{"id":42753,"date":"2015-01-16T18:32:31","date_gmt":"2015-01-16T16:32:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42753"},"modified":"2015-01-16T18:32:31","modified_gmt":"2015-01-16T16:32:31","slug":"abschaffung-des-sog-rentnerprivilegs-im-rahmen-der-strukturreform-des-versorgungsausgleichs-ist-verfassungsgemaess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abschaffung-des-sog-rentnerprivilegs-im-rahmen-der-strukturreform-des-versorgungsausgleichs-ist-verfassungsgemaess\/","title":{"rendered":"Abschaffung des sog. Rentnerprivilegs im Rahmen der Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<h2>Die Abschaffung des sog. Rentnerprivilegs im Rahmen der zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist verfassungsgem\u00e4\u00df. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit am 16.01.2015 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss im Anschluss an einen Beschluss des Ersten Senats vom 06.05.2014 entschieden. Die fr\u00fchere Rechtslage, nach der die K\u00fcrzung der Versorgungsbez\u00fcge bei der ausgleichspflichtigen Person an den tats\u00e4chlichen Beginn des Rentenbezugs bei der ausgleichsberechtigten Person gekoppelt wurde, war verfassungsrechtlich zwar vertretbar, aber nicht geboten.<\/h2>\n<p><strong>Sachverhalt und Verfahrensgang<\/strong><br \/>\n\u00a7 55c Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bestimmte, dass K\u00fcrzungen des Ruhegehalts des ausgleichspflichtigen Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs erst zu dem Zeitpunkt vollzogen wurden, in dem der durch den Versorgungsausgleich berechtigte Ehegatte seinerseits eine Rente bezog und dadurch von dem Versorgungsausgleich real profitierte. In der Zwischenzeit erhielt der ausgleichspflichtige Ehegatte weiterhin sein ungek\u00fcrztes Ruhegehalt. Entsprechende Regelungen gab es f\u00fcr die gesetzliche Rentenversicherung sowie f\u00fcr Beamte und Richter (sog. Rentnerprivileg). Durch die Strukturreform des Versorgungsausgleichs wurde das sog. Rentnerprivileg zum 1. September 2009 &#8211; ausgenommen f\u00fcr \u00dcbergangsf\u00e4lle &#8211; abgeschafft.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer wurde im M\u00e4rz 1956 geboren und bezieht seit April 2009 Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Seine im April 1958 geborene Ehefrau ist als Arzthelferin berufst\u00e4tig. Die im Februar 1978 geschlossene Ehe des Beschwerdef\u00fchrers wurde im Jahr 2011 geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgef\u00fchrt. Jeweils im Wege der internen Teilung wurde zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer und zu Lasten des Anrechts des Beschwerdef\u00fchrers bei der Wehrbereichsverwaltung West ein Anrecht f\u00fcr die Ehefrau begr\u00fcndet. Die Wehrbereichsverwaltung West k\u00fcrzte das Ruhegehalt des Beschwerdef\u00fchrers um monatlich 977,76 Euro. Im Hinblick auf den vorgezogenen Ruhestand des Beschwerdef\u00fchrers und die Tatsache, dass er aus dem ihm \u00fcbertragenen Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung noch keine Rente erhalten kann, setzte das Amtsgericht die K\u00fcrzung der Versorgungsbez\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 35 und 36 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in H\u00f6he von 278,98 Euro teilweise aus. Aufgrund der Verpflichtung des Beschwerdef\u00fchrers, seiner Ehefrau nachehelichen Unterhalt zu zahlen, setzte das Amtsgericht die K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 33, 34 VersAusglG ab M\u00e4rz 2011 in H\u00f6he von (weiteren) 350,00 Euro monatlich aus, lehnte einen weitergehenden Antrag auf vollst\u00e4ndige Aussetzung der K\u00fcrzung aber ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht zur\u00fcck. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Verfassungsbeschwerde.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer<\/strong><br \/>\nDie Rechtslage, die dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts zugrunde liegt, verst\u00f6\u00dft nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 55c Abs. 1 Satz 1 SVG in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung sind die Versorgungsbez\u00fcge eines ausgleichspflichtigen Ehegatten ab dem Wirksamwerden der familiengerichtlichen Entscheidung zu k\u00fcrzen. Eine Aussetzung dieser K\u00fcrzung ist &#8211; von \u00dcbergangsf\u00e4llen abgesehen &#8211; nur in den Grenzen der \u00a7\u00a7 32 ff. VersAusglG vorgesehen. Der ausgleichspflichtige Ehegatte erh\u00e4lt danach bei Eintritt in den Ruhestand grunds\u00e4tzlich nur noch um den Versorgungsausgleich gek\u00fcrzte Ruhestandsbez\u00fcge, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits schon eine Rente bezieht oder nicht.<\/p>\n<p>2. a) Die Regelungen \u00fcber den Versorgungsausgleich bestimmen in mit dem Grundgesetz grunds\u00e4tzlich vereinbarer Weise Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlichen Eigentums an Renten und Versorgungsanwartschaften (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 6. Mai 2014 &#8211; 1 BvL 9\/12 und 1 BvR 1145\/13 -). Insbesondere das Prinzip des sofortigen und endg\u00fcltigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs ist verfassungsrechtlich unbedenklich.<\/p>\n<p>b) Auch ist es verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig, die K\u00fcrzung der Versorgungsbez\u00fcge nicht an den tats\u00e4chlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln. Dass der Gesetzgeber das Prinzip des sofortigen und endg\u00fcltigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs mit der Einf\u00fchrung des sog. Rentnerprivilegs zun\u00e4chst selbst teilweise durchbrochen hatte, war verfassungsrechtlich zwar vertretbar, aber nicht geboten. Der Gedanke, die sp\u00fcrbare K\u00fcrzung bei der ausgleichspflichtigen Person m\u00fcsse sich, um mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar zu sein, f\u00fcr die ausgleichsberechtigte Person angemessen auswirken, steht der K\u00fcrzung der Versorgungsbez\u00fcge vorliegend nicht entgegen. Anders als beim ungeteilten Anrecht im Falle des Fortbestands der Ehe beginnen die Leistungen an die Geschiedenen aus den geteilten Anrechten je nach Eintritt des Versicherungsfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Dabei kann der Versicherungsfall &#8211; wie hier &#8211; bei der ausgleichspflichtigen Person eher als bei der ausgleichsberechtigten Person eintreten, so dass die verpflichtete Person eine gek\u00fcrzte Rente bezieht, w\u00e4hrend die berechtigte Person aus ihrem Anrecht noch keine Leistungen bezieht. Es kann aber auch umgekehrt der Versicherungsfall bei der ausgleichsberechtigten Person fr\u00fcher als bei der -pflichtigen Person eintreten, so dass die berechtigte Person aus ihrem Anrecht bereits zu einem Zeitpunkt Leistungen erh\u00e4lt, zu dem bei Fortbestand der Ehe noch keine Versicherungsleistungen erfolgt w\u00e4ren. Weder im einen noch im anderen Fall verfehlt die Teilung der Anrechte ihren Zweck, der versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenst\u00e4ndiges Versorgungsanrecht zu verschaffen (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 6. Mai 2014 &#8211; 1 BvL 9\/12 und 1 BvR 1145\/13 -).<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BVerfG, Pressemitteilung vom 16.01.2015 zum Beschluss 1 BvR 1485\/12 vom 11.12.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Abschaffung des sog. Rentnerprivilegs im Rahmen der zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist verfassungsgem\u00e4\u00df. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit am 16.01.2015 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss im Anschluss an einen Beschluss des Ersten Senats vom 06.05.2014 entschieden. 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