{"id":42741,"date":"2015-01-16T09:54:33","date_gmt":"2015-01-16T07:54:33","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42741"},"modified":"2015-01-16T09:54:33","modified_gmt":"2015-01-16T07:54:33","slug":"erstattungsanspruch-nach-%c2%a7-37-abs-2-ao-bei-der-einkommensteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erstattungsanspruch-nach-%c2%a7-37-abs-2-ao-bei-der-einkommensteuer\/","title":{"rendered":"Erstattungsanspruch nach \u00a7 37 Abs. 2 AO bei der Einkommensteuer"},"content":{"rendered":"<h2>\u00a0Erstattungsberechtigung und Reihenfolge der Anrechnung in Nachzahlungsf\u00e4llen<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder richtet sich die Ermittlung von Einkommensteuer-Erstattungsanspr\u00fcchen nach \u00a7 37 Abs. 2 AO bzw. die Erstattungsberechtigung &#8211; einschlie\u00dflich der Reihenfolge der Anrechnung &#8211; nach folgenden Grunds\u00e4tzen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a0 <\/strong><\/p>\n<p><strong>Inhaltsverzeichnis <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li><strong> Allgemeines <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>1.1\u00a0 \u00d6ffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch<\/p>\n<p>1.2\u00a0 Einkommensteuer-Erstattungsanspruch<\/p>\n<p>1.3 Annexsteuern<\/p>\n<p>1.4 Lebenspartner und Lebenspartnerschaften<\/p>\n<p>1.5 Getrennte Veranlagung nach \u00a7 26a EStG a.F.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong> Erstattungsberechtigung bei zusammen veranlagten Ehegatten <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>2.1\u00a0 Wirkung einer Erstattung nach \u00a7 36 Abs. 4 Satz 3 EStG<\/p>\n<p>2.2\u00a0 Ausnahmen von \u00a7 36 Abs. 4 Satz 3 EStG<\/p>\n<p>2.3\u00a0 Ermittlung des Erstattungsberechtigten<\/p>\n<p>2.4\u00a0 Tilgungsbestimmung<\/p>\n<p>2.5 Zahlungsanweisung<\/p>\n<p>2.6\u00a0 Bedeutung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong> Aufteilung eines Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs bei Ehegatten <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>3.1\u00a0\u00a0 Steuerabzugsbetr\u00e4ge<\/p>\n<p>3.2\u00a0\u00a0 Vorauszahlungen mit Tilgungsbestimmung<\/p>\n<p>3.3\u00a0\u00a0 Vorauszahlungen ohne Tilgungsbestimmung<\/p>\n<p>3.4\u00a0\u00a0 Sonstige Zahlungen<\/p>\n<p>3.5\u00a0 Reihenfolge der Anrechnung bei Zusammenveranlagung<\/p>\n<p>3.6\u00a0 Reihenfolge der Anrechnung bei Einzelveranlagung nach \u00a7 26a EStG<\/p>\n<p>3.7 Keine Ber\u00fccksichtigung der Zeitabfolge von Zahlungen<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><strong> Zuordnung und Aufteilung von Zahlungen in Trennungsfolgejahren <\/strong><\/li>\n<li><strong> Vorl\u00e4ufige Zuordnung und Aufteilung von Zahlungen f\u00fcr gemeinsame Rechnung <\/strong><\/li>\n<li><strong> \u00c4nderung von Anrechnungsverf\u00fcgungen oder Abrechnungsbescheiden nach \u00a7\u00a0 218 Abs. 3 AO <\/strong><\/li>\n<li><strong> Abstimmungsbedarf <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li><strong> Allgemeines <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>1.1\u00a0 \u00d6ffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>37 Abs. 2 AO enth\u00e4lt eine allgemeine Umschreibung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der einem Steuerpflichtigen dadurch erw\u00e4chst, dass eine Leistung aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis ohne rechtlichen Grund erfolgt ist oder der Grund hierf\u00fcr sp\u00e4ter wegf\u00e4llt (vgl. dazu AEAO zu \u00a7 37, Nr. 2).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>1.2\u00a0 Einkommensteuer-Erstattungsanspruch <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Bereich der Einkommensteuer k\u00f6nnen sich Erstattungsanspr\u00fcche nach \u00a7 37 Abs. 2 AO insbesondere ergeben<\/p>\n<p>&#8211; infolge der Anrechnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen (\u00a7 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG),<\/p>\n<p>&#8211; infolge der Anrechnung von Steuerabzugsbetr\u00e4gen (z.B. Lohnsteuer, Kapital-ertragsteuer, vgl. \u00a7 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) sowie<\/p>\n<p>&#8211; im Falle der Aufhebung der Einkommensteuerfestsetzung oder der Durchf\u00fchrung von \u00c4nderungs- bzw. Berichtigungsveranlagungen, wenn die urspr\u00fcnglich festge-setzte Steuer bereits entrichtet war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>1.3 Annexsteuern <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen dieses Schreibens gelten f\u00fcr Annexsteuern entsprechend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>1.4 Lebenspartner und Lebenspartnerschaften <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen gelten bei Lebenspartnern und Lebenspartner-schaften entsprechend (\u00a7 2 Abs. 8 EStG).