{"id":42819,"date":"2015-02-04T17:00:34","date_gmt":"2015-02-04T15:00:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42819"},"modified":"2015-02-04T17:00:34","modified_gmt":"2015-02-04T15:00:34","slug":"ansatz-der-entfernungspauschale-statt-der-tatsaechlichen-kosten-fuer-regelmaessige-fahrten-eines-betriebsinhabers-zu-seinem-einzigen-auftraggeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ansatz-der-entfernungspauschale-statt-der-tatsaechlichen-kosten-fuer-regelmaessige-fahrten-eines-betriebsinhabers-zu-seinem-einzigen-auftraggeber\/","title":{"rendered":"Ansatz der Entfernungspauschale statt der tats\u00e4chlichen Kosten f\u00fcr regelm\u00e4\u00dfige Fahrten eines Betriebsinhabers zu seinem einzigen Auftraggeber"},"content":{"rendered":"<h1>BFH, Pressemitteilung Nr. 10\/15 vom 04.02.2015 zum Urteil X R 13\/13 vom 22.10.2014<\/h1>\n<p>Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 22. Oktober 2014 X R 13\/13 entschieden, dass auch regelm\u00e4\u00dfige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem h\u00e4uslichen B\u00fcro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers &#8222;Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte&#8220; darstellen. In derartigen F\u00e4llen werden die Fahrtkosten einkommensteuerlich in H\u00f6he fester Betr\u00e4ge abgesetzt (&#8222;Entfernungspauschale&#8220;); auf die H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Fahrtkosten kommt es hingegen nicht an.<\/p>\n<p>Der X. Senat hat damit an der bisherigen Rechtsprechung der f\u00fcr die Gewinneink\u00fcnfte zust\u00e4ndigen Senate zum Begriff der &#8222;Betriebsst\u00e4tte&#8220; festgehalten. Damit hat er sich zugleich von der &#8211; f\u00fcr Arbeitnehmer geltenden &#8211; Rechtsprechung des VI. Senats abgegrenzt, der in neueren Entscheidungen den Parallelbegriff der &#8222;regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte&#8220; stark eingeschr\u00e4nkt hat. Insbesondere sieht der VI. Senat die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers nicht als regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte des Arbeitnehmers an. Damit kann ein Arbeitnehmer in derartigen F\u00e4llen die tats\u00e4chlichen Kosten abziehen; die Entfernungspauschale ist nicht anwendbar.<\/p>\n<p>Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 hat der Gesetzgeber allerdings bereits auf die zum Begriff der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte ergangene Rechtsprechung des VI. Senats reagiert und in \u00a7 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes eine Definition des Begriffs der &#8222;ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; festgeschrieben, die von den Grunds\u00e4tzen der zwischenzeitlichen BFH-Rechtsprechung abweicht. F\u00fcr Arbeitnehmer ist es damit &#8211; zun\u00e4chst durch die Rechtsprechungs\u00e4nderung des VI. Senats, danach durch die Gesetzes\u00e4nderung &#8211; zu einer mehrfachen \u00c4nderung der Rechtslage gekommen. F\u00fcr Betriebsinhaber hat die Entscheidung des X. Senats demgegen\u00fcber klargestellt, dass keine \u00c4nderung der Rechtslage eingetreten ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr Betriebsinhaber, die nur einen Auftraggeber haben und f\u00fcr ihre regelm\u00e4\u00dfigen Fahrten einen Pkw nutzen, bedeutet die nunmehrige Entscheidung des X. Senats f\u00fcr die Zeit bis einschlie\u00dflich 2013 eine Einschr\u00e4nkung der Abzugsm\u00f6glichkeiten im Vergleich zu Arbeitnehmern, weil die tats\u00e4chlichen Pkw-Kosten die Entfernungspauschale \u00fcbersteigen. F\u00fcr Nutzer \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich hingegen zumeist eine Verbesserung, da hier die Entfernungspauschale in der Regel \u00fcber den tats\u00e4chlichen Kosten liegt.