{"id":42763,"date":"2015-01-21T18:18:14","date_gmt":"2015-01-21T16:18:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42763"},"modified":"2015-01-21T18:18:14","modified_gmt":"2015-01-21T16:18:14","slug":"regelmaessige-arbeitsstaette-der-probezeit-und-bei-befristeter-beschaeftigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/regelmaessige-arbeitsstaette-der-probezeit-und-bei-befristeter-beschaeftigung\/","title":{"rendered":"Regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte in der Probezeit und bei befristeter Besch\u00e4ftigung"},"content":{"rendered":"<h2>Mit Urteil vom 6. November 2014 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) &#8211; zum bis einschlie\u00dflich Veranlagungszeitraum 2013 geltenden steuerlichen Reisekostenrecht &#8211; entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht allein deshalb ohne regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte t\u00e4tig ist, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet besch\u00e4ftigt ist und deshalb f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte nicht die tats\u00e4chlichen Kosten, sondern nur die Entfernungspauschale geltend machen kann.<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr 2011 am Betriebssitz seines Arbeitgebers nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Sein Arbeitsverh\u00e4ltnis war auf ein Jahr befristet. Die Probezeit betrug sechs Monate. In seiner Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machte der Kl\u00e4ger seine tats\u00e4chlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte erfolglos als Werbungskosten geltend. Bei einem Probearbeitsverh\u00e4ltnis, das zudem auf ein Jahr befristet gewesen sei, sei der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht dauerhaft zugeordnet. Er verf\u00fcge deshalb \u00fcber keine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte. Fahrtkosten seien nicht lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale, sondern wie bei einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit nach Dienstreisegrunds\u00e4tzen zu ber\u00fccksichtigen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Der BFH best\u00e4tigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr am Betriebssitz seines Arbeitgebers und damit in einer regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte i. S. des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dauerhaft t\u00e4tig. Denn er hat diese Einrichtung w\u00e4hrend seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufgesucht. Der Umstand, dass der Kl\u00e4ger seine T\u00e4tigkeit dort nur auf ein Jahr befristet ausge\u00fcbt hat und zudem die ersten sechs Monate seines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses mit einer Probezeit belegt waren, steht der Dauerhaftigkeit der Zuordnung nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen. Auch in diesen F\u00e4llen sucht er die T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte nicht nur gelegentlich, sondern &#8211; wenn auch nur f\u00fcr die Dauer seines befristeten Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses oder in der Probezeit &#8211; fortdauernd und immer wieder auf.<\/p>\n<p>Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 hat der Gesetzgeber diese von den Finanzbeh\u00f6rden seit jeher vertretene Rechtsauffassung in \u00a7 9 Abs. 4 Satz 3 EStG gesetzlich festgeschrieben.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BFH, Pressemitteilung Nr. 5\/15 vom 21.01.2015 zum Urteil VI R 21\/14 vom 06.11.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 6. 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