nr. 7 AO.<\/p>\n<p>Der F\u00f6rderung beg\u00fcnstigter Zwecke kann auch eine T\u00e4tigkeit f\u00fcr eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts dienen, z. B. nebenberufliche Aufsichtst\u00e4tigkeit in einem Schwimmbad, nebenberuflicher Kirchenvorstand. Dem steht nicht entgegen, dass die T\u00e4tigkeit in den Hoheitsbereich der juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts fallen kann.<\/p>\n<p><strong>5. Nach \u00a7 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeiten<\/strong><br \/>\nDer Freibetrag nach \u00a7 3 Nr. 26a EStG kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn f\u00fcr die Einnahmen aus derselben T\u00e4tigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentsch\u00e4digungen aus \u00f6ffentlichen Kassen) gew\u00e4hrt wird oder eine Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG (sog. \u00dcbungsleiterfreibetrag) gew\u00e4hrt wird oder gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnte. Die T\u00e4tigkeit der Versicherten\u00e4ltesten f\u00e4llt unter die schlichte Hoheitsverwaltung, so dass die Steuerbefreiungsvorschrift des \u00a7 3 Nr. 12 Satz 2 EStG anwendbar ist. F\u00fcr eine andere T\u00e4tigkeit, die neben einer nach \u00a7 3 Nr. 12 oder 26 EStG beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeit bei einer anderen oder derselben K\u00f6rperschaft ausge\u00fcbt wird, kann die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 26a EStG nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die T\u00e4tigkeit nebenberuflich ausge\u00fcbt wird (s. dazu 2.) und die T\u00e4tigkeiten voneinander trennbar sind, gesondert verg\u00fctet werden und die dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind und durchgef\u00fchrt werden. Einsatz- und Bereitschaftsdienstzeiten der Rettungssanit\u00e4ter und Ersthelfer sind als einheitliche T\u00e4tigkeit zu behandeln, die insgesamt nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG beg\u00fcnstigt sein kann und f\u00fcr die deshalb auch nicht teilweise die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 26a EStG gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>Aufwandsentsch\u00e4digungen nach \u00a7 1835a BGB an ehrenamtlich t\u00e4tige Betreuer (\u00a7 1896 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 1908i Abs. 1 BGB), Vorm\u00fcnder (\u00a7 1773 Abs. 1 Satz 1 BGB) und Pfleger (\u00a7\u00a7 1909 ff., 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB) fallen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 ausschlie\u00dflich unter die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 26b EStG.<\/p>\n<p>Eine Anwendung des \u00a7 3 Nr. 26a EStG ist ausgeschlossen (\u00a7 3 Nr. 26a Satz 2 EStG).<\/p>\n<p><strong>6. Verschiedenartige T\u00e4tigkeiten<\/strong><br \/>\nErzielt der Steuerpflichtige Einnahmen, die teils f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit, die unter \u00a7 3 Nr. 26a EStG f\u00e4llt, und teils f\u00fcr eine andere T\u00e4tigkeit, die nicht unter \u00a7 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG f\u00e4llt, gezahlt werden, ist lediglich f\u00fcr den entsprechenden Anteil nach \u00a7 3 Nr. 26a EStG der Freibetrag zu gew\u00e4hren. Die Steuerfreiheit von Bez\u00fcgen nach anderen Vorschriften, z. B. nach \u00a7 3 Nr. 13, 16 EStG, bleibt unber\u00fchrt; wenn auf bestimmte Bez\u00fcge sowohl \u00a7 3 Nr. 26a EStG als auch andere Steuerbefreiungsvorschriften anwendbar sind, sind die Vorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die f\u00fcr den Steuerpflichtigen am g\u00fcnstigsten ist.<\/p>\n<p><strong>7. H\u00f6chstbetrag<\/strong><br \/>\nDer Freibetrag nach \u00a7 3 Nr. 26a EStG ist ein Jahresbetrag. Dieser wird auch dann nur einmal gew\u00e4hrt, wenn mehrere beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeiten ausge\u00fcbt werden. Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit lediglich wenige Monate ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>Die Steuerbefreiung ist auch bei Ehegatten oder Lebenspartnern stets personenbezogen vorzunehmen. Auch bei der Zusammenveranlagung kann der Freibetrag demnach von jedem Ehegatten oder Lebenspartner bis zur H\u00f6he der Einnahmen, h\u00f6chstens 720 Euro, die er f\u00fcr eine eigene beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit erh\u00e4lt, in Anspruch genommen werden. Eine \u00dcbertragung des nicht ausgesch\u00f6pften Teils des Freibetrags eines Ehegatten oder Lebenspartners auf h\u00f6here Einnahmen des anderen Ehegatten oder Lebenspartners aus der beg\u00fcnstigten nebenberuflichen T\u00e4tigkeit ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>8. Ehrenamtlicher Vorstand<\/strong><br \/>\nDie Zahlung von pauschalen Verg\u00fctungen f\u00fcr Arbeits- oder Zeitaufwand (T\u00e4tigkeitsverg\u00fctungen) an den Vorstand ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdr\u00fccklich zugelassen ist (vgl. auch \u00a7 27 Abs. 3 Satz 2 BGB in der Fassung des Ehrenamtsst\u00e4rkungsgesetzes). Ein Verein, der nicht ausdr\u00fccklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch T\u00e4tigkeitsverg\u00fctungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verst\u00f6\u00dft gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Die regelm\u00e4\u00dfig in den Satzungen enthaltene Aussage: &#8222;Es darf keine Person &#8230; durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden&#8220; (vgl. Anlage 1 zu \u00a7 60 AO; dort \u00a7 4 der Mustersatzung) ist keine satzungsm\u00e4\u00dfige Zulassung von T\u00e4tigkeitsverg\u00fctungen an Vorstandsmitglieder.