{"id":42729,"date":"2015-01-13T16:43:07","date_gmt":"2015-01-13T14:43:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42729"},"modified":"2015-01-13T16:43:07","modified_gmt":"2015-01-13T14:43:07","slug":"berufliche-nutzung-eines-selbstgesteuerten-privatflugzeugs-und-erwerb-einer-internationalen-flugzeuglizenz-keine-werbungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/berufliche-nutzung-eines-selbstgesteuerten-privatflugzeugs-und-erwerb-einer-internationalen-flugzeuglizenz-keine-werbungskosten\/","title":{"rendered":"Berufliche Nutzung eines selbstgesteuerten Privatflugzeugs und Erwerb einer internationalen Flugzeuglizenz keine Werbungskosten"},"content":{"rendered":"<h2>Ein GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann Aufwendungen f\u00fcr die berufliche Nutzung eines selbstgesteuerten Privatflugzeugs und f\u00fcr den Erwerb einer internationalen Flugzeuglizenz nicht als Werbungskosten abziehen. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 4 K 781\/12).<\/h2>\n<p>Geklagt hatte ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der nicht am Kapital der GmbH beteiligt war und der im Streitjahr steuerpflichtige Einnahmen in H\u00f6he von ca. 250.000 Euro erzielte. Der Kl\u00e4ger war Eigent\u00fcmer eines kleineren Privatflugzeugs und im Besitz eines entsprechenden Flugscheins. Von den 111 Flugstunden im Streitjahr entfielen ca. 30 Flugstunden auf Fl\u00fcge zur Wahrnehmung von beruflich veranlassten Ausw\u00e4rtsterminen. F\u00fcr letztere machte der Kl\u00e4ger, der sich u. a. auf Zeitersparnis, Terminnot und die Einsparung von \u00dcbernachtungskosten berief, keine Erstattung gegen\u00fcber dem Arbeitgeber aber einen entsprechenden Werbungskostenabzug beim Finanzamt geltend. Die \u00fcbrigen Reisekosten des Streitjahres f\u00fcr die Benutzung von Linienflugzeugen und des Firmen-Pkw hatte der Arbeitgeber \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht entschied, dass die geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr die Nutzung des Privatflugzeugs nicht als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig sind. Denn nach den Gesamtumst\u00e4nden habe der Kl\u00e4ger das von ihm selbst gesteuerte Privatflugzeug aus Freude am Fliegen und damit aus privaten Motiven anderen Verkehrsmitteln vorgezogen. Zwar h\u00e4tten sich durch die Nutzung seines Privatflugzeuges die Reise- bzw. Abwesenheitszeiten verk\u00fcrzt. Gleichzeitig habe aber &#8211; im Gegensatz zu Linienfl\u00fcgen und Bahnfahrten &#8211; keine Zeit f\u00fcr Telefonate, Durchsicht von Gesch\u00e4ftsunterlagen oder elektronische Kommunikation bestanden. F\u00fcr die Erh\u00f6hung der effektiven Arbeitszeit habe dem Kl\u00e4ger auch kein Anspruch auf entsprechende Verg\u00fctung durch den Arbeitgeber zugestanden. Damit sei die Nutzung des Privatflugzeugs f\u00fcr die beruflichen Ausw\u00e4rtstermine zumindest privat mitveranlasst gewesen, wobei es auch an einem geeigneten Aufteilungsma\u00dfstab f\u00fcr die Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Aufwendungen fehle.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich seien auch die Aufwendungen in H\u00f6he von 25.000 bis 30.000 Euro f\u00fcr den Erwerb der internationalen Fluglizenz (Commercial Private Licence) bereits deshalb nicht als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig, weil der Kl\u00e4ger diesen Flugschein f\u00fcr die von ihm ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht ben\u00f6tigt habe. Zudem best\u00fcnden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese Aufwendungen als vorab entstandene bzw. vorweggenommene Werbungskosten hinsichtlich einer angestrebten, anders gearteten T\u00e4tigkeit anzuerkennen seien.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil vom 14.10.2014 wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 137\/14).<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG Hessen, Pressemitteilung vom 13.01.2015 zum Urteil 4 K 781\/12 vom 14.10.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann Aufwendungen f\u00fcr die berufliche Nutzung eines selbstgesteuerten Privatflugzeugs und f\u00fcr den Erwerb einer internationalen Flugzeuglizenz nicht als Werbungskosten abziehen. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 4 K 781\/12). 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