{"id":42749,"date":"2015-01-16T10:00:01","date_gmt":"2015-01-16T08:00:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42749"},"modified":"2018-03-22T11:32:10","modified_gmt":"2018-03-22T09:32:10","slug":"aenderung-des-anwendungserlasses-zur-abgabenordnung-aeao-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aenderung-des-anwendungserlasses-zur-abgabenordnung-aeao-3\/","title":{"rendered":"\u00c4nderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)"},"content":{"rendered":"<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. November 2014 (BStBl I S. 1393) ge\u00e4ndert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Die Nummer 1 des <strong>AEAO zu \u00a7 18<\/strong> wird wie folgt gefasst:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e1. Die Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften des \u00a7 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AO gelten f\u00fcr die Fest-stellung von Einheitswerten und Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbst\u00e4ndiger Arbeit. Bei den Eink\u00fcnften gilt dies sowohl in den F\u00e4llen der Beteiligung mehrerer Personen (\u00a7 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO) wie auch in den F\u00e4llen, in denen der Betriebsort, Ort der Ge-sch\u00e4ftsleitung bzw. Ort der T\u00e4tigkeit und der Wohnsitz nach den Verh\u00e4ltnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums auseinander fallen (\u00a7 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AO; vgl. auch AEAO zu \u00a7 180, Nr. 2.1). Wegen der gesonderten Feststellung bei Zust\u00e4ndigkeit mehrerer Finanz\u00e4mter in einer Gemeinde vgl. AEAO zu \u00a7 19, Nr. 3.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Die Nummern 2 und 3 des <strong>AEAO zu \u00a7 19<\/strong> werden wie folgt gefasst:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e2. Nach \u00a7 19 Abs. 3 AO ist das Lage-, Betriebs- oder T\u00e4tigkeitsfinanzamt auch f\u00fcr die pers\u00f6nlichen Steuern vom Einkommen und Verm\u00f6gen zust\u00e4ndig, wenn ein Steuer-pflichtiger in einer Gemeinde (Stadt) mit mehreren Finanz\u00e4mtern einen land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb unterh\u00e4lt bzw. eine freiberufliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt. In diesen F\u00e4llen ist keine gesonderte Feststellung durchzuf\u00fchren (\u00a7 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AO); f\u00fcr Gewinnermittlungszeitr\u00e4ume vor Verlegung des Betriebs in den Bezirk des f\u00fcr die Einkommensteuer zust\u00e4ndigen Finanzamts oder des Wohnsitzes in den Bezirk des Betriebsfinanzamts siehe aber AEAO zu \u00a7 180, Nr. 2.1.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Wenn der Steuerpflichtige au\u00dferhalb des Bezirks seines Wohnsitzfinanzamts, aber in den Bezirken mehrerer Finanz\u00e4mter derselben Wohnsitzgemeinde, Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher T\u00e4tigkeit erzielt, k\u00f6nnen nach \u00a7 19 Abs. 3 AO mehrere Finanz\u00e4mter zust\u00e4ndig sein. In diesen F\u00e4llen ist nach \u00a7 25 AO zu verfahren. Gesonderte Feststellungen sind dann nur von den Finanz\u00e4mtern vorzunehmen, die den Steuerpflichtigen nicht zur Einkommensteuer veranlagen (\u00a7 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AO).\u201c<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Der <strong>AEAO zu \u00a7 31b<\/strong> wird wie folgt gefasst:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e<strong>AEAO zu \u00a7 31b &#8211; Mitteilungen zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4sche und der Terrorismusfinanzierung: <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Sind der Finanzbeh\u00f6rde Tatsachen bekannt geworden, die darauf hindeuten, dass es sich bei Verm\u00f6genswerten, die mit einer Transaktion oder Gesch\u00e4ftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach \u00a7 261 StGB (Geld-w\u00e4sche) handelt oder dass die Verm\u00f6genswerte im Zusammenhang mit Terroris-musfinanzierung stehen, hat sie diese nach \u00a7 31b Abs. 2 AO unverz\u00fcglich der zust\u00e4ndigen Strafverfolgungsbeh\u00f6rde (z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei) und gleichzeitig der beim Bundeskriminalamt eingerichteten Zentralstelle f\u00fcr Ver-dachtsmeldungen (Financial Intelligence Unit &#8211; FIU -) mitzuteilen. Die ma\u00df-geblichen Fakten sollen grunds\u00e4tzlich in der Verdachtsmeldung selbst wieder-gegeben werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Verdachtsmeldung ist zu richten an:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bundeskriminalamt<\/p>\n<p>Zentralstelle f\u00fcr Verdachtsmeldungen<\/p>\n<p>&#8211; Referat SO 32 &#8211;<\/p>\n<p>65173 Wiesbaden<\/p>\n<p>Tel.: 0611\/55-18615<\/p>\n<p>Fax: 0611\/55-45300<\/p>\n<p>E-Mail: FIU@bka.bund.de<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Meldung soll grunds\u00e4tzlich per Fax erfolgen. Von der Beif\u00fcgung umfangreicher Anlagen ist regelm\u00e4\u00dfig abzusehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Den Finanzbeh\u00f6rden obliegt die Pr\u00fcfung im Einzelfall, ob ein meldepflichtiger Verdachtsfall gem. \u00a7 31b Abs. 2 AO vorliegt (Beurteilungsspielraum). F\u00fcr das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts ist es ausreichend, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen von Tatsachen, die auf eine Geld-w\u00e4sche-Straftat schlie\u00dfen lassen, sprechen und ein krimineller Hintergrund i.S.d. \u00a7 261 StGB nicht ausgeschlossen werden kann. Die zur Verdachtsmeldung ver-pflichtete Finanzbeh\u00f6rde muss nicht das Vorliegen s\u00e4mtlicher Tatbestandsmerk-male des \u00a7 261 StGB einschlie\u00dflich der der Geldw\u00e4sche zugrunde liegenden Vortat pr\u00fcfen. Vielmehr ist der Sachverhalt nach allgemeinen Erfahrungen und beruf-lichem Erfahrungswissen unter dem Blickwinkel seiner Ungew\u00f6hnlichkeit und Auff\u00e4lligkeit im jeweiligen gesch\u00e4ftlichen Kontext zu w\u00fcrdigen. Wenn eine Geldw\u00e4sche aufgrund dieser Erfahrungen nahe liegt oder ein Sachverhalt darauf schlie\u00dfen l\u00e4sst, besteht demnach eine solche Meldepflicht. Hinsichtlich des Vor-tatenkatalogs reicht der Verdacht auf die illegale Herkunft der Gelder schlechthin aus. Die Finanzbeh\u00f6rde muss vor einer Meldung nach \u00a7 31b Abs. 2 AO nicht pr\u00fcfen, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze gelten bei Erkenntnissen \u00fcber eine Terrorismusfinanzierung ent-sprechend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Tatsachen, die auf eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. \u00a7 17 GwG durch einen Ver-pflichteten i.S.d. \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 9 bis 13 GwG schlie\u00dfen lassen, sind der zust\u00e4n-digen Verwaltungsbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich mitzuteilen (\u00a7 31b Abs. 3 Nr. 1 AO; zur zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rde siehe \u00a7 17 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 16 Abs. 2 GwG und das jeweilige Landesrecht). Mitzuteilen sind nur solche Tatsachen, die der Finanzbeh\u00f6rde im Rahmen des Besteuerungsverfahrens, eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bu\u00dfgeldverfahrens wegen einer Steuer-ordnungswidrigkeit und mithilfe der dort geltenden Ermittlungsbefugnisse bekannt geworden sind. Der konkrete Sachverhalt ist dabei nach allgemeinen Erfahrungen und beruflichem Erfahrungswissen unter dem Blickwinkel seiner Ungew\u00f6hn-lichkeit und Auff\u00e4lligkeit im jeweiligen gesch\u00e4ftlichen Kontext zu w\u00fcrdigen. Die Mitteilung entsprechender Tatsachen setzt keinen Anfangsverdacht i.S.v. \u00a7 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. \u00a7 152 Abs. 2 StPO voraus. Es reicht aus, dass eine Ordnungs-widrigkeit aufgrund dieser Erfahrungen nahe liegt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es ist nicht zu pr\u00fcfen, ob eine m\u00f6gliche Ordnungswidrigkeit i.S.d. \u00a7 17 GwG im Zeitpunkt der beabsichtigten Mitteilung bereits verj\u00e4hrt sein k\u00f6nnte (vgl. den zu \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG ergangenen BFH-Beschluss vom 14.7.2008, VII B 92\/08, BStBl II S. 850).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>Tatsachen, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr das Treffen von Ma\u00dfnahmen und Anordnungen nach \u00a7 16 Abs. 1 GwG gegen\u00fcber Verpflich-teten i. S. d. \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 9 bis 13 GwG gegeben sind, sind der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich mitzuteilen (\u00a7 31b Abs. 3 Nr. 2 AO; zur zust\u00e4n-digen Aufsichtsbeh\u00f6rde siehe \u00a7 16 Abs. 2 Nr. 8a und 9 GwG i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht). Nummer 3 S\u00e4tze 2 und 3 gelten entsprechend; die Anhaltspunkte m\u00fcssen es als hinreichend sicher erscheinen lassen, dass aufsichtsrechtliche Ma\u00dfnahmen geboten sind.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Beispiele f\u00fcr gebotene aufsichtsrechtliche Ma\u00dfnahmen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&#8211; Gewerbeuntersagung nach \u00a7 16 Abs. 1 Satz 5 GwG,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&#8211; Anordnung zur Schaffung interner Sicherungsma\u00dfnahmen und\/oder die Bestel-lung eines Geldw\u00e4schebeauftragten etwa bei G\u00fcterh\u00e4ndlern nach \u00a7 9 GwG,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&#8211; Anordnung und Durchf\u00fchrung von Pr\u00fcfungen zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen oder<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&#8211; Erstattung von Verdachtsmeldungen durch die Aufsichtsbeh\u00f6rden gem. \u00a7 14 i.V.m. \u00a7 16 Abs. 2 GwG.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li>Die Finanzbeh\u00f6rden haben bei Vorermittlungen und Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden (einschlie\u00dflich der Zollfahndung) wegen Geldw\u00e4sche-verdachts oder Verdachts der Terrorismusfinanzierung auf deren Anfrage nach \u00a7 31b Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO die erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Gleiches gilt bei Anfragen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden nach \u00a7 16 Abs. 2 und \u00a7 17 Abs. 3 GwG zur<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Durchf\u00fchrung von Verwaltungsverfahren nach \u00a7 16 Abs. 1 GwG und zur Durch-f\u00fchrung von Bu\u00dfgeldverfahren nach \u00a7 17 GwG gegen\u00fcber Verpflichteten nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 9 bis 13 GwG (\u00a7 31b Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"6\">\n<li>Der Betroffene ist \u00fcber eine beabsichtigte oder erstattete Meldung oder ein daraufhin eingeleitetes Ermittlungsverfahren nicht zu informieren, da ansonsten dessen Zweck gef\u00e4hrdet w\u00fcrde (analog \u00a7 12 GwG).\u201c<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>In der Nummer 2.3 des <strong>AEAO zu \u00a7 37<\/strong> werden die Worte \u201evgl. BMF-Schreiben vom 31.1.2013, BStBl I S. 70\u201c durch die Worte \u201evgl. BMF-Schreiben vom 14.1.2015, BStBl I S. XX\u201c ersetzt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li>Der dritte Absatz der Nummer 11 des <strong>AEAO zu \u00a7 53<\/strong> wird aufgehoben.