{"id":42817,"date":"2015-02-04T16:59:14","date_gmt":"2015-02-04T14:59:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42817"},"modified":"2015-02-04T16:59:14","modified_gmt":"2015-02-04T14:59:14","slug":"aufstockung-eines-investitionsabzugsbetrags-einem-folgejahr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufstockung-eines-investitionsabzugsbetrags-einem-folgejahr\/","title":{"rendered":"Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr"},"content":{"rendered":"<h1>BFH, Urteil X R 4\/13 vom 12.11.2014<\/h1>\n<h3 id=\"ueberschrift4\" class=\"keinUmfluss\">Leitsatz<\/h3>\n<p>Ein f\u00fcr ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann in einem Folgejahr innerhalb des dreij\u00e4hrigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen H\u00f6chstbetrag aufgestockt werden (gegen BMF-Schreiben vom 20. November 2013, BStBl I 2013, 1493, Rz 6).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><b>Tatbestand:<\/b><\/h2>\n<p>I.<\/p>\n<p class=\"fwb\">1<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2009 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kl\u00e4ger lie\u00df im Jahr 2010 aufgrund einer verbindlichen Bestellung vom 15. Dezember 2008 eine Photovoltaik-Anlage errichten und erzielt daraus Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Die tats\u00e4chlichen Herstellungskosten betrugen 648.367,55 \u20ac.<\/p>\n<p class=\"fwb\">2<\/p>\n<p>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2008 beantragten die Kl\u00e4ger f\u00fcr die beabsichtigte Herstellung der Photovoltaik-Anlage einen Investitionsabzugsbetrag von 110.000 \u20ac, den der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) gew\u00e4hrte. F\u00fcr das Streitjahr 2009 beantragten die Kl\u00e4ger eine Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags um 90.000 \u20ac. Dies lehnte das FA im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2009 unter Verweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 8. Mai 2009 (BStBl I 2009, 633, Rz 6; jetzt BMF-Schreiben vom 20. November 2013, BStBl I 2013, 1493, Rz 6) ab.<\/p>\n<p class=\"fwb\">3<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2013, 669). Sowohl die Systematik als auch der Zweck und die historische Entwicklung des Gesetzes spr\u00e4chen f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer sp\u00e4teren Aufstockung eines bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags. Der insoweit offene Gesetzeswortlaut stehe dem jedenfalls nicht entgegen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">4<\/p>\n<p>Das FA bringt mit seiner Revision vor, der Gesetzeswortlaut schlie\u00dfe aufgrund der mehrfachen Verwendung des bestimmten Artikels (&#8222;der Investitionsabzugsbetrag&#8220;) eine sp\u00e4tere Aufstockung aus. Zudem werfe die Auffassung des FG ungekl\u00e4rte Folgeprobleme auf und laufe der angestrebten Vereinfachung des Steuerrechts zuwider.<\/p>\n<p class=\"fwb\">5<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">6<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">7<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens hat das FA am 13. Februar 2014 einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 2009 erlassen. Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend erkl\u00e4rt, dass der Streitstoff hierdurch nicht ber\u00fchrt werde.<\/p>\n<h2><b>Gr\u00fcnde:<\/b><\/h2>\n<p>II.<\/p>\n<p class=\"fwb\">8<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden zur Aufhebung des FG-Urteils und zur erneuten Klagestattgabe.<\/p>\n<p class=\"fwb\">9<\/p>\n<p>1. