{"id":42637,"date":"2015-01-05T12:09:55","date_gmt":"2015-01-05T10:09:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42637"},"modified":"2015-01-05T12:09:55","modified_gmt":"2015-01-05T10:09:55","slug":"nach-teil-einspruchsentscheidung-kein-erneuter-einspruch-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nach-teil-einspruchsentscheidung-kein-erneuter-einspruch-moeglich\/","title":{"rendered":"Nach Teil-Einspruchsentscheidung kein erneuter Einspruch m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<p><b>Nach Teil-Einspruchsentscheidung kein erneuter Einspruch m\u00f6glich<\/b><\/p>\n<p><b>Ergeht vor Ablauf der Einspruchsfrist eine Teil-Einspruchsentscheidung, ist ein nochmaliger Einspruch nicht zul\u00e4ssig.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nIn ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung machten Ehepartner u. a. Reisekosten geltend, die das Finanzamt aber nur zu 80 % anerkannte. Sie legten Einspruch ein, allerdings nur gegen die K\u00fcrzung der als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten um die zumutbare Belastung, nicht wegen der nicht anerkannten Reisekosten.<\/p>\n<p>Das Finanzamt erlie\u00df noch vor Ablauf der Einspruchsfrist eine Teil-Einspruchsentscheidung. Der Einspruch wurde, soweit er nicht die K\u00fcrzung der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen betraf, als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen; das Finanzamt wies dar\u00fcber hinaus darauf hin, dass die Eheleute ansonsten keine Einw\u00e4nde gegen die Steuerfestsetzung erhoben h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Noch innerhalb der Einspruchsfrist legten die Ehegatten erneut Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein und beantragten jetzt die Ber\u00fccksichtigung der Fahrtkosten.<\/p>\n<p>Das Finanzamt verwarf den zweiten Einspruch als unzul\u00e4ssig. Auch vor dem Finanzgericht hatten die Ehepartner keinen Erfolg; es wies die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, ein erneuter Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist sei unzul\u00e4ssig, wenn der erste Einspruch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist durch Teil-Einspruchsentscheidung abgewiesen worden ist.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDer Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und entschied, dass das Finanzamt den zweiten Einspruch zu Recht als nicht zul\u00e4ssig verworfen hat.<\/p>\n<p>Zwar ist gegen Steuerbescheide der Einspruch statthaft. Soweit das Einspruchsverfahren jedoch durch eine wirksame Einspruchsentscheidung abgeschlossen wird, k\u00f6nnen Verwaltungsakten nur noch mit der Klage angefochten werden. Ein erneuter Einspruch gegen die Steuerfestsetzung ist nicht mehr zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Eine Auslegung des zweiten Einspruchs als Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung in der Gestalt der Teileinspruchsentscheidung lehnt der Bundesfinanzhof f\u00fcr den Streitfall ab. Denn die Eheleute hatten ausdr\u00fccklich Einspruch eingelegt und nicht den Willen zu einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der Teil-Einspruchsentscheidung erkennen lassen. Schlie\u00dflich lagen auch die Voraussetzungen f\u00fcr eine schlichte \u00c4nderung nicht vor. Denn die Eheleute hatten erst nach Ablauf der Klagefrist ihre \u00c4nderungsw\u00fcnsche betreffend die Reisekosten konkretisiert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach Teil-Einspruchsentscheidung kein erneuter Einspruch m\u00f6glich Ergeht vor Ablauf der Einspruchsfrist eine Teil-Einspruchsentscheidung, ist ein nochmaliger Einspruch nicht zul\u00e4ssig. 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