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>1.5 Getrennte Veranlagung nach \u00a7 26a EStG a.F. <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Soweit im Folgenden Ausf\u00fchrungen zur Einzelveranlagung nach \u00a7 26a EStG gemacht werden, gelten sie bis Veranlagungszeitraum 2012 f\u00fcr getrennte Veranlagungen nach \u00a7 26a EStG a.F. entsprechend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong> Erstattungsberechtigung bei zusammen veranlagten Ehegatten <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>2.1 Wirkung einer Erstattung nach \u00a7 36 Abs. 4 Satz 3 EStG <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>36 Abs. 4 Satz 3 EStG, wonach die Auszahlung des Erstattungsbetrags (\u00dcberschuss im Sinne des \u00a7 36 Abs. 4 Satz 2 EStG) aus der Einkommensteuer-Zusammenveranla-gung an einen Ehegatten auch f\u00fcr und gegen den anderen Ehegatten wirkt, l\u00e4sst die materielle Rechtslage hinsichtlich der Erstattungsberechtigung zusammen veranlagter Ehegatten unber\u00fchrt. In Bezug auf den Erstattungsanspruch sind zusammen veranlagte Ehegatten weder Gesamtgl\u00e4ubiger i. S. d. \u00a7 428 BGB noch Mitgl\u00e4ubiger i. S. d. \u00a7 432 BGB (BFH-Beschluss vom 17.2.2010, VII R 37\/08, BFH\/NV S. 1078). Die Regelung, der die Annahme zugrunde liegt, dass bei einer intakten Ehe die Erstattung an einen Ehegatten vom anderen Ehegatten gebilligt wird, will dem Finanzamt f\u00fcr F\u00e4lle, in denen diese Annahme zutrifft, Nachforschungen zur Erstattungsberechtigung der Ehe-gatten ersparen (BFH-Urteil vom 5.4.1990,VII R 2\/89, BStBl II S. 719). Sie findet ihre Rechtfertigung darin, dass sich Ehegatten, die die Zusammenveranlagung beantragen, durch ihre beiderseitigen Unterschriften auf der Steuererkl\u00e4rung gegenseitig bevoll-m\u00e4chtigen k\u00f6nnen, nicht nur den Steuerbescheid, sondern auch einen etwaigen Erstat-tungsbetrag in Empfang zu nehmen. Die Vorschrift des \u00a7 36 Abs. 4 Satz 3 EStG enth\u00e4lt demnach eine widerlegbare gesetzliche Vermutung hinsichtlich einer Einzie-hungsvollmacht.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>2.2 Ausnahmen von \u00a7 36 Abs. 4 Satz 3 EStG\u00a0 <\/strong><\/p>\n<p>2.2.1\u00a0 Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann es trotz der Vorschrift des \u00a7 36 Abs. 4 Satz 3 EStG, wonach die Auszahlung an einen Ehegatten auch f\u00fcr und gegen den anderen Ehegatten wirkt, erforderlich werden, Entscheidungen zur Erstattungs-berechtigung der beiden Ehegatten zu treffen und ggf. die H\u00f6he des auf jeden entfal-lenden Erstattungsbetrags zu ermitteln. Soweit das Finanzamt nach Aktenlage erkennt oder erkennen musste, dass ein Ehegatte aus beachtlichen Gr\u00fcnden nicht mit der Aus-zahlung des gesamten Erstattungsbetrags an den anderen Ehegatten einverstanden ist, darf es nicht mehr an den anderen Ehegatten auszahlen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Ehegatten inzwischen geschieden sind oder getrennt leben oder wenn dem Finanzamt aus sonstigen Umst\u00e4nden bekannt ist, dass ein Ehegatte die Erstattung an den anderen nicht billigt (BFH-Urteile vom 5.4.1990, VII R 2\/89, BStBl II S. 719, und vom 8.1.1991, VII R 18\/90, BStBl II S. 442).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2.2.2\u00a0 \u00a7 36 Abs. 4 Satz 3 EStG ist aber auch dann nicht anzuwenden,<\/p>\n<p>&#8211; wenn das Finanzamt mit Abgabenr\u00fcckst\u00e4nden eines der beiden Ehegatten aufrech-nen will oder<\/p>\n<p>&#8211; wenn der Erstattungsanspruch nur eines der beiden Ehegatten abgetreten, gepf\u00e4n-det oder verpf\u00e4ndet worden ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In solchen F\u00e4llen muss die materielle Anspruchsberechtigung nach \u00a7 37 Abs. 2 AO selbst dann gepr\u00fcft werden, wenn die Ehegatten \u00fcbereinstimmend davon ausgehen, dass der steuerliche Erstattungsanspruch ihnen gemeinsam zusteht (BFH-Beschluss vom 12.3.1991, VII S 30\/90, BFH\/NV 1992 S. 145). Zahlt das Finanzamt bei der Zusammenveranlagung aufgrund des gegen\u00fcber einem Ehegatten ergangenen Pf\u00e4n-dungs- und \u00dcberweisungsbeschlusses auch den auf den anderen Ehegatten entfallen-den Erstattungsbetrag an den Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger aus, kann es von diesem jedoch die R\u00fcckzahlung dieses ohne Rechtsgrund gezahlten Betrages verlangen (BFH-Urteil vom 13.2.1996, VII R 89\/95, BStBl II S. 436).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>2.3 Ermittlung des Erstattungsberechtigten <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Erstattungsanspruch steht demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 30.9.2008, VII R 18\/08, BStBl 2009 II S. 38 m.w.N.). Unerheblich ist dagegen, welcher der Ehegatten den Steuer-erm\u00e4\u00dfigungstatbestand verwirklicht hat, der im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu der Steuererstattung gef\u00fchrt hat. Dies gilt auch in F\u00e4llen des Verlustabzugs nach \u00a7 10d EStG (BFH-Urteile vom 19.10.1982, VII R 55\/80, BStBl II S. 162, und vom 18.9.1990, VII R 99\/89, BStBl 1991 II S. 47). Unerheblich ist auch, auf wessen Ein-k\u00fcnften die festgesetzten Steuern (Vorauszahlungen und Jahressteuer) beruhen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>2.4\u00a0 Tilgungsbestimmung <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2.4.1 Liegen keine Anhaltspunkte oder ausdr\u00fccklichen Absichtsbekundungen f\u00fcr eine Til-gungsbestimmung vor, kann das Finanzamt als Zahlungsempf\u00e4nger, solange die Ehe besteht und die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (\u00a7 26 Abs. 1 EStG), aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft allerdings da-von ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (vgl. BFH-Urteil vom 15.11.2005, VII R 16\/05, BStBl 2006 II S. 453, m.w.N.); das gilt grunds\u00e4tzlich auch dann, wenn \u00fcber das Verm\u00f6gen des an-deren Ehegatten das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden ist (BFH-Urteil vom 30.9.2008, VII R 18\/08, BStBl 2009 II S. 38).