{"id":42675,"date":"2015-01-07T11:29:49","date_gmt":"2015-01-07T09:29:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42675"},"modified":"2020-09-15T11:48:07","modified_gmt":"2020-09-15T09:48:07","slug":"ertragsteuerliche-beurteilung-von-aufwendungen-fuer-fahrten-zwischen-wohnung-und-betriebsstaette-und-von-reisekosten-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ertragsteuerliche-beurteilung-von-aufwendungen-fuer-fahrten-zwischen-wohnung-und-betriebsstaette-und-von-reisekosten-2\/","title":{"rendered":"Ertragsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte und von Reisekosten"},"content":{"rendered":"<h2>unter Ber\u00fccksichtigung der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 &#8211; Anwendung bei der Gewinnermittlung<\/h2>\n<p id=\"ueberschrift4\" class=\"keinUmfluss\">Mit dem Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285, BStBl I S. 188) wurde die Abziehbarkeit von Reisekosten als Betriebsausgaben ge\u00e4ndert. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt f\u00fcr die ertragsteuerliche Beurteilung von Reisekosten ab dem 1. Januar 2014 Folgendes:<\/p>\n<div class=\"clearBoth\"><\/div>\n<ol class=\"numerisch\">\n<li><strong>Aufwendungen f\u00fcr Wege zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte<\/strong>\n<ol class=\"kleinbuchstaben\">\n<li><strong>Begriffsbestimmung Betriebsst\u00e4tte<\/strong>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte i. S. d. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG sind keine Reisekosten. Ihr Abzug richtet sich gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nach den Regelungen in \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 bis 6 EStG zur Entfernungspauschale. Im Hinblick auf den besonderen Zweck des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG, den Zusammenhang mit \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und wegen der gebotenen Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Steuerpflichtigen mit Gewinneink\u00fcnften im Regelungsbereich beider Vorschriften weicht der Begriff der Betriebsst\u00e4tte vom Betriebsst\u00e4ttenbegriff des \u00a7 12 AO ab. Unter Betriebsst\u00e4tte ist die von der Wohnung getrennte dauerhafte T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Steuerpflichtigen zu verstehen, d. h. eine ortsfeste betriebliche Einrichtung i. S. d. Rdnr. 3 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 (IV C 5 &#8211; S-2353 \/ 14 \/ 10002, LEXinform 5235256) des Steuerpflichtigen, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten, an der oder von der aus die steuerrechtlich relevante T\u00e4tigkeit dauerhaft ausge\u00fcbt wird. Eine hierauf bezogene eigene Verf\u00fcgungsmacht des Steuerpflichtigen ist &#8211; im Unterschied zur Gesch\u00e4ftseinrichtung i. S. d. \u00a7 12 Satz 1 AO &#8211; nicht erforderlich.<\/p>\n<p><strong>Rz 1<\/strong> Dauerhaftigkeit liegt vor, wenn die steuerlich erhebliche T\u00e4tigkeit an einer T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte unbefristet, f\u00fcr eine Dauer von voraussichtlich mehr als 48 Monaten oder f\u00fcr die gesamte Dauer der betrieblichen T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt werden soll. F\u00fcr die Prognose der voraussichtlichen Dauer kann auf die Dauer des Auftragsverh\u00e4ltnisses abgestellt werden. Wird das Auftragsverh\u00e4ltnis zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt verl\u00e4ngert, ist die Prognoseentscheidung f\u00fcr zuk\u00fcnftige Zeitr\u00e4ume neu zu treffen; bereits vergangene T\u00e4tigkeitszeitr\u00e4ume sind bei der Pr\u00fcfung des 48-Monatszeitraums nicht mit einzubeziehen. Weichen die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse durch unvorhersehbare Ereignisse, wie etwa Krankheit, politische Unruhen am T\u00e4tigkeitsort, Insolvenz des Kunden o. \u00e4. von der urspr\u00fcnglichen Prognose ab, bleibt die zuvor getroffene Prognoseentscheidung f\u00fcr die Vergangenheit bez\u00fcglich des Vorliegens einer Betriebsst\u00e4tte ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p><strong>Rz 2<\/strong> Ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsst\u00e4tte i. S. d. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG. Der Steuerpflichtige kann an mehreren Betriebsst\u00e4tten t\u00e4tig sein; f\u00fcr jeden Betrieb kann jedoch h\u00f6chstens eine ortsfeste betriebliche Einrichtung Betriebsst\u00e4tte i. S. d. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (erste Betriebsst\u00e4tte) sein.<\/p>\n<p><strong>Rz 3<\/strong> Als Betriebsst\u00e4tte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die vom Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitlichen Bildungsma\u00dfnahme aufgesucht wird.