{"id":42668,"date":"2015-01-07T11:20:10","date_gmt":"2015-01-07T09:20:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42668"},"modified":"2015-01-07T11:20:49","modified_gmt":"2015-01-07T09:20:49","slug":"mehrjaehriger-leerstand-einer-doppelhaushaelfte-vorsteuerabzug-trotzdem-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mehrjaehriger-leerstand-einer-doppelhaushaelfte-vorsteuerabzug-trotzdem-moeglich\/","title":{"rendered":"Mehrj\u00e4hriger Leerstand einer Doppelhaush\u00e4lfte: Vorsteuerabzug trotzdem m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<p><b>Mehrj\u00e4hriger Leerstand einer Doppelhaush\u00e4lfte: Vorsteuerabzug trotzdem m\u00f6glich<\/b><\/p>\n<p><b>F\u00fcr eine Doppelhaush\u00e4lfte, die einem Unternehmen zugeordnet ist, kann trotz mehrj\u00e4hriger Nichtnutzung (Leerstand) der Vorsteuerabzug beansprucht werden. Voraussetzung ist, dass es hierf\u00fcr nachvollziehbare Gr\u00fcnde gibt und die sp\u00e4tere steuerpflichtige Nutzung der behaupteten urspr\u00fcnglichen Nutzungsabsicht entspricht.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nDer Steuerpflichtige beabsichtigte, auf einem im Jahr 2000 erworbenen Grundst\u00fcck eine Doppelhaush\u00e4lfte zu errichten. Anfang 2001 ver\u00f6ffentlichte er ein Inserat zwecks Vermietung der Doppelhaush\u00e4lfte als B\u00fcro. Ende 2001 schloss der Steuerpflichtige mit dem Generalunternehmer K einen Bauvertrag \u00fcber die Errichtung der Doppelhaush\u00e4lfte. Die K erteilte dem Kl\u00e4ger in den Jahren 2001 und 2002 Abschlagsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis. Mit den Umsatzsteuer-Voranmeldungen f\u00fcr das 1. bis 4. Quartal 2002 machte der Steuerpflichtige Vorsteuern aus den Anzahlungen geltend. Da sich im Herbst 2003 die Doppelhaush\u00e4lfte noch im Rohbau befand und Anhaltspunkte f\u00fcr eine unternehmerische Nutzung nicht ersichtlich waren, verweigerte das Finanzamt den geltend gemachten Vorsteuerabzug. Erst im Jahr 2008 wurde das Geb\u00e4ude fertiggestellt und umsatzsteuerpflichtig vermietet.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nF\u00fcr den Vorsteuerabzug in der sog. Investitionsphase ist die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs gegebene Verwendungsabsicht des Unternehmers ma\u00dfgeblich. Insoweit k\u00f6nnen auch nachtr\u00e4gliche Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie R\u00fcckschl\u00fcsse auf die zuvor vorhandenen inneren Absichten des Steuerpflichtigen erlauben. Entspricht die tats\u00e4chliche Nutzung nicht der behaupteten urspr\u00fcnglichen Nutzungsabsicht (Absichts\u00e4nderung), so kann die sp\u00e4tere tats\u00e4chliche Verwendung eines Leistungsbezugs ebenfalls ein wesentliches Indiz f\u00fcr die bei Leistungsbezug bestehende Verwendungsabsicht des Unternehmers sein.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Absicht, die Doppelhaush\u00e4lfte steuerpflichtig zu vermieten, sprechen das Vermietungsinserat und der Abschluss des Mietvorvertrags mit K. Mit der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen f\u00fcr das 1. bis 4. Quartal 2002 aus den Abschlagsrechnungen hat der Kl\u00e4ger die zu errichtende Doppelhaush\u00e4lfte rechtzeitig seinem unternehmerischen Bereich zugeordnet.<\/p>\n<p>Der Anerkennung des Vorsteuerabzugs steht dar\u00fcber hinaus nicht entgegen, dass sich die Doppelhaush\u00e4lfte im Herbst 2003 noch im Rohbau befunden hat, Anhaltspunkte f\u00fcr eine unternehmerische Nutzung nicht ersichtlich gewesen sind sowie dass die Doppelhaush\u00e4lfte erst ab 2008 zur kurzfristigen Vermietung (z. B. an Bautrupps) verwendet worden ist. Die Nichtnutzung der Doppelhaush\u00e4lfte hatte ihre Ursache in den Baum\u00e4ngeln und darin, dass mangels Nachfrage nach B\u00fcror\u00e4umen durch weitere Umbauarbeiten zus\u00e4tzliche R\u00e4ume zum Vermieten geschaffen worden sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mehrj\u00e4hriger Leerstand einer Doppelhaush\u00e4lfte: Vorsteuerabzug trotzdem m\u00f6glich F\u00fcr eine Doppelhaush\u00e4lfte, die einem Unternehmen zugeordnet ist, kann trotz mehrj\u00e4hriger Nichtnutzung (Leerstand) der Vorsteuerabzug beansprucht werden. Voraussetzung ist, dass es hierf\u00fcr nachvollziehbare Gr\u00fcnde gibt und die sp\u00e4tere steuerpflichtige Nutzung der behaupteten urspr\u00fcnglichen Nutzungsabsicht entspricht. 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