<\/p>\n<p>Ob die Ehegatten sich sp\u00e4ter trennen oder einer der Ehegatten nachtr\u00e4glich die Einzel-veranlagung nach \u00a7 26a EStG beantragt, ist f\u00fcr die Beurteilung der Tilgungsabsicht nicht ma\u00dfgeblich, denn es kommt nur darauf an, wie sich die Umst\u00e4nde dem Finanz-amt zum Zeitpunkt der Zahlung darstellten (vgl. BFH-Urteil vom 26.6.2007, VII R 35\/06, BStBl II S. 742). Haben sich die Ehegatten vor der Zahlung getrennt, war dies dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Zahlung aber noch nicht bekannt, kann das Finanz-amt weiterhin davon ausgehen, dass der Ehegatte, der ohne individuelle Tilgungsbe-stimmung auf die gemeinsame Steuerschuld (Vorauszahlungsschuld) gezahlt hat, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen Ehegatten begleichen wollte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2.4.2 Die Angabe einer Tilgungsbestimmung muss dabei nicht \u201eausdr\u00fccklich\u201c erfolgen, sondern kann sich aus den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ergeben (als Indiz z.B. Angabe des eigenen Namens im Feld \u201eVerwendungszweck\u201c einer \u00dcberweisung; vgl. BFH-Urteil vom 25.7.1989, VII R 118\/87, BStBl 1990 II S. 41). Eine sp\u00e4tere \u201eInterpreta-tion\u201c (d. h. eine nachtr\u00e4glich geltend gemachte Tilgungsbestimmung) durch den zah-lenden Ehegatten kann keine Ber\u00fccksichtigung finden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Rechnet ein Ehegatte mit einem ihm allein zustehenden Erstattungsanspruch gegen die gemeinsame ESt-Schuld auf, kann das Finanzamt davon ausgehen, dass der Ehegatte, der ohne individuelle Tilgungsbestimmung auf die gemeinsame Steuerschuld geleistet hat, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen Ehegatten begleichen wollte. Im Fall der Aufrechnung durch das Finanzamt ergibt sich die Tilgungsbestim-mung wegen der nach \u00a7 387 BGB erforderlichen Gegenseitigkeit dagegen nach der in-dividuellen Gl\u00e4ubigerschaft des Steuererstattungsanspruchs.<\/p>\n<p>Bei Zahlungen im Wege des Lastschrifteinzugs ist das Finanzamt gesondert \u00fcber den Tilgungswillen zu informieren. Wird ein Verrechnungsvertrag geschlossen (vgl. AEAO zu \u00a7 226, Nr. 5), ergibt sich die Tilgungsbestimmung aus den vertraglichen Vereinbarungen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2.4.3 Die von einem Ehegatten im Vollstreckungsweg beigetriebene Steuerforderung kann nicht als eine auch auf Rechnung des anderen Ehegatten bewirkte Zahlung angesehen werden (vgl. BFH-Beschluss v. 18.4.2013, VII B 66\/12, BFH\/NV S. 1217). Sie ist wie eine Zahlung mit individueller Tilgungsbestimmung zugunsten des Vollstreckungs-schuldners zu behandeln.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>2.5 Zahlungsanweisung <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bitten die Ehegatten zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt, zum Beispiel bei Abgabe der Steuererkl\u00e4rung, um \u00dcberweisung des Erstattungsanspruchs an einen bestimmten Zahlungsempf\u00e4nger, liegt lediglich eine Zahlungsanweisung vor, die den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch unber\u00fchrt l\u00e4sst. Die auf Wunsch eines der Ehegatten erfolgte Auszahlung des ihm materiell-rechtlich zustehenden Erstattungsanspruchs an den anderen Ehegatten oder einen Dritten f\u00fchrt ihm gegen\u00fcber zum Erl\u00f6schen seines Erstattungsanspruchs. Denn auch in einem derartigen Fall erbringt die Finanzbeh\u00f6rde ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegen\u00fcber dem Rechtsinhaber zu erf\u00fcl-len.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>2.6 Bedeutung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind nach \u00a7 37 Abs. 1 EStG &#8211; unabh\u00e4ngig davon, wer sie zahlt oder von wessen Konto sie abgebucht werden &#8211; auf die f\u00fcr den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich geschuldete Einkommensteuer zu entrichten. Bei Vorauszahlungen ohne Tilgungsbestimmung ist davon auszugehen, dass sich der Ehegatte, der auf einen an ihn und seinen Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbe-scheid leistet, nicht nur bewusst ist, dass seine Zahlungen in H\u00f6he der sp\u00e4ter festge-setzten Einkommensteuer endg\u00fcltig beim Fiskus verbleiben sollen, sondern dass er die &#8211; wenn auch unmittelbar zur Erf\u00fcllung der Gesamtschuld aus dem Vorauszahlungsbe-scheid entrichteten &#8211; Zahlungen auch leistet, um damit die zu erwartende Einkom-mensteuer beider Ehegatten zu tilgen. Ist die im Zeitpunkt der Vorauszahlungen nach Kenntnisstand des Finanzamts noch bestehende Wirtschaftsgemeinschaft hinreichen-der Ankn\u00fcpfungspunkt daf\u00fcr, die Vorauszahlungen als f\u00fcr Rechnung beider Ehegatten geleistet zu unterstellen, dann ist daraus auch der in diesem Zeitpunkt \u00fcbereinstim-mende Wille abzuleiten, dass diese Vorauszahlungen sp\u00e4ter daf\u00fcr verwendet werden sollen, die auf beide Ehegatten sp\u00e4ter entfallenden Steuerschulden auszugleichen (vgl. BFH-Urteil vom 22.3.2011, VII R 42\/10, BStBl II S. 607).