{"id":42723,"date":"2015-01-13T16:40:54","date_gmt":"2015-01-13T14:40:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42723"},"modified":"2020-09-15T11:36:14","modified_gmt":"2020-09-15T09:36:14","slug":"verkaufsaufschlaege-auf-reiseversicherungen-sind-versicherungsteuerpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verkaufsaufschlaege-auf-reiseversicherungen-sind-versicherungsteuerpflichtig\/","title":{"rendered":"Verkaufsaufschl\u00e4ge auf Reiseversicherungen sind versicherungsteuerpflichtig"},"content":{"rendered":"<h2>Verkaufen Reiseveranstalter ihren Kunden Reiseversicherungen, so unterliegt der gesamte f\u00fcr das Versicherungspaket gezahlte Preis der Versicherungsteuer. Dies gilt nach einer Entscheidung des 2. Senats des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 01.10.2014 (Az. 2 K 542\/11) auch dann, wenn der Reiseveranstalter nur einen Teil des Verkaufserl\u00f6ses an das Versicherungsunternehmen abf\u00fchrt.<\/h2>\n<p>Der Entscheidung lag die in der Reiseversicherungsbranche \u00fcbliche Praxis zugrunde, dass der Reiseveranstalter zusammen mit den Reiseleistungen Reiser\u00fccktrittsversicherungen anbietet. Mit Buchung einer Reise nebst Reiseversicherung werden die Reisekunden in den vom Versicherer im Rahmen einer Gruppenversicherung gew\u00e4hrten Versicherungsschutz einbezogen. Beim Verkauf der Reiseversicherung erheben die Reiseveranstalter auf die anteiligen Versicherungspr\u00e4mien, die f\u00fcr den jeweiligen Kunden an das Versicherungsunternehmen abzuf\u00fchren sind, einen Verkaufsaufschlag, der beim Veranstalter verbleibt. Vom Versicherer erh\u00e4lt der Reiseveranstalter keine Vertriebsprovision.<\/p>\n<p>Im Streitfall klagte ein Versicherer, bei dem das Finanzamt nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung diese Verkaufsaufschl\u00e4ge der Versicherungsteuer unterworfen hatte. F\u00fcr die Streitjahre ergaben sich allein hierdurch Mehrsteuern in H\u00f6he von \u00fcber 34 Mio. Euro.<\/p>\n<p>Die Klage hatte insoweit keinen Erfolg. Der 2. Senat vertrat die Auffassung, dass neben der Kl\u00e4gerin als Versicherer und den Reiseveranstaltern als Versicherungsnehmer auch die Reisekunden als versicherte Personen mit in die Beurteilung des Versicherungsverh\u00e4ltnisses einzubeziehen seien. In der Folge sei der gesamte von den Reisekunden entrichtete Verkaufspreis als Teil der Gegenleistung f\u00fcr die Risiko\u00fcbernahme durch die Kl\u00e4gerin versicherungsteuerpflichtig. Hierbei sei auch von erheblicher Bedeutung, dass der Verkaufspreis als einheitliches Entgelt behandelt worden sei und im Falle eines Reiser\u00fccktritts vollst\u00e4ndig an den Reisekunden zu erstatten w\u00e4re. Zudem habe die Kl\u00e4gerin wirtschaftlich betrachtet die Vertriebskosten hin zu den Reiseveranstaltern verlagert, ohne hierf\u00fcr ein Entgelt zu vereinbaren. Der Verkaufsaufschlag f\u00fcr die Bem\u00fchungen der Veranstalter, Reiseversicherungen zu verkaufen, entspreche einer Provisionszahlung. Insoweit habe sich im Vergleich zum fr\u00fcheren Vertriebsmodell, wonach der Reiseveranstalter f\u00fcr den Verkauf eine &#8211; versicherungsteuerpflichtige &#8211; Provision erhalten habe, an den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten nichts Ma\u00dfgebliches ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>In demselben Urteil hat der Senat zu Gunsten der Kl\u00e4gerin noch entschieden, dass Schadenselbstbehaltszahlungen der Reiseveranstalter, mit denen sie den Versicherern einen Teil der Schadensaufwendungen erstatten, nicht der Versicherungsteuer unterliegen (siehe Pressemitteilung zur Versicherungsteuerpflicht von Verkaufsaufschl\u00e4gen).<\/p>\n<p>Der 2. Senat hat wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Streitsache Revision zum Bundesfinanzhof in M\u00fcnchen zugelassen.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 13.01.2015 zum Urteil 2 K 542\/11 vom 01.10.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verkaufen Reiseveranstalter ihren Kunden Reiseversicherungen, so unterliegt der gesamte f\u00fcr das Versicherungspaket gezahlte Preis der Versicherungsteuer. Dies gilt nach einer Entscheidung des 2. Senats des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 01.10.2014 (Az. 2 K 542\/11) auch dann, wenn der Reiseveranstalter nur einen Teil des Verkaufserl\u00f6ses an das Versicherungsunternehmen abf\u00fchrt. 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