{"id":42641,"date":"2015-01-06T09:44:20","date_gmt":"2015-01-06T07:44:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42641"},"modified":"2015-01-06T09:44:20","modified_gmt":"2015-01-06T07:44:20","slug":"kein-inlaendischer-wohnsitz-waehrend-der-auslandstaetigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-inlaendischer-wohnsitz-waehrend-der-auslandstaetigkeit\/","title":{"rendered":"(Kein) inl\u00e4ndischer Wohnsitz w\u00e4hrend der Auslandst\u00e4tigkeit"},"content":{"rendered":"<h2>Ein inl\u00e4ndischer Wohnsitz wird w\u00e4hrend eines auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthaltes nicht durch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder famili\u00e4ren Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, beibehalten oder begr\u00fcndet. Das gilt auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen w\u00e4hrend dieser Zeit die Nutzung seiner inl\u00e4ndischen Wohnung weiterhin m\u00f6glich w\u00e4re.<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger ging zusammen mit seiner Ehefrau f\u00fcr seinen Arbeitgeber f\u00fcr f\u00fcnf Jahre ins europ\u00e4ische Ausland, wo er einen Mietvertrag \u00fcber ein Haus zun\u00e4chst f\u00fcr vier Jahre schloss und dann f\u00fcr ein Jahr verl\u00e4ngerte. Das den Kl\u00e4gern geh\u00f6rende Einfamilienhaus in Deutschland wurde w\u00e4hrend der Zeit zun\u00e4chst von den auch zuvor dort wohnenden studierenden S\u00f6hnen der Kl\u00e4ger, sp\u00e4ter bis zur R\u00fcckkehr der Kl\u00e4ger von einem der S\u00f6hne mit seiner sp\u00e4teren Ehefrau bewohnt. In der Korrespondenz mit dem Finanzamt und in ihren Steuererkl\u00e4rungen gaben die Kl\u00e4ger w\u00e4hrend dieser Zeit ihr Haus in Deutschland als ihre Adresse an. Die Kl\u00e4ger kamen w\u00e4hrend dieser Zeit tats\u00e4chlich jeweils nur f\u00fcr Weihnachten und den Jahreswechsel nach Deutschland, wobei sie dann nicht in ihrem Haus, sondern jeweils im Hotel \u00fcbernachteten.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage wendeten die Kl\u00e4ger sich erfolgreich gegen ihre Behandlung als unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige.<\/p>\n<p>Der 1. Senat stellte fest, dass die Kl\u00e4ger ihr Einfamilienhaus w\u00e4hrend der Auslandst\u00e4tigkeit zwar behalten haben und nicht etwa durch eine Vermietung dieses Hauses an einer Nutzung gehindert gewesen seien. Die Nutzung des Hauses durch ihre S\u00f6hne habe im Wesentlichen die vorherige Nutzung der fr\u00fcheren Kinderzimmer und der gemeinschaftlich zu nutzenden R\u00e4ume wie Wohnzimmer, K\u00fcche und Bad fortgesetzt und habe die Kl\u00e4ger nicht an einer eigenen Nutzung des Hauses und insbesondere ihres Schlafzimmers gehindert. Hierf\u00fcr w\u00e4re allenfalls in geringem Umfang ein Verr\u00fccken von M\u00f6belst\u00fccken erforderlich gewesen. Auch einen Hausschl\u00fcssel h\u00e4tten die Kl\u00e4ger ohne weiteres auf Anforderung erhalten k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4ger haben damit in ihrem Haus zwar eine Wohnung innegehabt, die sie auch im Hinblick auf eine sp\u00e4tere R\u00fcckkehr beibehalten wollten, die sie jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tats\u00e4chlich nicht genutzt haben, weil sie w\u00e4hrend ihrer Besuchen in Deutschland in einem Hotel \u00fcbernachtet haben.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG Hamburg, Mitteilung vom 05.01.2015 zum Urteil 1 K 134\/12 vom 18.06.2014 (rkr)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein inl\u00e4ndischer Wohnsitz wird w\u00e4hrend eines auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthaltes nicht durch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder famili\u00e4ren Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, beibehalten oder begr\u00fcndet. 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