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong> Aufteilung eines Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs bei Ehegatten <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00dcbersteigen die anzurechnenden Steuerabzugsbetr\u00e4ge, die geleisteten Vorauszahlun-gen und die sonstigen Zahlungen der Ehegatten die Summe der gegen die beiden Ehe-gatten insgesamt (im Wege der Zusammenveranlagung oder im Wege der Einzelver-anlagung nach \u00a7 26a EStG) festgesetzten Steuern, ist wie folgt zu verfahren:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst sind f\u00fcr jeden Ehegatten die bei ihm anzurechnenden Steuerabzugsbetr\u00e4ge sowie seine mit individueller Tilgungsbestimmung geleisteten Vorauszahlungen und sonstigen Zahlungen zu ermitteln. Daneben sind alle \u00fcbrigen Zahlungen zu ermitteln, die beiden Ehegatten gemeinsam zuzurechnen sind. Die auf diese Weise ermittelten Zahlungen sind dem jeweiligen Ehegatten gem\u00e4\u00df den Nrn. 3.1 bis 3.4 an Hand der materiellen Erstattungsberechtigung zuzuordnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei der weiteren Bearbeitung ist zwischen der Zusammenveranlagung (Nr. 3.5) und der Einzelveranlagung nach \u00a7 26a EStG (Nr. 3.6) zu unterscheiden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>3.1 Steuerabzugsbetr\u00e4ge <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Hinsichtlich einbehaltener Steuerabzugsbetr\u00e4ge (insbesondere Lohnsteuer, Kapital-ertragsteuer) ist derjenige Ehegatte erstattungsberechtigt, von dessen Einnahmen (z. B. Arbeitslohn oder Kapitaleinnahme) die Abzugssteuer einbehalten wurde (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.1982, VII R 55\/80, BStBl 1983 II S. 162); denn diese Steuer ist f\u00fcr seine Rechnung an das Finanzamt abgef\u00fchrt worden (BFH-Urteil vom 5.4.1990, VII R 2\/89, BStBl II S. 719). Wurden f\u00fcr beide Ehegatten Steuerabzugsbetr\u00e4ge einbehalten und wurden keine Vorauszahlungen geleistet, ist die Aufteilung des Erstattungs-anspruchs im Verh\u00e4ltnis des jeweiligen Steuerabzugs des Ehegatten zum Gesamtabzug durchzuf\u00fchren (vgl. BFH-Urteil vom 1.3.1990, VII R 103\/88, BStBl II S. 520).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>3.2 Vorauszahlungen mit Tilgungsbestimmung <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Hat der zahlende Ehegatte im Zeitpunkt einer Vorauszahlung kenntlich gemacht, dass er nur seine eigene Steuerschuld tilgen will, ist er im Falle der Erstattung dieses Be-trags allein erstattungsberechtigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Erfolgt eine Vorauszahlung aufgrund eines an beide Ehegatten gemeinsam gerichteten Vorauszahlungsbescheids durch einen Ehegatten ab dem Zeitpunkt, zu dem das dau-ernde Getrenntleben der Ehegatten dem Finanzamt bekannt geworden ist, ist davon auszugehen, dass der Zahlende nur auf eigene Rechnung leisten will. Im Falle einer Erstattung einer solchen Zahlung ist er allein erstattungsberechtigt (BFH-Urteil vom 25.7.1989, a.a.O.).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>3.3 Vorauszahlungen ohne Tilgungsbestimmung <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Vorauszahlungen aufgrund eines an beide Ehegatten gemeinsam gerichteten Voraus-zahlungsbescheids ohne individuelle Tilgungsbestimmung sind unabh\u00e4ngig davon, ob die Ehegatten sp\u00e4ter zusammen oder nach \u00a7 26a EStG einzeln veranlagt werden, zu-n\u00e4chst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen (BFH-Urteil vom 22.3.2011, VII R 42\/10, BStBl II, S. 607). Daher ist nur ein nach der Anrechnung der \u201egemeinsamen\u201c Vorauszahlungen verbleibender \u00dcberschuss nach K\u00f6pfen an die Ehe-gatten auszukehren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Vorauszahlungen ohne individuelle Tilgungsbestimmung aufgrund eines nur an einen Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheids sind nur diesem Ehegatten zuzurech-nen (zur Wirkung siehe Nr. 3.2).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>3.4 Sonstige Zahlungen <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr sonstige Zahlungen (z. B. Abschlusszahlungen) gelten Nrn. 3.2 und 3.3 entspre-chend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>3.5 Reihenfolge der Anrechnung bei Zusammenveranlagung <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00dcbersteigt die Summe der im Rahmen einer Zusammenveranlagung anzurechnenden Steuerabzugsbetr\u00e4ge (Nr. 3.1), geleisteten Vorauszahlungen (Nrn. 3.2 und 3.3) und sonstigen Zahlungen (Nr. 3.4) der Ehegatten die festgesetzte Steuer und ist die Auf-teilung des Erstattungsbetrages erforderlich (vgl. Nr. 2.2), ist wie folgt zu verfahren:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst sind f\u00fcr jeden Ehegatten die bei ihm anzurechnenden Steuerabzugsbetr\u00e4ge sowie seine mit individueller Tilgungsbestimmung geleisteten Vorauszahlungen und sonstigen Zahlungen zu ermitteln. Daneben sind alle \u00fcbrigen Zahlungen zu ermitteln, die beiden Ehegatten gemeinsam zuzurechnen sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Anschlie\u00dfend sind in Abh\u00e4ngigkeit von der Fallgestaltung folgende Ermittlungen und Berechnungen anzustellen:<\/p>\n<ol>\n<li>a) Wurden ausschlie\u00dflich Steuerabzugsbetr\u00e4ge einbehalten und Zahlungen geleistet, die individuell zuzurechnen sind, ist die Aufteilung des Erstattungsanspruchs im Verh\u00e4ltnis der Summe der jeweiligen Steuerabzugsbetr\u00e4ge und Zahlungen jedes Ehegatten zur Summe der Steuerabzugsbetr\u00e4ge und Zahlungen beider Ehegatten durchzuf\u00fchren.