{"id":42621,"date":"2014-12-23T13:17:21","date_gmt":"2014-12-23T11:17:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42621"},"modified":"2014-12-23T13:17:21","modified_gmt":"2014-12-23T11:17:21","slug":"ermaessigter-umsatzsteuersatz-auf-eintrittsgelder-fuer-ein-dorffest","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ermaessigter-umsatzsteuersatz-auf-eintrittsgelder-fuer-ein-dorffest\/","title":{"rendered":"Erm\u00e4\u00dfigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder f\u00fcr ein Dorffest"},"content":{"rendered":"<h2>Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 5. November 2014 (XI R 42\/12) entschieden, dass Eintrittsgelder, die eine Gemeinde von Besuchern eines von ihr veranstalteten Dorffestes mit u. a. Musikdarbietungen und Unterhaltungsprogramm verlangt, dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz unterliegen.<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Gemeinde, die j\u00e4hrlich an einem Wochenende ein Dorffest durchf\u00fchrt. Zu diesem Zweck schloss sie als Veranstalterin mit auftretenden Musikgruppen Konzert-, Engagement- und Honorarvertr\u00e4ge ab. Die Gemeinde sorgte u. a. f\u00fcr die Veranstaltungsr\u00e4ume nebst B\u00fchne, den erforderlichen Strom, eine unentgeltliche Verpflegung und kostenlose \u00dcbernachtungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die auftretenden K\u00fcnstler, den Erwerb der Schankerlaubnis und eine Sperrzeitverk\u00fcrzung. Gegen\u00fcber den Besuchern des Dorffestes trat sie als Gesamtveranstalterin auf eigene Rechnung auf und erzielte Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten. Das Finanzamt unterwarf diese Einnahmen dem Regelsteuersatz von 19 % und lehnte die beantragte Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes von 7 % auf die vereinnahmten Eintrittsgelder ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin hob der BFH die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Der BFH bejahte die Anwendbarkeit des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes von 7 %. Nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erm\u00e4\u00dfigt sich die Umsatzsteuer u. a. f\u00fcr &#8222;die Leistungen aus der T\u00e4tigkeit als Schausteller&#8220;; als solche gelten gem\u00e4\u00df \u00a7 30 der Umsatzsteuerdurchf\u00fchrungsverordnung &#8222;Schaustellungen, Musikauff\u00fchrungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrm\u00e4rkten, Volksfesten sowie Sch\u00fctzenfesten oder \u00e4hnlichen Veranstaltungen&#8220;. Nach der Entscheidung des BFH ist es f\u00fcr die Anwendung von \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG nicht ma\u00dfgeblich, ob der Schausteller seine Darbietungen in eigener Regie selbst veranstaltet oder ob er seine Leistungen im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringt. Vielmehr reichte es im Streitfall aus, dass die Gemeinde die entsprechenden Ums\u00e4tze im eigenen Namen mit Hilfe von ihr selbst engagierter Schaustellergruppen an die Besucher ausf\u00fchrte. Unerheblich sei, ob sich aus dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (dort Abschn. 12.8. Abs. 2) etwas anderes ergebe. Durch eine (blo\u00dfe) Verwaltungsvorschrift der Finanzverwaltung d\u00fcrfe eine Anwendung des Regelsteuersatzes nicht angeordnet werden.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\" class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BFH, Pressemitteilung Nr. 85\/14 vom 23.12.2014 zum Urteil XI R 42\/12 vom 05.11.2014<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der XI. 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