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"6\">\n<li>Die Nummer 3 des <strong>AEAO zu \u00a7 59<\/strong> wird wie folgt gefasst:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e3. Ein besonderes Anerkennungsverfahren ist im steuerlichen Gemeinn\u00fctzigkeits-recht nicht vorgesehen. Ob eine K\u00f6rperschaft steuerbeg\u00fcnstigt ist, entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren durch Steuerbescheid (ggf. Freistel-lungsbescheid). Die Steuerbefreiung soll sp\u00e4testens alle drei Jahre \u00fcberpr\u00fcft werden. Dabei hat das Finanzamt von Amts wegen die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Verh\u00e4ltnisse zu ermitteln, die f\u00fcr die Steuerpflicht und f\u00fcr die Bemessung der Steuer wesentlich sind. Eine K\u00f6rperschaft, bei der nach dem Ergebnis dieser Pr\u00fcfung die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die steuerliche Behandlung als steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft vorliegen, muss deshalb auch als solche behandelt werden, und zwar ohne R\u00fccksicht darauf, ob ein ent-sprechender Antrag gestellt worden ist oder nicht. Ein Verzicht auf die Behandlung als steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft ist somit f\u00fcr das Steuerrecht unbeachtlich.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"7\">\n<li>Es wird folgender <strong>AEAO zu \u00a7 67<\/strong> neu eingef\u00fchrt:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e<strong>AEAO zu \u00a7 67 &#8211; Krankenh\u00e4user:<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach \u00a7 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz sind Krankenh\u00e4user Einrichtungen, in denen durch \u00e4rztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder K\u00f6rper-sch\u00e4den festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden k\u00f6nnen. Krankenhausleistungen sind Leistungen, die unter Ber\u00fccksichtigung der Leistungsf\u00e4higkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krank-heit f\u00fcr die medizinisch zweckm\u00e4\u00dfige und ausreichende Versorgung der Patienten notwendig sind. Es handelt sich unter anderem um<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&#8211; \u00e4rztliche und pflegerische Behandlung oder<\/p>\n<p>&#8211; Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die f\u00fcr die Versorgung im\u00a0 Krankenhaus notwendig sind, oder<\/p>\n<p>&#8211; Unterkunft und Verpflegung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zu dem Zweckbetrieb Krankenhaus geh\u00f6ren damit alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den \u00e4rztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenh\u00e4ngen (BFH-Urteil vom 6.4.2005, I R 85\/04, BStBl II S. 545). Darunter fallen auch die an ambulant behandelte Patienten erbrachten Leistungen, soweit diese Bestandteil des Versorgungsauftrages des Krankenhauses sind. Gleiches gilt auch f\u00fcr Einnahmen und Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten durch Krankenhaus\u00e4rzte an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus stehen (BFH-Urteil vom 31.7.2013, I R 82\/12, BStBl 2015 II S. XX). Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses (\u00a7 8 Abs. 1 Satz 4 Krankenhausentgeltgesetz) regelt, welche Leistungen ein Krankenhaus, unabh\u00e4ngig von der Art der Krankenversicherungstr\u00e4ger, erbringen darf. F\u00fcr die gemeinn\u00fctzigkeitsrechtliche Beurteilung folgt daraus, dass f\u00fcr Leistungen, die au\u00dferhalb des Versorgungsauftrages erbracht werden, eine Zuordnung zum Zweck-betrieb Krankenhaus ausscheidet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zurechnung der Behandlungsleistungen zum Zweckbetrieb Krankenhaus ist es unbeachtlich, wenn die Behandlungen von Patienten des Krankenhauses durch einen erm\u00e4chtigten Arzt als Dienstaufgabe innerhalb einer nichtselbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit (Eink\u00fcnfte nach \u00a7 19 EStG) erbracht werden.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"8\">\n<li>Der Nummer 12 des <strong>AEAO zu \u00a7 67a<\/strong> werden folgende Abs\u00e4tze angef\u00fcgt:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201eIndizien f\u00fcr eine Mitgliedschaft, die lediglich darauf gerichtet ist die Nutzung der Sportst\u00e4tten und Betriebsvorrichtungen eines Vereins zu erm\u00f6glichen, sind:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&#8211; die Zeit der Mitgliedschaft,<\/p>\n<p>&#8211; die H\u00f6he der Beitr\u00e4ge, die die Mitglieder zu entrichten haben, oder auch<\/p>\n<p>&#8211; zivilrechtlich eingeschr\u00e4nkte Rechte der Mitglieder.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zuordnung der entgeltlichen \u00dcberlassung der Sportst\u00e4tten und Betriebsvor-richtungen an ein Gastmitglied zum Zweckbetrieb ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Gastmitgliedschaft wie eine Vollmitgliedschaft ausgestaltet ist und diese nicht nur f\u00fcr einen kurzen Zeitraum eingegangen wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dagegen ist die entgeltliche \u00dcberlassung der Sportst\u00e4tten und Betriebsvorrichtungen an ein Gastmitglied dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb zuzuordnen, wenn das Gastmitglied per Satzung nur eingeschr\u00e4nkte Rechte einger\u00e4umt bekommt oder die Mitgliedschaft lediglich f\u00fcr einen kurzen Zeitraum (weniger als sechs Monate) eingegangen wird.