<\/p>\n<table class=\"noBo\" width=\"100%\">\n<tbody>\n<tr class=\"hd_da\">\n<td class=\"hd_da valt\" width=\"70%\">\n<p class=\"nogap\">Bundesfinanzhof,\u00a0X-R-13\/13<\/p>\n<p class=\"nogap\">Urteil vom 22.10.2014<\/p>\n<\/td>\n<td class=\"hd_da valt\" width=\"30%\"><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table class=\"docTitle\">\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"hd\">\n<div class=\"hd\">\n<p>Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte bei den Gewinneink\u00fcnften<\/p>\n<hr \/>\n<\/div>\n<\/td>\n<td class=\"hd\"><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<h2><b>Leitsatz:<\/b><\/h2>\n<ol class=\"de\">\n<li>\n<p class=\"gap\">Aufwendungen eines Erzielers von Gewinneink\u00fcnften f\u00fcr regelm\u00e4\u00dfige PKW-Fahrten zu seinem einzigen Auftraggeber sind nur in H\u00f6he der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">Betriebsst\u00e4tte i.S. des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist &#8211;abweichend von \u00a7 12 AO&#8211; bei einem im Wege eines Dienstvertrags t\u00e4tigen Unternehmer, der nicht \u00fcber eine eigene Betriebsst\u00e4tte verf\u00fcgt, der Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden (Best\u00e4tigung der st\u00e4ndigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung).<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">Betrieblich genutzte R\u00e4ume, die sich in der im \u00dcbrigen selbstgenutzten Wohnung des Steuerpflichtigen befinden, k\u00f6nnen wegen ihrer engen Einbindung in den privaten Lebensbereich nicht als Betriebsst\u00e4tte i.S. des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG angesehen werden.<\/p>\n<\/li>\n<\/ol>\n<h2><b>Tatbestand:<\/b><\/h2>\n<p>I.<\/p>\n<p class=\"fwb\">1<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) erzielt als Einzelunternehmer Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Im Streitjahr 2008 hatte er lediglich einen einzigen Auftraggeber, f\u00fcr den er die Finanzbuchhaltung, die Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie das EDV-System betreute. Er suchte dessen Betrieb an vier bis f\u00fcnf Tagen w\u00f6chentlich auf; weitere betriebliche T\u00e4tigkeiten f\u00fchrte er in R\u00e4umen durch, die im Obergeschoss des von ihm und seiner Lebensgef\u00e4hrtin bewohnten Einfamilienhauses liegen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">2<\/p>\n<p>In seiner Gewinnermittlung zog der Kl\u00e4ger die Kosten f\u00fcr den zu seinem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden PKW auch insoweit in voller H\u00f6he ab, als sie auf die Fahrten zwischen dem Einfamilienhaus und dem Betrieb des Auftraggebers entfielen. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) setzte hingegen nur die Entfernungspauschale an und erh\u00f6hte den Gewinn entsprechend. Zur Begr\u00fcndung verwies er auf die Regelungen der \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes zur Fortf\u00fchrung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20. April 2009 (BGBl I 2009, 774), die gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 12 Satz 8, Abs. 23d Satz 1 EStG i.d.F. des genannten Gesetzes bereits f\u00fcr das Streitjahr anzuwenden sind.<\/p>\n<p class=\"fwb\">3<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2013, 765) und setzte wieder den vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten Gewinn an. Die f\u00fcr Aufwendungen f\u00fcr die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte geltende Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG sei nicht anwendbar, weil der Kl\u00e4ger im Betrieb des Auftraggebers keine Betriebsst\u00e4tte unterhalten habe. Zwar sei der in der genannten Vorschrift verwendete Begriff der Betriebsst\u00e4tte in der bisherigen Rechtsprechung der f\u00fcr die Gewinneink\u00fcnfte zust\u00e4ndigen Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) abweichend von der gesetzlichen Definition in \u00a7 12 der Abgabenordnung (AO) ausgelegt worden. Daran k\u00f6nne aber angesichts der neueren Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, wonach eine betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers nicht als regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte des Arbeitnehmers anzusehen sei, nicht mehr festgehalten werden, so dass die Definition des \u00a7 12 AO auch f\u00fcr Zwecke der Anwendung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG uneingeschr\u00e4nkt heranzuziehen sei. Daher sei die Abzugsbeschr\u00e4nkung hier nur dann noch anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige bei seinem Auftraggeber eine eigene Betriebsst\u00e4tte unterhalte. Vorliegend sei dies mangels der hierf\u00fcr erforderlichen Verf\u00fcgungsbefugnis des Kl\u00e4gers \u00fcber Einrichtungen des Auftraggebers aber nicht der Fall gewesen. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob die vom Kl\u00e4ger im Einfamilienhaus genutzten R\u00e4ume als Betriebsst\u00e4tte oder aber als h\u00e4usliches Arbeitszimmer anzusehen seien.<\/p>\n<p class=\"fwb\">4<\/p>\n<p>Mit seiner Revision beruft das FA sich auf die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, wonach als Betriebsst\u00e4tte i.S. des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG auch der Ort anzusehen sei, an dem der Unternehmer die geschuldete Leistung zu erbringen habe. Dies m\u00fcsse erst recht bei Unternehmern gelten, die nur einen einzigen Auftraggeber h\u00e4tten. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte das FG die Frage, ob die R\u00e4ume im selbstgenutzten Einfamilienhaus eine Betriebsst\u00e4tte darstellten, nicht offenlassen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">5<\/p>\n<p>Das FA beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">6<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<h2><b>Gr\u00fcnde:<\/b><\/h2>\n<p>II.<\/p>\n<p class=\"fwb\">7<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/p>\n<p class=\"fwb\">8<\/p>\n<p>Zur Abgeltung der Aufwendungen f\u00fcr die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte ist gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 S\u00e4tze 1 und 2 EStG u.a. die Vorschrift des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale) entsprechend anzuwenden. Das FG hat zu Unrecht in bewusster Abkehr von der st\u00e4ndigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung eine Betriebsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers bei seinem Auftraggeber verneint (dazu unten 1.). Die Sache ist nicht spruchreif, weil es f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls darauf ankommt, ob der Kl\u00e4ger auch in dem ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus eine Betriebsst\u00e4tte unterhalten hat, das FG diese Frage aber ausdr\u00fccklich offengelassen hat (unten 2.).<\/p>\n<p class=\"fwb\">9<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4ger hat bei seinem Auftraggeber eine Betriebsst\u00e4tte i.S. des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG unterhalten.<\/p>\n<p class=\"fwb\">10<\/p>\n<p>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der f\u00fcr die Gewinneink\u00fcnfte zust\u00e4ndigen Senate des BFH ist als Betriebsst\u00e4tte bei einem im Wege eines Dienstvertrags t\u00e4tigen Unternehmer, der nicht \u00fcber eine eigene Betriebsst\u00e4tte verf\u00fcgt, der Ort anzusehen, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat, in der Regel also der Betrieb des Auftraggebers (mit ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung BFH-Urteil vom 13. Juli 1989 IV R 55\/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23; ferner BFH-Urteile vom 27. Oktober 1993 I R 99\/92, BFH\/NV 1994, 701, und vom 19. August 1998 XI R 90\/96, BFH\/NV 1999, 41). In anderen Entscheidungen wird die Formulierung verwendet, es handele sich um den Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden (BFH-Urteile vom 19. September 1990 X R 110\/88, BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208; X R 44\/89, BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97, unter I.2.; vom 31. Juli 1996 XI R 5\/95, BFH\/NV 1997, 279, unter II.1., und vom 29. April 2014 VIII R 33\/10, BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, unter II.1.c aa; ebenso Hessisches FG, Urteil vom 20. Juni 2012 12 K 1511\/09, Revision III R 59\/13), ohne dass in diesem Formulierungsunterschied allerdings eine inhaltliche Abweichung zu sehen ist.<\/p>\n<p class=\"fwb\">11<\/p>\n<p>Die f\u00fcr Arbeitnehmer entwickelten Ausnahmen von der &#8211;f\u00fcr PKW-Nutzer&#8211; mit der Anwendung des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG verbundenen Abzugsbeschr\u00e4nkung gelten allerdings auch zugunsten der Bezieher von Gewinneink\u00fcnften. Dies ist bisher vor allem f\u00fcr Steuerpflichtige entschieden worden, die an &#8211;so die Terminologie der damaligen Rechtsprechung&#8211; st\u00e4ndig wechselnden Einsatzstellen t\u00e4tig waren (vgl. &#8211;im Ergebnis jeweils nicht tragend&#8211; die Ausf\u00fchrungen in den BFH-Urteilen vom 5. November 1987 IV R 180\/85, BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334, unter 2.a; in BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97, unter I.3.; in BFH\/NV 1994, 701, unter II.3., und in BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, unter II.1.c aa; tragend im BFH-Urteil in BFH\/NV 1997, 279, unter II.2.; im Ergebnis ebenso, wenn auch mit abweichender Begr\u00fcndung Urteile des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 27. Oktober 2011 3 K 1849\/09, EFG 2012, 310, Revision VIII R 47\/11, und des FG M\u00fcnster vom 22. M\u00e4rz 2013 4 K 4834\/10, EFG 2013, 839, Revision III R 19\/13).