{"id":42767,"date":"2015-01-21T18:19:46","date_gmt":"2015-01-21T16:19:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42767"},"modified":"2015-01-21T18:19:46","modified_gmt":"2015-01-21T16:19:46","slug":"steuerliche-behandlung-der-rabatte-die-arbeitnehmern-von-dritter-seite-eingeraeumt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerliche-behandlung-der-rabatte-die-arbeitnehmern-von-dritter-seite-eingeraeumt-werden\/","title":{"rendered":"Steuerliche Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite einger\u00e4umt werden"},"content":{"rendered":"<h2>Der BFH hat mit Urteilen vom 18. Oktober 2012 &#8211; VI R 64\/11 &#8211; BStBl II, S. &#8230; und vom 10. April 2014 &#8211; VI R 62\/11 &#8211; BStBl II, S. &#8230; seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite einger\u00e4umt werden, weiterentwickelt und konkretisiert.<\/h2>\n<p>Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder sind die Urteile unter Beachtung folgender Grunds\u00e4tze \u00fcber die entschiedenen Einzelf\u00e4lle hinaus anzuwenden:<\/p>\n<p><strong>Rz 1<\/strong> Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite einger\u00e4umt werden, sind Arbeitslohn, wenn sie sich f\u00fcr den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit f\u00fcr den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverh\u00e4ltnis stehen. Ein \u00fcberwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schlie\u00dft die Annahme von Arbeitslohn dagegen in der Regel aus. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten \u00fcblicherweise im normalen Gesch\u00e4ftsverkehr einger\u00e4umt wird (z. B. Mengenrabatte).<\/p>\n<p><strong>Rz 2<\/strong> Es spricht daf\u00fcr, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn geh\u00f6ren, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers in diesem Sinne liegt vor, wenn<\/p>\n<div class=\"clearBoth\"><\/div>\n<ol class=\"kleinbuchstaben\">\n<li>aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist oder<\/li>\n<li>der Arbeitgeber f\u00fcr den Dritten Verpflichtungen \u00fcbernommen hat, z. B. Inkassot\u00e4tigkeit oder Haftung.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Rz 3<\/strong> Einer aktiven Mitwirkung des Arbeitgebers in diesem Sinne steht gleich, wenn<\/p>\n<div class=\"clearBoth\"><\/div>\n<ol class=\"kleinbuchstaben\">\n<li>zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tats\u00e4chliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht, z. B. Organschaftsverh\u00e4ltnis, oder<\/li>\n<li>dem Arbeitnehmer Preisvorteile von einem Unternehmen einger\u00e4umt werden, dessen Arbeitnehmer ihrerseits Preisvorteile vom Arbeitgeber erhalten.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Rz 4<\/strong> Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung von Preisvorteilen ist nicht anzunehmen, wenn sich seine Beteiligung darauf beschr\u00e4nkt:<\/p>\n<div class=\"clearBoth\"><\/div>\n<ol class=\"kleinbuchstaben\">\n<li>Angebote Dritter in seinem Betrieb z. B. am &#8222;schwarzen Brett&#8220;, im betriebseigenen Intranet oder in einem Personalhandbuch bekannt zu machen oder<\/li>\n<li>Angebote Dritter an die Arbeitnehmer seines Betriebs und eventuell damit verbundene St\u00f6rungen des Betriebsablaufs zu dulden oder<\/li>\n<li>die Betriebszugeh\u00f6rigkeit der Arbeitnehmer zu bescheinigen oder<\/li>\n<li>R\u00e4umlichkeiten f\u00fcr Treffen der Arbeitnehmer mit Ansprechpartnern des Dritten zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Rz 5<\/strong> An einer Mitwirkung des Arbeitgebers fehlt es auch dann, wenn bei der Verschaffung von Preisvorteilen allein eine vom Arbeitgeber unabh\u00e4ngige Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer mitwirkt.<\/p>\n<p><strong>Rz 6<\/strong> Die Mitwirkung des Betriebsrats oder Personalrats an der Verschaffung von Preisvorteilen durch Dritte ist f\u00fcr die steuerliche Beurteilung dieser Vorteile dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen und f\u00fchrt allein nicht zur Annahme von Arbeitslohn. In den F\u00e4llen der Randziffern 2 und 3 wird die Zurechnung von Preisvorteilen zum Arbeitslohn jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Betriebsrat oder Personalrat ebenfalls mitgewirkt hat.<\/p>\n<p><strong>Rz 7<\/strong> Dieses Schreiben ist in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden und ersetzt das BMF-Schreiben vom 27. September 1993 (BStBl I 1993, Seite 814), welches hiermit aufgehoben wird.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 5 &#8211; S-2360 \/ 12 \/ 10002 vom 20.01.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH hat mit Urteilen vom 18. Oktober 2012 &#8211; VI R 64\/11 &#8211; BStBl II, S. &#8230; und vom 10. 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