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"9\">\n<li>Die Nummer 4.5.1 des <strong>AEAO zu \u00a7 122<\/strong> wird wie folgt gefasst:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e4.5.1 L\u00e4sst sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tats\u00e4ch-lich zugegangen ist. Im Fall der Zustellung eines Schriftst\u00fccks ist dies der Zeitpunkt, in dem der Empf\u00e4nger das Dokument \u201ein die Hand bekommt\u201c und nicht bereits der Zeitpunkt, zu dem nach dem gew\u00f6hnlichen Geschehensablauf mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 6.5.2014, GrS 2\/13, BStBl II S. 645 zu \u00a7 189 ZPO). Im Fall des \u00a7 5 Abs. 5 VwZG (Zustellung eines elektronischen Dokuments; vgl. AEAO zu \u00a7 122, Nrn. 3.1.3.3 und 3.1.3.5) gilt das Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem der Empf\u00e4nger das Empfangsbekenntnis zur\u00fcckgesendet hat (\u00a7 8 VwZG). Ein Zustellungsmangel ist nach \u00a7 8 VwZG auch dann geheilt, wenn durch die Zustellung eine Klagefrist in Lauf gesetzt wird (z.B. in den F\u00e4llen der beh\u00f6rd-lich angeordneten f\u00f6rmlichen Zustellung einer Einspruchsentscheidung), ferner auch dann, wenn der Empf\u00e4nger nachweislich nur eine Fotokopie oder eine Mehrausfertigung des Verwaltungsakts erhalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.1991, VII R 86\/89, BFH\/NV 1992 S. 81).\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Der Absatz 2 der Nummer 1 des <strong>AEAO zu \u00a7 138<\/strong> wird wie folgt gefasst:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201eDie Meldefrist betr\u00e4gt einen Monat. Gewerbetreibende, die nach \u00a7 14 der GewO gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde (Ordnungs- bzw. Gewerbeamt) anzeigepflichtig sind, gen\u00fcgen mit dieser Anzeige gleichzeitig ihrer steuerlichen Anzeigepflicht nach \u00a7 138 Abs. 1 AO. Die Anzeige ist auf einem Vordruck zu erstatten, dessen Muster durch die Anlagen 1, 2 und 3 zu \u00a7 1 Satz 1 der GewAnzV vom 22.7.2014 (BGBl. I S. 1208) bestimmt worden ist. Steuerpflichtige, die nicht unter die Anzeigepflicht nach der GewO fallen, k\u00f6nnen die Anzeige formlos erstatten. Sie k\u00f6nnen sich auch des Vordrucks gem. der GewAnzV bedienen.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>In der Nummer 3 des <strong>AEAO zu \u00a7 141<\/strong> wird das Klammerzitat \u201e(BMF-Schreiben vom 9.2.2012, BStBl I S. 184)\u201c durch das Klammerzitat \u201e(BMF-Schreiben vom 3.1.2013, BStBl I S. 59)\u201c ersetzt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Die Nummer 4 des <strong>AEAO zu \u00a7 146<\/strong> wird wie folgt gefasst:<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u201e4. \u00a7 146 Abs. 5 AO enth\u00e4lt die gesetzliche Grundlage f\u00fcr die sog. \u201eOffene-Posten-Buchhaltung\u201d sowie f\u00fcr die F\u00fchrung der B\u00fccher und sonst erforderlichen Auf-zeichnungen auf maschinell lesbaren Datentr\u00e4gern (z.B. Magnetplatten, Magnet-b\u00e4nder, CD, DVD, Blu-ray-Disk, Flash-Speicher). Bei einer Buchf\u00fchrung auf maschinell lesbaren Datentr\u00e4gern (DV-gest\u00fctzte Buchf\u00fchrung) m\u00fcssen die Daten unverz\u00fcglich lesbar gemacht werden k\u00f6nnen. Es wird nicht verlangt, dass der Buchungsstoff zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. zum Ende des Jahres) lesbar gemacht wird. Er muss ganz oder teilweise lesbar gemacht werden, wenn die Finanzbeh\u00f6rde es verlangt (\u00a7 147 Abs. 5 AO). Wer seine B\u00fccher oder sonst erfor-derlichen Aufzeichnungen auf maschinell lesbaren Datentr\u00e4gern f\u00fchrt, hat die Grunds\u00e4tze zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen F\u00fchrung und Aufbewahrung von B\u00fcchern, Auf-zeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff\u00a0 &#8211; GoBD &#8211; (BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450) zu beachten.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Der <strong>AEAO zu \u00a7 147<\/strong> wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>a) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e2. Den in \u00a7 147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgef\u00fchrten Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen kommt bei DV-gest\u00fctzten Buchf\u00fch-rungen besondere Bedeutung zu. Die Dokumentation hat nach Ma\u00dfgabe der Grunds\u00e4tze zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen F\u00fchrung und Aufbewahrung von B\u00fcchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff &#8211; GoBD &#8211; (BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450) zu erfolgen.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>b) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e4. Zur Anwendung des \u00a7 147 Abs. 6 AO wird auf die Grunds\u00e4tze zur ord-nungsm\u00e4\u00dfigen F\u00fchrung und Aufbewahrung von B\u00fcchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff &#8211; GoBD &#8211; (BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450) hingewiesen.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>Die Nummer 4 des <strong>AEAO zu \u00a7 163<\/strong> wird wie folgt gefasst:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e4. Eine Billigkeitsma\u00dfnahme nach \u00a7 163 AO unterliegt keiner eigenen Ver-j\u00e4hrungsfrist, sie l\u00f6st hinsichtlich des Folgebescheids aber nur dann eine Ab-laufhemmung nach \u00a7 171 Abs. 10 Satz 1 AO aus, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist des Folgebescheids bei der f\u00fcr die Billigkeitsma\u00dfnahme zust\u00e4n-digen Finanzbeh\u00f6rde beantragt worden ist (\u00a7 171 Abs. 10 Satz 2 AO i.d.F. des ZollkodexAnpG vom 22.12.2014, BStBl I S. XX; vgl. auch AEAO zu \u00a7 171, Nr. 6.3). Wurde der Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist des Folge-bescheids gestellt, ist es regelm\u00e4\u00dfig ermessensgerecht, die beantragte Billig-keitsma\u00dfnahme nach \u00a7 163 AO abzulehnen, wenn sie im Folgebescheid wegen Eintritts der Festsetzungsverj\u00e4hrung nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnte; in diesen F\u00e4llen ist ggf. zu pr\u00fcfen, ob ein Erlass nach \u00a7 227 AO in Betracht kommt.