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>b) Wurden ausschlie\u00dflich Vorauszahlungen aufgrund eines an beide Ehegatten gemeinsam gerichteten Vorauszahlungsbescheids ohne Tilgungsbestimmungen geleistet, ist die Aufteilung des Erstattungsanspruchs nach K\u00f6pfen durchzuf\u00fchren.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>c) Wurden f\u00fcr die Ehegatten sowohl Steuerabzugsbetr\u00e4ge einbehalten und\/oder Zah-lungen geleistet, die individuell zuzurechnen sind, als auch Vorauszahlungen auf-grund eines an beide Ehegatten gemeinsam gerichteten Vorauszahlungsbescheids ohne Tilgungsbestimmungen geleistet, ist<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&#8211; zun\u00e4chst f\u00fcr jeden Ehegatten die Summe der bei ihm anzurechnenden Zah-lungen zu ermitteln (Steuerabzugsbetr\u00e4ge nach Nr. 3.1, direkt zuzuordnende Zahlungen nach Nrn. 3.2 und 3.4 und nach K\u00f6pfen ermittelter Anteil an Zah-lungen im Sinne der Nrn. 3.3 und 3.4) und anschlie\u00dfend<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&#8211; der Erstattungsanspruch der Ehegatten im Verh\u00e4ltnis der Summe der bei dem einzelnen Ehegatten zuzurechnenden Zahlungen zur Summe aller Zahlungen aufzuteilen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Beispiel zu Fallgruppe c)<\/p>\n<p>Gegen die Ehegatten M und F hatte das Finanzamt gemeinsam Einkommensteuer-Vorauszahlungen in H\u00f6he von insgesamt 14.000 \u20ac festgesetzt. Hierauf wurden 8.000 \u20ac ohne Tilgungsbestimmung entrichtet. In H\u00f6he von 5.000 \u20ac hat M Vorauszahlungen mit individueller Tilgungsbestimmung geleistet. F hat in H\u00f6he von 1.000 \u20ac Voraus-zahlungen mit individueller Tilgungsbestimmung geleistet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Vom Arbeitslohn des M wurden 10.000 \u20ac Lohnsteuer einbehalten. Vom Arbeitslohn der F wurden 5.000 \u20ac Lohnsteuer einbehalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Rahmen einer Zusammenveranlagung wurde gegen die Ehegatten Einkommen-steuer in H\u00f6he von 20.000 \u20ac festgesetzt. Aufgrund der anzurechnenden Lohnsteuer-betr\u00e4ge (10.000 \u20ac + 5.000 \u20ac = 15.000 \u20ac) und der geleisteten Vorauszahlungen (8.000 \u20ac + 5.000 \u20ac + 1.000 \u20ac = 14.000 \u20ac) ergibt sich ein Erstattungsanspruch von insgesamt 9.000 \u20ac.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>L\u00f6sung:<\/p>\n<p>Die individuellen Erstattungsanspr\u00fcche der Ehegatten M und F sind wie folgt zu er-mitteln:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(1)\u00a0 individuelle Ermittlung der bei den Ehegatten nach Nr. 3.1 jeweils anzurechnen-den Steuerabzugsbetr\u00e4ge:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(2)\u00a0 individuelle Ermittlung der bei den Ehegatten nach Nr. 3.2 jeweils anzurechnen-den Zahlungen mit individueller Tilgungsbestimmung:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(3)\u00a0 h\u00e4lftige Aufteilung der \u201egemeinsamen\u201c Zahlungen i. S. d. Nr. 3.3 und Zurechnung des jeweiligen Anteils wie eine Zahlung i. S. d. Nr. 3.2:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(4)\u00a0 f\u00fcr jeden Ehegatten sind die nach (1) bis (3) ermittelten Anrechnungsbetr\u00e4ge jeweils zu addieren:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(5)\u00a0 Die Aufteilung des Erstattungsanspruchs (9.000\u20ac) auf die Ehegatten erfolgt im Verh\u00e4ltnis der Summe der dem einzelnen Ehegatten zuzurechnenden Zahlungen zur Summe aller Zahlungen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>3.6\u00a0 Reihenfolge der Anrechnung bei Einzelveranlagung nach \u00a7 26a EStG\u00a0 <\/strong><\/p>\n<p><strong>3.6.1\u00a0 Erstattungs\u00fcberhang <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00dcbersteigen die im Rahmen von Einzelveranlagungen nach \u00a7 26a EStG anzurechnen-den Steuerabzugsbetr\u00e4ge (Nr. 3.1), geleisteten Vorauszahlungen (Nrn. 3.2 und 3.3) und sonstigen Zahlungen (Nr. 3.4) der Ehegatten die Summe der gegen beide Ehegat-ten individuell festgesetzten Steuern, ist wie folgt zu verfahren:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>a) Wurden ausschlie\u00dflich Steuerabzugsbetr\u00e4ge einbehalten und Zahlungen geleistet, die individuell zuzurechnen sind, sind bei jedem Ehegatten die jeweiligen Steuer-abzugsbetr\u00e4ge und Zahlungen anzurechnen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>b) Wurden ausschlie\u00dflich Vorauszahlungen aufgrund eines an beide Ehegatten ge-meinsam gerichteten Vorauszahlungsbescheids ohne Tilgungsbestimmung ge-leistet und \u00fcbersteigt deren Summe die Summe der in den Einzelveranlagungen nach \u00a7 26a EStG festgesetzten Einkommensteuerbetr\u00e4ge, ist der die Summe der in den Einzelveranlagungen individuell festgesetzten Einkommensteuerbetr\u00e4ge \u00fcber-steigende Erstattungsbetrag nach K\u00f6pfen aufzuteilen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>c) Wurden f\u00fcr die Ehegatten sowohl Steuerabzugsbetr\u00e4ge