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben, weil der w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ergangene ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheid 2009 an die Stelle des angefochtenen Bescheids vom 23. Dezember 2011 getreten ist. Damit kann das FG-Urteil keinen Bestand haben, weil ihm ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde liegt. Da das Urteil jedoch nicht an einem Verfahrensmangel leidet und die vom FG festgestellten tats\u00e4chlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die \u00c4nderung des angefochtenen Verwaltungsakts unber\u00fchrt bleiben, bedarf es keiner Zur\u00fcckverweisung nach \u00a7 127 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211; (vgl. zum Ganzen, Senatsurteil vom 26. November 2008 X R 31\/07, BFHE 223, 471, BStBl II 2009, 651, unter II.1., m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"fwb\">10<\/p>\n<p>2. Die Klage ist &#8211;aus den bereits vom FG angef\u00fchrten Gr\u00fcnden&#8211; begr\u00fcndet. Die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Gewerbebetrieb sind um 90.000 \u20ac aus der Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags zu mindern.<\/p>\n<p class=\"fwb\">11<\/p>\n<p>Steuerpflichtige k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7 7g Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlageverm\u00f6gens &#8211;unter den weiteren Voraussetzungen des \u00a7 7g Abs. 1 Satz 2 EStG&#8211; bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).<\/p>\n<p class=\"fwb\">12<\/p>\n<p>Das FG hat festgestellt &#8211;hier\u00fcber besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit&#8211;, dass die in \u00a7 7g Abs. 1 Satz 2 EStG genannten Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags (Betriebsgr\u00f6\u00dfe, Investitionsabsicht, Angaben zum beg\u00fcnstigten Wirtschaftsgut) erf\u00fcllt sind. Die Beteiligten streiten vielmehr ausschlie\u00dflich \u00fcber die Frage, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden war, ohne dabei aber die absolute H\u00f6chstgrenze von 200.000 \u20ac je Betrieb (\u00a7 7g Abs. 1 Satz 4 EStG) oder die relative H\u00f6chstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (\u00a7 7g Abs. 1 Satz 1 EStG) zu erreichen, in einem Folgejahr des durch \u00a7 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 EStG umrissenen Dreijahreszeitraums bis zum Erreichen der genannten H\u00f6chstgrenzen aufgestockt werden darf.<\/p>\n<p class=\"fwb\">13<\/p>\n<p>Diese Frage ist zu bejahen. Zwar lassen sich weder im Gesetzeswortlaut (dazu unten a) noch aus der Systematik des Gesetzes (unten b) eindeutige Anhaltspunkte f\u00fcr die eine oder die andere Auffassung finden. Sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes (unten c) als auch der Gesetzeszweck (unten d) sprechen aber f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit sp\u00e4terer Aufstockungen eines f\u00fcr dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags. Die vom FA vorgebrachten weiteren Einwendungen stehen dem nicht entgegen (unten e).<\/p>\n<p class=\"fwb\">14<\/p>\n<p>a) Dem Wortlaut des \u00a7 7g EStG l\u00e4sst sich weder eine ausdr\u00fcckliche Aussage zur Zul\u00e4ssigkeit noch &#8211;umgekehrt&#8211; zum Ausschluss einer nachtr\u00e4glichen Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags entnehmen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">15<\/p>\n<p>Die vom FA angef\u00fchrten Zitate aus dem Gesetzestext, in denen die Begriffe &#8222;der Investitionsabzugsbetrag&#8220; (\u00a7 7g Abs. 1 Satz 2 Einleitungssatz, \u00a7 7g Abs. 2 Satz 1, \u00a7 7g Abs. 3 Satz 1 EStG) oder &#8222;der Abzug&#8220; (\u00a7 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einleitungssatz, \u00a7 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, \u00a7 7g Abs. 1 Satz 4, \u00a7 7g Abs. 3 Satz 1, \u00a7 7g Abs. 4 Satz 1 EStG) jeweils mit einem bestimmten Artikel versehen worden sind, lassen nicht den Schluss zu, dass damit der Abzug auf genau ein einziges Wirtschaftsjahr beschr\u00e4nkt werden soll. Die Verwendung des bestimmten Artikels l\u00e4sst sich hier vielmehr jeweils mit sprachlichen Gr\u00fcnden erkl\u00e4ren. Das FG hat zutreffend ausgef\u00fchrt, auch ein aufgestockter Investitionsabzugsbetrag sei &#8222;der Investitionsabzugsbetrag&#8220; f\u00fcr dieses Wirtschaftsgut (s. dazu auch unten e aa).