<\/p>\n<p class=\"fwb\">12<\/p>\n<p>Die dargestellte, zu \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG entwickelte Definition der Betriebsst\u00e4tte weicht zwar vom allgemeinen Betriebsst\u00e4ttenbegriff des \u00a7 12 AO ab, der eine nicht nur vor\u00fcbergehende Verf\u00fcgungsmacht des Steuerpflichtigen \u00fcber die von ihm genutzte Einrichtung voraussetzt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 2008 I R 30\/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922, unter II.2.a, m.w.N.). Diese normspezifische Gesetzesauslegung ist jedoch im Hinblick auf den mit \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG verfolgten Zweck, die Bezieher von Gewinneink\u00fcnften in Bezug auf regelm\u00e4\u00dfige Fahrten mit Arbeitnehmern gleichzustellen (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Oktober 1969 1 BvL 12\/68, BVerfGE 27, 58, unter C.II.3.c), geboten (ausf\u00fchrlich BFH-Urteil in BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23). Demgegen\u00fcber dient der Betriebsst\u00e4ttenbegriff des \u00a7 12 AO im Wesentlichen der Abgrenzung von Besteuerungsbefugnissen zwischen verschiedenen Steuergl\u00e4ubigern (z.B. Gewerbesteuerzerlegung nach \u00a7 28 des Gewerbesteuergesetzes, nationales Zugriffsrecht auf die Eink\u00fcnfte von Steuerausl\u00e4ndern nach \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, Aufrechterhaltung des nationalen Zugriffsrechts in Anwendung des im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen entwickelten Betriebsst\u00e4ttenbegriffs), was f\u00fcr den Regelungsbereich des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG indes nicht von Bedeutung ist.<\/p>\n<p class=\"fwb\">13<\/p>\n<p>b) An der dargestellten Auslegung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist &#8211;entgegen der Auffassung des FG&#8211; ungeachtet der neueren Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zu dem in \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG verwendeten Begriff der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte festzuhalten.<\/p>\n<p class=\"fwb\">14<\/p>\n<p>Der VI. Senat hat f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in seiner neueren Rechtsprechung allerdings angenommen, regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte k\u00f6nne nur eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, nicht aber die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers (BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21\/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818, unter II.1.b; vom 9. Juli 2009 VI R 21\/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822, und vom 17. Juni 2010 VI R 35\/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852). Dies soll selbst dann gelten, wenn der Arbeitnehmer jahrzehntelang ausschlie\u00dflich in derselben Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers t\u00e4tig wird (vgl. den Sachverhalt zum BFH-Urteil vom 13. Juni 2012 VI R 47\/11, BFHE 238, 53, BStBl II 2013, 169).<\/p>\n<p class=\"fwb\">15<\/p>\n<p>Auch nach Bekanntwerden dieser Rechtsprechung haben verschiedene f\u00fcr die Gewinneink\u00fcnfte zust\u00e4ndige Senate des BFH hinsichtlich des Begriffs der Betriebsst\u00e4tte an der dargestellten, langj\u00e4hrigen Auslegung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG festgehalten (z.B. BFH-Entscheidungen vom 25. Juli 2012 X B 11\/11, BFH\/NV 2013, 245, und in BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, unter II.1.b aa). Der erkennende Senat schlie\u00dft sich dem an.