<\/li>\n<li><strong>Erste Betriebsst\u00e4tte<\/strong>\n<p><strong>Rz 4<\/strong> \u00dcbt der Steuerpflichtige seine betriebliche T\u00e4tigkeit an mehreren Betriebsst\u00e4tten aus, ist die erste Betriebsst\u00e4tte anhand quantitativer Merkmale zu bestimmen. Nach \u00a7 9 Abs. 4 Satz 4 EStG ist danach erste Betriebsst\u00e4tte die T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, an der der Steuerpflichtige dauerhaft typischerweise (im Sinne eines Vergleichs mit einem Arbeitnehmer) arbeitst\u00e4glich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit t\u00e4tig werden will. Treffen diese Kriterien auf mehrere T\u00e4tigkeitsst\u00e4tten zu, ist die der Wohnung des Steuerpflichtigen n\u00e4her gelegene T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte erste Betriebsst\u00e4tte (entsprechend \u00a7 9 Abs. 4 Satz 7 EStG). Die Fahrten zu weiter entfernt liegenden T\u00e4tigkeitsst\u00e4tten sind als Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeiten zu beurteilen.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 1<\/strong><br \/>\nDer Steuerpflichtige wohnt in A und betreibt in B ein Einzelunternehmen, das er arbeitst\u00e4glich z. B. w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeiten aufsucht. Bei den Fahrten handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte; die Aufwendungen sind in H\u00f6he der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 2<\/strong><br \/>\nDer Steuerpflichtige wohnt in A und betreibt ein Einzelunternehmen mit Filialen in B (Entfernung zur Wohnung 15 km) und C (Entfernung zur Wohnung 10 km), die Filiale in B sucht er arbeitst\u00e4glich z. B. w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeiten auf, die Filiale in C nur einmal w\u00f6chentlich. Erste Betriebsst\u00e4tte nach Rdnr. 5 ist die Filiale in B. Bei den Fahrten handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte; der Abzug der Aufwendungen richtet sich nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (Entfernungspauschale). Die Betriebsst\u00e4tte in C ist keine erste Betriebsst\u00e4tte; die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsst\u00e4tte in C sind wie auch die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten zwischen den Betriebsst\u00e4tten in voller H\u00f6he abziehbar.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 3<\/strong><br \/>\nDer Steuerpflichtige wohnt in A und betreibt ein Einzelunternehmen mit Filialen in B (Entfernung zur Wohnung 15 km) und C (Entfernung zur Wohnung 10 km), die er beide arbeitst\u00e4glich z. B. w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeiten aufsucht. Erste Betriebsst\u00e4tte nach Rdnr. 5 ist die Filiale in C. Bei den Fahrten zur Betriebsst\u00e4tte in C handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte; der Abzug der Aufwendungen richtet sich nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (Entfernungspauschale). Die Betriebsst\u00e4tte in B ist keine erste Betriebsst\u00e4tte; die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsst\u00e4tte in B sind wie auch die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten zwischen den Betriebsst\u00e4tten in voller H\u00f6he abziehbar.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 4<\/strong><br \/>\nDer Steuerpflichtige wohnt in A und bereitet in seinem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer seine Dozentent\u00e4tigkeit vor, die er in den Volkshochschulen in B (Entfernung zur Wohnung 15 km) und C (Entfernung zur Wohnung 10 km) aus\u00fcbt. Die Volkshochschule in B sucht er an drei Tagen und die in C an zwei Tagen auf. Die T\u00e4tigkeiten beruhen auf unterschiedlichen unbefristeten Auftragsverh\u00e4ltnissen. Liegen die Kriterien des \u00a7 9 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 EStG f\u00fcr beide T\u00e4tigkeitsst\u00e4tten vor, ist die der Wohnung n\u00e4her gelegene T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte C als erste Betriebsst\u00e4tte zu beurteilen. Die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten nach C sind nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (Entfernungspauschale), die Fahrten nach B in voller H\u00f6he abziehbar.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 5<\/strong><br \/>\nDer Steuerpflichtige wohnt in A und ist als Handelsvertreter f\u00fcr verschiedene Unternehmen t\u00e4tig. Bei der Fa. XY in B wird ihm ein B\u00fcro zur Verf\u00fcgung gestellt, das er an zwei vollen Tagen w\u00f6chentlich nutzt. Das Auftragsverh\u00e4ltnis ist unbefristet. Die B\u00fcrot\u00e4tigkeiten f\u00fcr die \u00fcbrigen Auftraggeber wickelt er in seinem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer ab. Da das B\u00fcro in der Fa. XY eine Betriebsst\u00e4tte des A i. S. d. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG darstellt und der Steuerpflichtige dort dauerhaft i. S. d. \u00a7 9 Abs. 4 Satz 4 EStG t\u00e4tig wird, sind die Fahrten dorthin als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte zu beurteilen und die Aufwendungen nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (Entfernungspauschale) abziehbar.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 6<\/strong><br \/>\nDer Steuerpflichtige ist als Versicherungsmakler t\u00e4tig und erledigt in seinem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer die anfallenden B\u00fcrot\u00e4tigkeiten. Die Beratungsleistungen erbringt er regelm\u00e4\u00dfig beim Kunden. Der Steuerpflichtige hat keine Betriebsst\u00e4tte i. S. d. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 7 (Bildungseinrichtung)<\/strong><br \/>\nDer Steuerpflichtige strebt eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit als Heilpraktiker an und besucht zur Vorbereitung der amtlichen Heilpraktikerpr\u00fcfung f\u00fcr sechs Monate eine vollzeitige Heilpraktikerschule. Die Fahrten zur Heilpraktikerschule sind nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (Entfernungspauschale) als Betriebsausgaben abziehbar (entsprechend \u00a7 9 Abs. 4 Satz 8 EStG; vgl. Rdnr. 4).<\/li>\n<li><strong>Keine erste Betriebsst\u00e4tte<\/strong>\n<p><strong>Rz 5<\/strong> Eine T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte muss nicht Betriebsst\u00e4tte sein. Wird der Steuerpflichtige typischerweise nur an st\u00e4ndig wechselnden T\u00e4tigkeitsst\u00e4tten, die keine Betriebsst\u00e4tten sind, oder an einer nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtung (z. B. Fahrzeug, Flugzeug, Schiff) betrieblich t\u00e4tig, sind die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte grunds\u00e4tzlich unbeschr\u00e4nkt als Betriebsausgaben abziehbar.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 8<\/strong><br \/>\nDer Steuerpflichtige erbringt Bauleistungen bei wechselnden Kunden. Die B\u00fcroarbeiten erledigt er im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer. Der Steuerpflichtige hat keine Betriebsst\u00e4tte i. S. d. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG. Die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten zu den Kunden oder zu deren Baustellen sind unbeschr\u00e4nkt als Betriebsausgaben abziehbar.<\/p>\n<p><strong>Rz 6<\/strong> Hat der Steuerpflichtige keine erste Betriebsst\u00e4tte und sucht er nach den Auftragsbedingungen dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weitr\u00e4umige T\u00e4tigkeitsgebiet (vgl. hierzu Rdnrn. 40 bis 43 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014, a. a. O., und BFH vom 29. April 2014, BStBl II S. 777) typischerweise t\u00e4glich auf, sind die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten zwischen der Wohnung und diesem Ort oder die Fahrten zwischen der Wohnung und dem n\u00e4chst gelegenen Zugang zum T\u00e4tigkeitsgebiet nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (Entfernungspauschale) als Betriebsausgaben abziehbar (vgl. Rdnrn. 1 und 2). Rdnr. 5 ist beim Vorliegen mehrerer dauerhafter Auftragsverh\u00e4ltnisse oder weitr\u00e4umiger T\u00e4tigkeitsgebiete entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 9<\/strong><br \/>\nDer Steuerpflichtige ist selbst\u00e4ndiger Paketzusteller und als Subunternehmer eines Paketdienstes t\u00e4tig. Das zeitlich unbefristete Auftragsverh\u00e4ltnis mit dem Paketdienst sieht vor, dass der Paketzusteller den Zustellbezirk Landkreis B \u00fcbernimmt. Der Paketzusteller wohnt in A, das 5 km von der Landkreisgrenze entfernt liegt. Der Lieferwagen wird auf dem Wohngrundst\u00fcck abgestellt. Die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten von der Wohnung in A zum Zustellbezirk Landkreis B (5 km) sind nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (Entfernungspauschale) als Betriebsausgaben abziehbar. Die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten innerhalb des Zustellbezirks sind in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben abziehbar.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li><strong>Reisekosten<\/strong>\n<p><strong>Rz 8<\/strong> Die lohnsteuerlichen Regelungen zu den Reisekosten sind bei der Gewinnermittlung sinngem\u00e4\u00df, unter Beachtung von \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, anzuwenden. Reisekosten sind Fahrtkosten, Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung, \u00dcbernachtungskosten und Reisenebenkosten.