<\/p>\n<p class=\"fwb\">16<\/p>\n<p>Ebensowenig kann allerdings umgekehrt aus der gelegentlichen Verwendung des Plurals durch den Gesetzgeber (z.B. \u00a7 7g Abs. 1 Satz 3 EStG: &#8222;Abzugsbetr\u00e4ge&#8220;) geschlossen werden, damit solle ausdr\u00fccklich die Zul\u00e4ssigkeit der Verteilung des Abzugs auf mehrere Wirtschaftsjahre er\u00f6ffnet werden. Hier hat die Gesetzesformulierung ebenfalls sprachliche Gr\u00fcnde.<\/p>\n<p class=\"fwb\">17<\/p>\n<p>b) Anders als das FG meint, lassen sich auch der Gesetzessystematik &#8211;insbesondere dem Vergleich mit anderen Vorschriften des EStG&#8211; keine eindeutigen Anhaltspunkte f\u00fcr oder gegen die Zul\u00e4ssigkeit einer sp\u00e4teren Aufstockung eines in einem Vorjahr in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags entnehmen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">18<\/p>\n<p>Das FG verweist insoweit auf die Vorschrift des \u00a7 34 Abs. 3 Satz 4 EStG, in der es ausdr\u00fccklich hei\u00dft, der Steuerpflichtige k\u00f6nne den besonderen erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz &#8222;nur einmal im Leben in Anspruch nehmen&#8220;. Das Fehlen einer solchen ausdr\u00fccklichen Beschr\u00e4nkung in \u00a7 7g EStG l\u00e4sst aber keinen zwingenden R\u00fcckschluss darauf zu, dass ein Investitionsabzugsbetrag mehrfach f\u00fcr dasselbe Wirtschaftsgut in Anspruch genommen werden kann, zumal der Gesetzgeber in anderen Vorschriften, in denen er die Verteilung eines Abzugsbetrags \u00fcber mehrere Jahre erm\u00f6glicht hat, dies ausdr\u00fccklich im Wortlaut erkennen l\u00e4sst (z.B. Sonderabschreibung nach \u00a7 7g Abs. 5 EStG: &#8222;im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren &#8230; Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten&#8220;; ebenso in den mittlerweile ausgelaufenen Vorschriften des \u00a7 7f Abs. 1 EStG und \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 des F\u00f6rdergebietsgesetzes).<\/p>\n<p class=\"fwb\">19<\/p>\n<p>c) Demgegen\u00fcber spricht die historische Entwicklung des Gesetzes entscheidend f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit sp\u00e4terer Aufstockungen des Investitionsabzugsbetrags.<\/p>\n<p class=\"fwb\">20<\/p>\n<p>\u00a7 7g EStG erhielt mit dem Unternehmensteuerreformgesetz (UntStRefG) 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) seine heutige Gestalt. Die Vorschrift nahm die fr\u00fchere Regelung \u00fcber die Ansparabschreibung und -r\u00fccklage (\u00a7 7g EStG a.F.) auf, gestaltete sie aber in einigen Bereichen um. In Bezug auf die hier in Rede stehende Problematik verhielten sich Wortlaut und Systematik des \u00a7 7g EStG a.F. zur Frage der Zul\u00e4ssigkeit einer sp\u00e4teren Aufstockung einer in einem Vorjahr gebildeten R\u00fccklage ebenso offen wie bei \u00a7 7g EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung. Gleichwohl entsprach es zu \u00a7 7g EStG a.F. einhelliger Auffassung sowohl der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004, BStBl I 2004, 337, Rz 14 Satz 1: &#8222;Soll die H\u00f6he der R\u00fccklage in einem Folgejahr ge\u00e4ndert werden (z.B. Anpassung an ge\u00e4nderte voraussichtliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten), ist eine erneute Pr\u00fcfung der Betriebsgr\u00f6\u00dfenmerkmale nicht