{"id":42803,"date":"2015-01-31T12:20:13","date_gmt":"2015-01-31T10:20:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42803"},"modified":"2015-01-31T12:20:13","modified_gmt":"2015-01-31T10:20:13","slug":"kein-vorsteuerabzug-der-lotsen-aus-eingangsleistungen-lotsenbruederschaft-fuer-die-erfuellung-ihrer-selbstverwaltungsaufgaben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-vorsteuerabzug-der-lotsen-aus-eingangsleistungen-lotsenbruederschaft-fuer-die-erfuellung-ihrer-selbstverwaltungsaufgaben\/","title":{"rendered":"Kein Vorsteuerabzug der Lotsen aus Eingangsleistungen an Lotsenbr\u00fcderschaft f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben"},"content":{"rendered":"<h2>Mit Urteilen vom 10. September 2014 (Az. 4 K 53\/11, ver\u00f6ffentlicht in EFG 2015, 87, und 4 K 50052\/11, ver\u00f6ffentlicht in EFG 2015, 90) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass Vorsteuerbetr\u00e4ge aus Eingangsleistungen, die an die Lotsenbr\u00fcderschaft f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben erbracht werden, nicht von den einzelnen Lotsen als Mitglieder der Lotsenbr\u00fcderschaft abgezogen werden k\u00f6nnen, auch wenn die Aufwendungen f\u00fcr diese Leistungen wirtschaftlich von den Lotsen getragen werden. Im Klageverfahren 4 K 50052\/11 hat der Senat zugleich entschieden, dass damit auch keine gesonderte und einheitliche Feststellung des Vorsteuerabzugs auf der Ebene der Lotsenbr\u00fcderschaft in Betracht kommt.<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger im Verfahren 4 K 53\/11 ist Seelotse in einer Lotsenbr\u00fcderschaft, die als K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Seelotsreviers zu wahren und zu f\u00f6rdern hat. Die Lotsenbr\u00fcderschaft organisiert die T\u00e4tigkeit der Lotsen und stimmt sie aufeinander ab, regelt Dienst- und Urlaubszeiten, nimmt die Lotsgelder f\u00fcr Rechnung der Lotsen ein und verteilt diese nach Abzug ihrer von den Seelotsen anteilig zu tragenden Ausgaben an die Lotsen. Mit seiner Klage begehrte der Kl\u00e4ger den anteiligen Vorsteuerabzug f\u00fcr die Errichtung eines Verwaltungsgeb\u00e4udes durch die Lotsenbr\u00fcderschaft.<\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin im Verfahren 4 K 50052\/11 ist die Lotsenbr\u00fcderschaft, deren Klage auf die Durchf\u00fchrung der vom beklagten Finanzamt abgelehnten einheitlichen und gesonderten Feststellung der auf die einzelnen Seelotsen entfallenden Vorsteuerbetr\u00e4ge aus den laufenden Verwaltungskosten und der Errichtung des Verwaltungsgeb\u00e4udes gerichtet ist.<\/p>\n<p>Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts wies die Klagen ab, da Leistungsempf\u00e4nger der den geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4gen zugrunde liegenden Leistungen nicht der einzelne Seelotse, sondern die Lotsenbr\u00fcderschaft sei, da diese die den Eingangsums\u00e4tzen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen abgeschlossen habe. Die Seelotsen seien auch nach dem Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer nicht als Leistungsempf\u00e4nger anzusehen, auch wenn sie bei einer nicht unternehmerischen T\u00e4tigkeit der Lotsenbr\u00fcderschaft aufgrund des fehlenden Vorsteuerabzugs wirtschaftlich belastet seien. Denn die streitigen Eingangsums\u00e4tze seien nicht von den Seelotsen, sondern von der Lotsenbr\u00fcderschaft selbst verwendet worden, die ihrerseits an die Seelotsen Dienstleistungen erbracht habe. Die Eingangsums\u00e4tze dienten damit der Lotsenbr\u00fcderschaft zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und erfolgten nicht f\u00fcr das Unternehmen der Seelotsen, da diese die T\u00e4tigkeit der Lotsenbr\u00fcderschaft nicht erbringen d\u00fcrften. Der Streitfall unterscheide sich insoweit von den F\u00e4llen der Bruchteils- und Ehegattengemeinschaft sowie der Personengesellschaften, bei denen die Gemeinschaft bzw. die Gesellschaft selbst nicht unternehmerisch t\u00e4tig sei, aber Liefergegenst\u00e4nde schuldrechtlich erwerbe und den Gemeinschaftern, dem Ehegatten oder Gesellschafter zur Verwendung \u00fcberlasse. Der Senat konnte es im Ergebnis offen lassen, ob die Lotsenbr\u00fcderschaft im Rahmen der Erf\u00fcllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben unternehmerisch t\u00e4tig wird, da es in diesem Fall aufgrund des der Lotsenbr\u00fcderschaft zustehenden Vorsteuerabzugs aus den Eingangsums\u00e4tzen an einer wirtschaftlichen Belastung der Seelotsen fehlt.<\/p>\n<p>Die im Klageverfahren 4 K 50052\/11 begehrte gesonderte und einheitliche Feststellung der auf die Seelotsen entfallenden anteiligen Vorsteuerbetr\u00e4ge scheiterte bereits daran, dass den Seelotsen als m\u00f6glichen Feststellungsbeteiligten kein Vorsteuerabzug zusteht, so dass es auf die einzelnen weiteren Voraussetzungen des Feststellungverfahrens nicht ankam.<\/p>\n<p>Der Senat hat in beiden Entscheidungen die Revision zugelassen; die Revisionsverfahren sind beim BFH unter den Aktenzeichen XI R 39\/14 und XI R 40\/14 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.01.2015 zu den Urteilen 4 K 53\/11 und 4 K 50052\/11 vom 10.09.2014 (nrkr)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteilen vom 10. September 2014 (Az. 4 K 53\/11, ver\u00f6ffentlicht in EFG 2015, 87, und 4 K 50052\/11, ver\u00f6ffentlicht in EFG 2015, 90) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass Vorsteuerbetr\u00e4ge aus Eingangsleistungen, die an die Lotsenbr\u00fcderschaft f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben erbracht werden, nicht von den einzelnen Lotsen als Mitglieder der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-vorsteuerabzug-der-lotsen-aus-eingangsleistungen-lotsenbruederschaft-fuer-die-erfuellung-ihrer-selbstverwaltungsaufgaben\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kein Vorsteuerabzug der Lotsen aus Eingangsleistungen an Lotsenbr\u00fcderschaft f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-42803","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/42803","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=42803"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/42803\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=42803"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=42803"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=42803"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}