<\/p>\n<p><strong>Rz 9<\/strong> Mehraufwendungen f\u00fcr die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Steuerpflichtige vor\u00fcbergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen T\u00e4tigkeit entfernt betrieblich t\u00e4tig wird. Der Begriff des Mittelpunktes der dauerhaft angelegten betrieblichen T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen i. S. d. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG entspricht dem Begriff der ersten Betriebsst\u00e4tte (vgl. Rdnrn. 1 bis 5).<\/p>\n<p><strong>Rz 10<\/strong> Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist nach \u00a7 9 Abs. 4a EStG zu bestimmen. Nach Satz 6 ist der Abzug auf die ersten drei Monate einer l\u00e4ngerfristigen beruflichen T\u00e4tigkeit an derselben T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte beschr\u00e4nkt (vgl. Rdnrn. 52 ff. des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014, a. a. O.)<\/p>\n<p><strong>Beispiel 10<\/strong><br \/>\nDer Steuerpflichtige besucht eine eint\u00e4gige Tagung. In der Mittagspause nimmt er in einem Restaurant eine Mahlzeit ein. Die Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Betriebsst\u00e4tte betr\u00e4gt 9 Stunden. Dem Steuerpflichtigen steht zur Abgeltung seiner tats\u00e4chlich entstandenen betrieblich veranlassten Aufwendungen eine Verpflegungspauschale nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. \u00a7 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG von 12 Euro zu. Ein Abzug der tats\u00e4chlichen Verpflegungskosten als Betriebsausgabe ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>Rz 11<\/strong> Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis f\u00fcr Unterkunft und Verpflegung oder neben der Beherbergungsleistung nur ein Sammelposten f\u00fcr Nebenleistungen einschlie\u00dflich Verpflegung nachgewiesen und l\u00e4sst sich der Preis f\u00fcr die Verpflegung deshalb nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), so ist dieser Gesamtpreis zur Ermittlung der \u00dcbernachtungs- oder Reisenebenkosten zu k\u00fcrzen. Als K\u00fcrzungsbetr\u00e4ge sind dabei<\/p>\n<p>&#8211; f\u00fcr Fr\u00fchst\u00fcck 20 Prozent,<br \/>\n&#8211; f\u00fcr Mittag- und Abendessen jeweils 40 Prozent<\/p>\n<p>der f\u00fcr den Unterkunftsort ma\u00dfgebenden Verpflegungspauschale bei einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden anzusetzen.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 11<\/strong><br \/>\nIm Rahmen einer betrieblich veranlassten Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit \u00fcbernachtet der Steuerpflichtige im Hotel. Das Hotel stellt (netto) 100 Euro f\u00fcr die \u00dcbernachtung und zus\u00e4tzlich (netto) 22 Euro f\u00fcr ein Business- oder Servicepaket (inkl. Fr\u00fchst\u00fcck) in Rechnung. Der Steuerpflichtige kann f\u00fcr den An- und Abreisetag jeweils eine Verpflegungspauschale von 12 Euro als Betriebsausgabe abziehen. Daneben k\u00f6nnen die \u00dcbernachtungskosten i. H. v. 100 Euro und die Aufwendungen f\u00fcr das Business- oder Servicepaket i. H. v. 17,20 Euro (22 Euro abzgl. 4,80 Euro) abgezogen werden. Der Kostenanteil f\u00fcr das Fr\u00fchst\u00fcck (anzusetzen mit 4,80 Euro) ist vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen und mit der Verpflegungspauschale abgegolten.<\/p>\n<p><strong>Rz 12<\/strong> Die Verpflegungspauschalen sind nicht nach \u00a7 9 Abs. 4a Satz 8 EStG zu k\u00fcrzen, wenn von dritter Seite Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt zur Verf\u00fcgung gestellt werden oder wenn der Steuerpflichtige anl\u00e4sslich einer betrieblich veranlassten Reise Bewirtungsaufwendungen i. S. d. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG tr\u00e4gt.<\/li>\n<li><strong>Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsf\u00fchrung<\/strong>\n<p><strong>Rz 13<\/strong> Die f\u00fcr den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern geltenden Regelungen zu den Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsf\u00fchrung sind dem Grunde und der H\u00f6he nach entsprechend anzuwenden. Zu den Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsf\u00fchrung z\u00e4hlen Fahrtkosten aus Anlass der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsf\u00fchrung sowie f\u00fcr w\u00f6chentliche Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstandes oder Aufwendungen f\u00fcr w\u00f6chentliche Familien-Ferngespr\u00e4che, Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwendungen f\u00fcr die Zweitwohnung und Umzugskosten.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 6 &#8211; S-2145 \/ 10 \/ 10005 :001 vom 23.12.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>unter Ber\u00fccksichtigung der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 &#8211; Anwendung bei der Gewinnermittlung Mit dem Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. 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