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li>Der <strong>AEAO zu \u00a7 171<\/strong> wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>a) Der Absatz 3 der Nummer 2 wird wie folgt gefasst:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201eDie Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererkl\u00e4rung kann f\u00fcr sich allein eine Ablaufhemmung nach \u00a7 171 Abs. 3 AO grunds\u00e4tzlich nicht herbei-f\u00fchren (BFH-Urteil vom 18.6.1991, VIII R 54\/89, BStBl 1992 II S. 124, und BFH-Beschluss vom 13.2.1995, V B 95\/94, BFH\/NV S. 756). Dies gilt hin-sichtlich einer Umsatzsteuererkl\u00e4rung auch dann, wenn mit ihr ein Anspruch auf Auszahlung eines \u00dcberschusses geltend gemacht wird (BFH-Urteil vom 28.8.2014, V R 8\/14, BStBl II S. XX). Auch in der Kombination von Erkl\u00e4rungs-einreichung und damit im Zusammenhang stehender Antragstellung (auf Durch-f\u00fchrung einer Festsetzung oder Feststellung) kann kein Antrag i.S.d. \u00a7 171 Abs. 3 AO gesehen werden (BFH-Urteil vom 15.5.2013, IX R 5\/11, BStBl II S. 143).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"6\">\n<li>b) Folgende neue Nummer 6.3 wird eingef\u00fcgt:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e6.3 Ein Grundlagenbescheid, der nicht den Vorschriften der Feststellungs-verj\u00e4hrung (\u00a7 181 AO) unterliegt, l\u00f6st die Ablaufhemmung nach \u00a7 171 Abs. 10 Satz 1 AO nur dann aus, wenn er vor Ablauf der Festsetzungsfrist des Folgebescheids bei der f\u00fcr den Erlass des Grundlagenbescheids zust\u00e4n-digen Beh\u00f6rde beantragt worden ist (\u00a7 171 Abs. 10 Satz 2 AO i.d.F. des ZollkodexAnpG vom 22.12.2014, BStBl I S. XX). Hierunter fallen neben Grundlagenbescheiden ressortfremder Beh\u00f6rden (z. B. Bescheinigungen nach \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG) auch Bescheide \u00fcber Billigkeitsma\u00df-nahmen nach \u00a7 163 AO, weil auch insoweit die Regelungen der \u00a7\u00a7 179 ff. AO nicht gelten. Die Festsetzungsfrist f\u00fcr den Folgebescheid l\u00e4uft in diesen F\u00e4llen nicht ab, solange \u00fcber den Antrag auf Erlass des Grundlagen-bescheids noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist. Die zweij\u00e4hrige Anpassungsfrist nach \u00a7 171 Abs. 10 Satz 1 AO beginnt erst mit Bekannt-gabe des Grundlagenbescheids.\u201c<\/p>\n<ol start=\"6\">\n<li>c) Die bisherige Nummer 6.3 wird die neue Nummer 6.4 und wie folgt gefasst:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e6.4 Die Festsetzungsfrist f\u00fcr einen Folgebescheid l\u00e4uft nach \u00a7 171 Abs. 10 Satz 3 AO (\u00a7 171 Abs. 10 Satz 2 AO i.d.F. vor \u00c4nderung durch das Zoll-kodexAnpG) nicht ab, solange der Ablauf der Festsetzungsfrist des von der Bindungswirkung nicht erfassten Teils der Steuer aufgrund einer Au\u00dfen-pr\u00fcfung nach \u00a7 171 Abs. 4 AO gehemmt ist. Diese Regelung erm\u00f6glicht es, die Anpassung des Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid (\u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) und die Auswertung der Ergebnisse der Au\u00dfen-pr\u00fcfung zusammenzufassen.\u201c<\/p>\n<ol start=\"6\">\n<li>d) Die bisherigen Nummern 6.4 und 6.5 werden ohne inhaltliche \u00c4nderung zu den Nummern 6.5 und 6.6.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"6\">\n<li>Der <strong>AEAO zu \u00a7 180 <\/strong>wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>a) Die Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e2.1 F\u00fcr die Entscheidung, ob eine gesonderte Feststellung durchzuf\u00fchren ist, sind die Verh\u00e4ltnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums ma\u00df-gebend. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr oder einem Rumpfwirtschaftsjahr sind die Verh\u00e4ltnisse zum Schluss dieses Zeitraums ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Sp\u00e4tere \u00c4nderungen dieser Verh\u00e4ltnisse sind insoweit unbeachtlich. Eine gesonderte Feststellung nach \u00a7 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AO ist daher auch dann durchzuf\u00fchren, wenn nach Ablauf des Gewinnermittlungs-zeitraums der Betrieb in den Bezirk des Wohnsitzfinanzamts oder der Wohnsitz in den Bezirk des Betriebsfinanzamts verlegt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Frage, welches Finanzamt in derartigen F\u00e4llen f\u00fcr die gesonderte Fest-stellung nach \u00a7 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AO und damit zusam-menh\u00e4ngende Ma\u00dfnahmen (Au\u00dfenpr\u00fcfung, \u00c4nderung usw.) zust\u00e4ndig ist, bestimmt sich f\u00fcr Feststellungszeitr\u00e4ume, die nach dem 31.12.2014 begin-nen (Art. 97 \u00a7 10b Satz 2 EGAO), jeweils nach den aktuellen Verh\u00e4ltnissen (\u00a7 180 Abs. 1 Satz 2 AO). F\u00fcr fr\u00fchere Feststellungszeitr\u00e4ume bestimmt sich die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit nach den Verh\u00e4ltnissen zum Schluss des Gewinn-ermittlungszeitraums; \u00a7 27 AO bleibt unber\u00fchrt.