erforderlich&#8220;; dazu Pitzke, Neue Wirtschafts-Briefe &#8211;NWB&#8211; 2009, 2063, 2064) als auch der Rechtsprechung (z.B. Urteile des FG D\u00fcsseldorf vom 2. Mai 2012 15 K 453\/10 E, EFG 2012, 1335, rkr., und des FG K\u00f6ln vom 28. Juni 2012 13 K 1110\/09, EFG 2012, 2001, rkr.) und Literatur (vgl. Bl\u00fcmich\/Brandis, \u00a7 7g EStG a.F. Rz 82; Schmidt\/ Kulosa, EStG, 26. Aufl. 2007, \u00a7 7g Rz 42, m.w.N.; Pinkos, Der Betrieb 1993, 1688, 1690), dass die H\u00f6he der R\u00fccklage in einem Folgejahr ge\u00e4ndert (vermindert, aber auch aufgestockt) werden konnte.<\/p>\n<p class=\"fwb\">21<\/p>\n<p>In den Materialien zum UntStRefG 2008 sind die einzelnen \u00c4nderungen, die im Zusammenhang mit dem \u00dcbergang von der Ansparabschreibung auf den Investitionsabzugsbetrag beabsichtigt waren, jeweils ausdr\u00fccklich benannt worden (vgl. Fraktionsentwurf eines UntStRefG 2008 vom 27. M\u00e4rz 2007, BTDrucks 16\/4841, 51 ff.). Dass der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen die &#8211;zu \u00a7 7g EStG a.F. auch von der Finanzverwaltung ausdr\u00fccklich zugelassene&#8211; M\u00f6glichkeit einer sp\u00e4teren Aufstockung nicht mehr einr\u00e4umen wollte, geht indes weder aus dieser Auflistung der \u00c4nderungen noch aus anderen Formulierungen der Gesetzesmaterialien hervor.<\/p>\n<p class=\"fwb\">22<\/p>\n<p>Die vom FA angef\u00fchrten Passagen der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs sind in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Fragestellung nicht ergiebig; sie enthalten hierzu vielmehr weder eine ausdr\u00fcckliche noch eine mittelbare \u00c4u\u00dferung. So kann der Aussage &#8222;Die Regelungen in \u00a7 7g Abs. 1 bis 4 erm\u00f6glichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines beg\u00fcnstigten Wirtschaftsguts&#8220; nicht die Festlegung des Gesetzgebers entnommen werden, der Investitionsabzugsbetrag m\u00fcsse auf &#8222;ein einziges Wirtschaftsjahr&#8220; konzentriert werden. Der Begriff &#8222;ein&#8220; ist hier vielmehr in seiner Funktion als unbestimmter Artikel verwendet worden, nicht aber als Zahlwort. Gleiches gilt f\u00fcr die Wendung &#8222;in einem Vorjahr&#8220; in der Passage &#8222;Sind dagegen die tats\u00e4chlichen Kosten h\u00f6her als der prognostizierte Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand, \u00fcbersteigt die h\u00f6chstm\u00f6gliche, gewinnmindernde K\u00fcrzung der Bemessungsgrundlage den hinzuzurechnenden, in einem Vorjahr ber\u00fccksichtigten Abzugsbetrag&#8220;.<\/p>\n<p class=\"fwb\">23<\/p>\n<p>d) Auch der Zweck des \u00a7 7g EStG spricht f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der nachtr\u00e4glichen Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags.<\/p>\n<p class=\"fwb\">24<\/p>\n<p>Die genannte Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Verbesserung der Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe, der Unterst\u00fctzung von deren Liquidit\u00e4t und Eigenkapitalbildung sowie der St\u00e4rkung der Investitions- und Innovationskraft dienen (BTDrucks 16\/4841, 51). Dieser Gesetzeszweck wird durch die Zulassung sp\u00e4terer Aufstockungen eines bereits in einem Vorjahr in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags nicht unterlaufen, sondern im Gegenteil verwirklicht. Dies zeigt sich gerade in F\u00e4llen, in denen sich im Laufe der Investitionsplanungsphase ein Anstieg der voraussichtlichen Investitionskosten ergibt. W\u00e4re hier keine Anpassung des Investitionsabzugsbetrags an den gestiegenen Mittelbedarf m\u00f6glich, w\u00e4re ein Teil der Investitionskosten von der F\u00f6rderung durch \u00a7 7g EStG ausgeschlossen, obwohl der Zweck der Norm &#8211;St\u00e4rkung der Liquidit\u00e4t und Investitionskraft&#8211; gerade in einem solchen Fall die F\u00f6rderung geb\u00f6te. Missbr\u00e4uchliche Gestaltungen sind durch die Zulassung einer nachtr\u00e4glichen Aufstockung nicht zu erwarten, zumal eine solche Aufstockung schon im zeitlichen Anwendungsbereich des \u00a7 7g EStG a.F. zul\u00e4ssig war, ohne dass entsprechende Gestaltungen bekannt geworden sind.