{"id":42756,"date":"2015-01-16T18:34:42","date_gmt":"2015-01-16T16:34:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42756"},"modified":"2015-01-16T18:34:42","modified_gmt":"2015-01-16T16:34:42","slug":"hartz-iv-zur-eigenheimfinanzierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hartz-iv-zur-eigenheimfinanzierung\/","title":{"rendered":"Hartz IV zur Eigenheimfinanzierung"},"content":{"rendered":"<h2>In Ausnahmef\u00e4llen sind Grundsicherungsleistungen auch als Zuschuss f\u00fcr Tilgungsraten zu gew\u00e4hren<\/h2>\n<p>Leistungen f\u00fcr Unterkunft und Heizung werden in H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Aufwendungen als Hartz-IV-Leistungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Bewohnt ein Hilfebed\u00fcrftiger ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so ist die Angemessenheit der damit verbundenen Kosten nach den gleichen Kriterien zu pr\u00fcfen, wie bei Mietkosten. Soweit der Kredit f\u00fcr das Eigenheim noch nicht abbezahlt ist, werden auch Schuldzinsen \u00fcbernommen, im Regelfall jedoch nicht die Tilgungsraten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn das Haus lange vor dem Leistungsbezug gekauft wurde und die Finanzierung schon weitgehend abgeschlossen ist. Dies entschied in einem am 13.01.2015 ver\u00f6ffentlichten Urteil der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.<br \/>\n<strong>Bezieher von Grundsicherungsleistungen klagt auf \u00dcbernahme der Tilgungsraten<\/strong><br \/>\nEin Diplom-Ingenieur aus dem Main-Taunus-Kreis wohnt in einem Einfamilienhaus, das er 1984 f\u00fcr 290.000 DM gekauft hat. Das renovierungsbed\u00fcrftige Haus hat eine Wohnfl\u00e4che von 78 qm. Der 1950 geborene Mann wurde arbeitslos und erhielt nach Aussch\u00f6pfung des Arbeitslosengeldes zeitweise Hartz-IV-Leistungen. Der Main-Taunus-Kreis gew\u00e4hrte ihm jedoch nur ein Darlehen f\u00fcr die Tilgungsraten, weil Sozialleistungen nicht der Bildung von Verm\u00f6gen dienen sollten. Mittlerweile bezieht der Mann Rente und ist nicht mehr hilfebed\u00fcrftig.<\/p>\n<p><strong>Tilgungsraten sind ausnahmsweise als Zuschuss zu \u00fcbernehmen<\/strong><br \/>\nDie Richter verurteilten den Main-Taunus-Kreis f\u00fcr die Tilgungsraten einen Zuschuss anstelle eines Darlehens zu gew\u00e4hren. Zwar geh\u00f6rten zu den Aufwendungen f\u00fcr Unterkunft und Heizung, f\u00fcr die Grundsicherungsleistungen als Zuschuss zu erbringen seien, grunds\u00e4tzlich nicht die Tilgungsraten. Denn diese Leistungen seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschr\u00e4nkt und sollten nicht der Verm\u00f6gensbildung dienen.<\/p>\n<p>Hier liege jedoch ein Ausnahmefall vor. Der Mann habe das Haus gekauft, als er noch keine Hartz-IV-Leistungen bezogen habe. Wenn die Tilgungsraten nicht \u00fcbernommen worden w\u00e4ren, h\u00e4tte der Verlust des Hauses gedroht. Auch sei die Finanzierung bereits weitgehend abgeschlossen gewesen, da der zu tilgende Anteil nur noch 18,7 % betragen habe. Zudem sei aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Verrentung nur von einem Gesamtleistungsbezug auf die Tilgung von ca. 2,7 % auszugehen. Die \u00dcbernahme der monatlichen Tilgungsraten sei auch angemessen, da die Gesamtleistungen f\u00fcr die Unterkunft einschlie\u00dflich der Tilgung unter den in der Stadt als angemessen geltenden Mietkosten in H\u00f6he von 360 Euro f\u00fcr einen Ein-Personen-Haushalt l\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Revision wurde zugelassen.<\/p>\n<div class=\"schatten\">\n<table>\n<colgroup>\n<col width=\"540\" \/><\/colgroup>\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"first last\"><strong>Hinweise zur Rechtslage<\/strong><br \/>\n<strong>\u00a7 12 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)<\/strong><br \/>\n(1) Als Verm\u00f6gen sind alle verwertbaren Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n(3) Als Verm\u00f6gen sind nicht zu ber\u00fccksichtigen (&#8230;)<br \/>\n4. ein selbst genutztes Hausgrundst\u00fcck von angemessener Gr\u00f6\u00dfe oder eine entsprechende Eigentumswohnung<\/p>\n<p><strong>\u00a7 22 SGB II<\/strong><br \/>\n(1) Bedarfe f\u00fcr Unterkunft und Heizung werden in H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. (&#8230;)<br \/>\n(2) Als Bedarf f\u00fcr die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen f\u00fcr Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum (&#8230;) anerkannt, soweit diese (&#8230;) angemessen sind.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0LSG Hessen, Pressemitteilung vom 13.01.2015 zum Urteil L 6 AS 422\/12 vom 29.10.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Ausnahmef\u00e4llen sind Grundsicherungsleistungen auch als Zuschuss f\u00fcr Tilgungsraten zu gew\u00e4hren Leistungen f\u00fcr Unterkunft und Heizung werden in H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Aufwendungen als Hartz-IV-Leistungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Bewohnt ein Hilfebed\u00fcrftiger ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so ist die Angemessenheit der damit verbundenen Kosten nach den gleichen Kriterien zu pr\u00fcfen, wie bei Mietkosten. 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