<\/p>\n<p class=\"fwb\">16<\/p>\n<p>Eine Abweichung von der neueren Rechtsprechung des VI. Senats liegt darin schon deshalb nicht, weil umgekehrt auch der VI. Senat bei Begr\u00fcndung seiner neueren Rechtsprechung keine Abweichung von der &#8211;wesentlich \u00e4lteren&#8211; Rechtsprechung aller f\u00fcr die Gewinneink\u00fcnfte zust\u00e4ndigen Senate des BFH zum Betriebsst\u00e4ttenbegriff des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG gesehen und folgerichtig von einer Anfrage nach \u00a7 11 Abs. 3 FGO bei diesen Senaten abgesehen hat. Vor allem aber ist das vom VI. Senat f\u00fcr Zwecke der Besteuerung von Arbeitnehmern entwickelte Differenzierungskriterium, ob deren Arbeitgeber bei dem Kunden, in dessen R\u00e4umen der Arbeitnehmer t\u00e4tig sei, eine eigene Betriebsst\u00e4tte unterhalte oder nicht, auf die Gewinneink\u00fcnfte nicht \u00fcbertragbar. Denn dort fehlt es bei typisierender Betrachtung an dem f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit typischen Dreiecksverh\u00e4ltnis zwischen dem Arbeitnehmer, seinem Arbeitgeber und dem Kunden des Arbeitgebers. Vielmehr ist allein das zweipolige Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Gewerbetreibenden und seinem Kunden ma\u00dfgebend. Zudem fehlt es an einem Direktionsrecht eines Arbeitgebers, das der VI. Senat als entscheidend f\u00fcr seine Differenzierung angesehen hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822, unter II.1.c). Der Gewerbetreibende ist vielmehr regelm\u00e4\u00dfig selbst Herr seiner Entscheidungen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">17<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat der Gesetzgeber der neueren Rechtsprechung des VI. Senats mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 durch \u00c4nderungen in \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 4 EStG teilweise die Grundlage entzogen. Der erkennende Senat erachtet es aber auch im Interesse der Kontinuit\u00e4t der Rechtsanwendung nicht f\u00fcr sachgerecht, die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung des Betriebsst\u00e4ttenbegriffs des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG f\u00fcr Sachverhalte, die in der Vergangenheit liegen, zu \u00e4ndern &#8211;zumal dies ohnehin erst nach einer Anfrage bei den meisten f\u00fcr Gewinneink\u00fcnfte zust\u00e4ndigen Senaten bzw. nach Anrufung des Gro\u00dfen Senats m\u00f6glich w\u00e4re&#8211;, um dann f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2014 aufgrund der gesetzgeberischen Reaktion auf die Rechtsprechung des VI. Senats wieder zu der bisherigen Handhabung zur\u00fcckzukehren. Auch die Finanzverwaltung will f\u00fcr die Zeit ab 2014 weiterhin ausdr\u00fccklich den dargestellten, normspezifischen Betriebsst\u00e4ttenbegriff i.S. des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG anwenden (vgl. Rz 1 des Entwurfs eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen zur ertragsteuerlichen Beurteilung von Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte und von Reisekosten unter Ber\u00fccksichtigung der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 IV C 6 &#8211; S 2145\/10\/10005:001).<\/p>\n<p class=\"fwb\">18<\/p>\n<p>c) Vorliegend hatte der Kl\u00e4ger nach den Feststellungen des FG nur einen einzigen Auftraggeber und hat dessen Betrieb an vier bis f\u00fcnf Tagen w\u00f6chentlich aufgesucht. Damit stellt der Betrieb des Auftraggebers f\u00fcr Zwecke des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG in Anwendung der dargestellten st\u00e4ndigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zugleich eine Betriebsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers dar. Die f\u00fcr st\u00e4ndig wechselnde Einsatzstellen entwickelte Ausnahme ist im Streitfall nicht einschl\u00e4gig, da der Kl\u00e4ger nicht an unterschiedlichen Einsatzstellen t\u00e4tig war.<\/p>\n<p class=\"fwb\">19<\/p>\n<p>2. Die Sache ist nicht spruchreif, weil es nach dem Vorstehenden f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls darauf ankommt, ob der Kl\u00e4ger auch in den von seiner Lebensgef\u00e4hrtin angemieteten R\u00e4umen des im \u00dcbrigen selbstgenutzten Einfamilienhauses eine Betriebsst\u00e4tte unterhalten hat, das FG diese Frage aber ausdr\u00fccklich offengelassen hat.