einbehalten und\/oder Zah-lungen geleistet, die individuell zuzurechnen sind, als auch Vorauszahlungen auf-grund eines an beide Ehegatten gemeinsam gerichteten Vorauszahlungsbescheids ohne Tilgungsbestimmungen geleistet, ist wie folgt zu verfahren:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&#8211; Zuerst sind von den gegen die Ehegatten jeweils individuell festgesetzten Einkommensteuerbetr\u00e4gen jeweils die anzurechnenden Steuerabzugsbetr\u00e4ge (Nr. 3.1) abzuziehen (Zwischensumme I = Soll);<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&#8211; danach sind von diesen Sollbetr\u00e4gen (Zwischensumme I) jeweils die (Voraus-)Zahlungen abzuziehen, die der einzelne Ehegatte mit individueller Tilgungsbestimmung geleistet hat (Nr. 3.2), und die f\u00fcr jeden Ehegatten danach individuell verbleibenden Betr\u00e4ge zu ermitteln (Zwischensumme II);<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&#8211; die (aufgrund eines gegen beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungs-bescheids) geleisteten \u201egemeinsamen\u201c Vorauszahlungen ohne individuelle Tilgungsbestimmung (Nr. 3.3) werden nun zun\u00e4chst auf die Steuern beider Ehegatten maximal bis zum vollst\u00e4ndigen \u201eVerbrauch\u201c der jeweiligen (posi-tiven) Zwischensumme II aufgeteilt, der danach verbleibende Restbetrag ist nach K\u00f6pfen auszukehren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Beispiel:<\/p>\n<p>Die Ehegatten M und F haben die gegen sie gemeinsam festgesetzten Vorauszahlun-gen (4 x 4.000 \u20ac = 16.000 \u20ac) ohne individuelle Tilgungsbestimmung entrichtet. Vom Arbeitslohn wurden jeweils folgende Lohnsteuerbetr\u00e4ge einbehalten:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es werden Einzelveranlagungen nach \u00a7 26a EStG durchgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>L\u00f6sung:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Betrag von 2.000 \u20ac ist nach K\u00f6pfen auszukehren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Zurechnung erfolgt wie folgt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(1)\u00a0 Bei jedem Ehegatten sind von den festgesetzten Einkommensteuerbetr\u00e4gen zu-n\u00e4chst jeweils die anzurechnenden Lohnsteuerbetr\u00e4ge abzuziehen (= Sollbetr\u00e4ge):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(2)\u00a0 Im zweiten Schritt werden &#8211; mangels Zahlungen mit individueller Tilgungsbestim-mung i. S. d. Nr. 3.2 &#8211; die gemeinsamen Vorauszahlungen nun jeweils bis zur H\u00f6he der Sollbetr\u00e4ge (hier identisch mit Zwischensumme II) bei M und F aufge-teilt, der danach verbleibende Restbetrag (2.000\u20ac) ist jedem Ehegatten zur H\u00e4lfte zuzurechnen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(3)\u00a0 Im dritten Schritt werden die nicht verbrauchten gemeinsamen Vorauszahlungen nach K\u00f6pfen zugerechnet:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(4)\u00a0 Die Abrechnungsverf\u00fcgungen der Steuerbescheide sehen wie folgt aus:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>3.6.2 Nachzahlungs\u00fcberhang <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Werden Ehegatten nach \u00a7 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und ist die Summe der anzurechnenden Steuerabzugsbetr\u00e4ge und (Voraus-)Zahlungen gerin-ger als die Summe der individuell festgesetzten Steuern, sind aufgrund eines gegen beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheids geleistete Vorauszahlungen ohne individuelle Tilgungsbestimmung (Nr. 3.3) wie folgt aufzuteilen und zuzuord-nen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&#8211; Zuerst sind von den gegen die Ehegatten individuell festgesetzten Einkommen-steuerbetr\u00e4gen jeweils die anzurechnenden Steuerabzugsbetr\u00e4ge (Nr. 3.1) abzu-ziehen (Zwischensumme I = Soll);<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&#8211; danach sind von diesen Sollbetr\u00e4gen (Zwischensumme I) jeweils die\u00a0 (Voraus-)Zahlungen abzuziehen, die der einzelne Ehegatte mit individueller Tilgungsbestimmung geleistet hat (Nr. 3.2), und die f\u00fcr jeden Ehegatten danach individuell verbleibenden Betr\u00e4ge zu ermitteln (Zwischensumme II);<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&#8211; die (aufgrund eines gegen beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheids) geleisteten \u201egemeinsamen\u201c Vorauszahlungen ohne individuelle Tilgungsbestim-mung (Nr. 3.3) werden nun nach K\u00f6pfen &#8211; allerdings maximal bis zum vollst\u00e4ndi-gen \u201eVerbrauch\u201c der jeweiligen (positiven) Zwischensumme II &#8211; aufgeteilt, ein danach verbleibender Restbetrag ist dem Ehegatten mit der h\u00f6heren Zwischen-summe II allein zuzurechnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Beispiel:<\/p>\n<p>Die Ehegatten M und F haben die gegen sie gemeinsam festgesetzten Vorauszahlun-gen (4 x 2.500 \u20ac = 10.000 \u20ac) ohne individuelle Tilgungsbestimmung entrichtet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Vom Arbeitslohn wurden jeweils folgende Lohnsteuerbetr\u00e4ge einbehalten:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es werden Einzelveranlagungen nach \u00a7 26a EStG durchgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>L\u00f6sung:<\/p>\n<p>(1) Von den gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteuerbetr\u00e4gen sind zu-n\u00e4chst jeweils die anzurechnenden Lohnsteuerbetr\u00e4ge abzuziehen (= Sollbetr\u00e4ge):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(2)\u00a0 Im zweiten Schritt werden &#8211; mangels Zahlungen mit individueller Tilgungsbestim-mung i. S. d. Nr. 3.2 &#8211; die gemeinsamen Vorauszahlungen nun nach K\u00f6pfen &#8211; allerdings maximal bis zur H\u00f6he des jeweiligen Sollbetrags (hier identisch mit Zwischensumme II) &#8211; aufgeteilt, der danach verbleibende Restbetrag ist dem Ehe-gatten mit dem h\u00f6heren Soll allein zuzurechnen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(3)\u00a0 Die Abrechnungsverf\u00fcgungen der Steuerbescheide sehen wie folgt aus:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>3.7 Keine Ber\u00fccksichtigung der Zeitabfolge von Zahlungen <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei der Zuordnung und Aufteilung von Zahlungen auf die Steuerschuld ist der jewei-lige Zahlungszeitpunkt unbeachtlich. Alle bis zum Abrechnungsstichtag geleisteten Zahlungen (Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder sonstige Zahlungen) sind nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen zuzuordnen und aufzuteilen. Dies hat zum Bei-spiel zur Folge, dass f\u00fcr die Zuordnung und Aufteilung eines Erstattungsanspruchs, der sich aus einer \u00c4nderung einer Einkommensteuerfestsetzung zugunsten des\/der Steuerpflichtigen ergibt, die Abschlusszahlung nicht vorrangig zu ber\u00fccksichtigen ist. Vielmehr ist die Zuordnung und Aufteilung von Zahlungen im Wege einer Gesamt-aufrollung neu vorzunehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Beispiel:<\/p>\n<p>Im Rahmen einer Zusammenveranlagung wurde gegen die Ehegatten M und F Ein-kommensteuer in H\u00f6he von 10.000 \u20ac festgesetzt. Nach Anrechnung der vom Arbeits-lohn des Ehemannes einbehaltenen Lohnsteuer von 6.000 \u20ac ergab sich eine Abschluss-zahlung von 4.000 \u20ac, die von den Eheleuten f\u00fcr beider Rechnung entrichtet wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Sp\u00e4ter wird die Einkommensteuerfestsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ge\u00e4ndert und die Einkommensteuer auf 9.000 \u20ac herabgesetzt. Es ergibt sich somit ein Erstattungsanspruch von 1.000 \u20ac.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>L\u00f6sung:<\/p>\n<p>Die individuellen Erstattungsanspr\u00fcche der Ehegatten M und F sind wie folgt zu er-mitteln:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(1) individuelle Ermittlung der bei den Ehegatten nach Nr. 3.1 jeweils anzurechnen-den Steuerabzugsbetr\u00e4ge:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(2)\u00a0 mangels Zahlungen mit individueller Tilgungsbestimmung i. S. d. Nr. 3.2 h\u00e4lftige Aufteilung der \u201egemeinsamen\u201c Zahlungen i. S. d. Nr. 3.3 und Zurechnung des je-weiligen Anteils wie eine Zahlung i. S. d. Nr. 3.2:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(3)\u00a0 f\u00fcr jeden Ehegatten sind die nach (1) und (2) ermittelten Anrechnungsbetr\u00e4ge je-weils zu addieren:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(4)\u00a0 Die Aufteilung des Erstattungsanspruchs (1.000\u20ac) auf die Ehegatten erfolgt im Verh\u00e4ltnis der Summe der dem einzelnen Ehegatten zuzurechnenden Zahlungen zur Summe aller Zahlungen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><strong> Zuordnung und Aufteilung von Zahlungen in Trennungsfolgejahren <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zuordnung und Aufteilung von Zahlungen, denen eine an beide Ehegatten als Gesamtschuldner gerichtete Vorauszahlungsfestsetzung f\u00fcr Trennungsfolgejahre zu-grunde liegt, gelten die Regelungen in Nummern 2.3 bis 2.5 entsprechend. War dem Finanzamt die Trennung im Zahlungszeitpunkt noch nicht bekannt und lag zu diesem Zeitpunkt auch keine individuelle Tilgungsbestimmung vor, sind die Zahlungen des-halb genauso als Zahlungen f\u00fcr gemeinsame Rechnung zu behandeln wie im Fall von Einzelveranlagungen nach \u00a7 26a EStG (vgl. Nr. 3.6).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li><strong> Vorl\u00e4ufige Zuordnung und Aufteilung von Zahlungen f\u00fcr gemeinsame Rechnung <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>5.1 Kann in den F\u00e4llen der Nummer 3.6 nur einer der Ehegatten bereits zur Einkommen-steuer veranlagt werden (sei es auf Antrag oder wegen Veranlagungspflicht), w\u00e4hrend bei dem anderen Ehegatten, der von Amts wegen zu veranlagen ist, die Veranlagung noch nicht erfolgen kann (z. B. weil die Erkl\u00e4rungsfrist noch nicht abgelaufen ist, so dass auch noch keine Steuerfestsetzung im Wege einer Sch\u00e4tzung m\u00f6glich ist), kann f\u00fcr Zwecke der vorl\u00e4ufigen Aufteilung der Vorauszahlungen hinsichtlich des Ehegat-ten, f\u00fcr den keine Veranlagung erfolgen kann, eine fiktive Veranlagung auf der Grund-lage der vorliegenden bzw. der Vorauszahlungsfestsetzung zugrunde gelegten Besteu-erungsgrundlagen durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>5.2 Kann in den F\u00e4llen der Nummer 4 zun\u00e4chst nur einer der Ehegatten zur Einkommen-steuer veranlagt werden, w\u00e4hrend bei dem anderen Ehegatten zu diesem