{"id":42623,"date":"2014-12-23T13:18:10","date_gmt":"2014-12-23T11:18:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42623"},"modified":"2020-09-15T11:35:15","modified_gmt":"2020-09-15T09:35:15","slug":"kein-vorlaeufiger-rechtsschutz-fuer-kernkraftwerksbetreiber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-vorlaeufiger-rechtsschutz-fuer-kernkraftwerksbetreiber\/","title":{"rendered":"Kein vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz f\u00fcr Kernkraftwerksbetreiber"},"content":{"rendered":"<h2>Mit Beschluss vom 25. November 2014 (Az. VII B 65\/14) hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) einen auf Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit und Unionsrechtskonformit\u00e4t der Kernbrennstoffsteuer gest\u00fctzten Antrag eines Kernkraftwerksbetreibers auf Aufhebung der Vollziehung einer Steueranmeldung nach dem Kernbrennstoffsteuergesetz abgelehnt.<\/h2>\n<p>Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wurde in der Bundesrepublik Deutschland eine Steuer auf zur gewerblichen Stromerzeugung verwendete Kernbrennstoffe eingef\u00fchrt. Die Steuer entsteht, wenn in einen Kernreaktor Brennelemente eingesetzt werden, die eine Kettenreaktion ausl\u00f6sen. Schuldner der Steuer sind die Betreiber von Kernkraftwerken. Diese haben sich in mehreren F\u00e4llen gegen die Zahlung der Steuer gerichtlich zur Wehr gesetzt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat die insoweit streitigen verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Fragen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bzw. dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) vorgelegt. Mit seiner Vorlage an das BVerfG vertritt das FG die Auffassung, dem Bund habe f\u00fcr die Einf\u00fchrung der Steuer die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, denn es handele sich bei der Kernbrennstoffsteuer nicht um eine besondere Verbrauchsteuer, weil sie nicht auf Weitergabe der steuerlichen Belastung an den Stromverbraucher angelegt sei. Sein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH hat das FG insbesondere damit begr\u00fcndet, das geltende Unionsrecht stehe der Einf\u00fchrung einer nationalen Steuer auf zur Stromerzeugung verwendete Kernbrennstoffe entgegen.<\/p>\n<p>Unter Hinweis auf seine Vorlagen an das BVerfG und den EuGH und die dort beschriebenen rechtlichen Zweifel hat das FG den Kraftwerksbetreibern vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz mit der Folge gew\u00e4hrt, dass die Steuer einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zu entrichten ist. Gegen diese Entscheidung haben die f\u00fcr die Steuererhebung zust\u00e4ndigen Hauptzoll\u00e4mter Beschwerde beim BFH eingelegt.<\/p>\n<p>Im Beschwerdeverfahren ist der BFH davon ausgegangen, trotz der Vorlagebeschl\u00fcsse des FG weder an dessen Rechtsauffassung gebunden noch an einer Interessensabw\u00e4gung gehindert zu sein. Vielmehr hat er die angefochtenen Beschl\u00fcsse aufgehoben und die Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Dabei hat er die Frage nach der Steuerart der Kernbrennstoffsteuer, der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Unionsrechtskonformit\u00e4t ausdr\u00fccklich offengelassen. Ausschlaggebend f\u00fcr seine Entscheidung war vielmehr die Erw\u00e4gung, dass eine Aufhebung der Vollziehung in ihren praktischen Auswirkungen dem zeitweiligen Au\u00dferkraftsetzen des Kernbrennstoffsteuergesetzes gleichk\u00e4me. Dies k\u00f6nne nach der Rechtsprechung des BVerfG nur unter Beachtung strenger Voraussetzungen geschehen, die im Streitfall nicht vorl\u00e4gen. Gegen\u00fcber dem Interesse der Kraftwerksbetreiber, die Steuer vorl\u00e4ufig nicht zahlen zu m\u00fcssen, sei dem Geltungsanspruch des Gesetzes der Vorrang einzur\u00e4umen. Dar\u00fcber hinaus sei das Interesse des Staates an einer geordneten Haushaltsf\u00fchrung zu ber\u00fccksichtigen. Im Fall der Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes w\u00fcrden dem Bundeshaushalt zumindest zeitweise j\u00e4hrlich ca. 1,3 Mrd. Euro entzogen.<\/p>\n<p>Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Homepage des BFH.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BFH, Pressemitteilung Nr. 84\/14 vom 23.12.2014 zum Beschluss VII B 65\/14 vom 25.11.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 25. November 2014 (Az. VII B 65\/14) hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) einen auf Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit und Unionsrechtskonformit\u00e4t der Kernbrennstoffsteuer gest\u00fctzten Antrag eines Kernkraftwerksbetreibers auf Aufhebung der Vollziehung einer Steueranmeldung nach dem Kernbrennstoffsteuergesetz abgelehnt. Mit Wirkung vom 1. 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