{"id":42739,"date":"2015-01-14T19:21:04","date_gmt":"2015-01-14T17:21:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42739"},"modified":"2015-01-14T19:21:04","modified_gmt":"2015-01-14T17:21:04","slug":"steuerjahr-2015-das-aendert-sich-fuer-steuerzahler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerjahr-2015-das-aendert-sich-fuer-steuerzahler\/","title":{"rendered":"Steuerjahr 2015: Das \u00e4ndert sich f\u00fcr Steuerzahler"},"content":{"rendered":"<h1>Der BdSt erkl\u00e4rt die wichtigsten Neuregelungen<\/h1>\n<h3 id=\"ueberschrift4\" class=\"keinUmfluss\">Mindestlohn, Rentenbesteuerung, Betriebsveranstaltungen: Um gut durch das neue Steuerjahr zu kommen, sollten sich Steuerzahler mit den Neuerungen 2015 befassen. Durch Gesetzes\u00e4nderungen, neue Rechtsprechung oder aktuelle Verwaltungsanweisungen ergeben sich steuerliche \u00c4nderungen. Hier die wichtigsten Neuregelungen.<\/h3>\n<p><strong>Altersvorsorgeaufwendungen:<\/strong> Vorsorgeaufwendungen f\u00fcr das Alter k\u00f6nnen steuerlich besser abgesetzt werden. Dazu geh\u00f6ren die Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerken. F\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung der Sonderausgaben gilt ein neuer H\u00f6chstbetrag von 22.172 Euro (2014: 20.000 Euro). Maximal k\u00f6nnen in diesem Jahr 80 Prozent (2014: 78 Prozent) abgesetzt werden. Das hei\u00dft, Alleinstehende k\u00f6nnen jetzt 17.738 Euro und Ehepaare\/eingetragene Lebenspartner 35.476 Euro steuerlich geltend machen.<\/p>\n<p><strong>Betriebsveranstaltungen:<\/strong> Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter bei einer Betriebsveranstaltung geh\u00f6ren nicht zum Arbeitslohn, wenn die Veranstaltung im \u00fcberwiegenden betrieblichen Interesse stattfindet. Aufwendungen bis zu 110 Euro je Veranstaltung bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Aber: Aus der bisherigen Freigrenze wird ein Freibetrag! Dies ist f\u00fcr die Steuerzahler g\u00fcnstiger: Wird der Betrag von 110 Euro \u00fcberschritten, so wird k\u00fcnftig nicht mehr der komplette Betrag steuerpflichtig. Vielmehr unterliegt nur der Teil, der den Freibetrag \u00fcbersteigt, der Besteuerung.<\/p>\n<p><strong>Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf:<\/strong> Bestimmte Leistungen, die der Arbeitgeber zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt, k\u00f6nnen steuerfrei bleiben. Ab dem Jahr 2015 gilt dies auch f\u00fcr zus\u00e4tzliche Leistungen des Arbeitgebers f\u00fcr die Betreuung von Kindern oder pflegebed\u00fcrftigen Angeh\u00f6rigen. Dabei muss es sich um Betreuungsaufwand handeln, der kurzfristig und aus beruflichen Gr\u00fcnden entstanden ist. Dies kann zum Beispiel der Betreuungsbedarf bei einer pl\u00f6tzlichen Erkrankung eines Kindes sein. Maximal 600 Euro k\u00f6nnen im Jahr steuerfrei bleiben.<\/p>\n<p><strong>Geschenke an Mitarbeiter:<\/strong> Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer zu besonderen Anl\u00e4ssen &#8211; wie zum Geburtstag &#8211; k\u00f6nnen bis zu einem Betrag von 60 Euro pro Geschenk steuerfrei bleiben. Bisher galt eine H\u00f6chstgrenze von 40 Euro.<\/p>\n<p><strong>Mindestlohn:<\/strong> Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde. Nur wenige Branchen, Minderj\u00e4hrige und Auszubildende sind von dieser Regelung ausgenommen. Der Mindestlohn gilt auch f\u00fcr Minijobs. Ab Januar 2015 kann ein Minijobber nur noch rund 52 Stunden pro Monat arbeiten, wenn der Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde gezahlt wird. Ist der Minijobber in einem Unternehmen t\u00e4tig, m\u00fcssen Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Dauer der T\u00e4tigkeit aufgezeichnet werden. Wird die Minijobgrenze von 450 Euro durch den neuen Mindestlohn \u00fcberschritten, entsteht ab dem 1. Januar 2015 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverh\u00e4ltnis. Der Arbeitnehmer muss bei der Minijobzentrale ab- und bei der Krankenkasse angemeldet werden.<\/p>\n<p><strong>Rentenbesteuerung:<\/strong> Bei der Rentenbesteuerung erh\u00f6ht sich 2015 der steuerpflichtige Rentenanteil von 68 auf 70 Prozent. Somit bleiben nur noch 30 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt im Jahr 2015 f\u00fcr neu hinzukommende Rentnerjahrg\u00e4nge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BdSt, Pressemitteilung vom 13.01.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BdSt erkl\u00e4rt die wichtigsten Neuregelungen Mindestlohn, Rentenbesteuerung, Betriebsveranstaltungen: Um gut durch das neue Steuerjahr zu kommen, sollten sich Steuerzahler mit den Neuerungen 2015 befassen. 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