<br \/>\nEine Verg\u00fctung ist auch dann anzunehmen, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zur\u00fcckgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Verg\u00fctungsanspruchs an den Verein gespendet wird.<\/p>\n<p>Der Ersatz tats\u00e4chlich entstandener Aufwendungen (z. B. B\u00fcromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zul\u00e4ssig. Der Einzelnachweis der Aufwendungen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tats\u00e4chlichen Aufwand offensichtlich nicht \u00fcbersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Die Zahlungen d\u00fcrfen nicht unangemessen hoch sein (\u00a7 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).<\/p>\n<p>Falls ein gemeinn\u00fctziger Verein bis zum 31. Dezember 2010 ohne ausdr\u00fcckliche Erlaubnis daf\u00fcr in seiner Satzung bereits T\u00e4tigkeitsverg\u00fctungen gezahlt hat, sind daraus unter den folgenden Voraussetzungen keine f\u00fcr die Gemeinn\u00fctzigkeit des Vereins sch\u00e4dlichen Folgerungen zu ziehen:<\/p>\n<div class=\"clearBoth\"><\/div>\n<ol class=\"numerisch\">\n<li>Die Zahlungen d\u00fcrfen nicht unangemessen hoch gewesen sein (\u00a7 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).<\/li>\n<li>Die Mitgliederversammlung hat bis zum 31. Dezember 2010 eine Satzungs\u00e4nderung beschlossen, die T\u00e4tigkeitsverg\u00fctungen zul\u00e4sst. An die Stelle einer Satzungs\u00e4nderung kann ein Beschluss des Vorstands treten, k\u00fcnftig auf T\u00e4tigkeitsverg\u00fctungen zu verzichten.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>9. Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug<\/strong><br \/>\nEin Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach \u00a7 3 Nr. 26a EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann m\u00f6glich, wenn die Einnahmen aus der T\u00e4tigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag \u00fcbersteigen. In Arbeitnehmerf\u00e4llen ist in jedem Falle der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen, soweit er nicht bei anderen Dienstverh\u00e4ltnissen verbraucht ist.<\/p>\n<p>Beispiel:<br \/>\nEin Student, der keine anderen Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit erzielt, arbeitet nebenberuflich im Dienst der Stadt als Tierpfleger bei deren als gemeinn\u00fctzig anerkanntem Tierheim. Daf\u00fcr erh\u00e4lt er insgesamt 1.200 Euro im Jahr. Von den Einnahmen sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (\u00a7 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) und der Freibetrag nach \u00a7 3 Nr. 26a EStG bis zur H\u00f6he der verbliebenen Einnahmen (200 Euro) abzuziehen. Die Eink\u00fcnfte aus der nebenberuflichen T\u00e4tigkeit betragen 0 Euro.<\/p>\n<p><strong>10. Freigrenze des \u00a7 22 Nr. 3 EStG<\/strong><br \/>\nGeh\u00f6ren die Einnahmen des Steuerpflichtigen aus seiner nebenberuflichen T\u00e4tigkeit zu den sonstigen Eink\u00fcnften (\u00a7 22 Nr. 3 EStG), sind diese nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. Der Freibetrag nach \u00a7 3 Nr. 26a EStG ist bei der Pr\u00fcfung ob diese Freigrenze \u00fcberschritten ist, zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Beispiel:<br \/>\nEin nebenberuflicher ehrenamtlicher Schiedsrichter im Amateurbereich erh\u00e4lt insgesamt 900 Euro. Nach Abzug des Freibetrags nach \u00a7 3 Nr. 26a EStG betragen die Eink\u00fcnfte 180 Euro. Sie sind nicht einkommensteuerpflichtig, weil sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben (\u00a7 22 Nr. 3 Satz 2 EStG).<\/p>\n<p><strong>11. Lohnsteuerverfahren<\/strong><br \/>\nBeim Lohnsteuerabzug ist eine zeitanteilige Aufteilung des Freibetrags nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn feststeht, dass das Dienstverh\u00e4ltnis nicht bis zum Ende des Kalenderjahres besteht. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jedoch schriftlich zu best\u00e4tigen, dass die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 26a EStG nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverh\u00e4ltnis ber\u00fccksichtigt worden ist oder ber\u00fccksichtigt wird. Diese Erkl\u00e4rung ist zum Lohnkonto zu nehmen.<\/p>\n<p><strong>12. R\u00fcckspende<\/strong><br \/>\nDie R\u00fcckspende einer steuerfrei ausgezahlten Aufwandsentsch\u00e4digung oder Verg\u00fctung an die steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. F\u00fcr den Spendenabzug sind die Grunds\u00e4tze des BMF-Schreibens vom 7. Juni 1999 (BStBl I S. 591) zur Anerkennung sog. Aufwandsspenden an gemeinn\u00fctzige Vereine zu beachten.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht und tritt an die Stelle der Schreiben vom 25. November 2008, BStBl I Seite 985, und vom 14. Oktober 2009, BStBl I Seite 1318.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 4 &#8211; S-2121 \/ 07 \/ 0010 :032 vom 21.11.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt zur Anwendung der \u00a7 3 Nr. 26a und Nr. 26b Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur St\u00e4rkung des Ehrenamtes vom 21. M\u00e4rz 2013 (BGBl. I Seite 556) Folgendes: 1. Beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeiten i. 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