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>b) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e4. F\u00e4lle von geringer Bedeutung, in denen eine gesonderte Feststellung entf\u00e4llt (\u00a7 180 Abs. 3 Nr. 2 AO), sind beispielsweise bei Mieteink\u00fcnften von zusammenveranlagten Eheleuten\/Lebenspartnern (BFH-Urteil vom 20.1.1976, VIII R 253\/71, BStBl II S. 305) und bei dem gemeinschaftlich erzielten Gewinn von Landwirts-Eheleuten\/-Lebenspartnern (BFH-Urteil vom 4.7.1985, IV R 136\/83, BStBl II S. 576) gegeben, wenn die Eink\u00fcnfte verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig einfach zu ermitteln sind und die Aufteilung feststeht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auch bei gesonderten Feststellungen nach \u00a7 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 AO kann in F\u00e4llen von geringer Bedeutung auf die Durchf\u00fchrung eines gesonderten Gewinnfeststellungsverfahrens verzichtet werden (\u00a7 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO). Ein Fall von geringer Bedeutung kann z. B. vorliegen, wenn dasselbe Finanzamt auch f\u00fcr die Einkommen-steuer-Veranlagung zust\u00e4ndig ist (bei Verlegung des Betriebs in den Bezirk des Wohnsitzfinanzamts oder des Wohnsitzes in den Bezirk des Betriebs-finanzamts).\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"7\">\n<li>Der <strong>AEAO zu \u00a7 191<\/strong> wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>a) In der Nummer 1 wird das Klammerzitat \u201e(z.B. \u00a7\u00a7 25, 128 HGB)\u201c durch das Klammerzitat \u201e(z.B. \u00a7\u00a7 25, 128 HGB oder dem AnfG)\u201c ersetzt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>b) Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e6.\u00a0 Ein Duldungsbescheid darf nur erlassen werden, wenn der zugrunde lie-gende Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis festgesetzt, f\u00e4llig und vollstreckbar ist (BVerwG-Urteil vom 13.2.1987, 8 C 25\/85, BStBl 1987 II S. 475). Die nicht bis zum Ende eines Insolvenzverfahrens vom Insolvenz-verwalter geltend gemachten Anfechtungsanspr\u00fcche k\u00f6nnen nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 18 AnfG verfolgt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein Duldungsbescheid unterliegt anders als ein Haftungsbescheid keiner eigenst\u00e4ndigen Festsetzungsfrist. Ein Duldungsbescheid darf allerdings nicht mehr ergehen, wenn der zugrunde liegende Steueranspruch wegen Festsetzungsverj\u00e4hrung gegen\u00fcber dem Steuerschuldner nicht mehr fest-gesetzt werden kann oder wenn der gegen\u00fcber dem Steuerschuldner fest-gesetzte Steueranspruch durch Zahlungsverj\u00e4hrung, Tilgung oder Erlass erloschen ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr Korrekturen von Duldungsbescheiden gelten die Nrn. 4 und 5 entsprechend.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"8\">\n<li>Der <strong>AEAO zu \u00a7 218<\/strong> wird wie folgt gefasst:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e<strong>AEAO zu \u00a7 218 &#8211; Verwirklichung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis: <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Konkretisierung der Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis (\u00a7 37 AO) werden durch Verwal-tungsakt konkretisiert. Der &#8211; ggf. materiell-rechtlich unrichtige &#8211; Verwaltungsakt beeinflusst zwar nicht die materielle H\u00f6he des Anspruchs aus dem Steuerschuld-verh\u00e4ltnis, solange er jedoch besteht, legt er fest, ob und in welcher H\u00f6he ein Anspruch durchgesetzt werden kann. Ma\u00dfgebend ist allein der letzte Verwal-tungsakt (z. B. der letzte \u00c4nderungsbescheid oder der letzte Abrechnungs-bescheid). Der einheitliche Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis kann des-halb bei &#8211; ggf. mehrfacher &#8211; \u00c4nderung einer Festsetzung nicht in unterschiedliche Zahlungs- und Erstattungsanspr\u00fcche aufgespalten werden (BFH-Urteil vom 6.2.1996, VII R 50\/95, BStBl 1997 II S. 112).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Verwaltungsakt wirkt konstitutiv, wenn es sich um steuerliche Neben-leistungen handelt, deren Festsetzung in das Ermessen der Finanzbeh\u00f6rde gestellt ist, z. B. beim Versp\u00e4tungszuschlag (\u00a7 152 AO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>S\u00e4umniszuschl\u00e4ge<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei S\u00e4umniszuschl\u00e4gen bedarf es keines Leistungsgebotes, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden (\u00a7 254 Abs. 2 AO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Abrechnungsbescheid<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00dcber Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuer-schuldverh\u00e4ltnis betreffen, entscheiden die Finanzbeh\u00f6rden durch Abrechnungs-bescheid (\u00a7 218 Abs. 2 AO). Als Rechtsbehelf ist der Einspruch gegeben. Die Korrekturm\u00f6glichkeiten richten sich nach den \u00a7\u00a7 129 bis 131 und \u00a7 218 Abs. 3 AO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine Verf\u00fcgung \u00fcber die Anrechnung von Steuerabzugsbetr\u00e4gen und Steuer-vorauszahlungen (Anrechnungsverf\u00fcgung) ist ein Verwaltungsakt mit Bin-dungswirkung (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.2009, VII R 51\/08, BStBl 2010 II S. 382). Diese Bindungswirkung muss auch beim Erlass eines Abrechnungs-bescheids beachtet werden. Deshalb kann im Rahmen eines Abrechnungs-bescheids die Steueranrechnung zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflich-tigen nur dann korrigiert werden, wenn eine der Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 129 bis 131 oder \u00a7 218 Abs. 3 AO gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.4.1997, VII R 100\/96, BStBl II S. 787).