<\/p>\n<p class=\"fwb\">25<\/p>\n<p>e) Die vom FA vorgebrachten Einwendungen stehen dieser Beurteilung nicht entgegen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">26<\/p>\n<p>aa) Das FA verweist zun\u00e4chst auf seiner Ansicht nach ungekl\u00e4rte Folgefragen der Zulassung nachtr\u00e4glicher Aufstockungen. So sei unklar, ob sich der Investitionszeitraum hierdurch verl\u00e4ngere und welcher Teilbetrag bei zu geringen Anschaffungskosten vorrangig r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen sei.<\/p>\n<p class=\"fwb\">27<\/p>\n<p>Dass sich bei einer bestimmten Gesetzesauslegung m\u00f6glicherweise Folgefragen stellen, spricht nicht von vornherein gegen die Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung. Vielmehr sind die Folgefragen unter Zuhilfenahme der allgemeinen Auslegungsmethodik zu l\u00f6sen. Hinsichtlich der vom FA aufgeworfenen Fragen ist darauf zu verweisen, dass der Investitionsabzugsbetrag dem Grunde nach f\u00fcr ein bestimmtes Wirtschaftsgut gebildet wird und die \u00c4nderung der H\u00f6he nach davon zu unterscheiden ist. Damit scheint dem erkennenden Senat eindeutig, dass die dreij\u00e4hrige Investitionsfrist (\u00a7 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 EStG) mit der erstmaligen Inanspruchnahme f\u00fcr ein bestimmtes Wirtschaftsgut ausgel\u00f6st wird und sich durch eine sp\u00e4tere Aufstockung des f\u00fcr das n\u00e4mliche Wirtschaftsgut bereits in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags nicht verl\u00e4ngern kann (ebenso Kratzsch in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, \u00a7 7g Rz 58; a.A. Meyer in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7 7g EStG Rz 25; Bugge, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff &#8211;KSM&#8211;, EStG, \u00a7 7g Rz B 69). Ebenso eindeutig erscheint, dass in F\u00e4llen, in denen die sp\u00e4teren tats\u00e4chlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringer sind als die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die der Bildung des Investitionsabzugsbetrags zugrunde gelegt worden waren, nur der \u00fcbersteigende Teilbetrag nach \u00a7 7g Abs. 3 Satz 1 EStG (&#8222;soweit&#8220;) r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen ist. Der \u00fcbersteigende Teilbetrag resultiert aber in dem vom FA gebildeten Fall aus der nachtr\u00e4glichen Aufstockung des urspr\u00fcnglichen Investitionsabzugsbetrags.<\/p>\n<p class=\"fwb\">28<\/p>\n<p>bb) Das FA bem\u00e4ngelt ferner, es komme durch die &#8211;vom erkennenden Senat geteilte&#8211; Auslegung des FG zu einer Verkomplizierung des Steuerrechts, weil mehrere Teilbetr\u00e4ge nachvollzogen und dokumentiert werden m\u00fcssten sowie bei einer R\u00fcckg\u00e4ngigmachung der Abz\u00fcge mehrere Steuerbescheide zu \u00e4ndern seien. Dem ist zu entgegnen, dass es dem Steuerpflichtigen &#8211;auch nach Auffassung der Finanzverwaltung&#8211; frei steht, Investitionsabzugsbetr\u00e4ge bis zum gesetzlichen H\u00f6chstbetrag von 200.000 \u20ac auf mehrere &#8211;unter Umst\u00e4nden zahlreiche&#8211; Wirtschaftsg\u00fcter zu verteilen. Der Dokumentations- und \u00dcberwachungsaufwand ist aber bei einer Verteilung des Abzugs auf mehrere Wirtschaftsg\u00fcter nicht geringer als bei einer nachtr\u00e4glichen Aufstockung eines f\u00fcr dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags. Die