{"id":42639,"date":"2015-01-06T09:43:31","date_gmt":"2015-01-06T07:43:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42639"},"modified":"2015-01-06T09:43:31","modified_gmt":"2015-01-06T07:43:31","slug":"nachweispflicht-fuer-finale-verluste","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nachweispflicht-fuer-finale-verluste\/","title":{"rendered":"Nachweispflicht f\u00fcr &#8222;Finale Verluste&#8220;"},"content":{"rendered":"<h2>Der 6. Senat hatte sich in einem Rechtsstreit, in dem die Kl\u00e4gerin die Ber\u00fccksichtigung von sog. finalen Verlusten aus einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte begehrt, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei der Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt finale Verluste vorlagen und wie solche zu ermitteln sind.<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige K\u00f6rperschaft, hatte eine Immobilie in Belgien und machte f\u00fcr das Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung und f\u00fcr das Folgejahr Verluste insbesondere wegen noch zu zahlender Zinsen f\u00fcr ein Darlehen geltend. Dieses Darlehen hatte die Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin ihr einst zur Finanzierung der Immobilie gew\u00e4hrt, allerdings im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung der Kl\u00e4gerin bereits auf einen Teil ihres R\u00fcckzahlungsanspruchs verzichtet.<\/p>\n<p>Der 6. Senat hat die Klage abgewiesen, weil keine finalen Verluste entstanden seien. &#8222;Finalit\u00e4t&#8220; im Sinne der sog. finalen Verluste trete bereits mit der Beendigung der aktiven T\u00e4tigkeit ein, wenn der Steuerpflichtige danach keine positiven Eink\u00fcnfte mehr im Ausland erzielen k\u00f6nne. Die im Inland als finale Verluste zu ber\u00fccksichtigenden Verluste seien nach deutschem Recht zu ermitteln. Hierf\u00fcr sei es erforderlich, den gesamten Zeitraum ab Beginn der Auslandsbet\u00e4tigung Jahr f\u00fcr Jahr aufzuarbeiten. Das Gericht sei hierbei in besonderem Ma\u00dfe auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen, so dass die Regelung des \u00a7 90 Abs. 2 AO in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung erlange.<\/p>\n<p>Eine Einlage sei gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, 7 Satz 1 GewStG i. V. m. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbs. 1 EStG mit dem Teilwert der Forderung, auf die verzichtet wurde, im Zeitpunkt der Zuf\u00fchrung zu bewerten. Soweit die Forderung im Zeitpunkt des Verzichts nicht (mehr) werthaltig gewesen sei, bleibe es bei der durch den Wegfall der Verbindlichkeit ausgel\u00f6sten Gewinnerh\u00f6hung. Habe die Darlehensgeberin bereits vorher eine Teilwertberichtigung in der H\u00f6he des Darlehens vorgenommen, auf welches sie sp\u00e4ter verzichte, spreche eine Vermutung daf\u00fcr, dass die Forderung in dieser H\u00f6he auch im Zeitpunkt des Verzichts nicht werthaltig gewesen sei, so dass der Teilwert 0 Euro betragen habe. Dies gelte insbesondere, wenn die Darlehnsgeberin die Alleingesellschafterin der Darlehnsnehmerin sei. Im Rahmen der Ermittlung des finalen Verlustes m\u00fcsse ggf. auch eine Korrektur f\u00fcr in den Vorjahren stattgefundene verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen vorgenommen werden.<\/p>\n<p>Sofern der Staat der ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte keine M\u00f6glichkeit des Verlustr\u00fccktrags vorsehe, scheitere die Verlustber\u00fccksichtigung im Inland bereits aus Rechtsgr\u00fcnden, wenn im Streitjahr zwar Verluste entstanden seien, vorher aber insgesamt ein Gewinn erzielt worden sei.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG Hamburg, Mitteilung vom 05.01.2015 zum Urteil 6 K 224\/13 vom 23.09.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 6. 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