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>Widerstreitende Anrechnungsverf\u00fcgungen oder Abrechnungsbescheide<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4.1 Wird eine Anrechnungsverf\u00fcgung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag zur\u00fcckgenommen und ein f\u00fcr den Rechtsbehelfs-f\u00fchrer\/Antragsteller g\u00fcnstigerer Verwaltungsakt erlassen, k\u00f6nnen nachtr\u00e4glich gegen\u00fcber ihm, aber auch gegen\u00fcber anderen Personen (z. B. Ehegatte oder Lebenspartner des Steuerpflichtigen, Abtretungsempf\u00e4nger, Pfandgl\u00e4ubiger), durch \u00c4nderung einer Anrechnungsverf\u00fcgung oder eines Abrechnungsbescheids die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden (\u00a7 218 Abs. 3 Satz 1 AO). War Rechtsbehelfsf\u00fchrer\/Antragsteller nicht der Steuerpflichtige, sondern ein Dritter (z. B. ein Abtretungsempf\u00e4nger oder ein Pfandgl\u00e4ubiger), k\u00f6nnen die entsprechenden steuerlichen Folgerungen auch gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen nach \u00a7 218 Abs. 3 Satz 1 AO gezogen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4.2 Gegen\u00fcber einer Person, die im Ausgangsverfahren nicht Rechtsbehelfs-f\u00fchrer\/Antragsteller war, ist eine f\u00fcr sie nachteilige Korrektur ihrer Anrech-nungsverf\u00fcgung oder ihres Abrechnungsbescheids nach \u00a7 218 Abs. 3 AO nur dann m\u00f6glich, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder \u00c4nderung der fehlerhaften Anrechnungsverf\u00fcgung bzw. des fehlerhaften Abrechnungsbescheids gef\u00fchrt hat, in entsprechender Anwendung des \u00a7 174 Abs. 5 AO beteiligt wurde. F\u00fcr eine wirksame Beteiligung dieser Person muss ihr auch der Verwaltungsakt bzw. im Einspruchsverfahren die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben werden (vgl. BFH-Urteile vom 11.4.1991, V R 40\/86, BStBl II S. 605, und vom 5.5.1993, X R 111\/91, BStBl II S. 817).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese Person ist dabei darauf hinzuweisen, dass<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&#8211; ihr die Entscheidung als Beteiligtem bekannt gegeben wird,<\/p>\n<p>&#8211; die entsprechenden steuerlichen Folgerungen aus dem ma\u00dfgeblichen Sach-verhalt in ihrem Besteuerungsverfahren gem. \u00a7 218 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 174 Abs. 4 und Abs. 5 AO gezogen werden und<\/p>\n<p>&#8211; Einwendungen gegen die Entscheidung nur mit Antr\u00e4gen oder Rechtsbehelfen gegen diesen Verwaltungsakt geltend gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4.3 Welches die \u201eentsprechenden steuerlichen Folgerungen\u201c sind, entscheidet sich dabei verbindlich im Ausgangsverfahren des antragstellenden bzw. einspruchs-f\u00fchrenden Steuerpflichtigen oder Dritten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4.4 Hinsichtlich des Antragstellers oder Rechtsbehelfsf\u00fchrers wird die Zahlungs-verj\u00e4hrung nach \u00a7 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4.5 Die Zahlungsverj\u00e4hrungsfrist gegen\u00fcber einer Person, die im Ausgangsverfahren nicht Rechtsbehelfsf\u00fchrer\/Antragsteller war, wird in entsprechender Anwendung des \u00a7 174 Abs. 4 Satz 3 AO unterbrochen, wenn sie vor Eintritt der ihr gegen\u00fcber geltenden Zahlungsverj\u00e4hrung beteiligt wurde (vgl. AEAO zu \u00a7 218, Nr. 4.2) und ihr gegen\u00fcber die entsprechenden steuerlichen Folgen innerhalb eines Jahres nach Korrektur der Anrechnungsverf\u00fcgung oder des Abrechnungsbescheids im Aus-gangsverfahren gezogen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4.6 \u00a7 218 Abs. 3 AO gilt ab dem 31.12.2014 f\u00fcr alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht zahlungsverj\u00e4hrten Anrechnungsverf\u00fcgungen und Abrechnungsbescheide (Art. 97 \u00a7 13a EGAO).\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"9\">\n<li>Der <strong>AEAO zu \u00a7 235<\/strong> wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>a) Die Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e1.2 Die Zinspflicht tritt nur ein, wenn der objektive und subjektive Tatbestand des \u00a7 370 Abs. 1 AO erf\u00fcllt und die Tat i. S. d. \u00a7 370 Abs. 4 AO vollendet ist. Der Versuch einer Steuerhinterziehung (\u00a7 370 Abs. 2 AO i.V.m. \u00a7 23 StGB) reicht zur Begr\u00fcndung einer Zinspflicht ebenso wenig aus wie die leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung (\u00a7 378 AO) oder die \u00fcbrigen Steuerordnungs-widrigkeiten (\u00a7\u00a7 379 ff. AO).\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>b) Die Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e2.1 Hinterziehungszinsen sind festzusetzen f\u00fcr<\/p>\n<p>&#8211; verk\u00fcrzte Steuern; darunter fallen auch keine oder zu geringe Steuer-vorauszahlungen und der Solidarit\u00e4tszuschlag. Landesgesetzlich geregelte Steuern sind nur zu verzinsen, wenn dies im Gesetz ange-ordnet ist.<\/p>\n<p>&#8211; ungerechtfertigt erlangte Steuervorteile (z. B. zu Unrecht erlangte Steuerverg\u00fctungen),<\/p>\n<p>&#8211; zu Unrecht erlangte Steuerverg\u00fcnstigungen (z. B. Steuerbefreiungen und Steuererm\u00e4\u00dfigungen),<\/p>\n<p>&#8211; ungerechtfertigt erlangte Pr\u00e4mien und Zulagen, auf die \u00a7 370 Abs. 1 bis 4, \u00a7 371, \u00a7 375 Abs. 1 und \u00a7 376 AO entsprechend anzuwenden sind (z. B. Wohnungsbaupr\u00e4mien, Arbeitnehmer-Sparzulagen und Zulagen nach \u00a7 83 EStG).<\/p>\n<p>Hinterziehungszinsen sind nicht festzusetzen bei erschlichener Investitions-zulage und Eigenheimzulage, weil insoweit ein Subventionsbetrug und keine Steuerhinterziehung vorliegt.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li>c) Die Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e5.2 Zur Vermeidung einer Doppelverzinsung im Hinterziehungsfall sind Zinsen nach \u00a7 233a AO, die f\u00fcr denselben Zeitraum festgesetzt wurden, anzu-rechnen (\u00a7 235 Abs. 4 AO).