Notwendigkeit der \u00c4nderung mehrerer Steuerbescheide kann sich nicht nur in F\u00e4llen der Aufstockung, sondern auch bei einer Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags f\u00fcr mehrere Wirtschaftsg\u00fcter nebeneinander ergeben. Im \u00dcbrigen hat schon das FG zutreffend darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung sich im umgekehrten Fall &#8211;der freiwilligen Minderung des in einem Vorjahr in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags durch den Steuerpflichtigen in einem Folgejahr, aber noch vor dem Jahr der tats\u00e4chlichen Investition&#8211; nicht durch die damit einhergehende Komplizierung daran gehindert sieht, eine solche teilweise R\u00fcckg\u00e4ngigmachung ungeachtet des insoweit ebenfalls offenen Gesetzeswortlauts zuzulassen (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1493, Rz 55).<\/p>\n<p class=\"fwb\">29<\/p>\n<p>f) Die Entscheidung des erkennenden Senats weicht von der Verwaltungsauffassung ab (gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Aufstockung eines f\u00fcr dasselbe Wirtschaftsgut bereits in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr &#8211;allerdings ohne Begr\u00fcndung&#8211; BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 633 und BStBl I 2013, 1493, jeweils Rz 6). Sie steht aber in \u00dcbereinstimmung mit der Auffassung der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (neben der Vorinstanz zum vorliegenden Revisionsverfahren auch Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 20. Juli 2010 16 K 116\/10, EFG 2010, 2075, aus anderen Gr\u00fcnden aufgehoben durch Senatsurteil vom 19. Oktober 2011 X R 25\/10, BFH\/NV 2012, 718) und der ganz \u00fcberwiegenden Literaturmeinung (Bl\u00fcmich\/Brandis, \u00a7 7g EStG Rz 60; HHR\/Meyer, \u00a7 7g EStG Rz 25; Lambrecht in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., \u00a7 7g Rz 11; Frotscher\/ Kratzsch, \u00a7 7g Rz 56 ff.; Bartone in Korn, \u00a7 7g EStG n.F. Rz 81; Kaligin in Lademann, EStG, \u00a7 7g EStG n.F. Rz 15; Roland in Bordewin\/Brandt, \u00a7 7g EStG n.F. Rz 28; KSM\/Bugge, \u00a7 7g Rz B 69; Schmidt\/Kulosa, EStG, 33. Aufl., \u00a7 7g Rz 23; Rosarius, Deutsche Steuer-Zeitung 2009, 463, 465; Meyer\/Ball, Finanz-Rundschau 2009, 641, 645; Kulosa, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 843, 844; Graw, EFG 2013, 671; He\u00df, Betriebs-Berater 2013, 752; Kratzsch, NWB 2013, 736 f.; a.A. &#8211;soweit ersichtlich&#8211; nur Pitzke, NWB 2009, 2063, 2064; Hottmann, Deutsches Steuerrecht 2009, 1236, 1240, und Handzik in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7 7g ab UntStRefG 2008 Rz 24b).<\/p>\n<div class=\"bib\">\n<p class=\"bib2\">Normen:<\/p>\n<p class=\"bib4\">EStG:7g\/1<\/p>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH, Urteil X R 4\/13 vom 12.11.2014 Leitsatz Ein f\u00fcr ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann in einem Folgejahr innerhalb des dreij\u00e4hrigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen H\u00f6chstbetrag aufgestockt werden (gegen BMF-Schreiben vom 20. November 2013, BStBl I 2013, 1493, Rz 6). &nbsp; Tatbestand: I. 1 Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufstockung-eines-investitionsabzugsbetrags-einem-folgejahr\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-42817","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/42817","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=42817"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/42817\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=42817"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=42817"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=42817"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}