Zeitpunkt weder die Voraussetzungen f\u00fcr eine Veranlagung von Amts wegen noch f\u00fcr eine An-tragsveranlagung vorliegen, ist f\u00fcr Zwecke der vorl\u00e4ufigen Aufteilung der f\u00fcr gemein-same Rechnung der Ehegatten geleisteter Vorauszahlungen hinsichtlich des Ehegatten, f\u00fcr den (noch) keine Veranlagung erfolgen kann, eine fiktive Veranlagung auf der Grundlage der dem Finanzamt vorliegenden bzw. der Vorauszahlungsfestsetzung zu-grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>5.3 Bei dem Ehegatten, f\u00fcr den nur eine fiktive Veranlagung durchgef\u00fchrt wird, ergeht in beiden vorgenannten F\u00e4llen (noch) kein Einkommensteuerbescheid, vielmehr bleibt der Vorauszahlungsbescheid ihm gegen\u00fcber wirksam, bis ein Einkommensteuer-bescheid oder ein Nichtveranlagungsbescheid ergangen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>5.4 In den F\u00e4llen der Nummern 5.1 oder 5.2 ist die bereits f\u00fcr einen Ehegatten durchge-f\u00fchrte Anrechnung von Zahlungen f\u00fcr gemeinsame Rechnung nach Ergehen des noch ausstehenden Einkommensteuerbescheides oder eines Nichtveranlagungsbescheids des anderen Ehegatten zu korrigieren (\u00a7 130 i. V. m. \u00a7 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO). Unter den Voraussetzungen des \u00a7 218 Abs. 3 AO kann die Anrechnungsverf\u00fcgung oder ein Abrechnungsbescheid nach \u00a7 218 Abs. 2 AO auch zur Beseitigung einer widerstrei-tenden Anrechnung von Zahlungen ge\u00e4ndert werden (vgl. Nr. 6).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"6\">\n<li><strong> \u00c4nderung von Anrechnungsverf\u00fcgungen oder Abrechnungsbescheiden nach \u00a7 218 Abs. 3 AO <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>6.1 Wird eine Anrechnungsverf\u00fcgung oder ein Abrechnungsbescheid (\u00a7 218 Abs. 2 AO) zur Einkommensteuer auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag eines Ehegatten oder eines Dritten zur\u00fcckgenommen und ein f\u00fcr ihn g\u00fcnstigerer Verwaltungsakt erlas-sen, k\u00f6nnen nachtr\u00e4glich gegen\u00fcber beiden Ehegatten durch \u00c4nderung der Anrech-nungsverf\u00fcgungen oder von Abrechnungsbescheiden die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden (\u00a7 218 Abs. 3 Satz 1 AO). \u00a7 174 Abs. 4 und 5 AO gilt in diesen F\u00e4llen entsprechend (\u00a7 218 Abs. 3 Satz 2 AO). Vgl. im \u00dcbrigen auch AEAO zu \u00a7 218, Nr. 4.<\/p>\n<p>6.2 Gegen\u00fcber dem anderen Ehegatten ist nur dann eine f\u00fcr ihn nachteilige Korrektur sei-ner Anrechnungsverf\u00fcgung oder seines Abrechnungsbescheids nach \u00a7 218 Abs. 3 AO m\u00f6glich, wenn er an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder \u00c4nderung der fehler-haften Anrechnungsverf\u00fcgung bzw. des fehlerhaften Abrechnungsbescheids des ande-ren Ehegatten gef\u00fchrt hat, beteiligt wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>6.3 \u00a7 218 Abs. 3 AO gilt ab dem 31. Dezember 2014 f\u00fcr alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht zahlungsverj\u00e4hrten Anrechnungsverf\u00fcgungen und Abrechnungsbescheide (Art. 97 \u00a7 13a EGAO). Die Regelung gilt damit auch in den F\u00e4llen, in denen Anrech-nungsverf\u00fcgungen bislang unter Widerrufsvorbehalt ergangen sind, soweit noch keine Zahlungsverj\u00e4hrung eingetreten ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"7\">\n<li><strong> Abstimmungsbedarf <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Sind in F\u00e4llen der Ehegattenveranlagung mehrere Finanz\u00e4mter f\u00fcr die Veranlagungen zust\u00e4ndig, haben sich diese &#8211; auch l\u00e4nder\u00fcbergreifend &#8211; abzustimmen.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des BMF-Schreibens vom 31. Januar 2013 &#8211; IV A 3 &#8211; S 0160\/11\/10001 &#8211; (BStBl I S. 70) und wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p id=\"ueberschrift4\" class=\"keinUmfluss\">BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV A 3 &#8211; S-0160 \/ 11 \/ 10001 vom 14.01.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Erstattungsberechtigung und Reihenfolge der Anrechnung in Nachzahlungsf\u00e4llen &nbsp; &nbsp; Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder richtet sich die Ermittlung von Einkommensteuer-Erstattungsanspr\u00fcchen nach \u00a7 37 Abs. 2 AO bzw. die Erstattungsberechtigung &#8211; einschlie\u00dflich der Reihenfolge der Anrechnung &#8211; nach folgenden Grunds\u00e4tzen: &nbsp; \u00a0 Inhaltsverzeichnis Allgemeines 1.1\u00a0 \u00d6ffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch 1.2\u00a0 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erstattungsanspruch-nach-%c2%a7-37-abs-2-ao-bei-der-einkommensteuer\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Erstattungsanspruch nach \u00a7 37 Abs. 2 AO bei der Einkommensteuer<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-42741","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/42741","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=42741"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/42741\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=42741"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=42741"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=42741"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}