\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Die bisherige Nummer 5 Absatz 2 Buchstabe f des <strong>AEAO zu \u00a7 240<\/strong> wird durch folgende Nummern ersetzt:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201ef) soweit die angefochtene Steuerfestsetzung sp\u00e4ter aufgehoben oder zu Gunsten des Steuerpflichtigen ge\u00e4ndert wird und der Steuerpflichtige alle au\u00dfergerichtlichen und gerichtlichen M\u00f6glichkeiten ausgesch\u00f6pft hat, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, diese aber &#8211; obwohl m\u00f6glich und geboten &#8211; abgelehnt worden ist. Der Steuerpflichtige ist so zu stellen, als h\u00e4tte er den gebotenen einst-weiligen Rechtsschutz erlangt, weshalb die betroffenen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in voller H\u00f6he zu erlassen sind (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.2014, V R 52\/13, BStBl II S. XX);<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>g) in sonstigen F\u00e4llen sachlicher Unbilligkeit.\u201c<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Der <strong>AEAO zu \u00a7 251<\/strong> wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li>a) Die Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e5.2\u00a0 Geltendmachung von Insolvenzforderungen<\/p>\n<p>Insolvenzforderungen sind schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden (\u00a7 174 Abs. 1 InsO). Liegt der Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners nach \u00a7\u00a7 370, 373 oder 374 AO zugrunde, sind neben dem Grund und dem Betrag der Forderung auch die Tatsachen, aus denen sich nach Einsch\u00e4tzung der Finanz-beh\u00f6rde eine entsprechende Steuerstraftat ergibt, anzugeben. Zu diesen Forde-rungen geh\u00f6ren auch die entstandenen Zinsanspr\u00fcche wie z. B. Hinterziehungs-zinsen (vgl. BFH-Urteil vom 20.3.2012, VII R 12\/11, BStBl II S. 491). Im Zeit-punkt der Anmeldung zur Tabelle muss noch keine rechtskr\u00e4ftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat vorliegen. Der Insolvenzverwalter f\u00fchrt eine Tabelle, in die er jede angemeldete Forderung mit den in \u00a7 174 Abs. 2, 3 InsO genannten Angaben einzutragen hat (\u00a7\u00a7 174, 175 InsO). Nachrangige Insolvenzforderungen sind nur auf besondere Aufforderung durch das Insolvenzgericht hin anzumelden (\u00a7 174 Abs. 3 InsO).\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"9\">\n<li>b) In der Nummer 9.1.4 werden im Absatz 4 und im Beispiel 6 die Worte \u201eBMF-Schreiben vom 31.1.2013, BStBl I S. 70\u201c durch die Worte \u201eBMF-Schreiben vom 14.1.2015, BStBl I S. XX\u201c ersetzt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Der <strong>AEAO zu \u00a7 362<\/strong> wird wie folgt gefasst:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u201e<strong>AEAO zu \u00a7 362 &#8211; R\u00fccknahme des Einspruchs:<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>F\u00fcr die R\u00fccknahme eines Einspruchs gelten die Formvorschriften f\u00fcr einen Einspruch sinngem\u00e4\u00df (\u00a7 362 Abs. 1 Satz 2 AO). Die R\u00fccknahme ist daher schriftlich oder elektronisch oder zur Niederschrift zu erkl\u00e4ren. Eine elektronisch erkl\u00e4rte R\u00fccknahme bedarf keiner qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (vgl. AEAO zu \u00a7 357, Nr. 1).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Die R\u00fccknahme f\u00fchrt nur zum Verlust des eingelegten Einspruchs, nicht der Einspruchsm\u00f6glichkeit schlechthin. Der Einspruch kann daher innerhalb der Einspruchsfrist erneut erhoben werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Eine Unwirksamkeit der Einspruchsr\u00fccknahme ist grunds\u00e4tzlich innerhalb eines Jahres nach Eingang der R\u00fccknahmeerkl\u00e4rung bei der f\u00fcr die Einlegung des Einspruchs zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde (\u00a7 362 Abs. 1 Satz 2, \u00a7 357 Abs. 2 AO) geltend zu machen. Ein sp\u00e4teres Geltendmachen ist nur in F\u00e4llen h\u00f6herer Gewalt zul\u00e4ssig (\u00a7 362 Abs. 2 Satz 2, \u00a7 110 Abs. 3 AO). Nach einem fristgerechten Geltendmachen der Unwirksamkeit der R\u00fccknahme ist das Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen und in der Sache zu entscheiden. Sind die vorgetragenen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Unwirksamkeit der Einspruchsr\u00fccknahme nicht stichhaltig, ist der Einspruch als unzul\u00e4ssig zu verwerfen.\u201c<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p id=\"ueberschrift3\" class=\"keinUmfluss\">Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht. Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV A 3 &#8211; S-0062 \/ 14 \/ 10009 vom 14.01.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. November 2014 (BStBl I S. 1393) ge\u00e4ndert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt ge\u00e4ndert: &nbsp; Die Nummer 1 des AEAO zu &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aenderung-des-anwendungserlasses-zur-abgabenordnung-aeao-3\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u00c4nderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-42749","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/42749","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=42749"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/42749\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=42749"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=42749"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=42749"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}