{"id":42703,"date":"2015-01-09T12:36:42","date_gmt":"2015-01-09T10:36:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42703"},"modified":"2015-01-09T12:36:43","modified_gmt":"2015-01-09T10:36:43","slug":"darf-der-arbeitgeber-einen-krankgeschriebenen-mitarbeiter-fotografieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/darf-der-arbeitgeber-einen-krankgeschriebenen-mitarbeiter-fotografieren\/","title":{"rendered":"Darf der Arbeitgeber einen krankgeschriebenen Mitarbeiter fotografieren?"},"content":{"rendered":"<p><b>Darf der Arbeitgeber einen krankgeschriebenen Mitarbeiter fotografieren?<\/b><\/p>\n<p><b>Wer Privatpersonen fotografieren will, ben\u00f6tigt daf\u00fcr grunds\u00e4tzlich deren Zustimmung. Das gilt aber dann nicht, wenn der Arbeitgeber einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer bei Arbeiten erwischt, die man normalerweise nur gesund aus\u00fcben kann, und davon Fotos macht.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nEin Arbeitnehmer hat sein Auto an einer Waschanlage gereinigt, obwohl er von einem Neurologen krankgeschrieben war. Dabei hat ihn sein Abteilungsleiter beobachtet. Dieser machte 3 Fotos von dem Arbeitnehmer mit dem Mobiltelefon. Damit wollte er die gute k\u00f6rperliche Verfassung seines angeblich arbeitsunf\u00e4higen Mitarbeiters dokumentieren. Als dieser ihn entdeckte, kam es zu einer k\u00f6rperlichen Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.<\/p>\n<p>Wegen des t\u00e4tlichen Angriffs auf den Vorgesetzten wurde dem Arbeitnehmer fristlos gek\u00fcndigt.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer erhob K\u00fcndigungsschutzklage und beantragte gleichzeitig eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen den Arbeitgeber. Damit wollte er verhindern, dass die Fotos an die \u00d6ffentlichkeit gelangen. Auch wollte er sich vor weiteren unberechtigten Aufnahmen sch\u00fctzen.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nMit seinem Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung scheiterte der Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht Mainz. Die Begr\u00fcndung der Richter: Der Abteilungsleiter hat nicht rechtswidrig gehandelt, als er den Kl\u00e4ger an der Autowaschanlage mit seiner Handykamera fotografierte. Zwar sei das Fotografieren ein Eingriff in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, das auch das Recht am eigenen Bild beinhaltet. Allerdings war ein Eingriff in dieses Recht gerechtfertigt, da hier schutzw\u00fcrdige Interessen des Arbeitgebers \u00fcberwogen. Aus dessen Sicht bestand n\u00e4mlich der konkrete Verdacht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunf\u00e4higkeit lediglich vorget\u00e4uscht haben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Der Beweiswert einer \u00e4rztlichen Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung kann durch andere Tatsachen mehr oder weniger entwertet werden. Deshalb hatte der Abteilungsleiter das berechtigte Interesse, die Aktivit\u00e4ten des Kl\u00e4gers an der Waschanlage zu Beweiszwecken zu fotografieren.<\/p>\n<p>Der Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht war hier auch nicht schwerwiegend. Zum einen hat der Vorgesetzte die T\u00e4tigkeiten seines Mitarbeiters an der Waschanlage, die \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich war, unmittelbar pers\u00f6nlich beobachtet; damit h\u00e4tte er im K\u00fcndigungsschutzprozess als Augenzeuge zur Verf\u00fcgung gestanden. Zum anderen stellt die Speicherung der Fotos keinen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht dar.<\/p>\n<p>Die Wiederholungsgefahr, die f\u00fcr den Erfolg des Eilantrags erforderlich ist, ist hier ebenfalls nicht gegeben. Denn es liegen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer weiterhin nachstellen oder fotografieren wollte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Darf der Arbeitgeber einen krankgeschriebenen Mitarbeiter fotografieren? Wer Privatpersonen fotografieren will, ben\u00f6tigt daf\u00fcr grunds\u00e4tzlich deren Zustimmung. Das gilt aber dann nicht, wenn der Arbeitgeber einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer bei Arbeiten erwischt, die man normalerweise nur gesund aus\u00fcben kann, und davon Fotos macht. 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