{"id":42594,"date":"2014-12-19T16:42:38","date_gmt":"2014-12-19T14:42:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42594"},"modified":"2014-12-19T16:42:38","modified_gmt":"2014-12-19T14:42:38","slug":"aussetzung-des-verfahrens-vor-dem-bgh-zur-beteiligung-von-verlagen-den-einnahmen-der-vg-wort","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aussetzung-des-verfahrens-vor-dem-bgh-zur-beteiligung-von-verlagen-den-einnahmen-der-vg-wort\/","title":{"rendered":"Aussetzung des Verfahrens vor dem BGH zur Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort"},"content":{"rendered":"<h2>Der u. a. f\u00fcr das Urheberrecht zust\u00e4ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren, das die Frage betrifft, ob die VG Wort berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in H\u00f6he von grunds\u00e4tzlich der H\u00e4lfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen, ausgesetzt<\/h2>\n<p>Die Beklagte ist die im Jahr 1958 gegr\u00fcndete Verwertungsgesellschaft Wort. Sie ist ein rechtsf\u00e4higer Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Darin hat er ihr unter anderem die gesetzlichen Verg\u00fctungsanspr\u00fcche f\u00fcr das aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zul\u00e4ssige Vervielf\u00e4ltigen seiner Werke zum privaten Gebrauch zur Wahrnehmung \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Mit seiner Klage wendet der Kl\u00e4ger sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch seinen Anteil an diesen Einnahmen schm\u00e4lert.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Es hat angenommen, die Beklagte sei nicht berechtigt, von den auf die Werke des Kl\u00e4gers entfallenden Erl\u00f6sen einen pauschalen Verlegeranteil abzuziehen. Verlage verf\u00fcgten nach dem Urheberrechtsgesetz \u00fcber kein eigenes Leistungsschutzrecht. Sie k\u00f6nnten bei der Verteilung der von der Beklagten vereinnahmten Erl\u00f6se in Bezug auf die Werke des Kl\u00e4gers daher nur ber\u00fccksichtigt werden, wenn der Kl\u00e4ger ihnen seine gesetzlichen Verg\u00fctungsanspr\u00fcche abgetreten h\u00e4tte und sie diese der Beklagten \u00fcbertragen h\u00e4tten. Der Kl\u00e4ger habe seine gesetzlichen Verg\u00fctungsanspr\u00fcche jedoch bereits mit dem Wahrnehmungsvertrag im Jahr 1984 an die Beklagte abgetreten und habe sie daher sp\u00e4ter nicht mehr an die Verleger seiner Werke abtreten k\u00f6nnen. Dagegen habe die Beklagte die Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen d\u00fcrfen, soweit die Urheber diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen Verg\u00fctungsanspr\u00fcche abgetreten h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie weiterhin die vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage erstrebt. Der Kl\u00e4ger hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er erreichen m\u00f6chte, dass seiner Klage in vollem Umfang stattgegeben wird.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union in dem Verfahren C-572\/13 ausgesetzt. In diesem Verfahren hat die Cour d&#8217;appel de Bruxelles dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union die sich in einem Rechtsstreit zwischen einem Importeur von Vervielf\u00e4ltigungsger\u00e4ten und einer Verwertungsgesellschaft stellende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\/29\/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaaten gestatten, die H\u00e4lfte des gerechten Ausgleichs f\u00fcr die Rechtsinhaber den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gew\u00e4hren. Mit dem &#8222;gerechten Ausgleich&#8220; sind die Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft aus der Wahrnehmung gesetzlicher Verg\u00fctungsanspr\u00fcche f\u00fcr das Vervielf\u00e4ltigen von Werken zum privaten Gebrauch gemeint. Die von der Cour d&#8217;appel de Bruxelles dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union vorgelegte Frage ist daher auch f\u00fcr den beim Bundesgerichtshof anh\u00e4ngigen Rechtsstreit erheblich. Der Bundesgerichtshof hat das bei ihm anh\u00e4ngige Verfahren deshalb wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union anh\u00e4ngigen Rechtsstreits ausgesetzt.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BGH, Pressemitteilung vom 19.12.2014 zum Urteil I ZR 198\/13 vom 18.12.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der u. a. f\u00fcr das Urheberrecht zust\u00e4ndige I. 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