<\/p>\n<p class=\"fwb\">20<\/p>\n<p>a) Sind auch die R\u00e4ume im Einfamilienhaus als Betriebsst\u00e4tte anzusehen, stellen die Fahrten des Kl\u00e4gers zu seinem Auftraggeber Wege zwischen zwei Betriebsst\u00e4tten dar. Derartige Aufwendungen fallen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung nicht unter die Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 1978 I R 69\/76, BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564, unter 2.b, betreffend Fahrten von einer Produktionsst\u00e4tte, die sich auf demselben Grundst\u00fcck wie die Privatwohnung befindet, zu der ausw\u00e4rtigen Hauptproduktionsst\u00e4tte; BFH-Urteil vom 29. M\u00e4rz 1979 IV R 137\/77, BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700, betreffend Fahrten von einem Ingenieurb\u00fcro, das sich im selben Geb\u00e4ude wie die Privatwohnung befindet, zu einem weiteren ausw\u00e4rtigen Ingenieurb\u00fcro). Die Sachverhalte, die den beiden vorstehend zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, waren allerdings dadurch gekennzeichnet, dass die Betriebsst\u00e4tten von den jeweils selbstgenutzten Wohnungen r\u00e4umlich getrennt waren (so ausdr\u00fccklich BFH-Urteil vom 15. Juli 1986 VIII R 134\/83, BFHE 147, 169, BStBl II 1986, 744); eine solche r\u00e4umliche Trennung ist f\u00fcr die Annahme von Fahrten zwischen zwei Betriebsst\u00e4tten zwingend erforderlich (BFH-Urteil in BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23).<\/p>\n<p class=\"fwb\">21<\/p>\n<p>b) Sind die R\u00e4ume wegen ihrer engen Einbindung in den privaten Lebensbereich hingegen nicht als Betriebsst\u00e4tte anzusehen, \u00fcberlagert die Nutzung des Geb\u00e4udes als Wohnung die dort auch verwirklichten betrieblichen Zwecke. In einem solchen Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass der Steuerpflichtige seine ausw\u00e4rtige Betriebsst\u00e4tte von einer in der Wohnung befindlichen Betriebsst\u00e4tte aufsucht; Ausgangs- und Endpunkt der Fahrten ist vielmehr die Wohnung (BFH-Urteil in BFHE 147, 169, BStBl II 1986, 744). Damit w\u00fcrde es sich bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrtkosten um Aufwendungen f\u00fcr Wege zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte handeln, die unter die Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG fallen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">22<\/p>\n<p>Der BFH hat in diesem Zusammenhang bereits vielfach entschieden, dass insbesondere ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer stets derart in den privaten Bereich eingebunden ist, dass seine Existenz die Anwendung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nicht ausschlie\u00dft (BFH-Entscheidungen vom 7. Dezember 1988 X R 15\/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421; in BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208; in BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97, unter I.1.; in BFH\/NV 1994, 701, unter II.1.a; in BFH\/NV 1997, 279, unter II.1.; in BFH\/NV 1999, 41, und vom 28. Juni 2006 IV B 75\/05, BFH\/NV 2006, 2243, unter II.2.c). Auch dies dient der Gleichbehandlung der Bezieher von Gewinneink\u00fcnften mit Arbeitnehmern, bei denen allein die Existenz eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers nicht dazu f\u00fchrt, dass die Entfernungspauschale auf ihre Wege zwischen der Wohnung und der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte keine Anwendung mehr findet.<\/p>\n<p class=\"fwb\">23<\/p>\n<p>Schon nach dem eigenen Vorbringen des Kl\u00e4gers im Verwaltungs- und Klageverfahren spricht zwar Vieles daf\u00fcr, dass die R\u00e4ume im Einfamilienhaus lediglich als h\u00e4usliches Arbeitszimmer anzusehen sind und ihre betriebliche Nutzung der Anwendung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG daher nicht entgegensteht. Da das FG hierzu aber keine Feststellungen getroffen hat, ist dem Senat eine eigene Entscheidung verwehrt.<\/p>\n<div class=\"bib\">\n<p class=\"bib2\">Normen:<\/p>\n<p class=\"bib4\">EStG:4\/5\/1\/6\u00a0 EStG:9\/1\/3\/4\u00a0 AO:12<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH, Pressemitteilung Nr. 10\/15 vom 04.02.2015 zum Urteil X R 13\/13 vom 22.10.2014 Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 22. Oktober 2014 X R 13\/13 entschieden, dass auch regelm\u00e4\u00dfige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem h\u00e4uslichen B\u00fcro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers &#8222;Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte&#8220; darstellen. 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