{"id":42821,"date":"2015-02-04T17:01:33","date_gmt":"2015-02-04T15:01:33","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42821"},"modified":"2015-02-04T17:01:33","modified_gmt":"2015-02-04T15:01:33","slug":"abschreibung-bei-erwerb-von-schiffsfondsanteilen-auf-dem-sog-zweitmarkt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abschreibung-bei-erwerb-von-schiffsfondsanteilen-auf-dem-sog-zweitmarkt\/","title":{"rendered":"Abschreibung bei Erwerb von Schiffsfondsanteilen auf dem sog. Zweitmarkt"},"content":{"rendered":"<h1>BFH, Pressemitteilung Nr. 9\/15 vom 04.02.2015 zum Urteil IV R 1\/11 vom 20.11.2014<\/h1>\n<p>Mit Urteil vom 20. November 2014 IV R 1\/11 hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass der Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft, der im Hinblick auf stille Reserven in Wirtschaftsg\u00fctern des Gesellschaftsverm\u00f6gens einen Kaufpreis \u00fcber dem Buchwert des \u00fcbernommenen Kapitalkontos zahlt, den Mehrpreis als Anschaffungskosten der betreffenden Wirtschaftsg\u00fcter so abzuschreiben hat, als h\u00e4tte er die G\u00fcter in diesem Zeitpunkt als Einzelunternehmer erworben.<\/p>\n<p>Im Streitfall ging es um eine Personengesellschaft, die ein Containerschiff erworben und auf Basis der seinerzeitigen Nutzungsdauer abgeschrieben hatte. Jahre sp\u00e4ter verkauften Gesellschafter ihre Anteile zu Kaufpreisen oberhalb des jeweiligen Buchwerts der Kapitalkonten. Die Neugesellschafter wollten die Mehrbetr\u00e4ge, die auf das bereits weitgehend abgeschriebene Schiff entfielen, in ihren Erg\u00e4nzungsbilanzen korrespondierend zur (Rest-)Abschreibung des Schiffs in der Gesellschaftsbilanz abschreiben. Das Finanzamt vertrat demgegen\u00fcber die Auffassung, die Abschreibung sei \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum, n\u00e4mlich \u00fcber die f\u00fcr ein gebraucht erworbenes Seeschiff geltende Restnutzungsdauer im Erwerbszeitpunkt der Anteile vorzunehmen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend das Finanzgericht (FG) der von der klagenden Personengesellschaft vertretenen Rechtsansicht gefolgt war, sah der IV. Senat des BFH die Dinge anders: Zweck der Erg\u00e4nzungsbilanz ist es danach, den Gesellschafter so weit wie m\u00f6glich einem Einzelunternehmer gleichzustellen, der entsprechende Wirtschaftsg\u00fcter erwerben w\u00fcrde. Deshalb muss bezogen auf die Abschreibung der in der Erg\u00e4nzungsbilanz ausgewiesenen Mehrwerte die Restnutzungsdauer im Zeitpunkt des Anteilserwerbs neu gesch\u00e4tzt werden. Zugleich stehen dem Gesellschafter die gleichen Abschreibungswahlrechte zu wie einem Einzelunternehmer. Da Feststellungen zur aktualisierten Restnutzungsdauer und zur Wahlrechtsaus\u00fcbung fehlten, hob der BFH das FG-Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table class=\"noBo\" width=\"100%\">\n<tbody>\n<tr class=\"hd_da\">\n<td class=\"hd_da valt\" width=\"70%\">\n<p class=\"nogap\">Bundesfinanzhof,\u00a0IV-R-1\/11<\/p>\n<p class=\"nogap\">Urteil vom 20.11.2014<\/p>\n<\/td>\n<td class=\"hd_da valt\" width=\"30%\"><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table class=\"docTitle\">\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"hd\">\n<div class=\"hd\">\n<p>Erg\u00e4nzungsbilanz bei Anteilserwerb: Abschreibung auf Restnutzungsdauer und Wahlrecht zur AfA-Methode<\/p>\n<hr \/>\n<\/div>\n<\/td>\n<td class=\"hd\"><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<h2><b>Leitsatz:<\/b><\/h2>\n<p>Wird f\u00fcr den Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft eine positive Erg\u00e4nzungsbilanz aufgestellt, sind die darin erfassten Anschaffungskosten so fortzuf\u00fchren, dass der Gesellschafter soweit wie m\u00f6glich einem Einzelunternehmer, dem Anschaffungskosten f\u00fcr entsprechende Wirtschaftsg\u00fcter entstanden sind, gleichgestellt wird. Deshalb sind AfA auf die im Zeitpunkt des Anteilserwerbs geltende Restnutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Gesellschaftsverm\u00f6gens vorzunehmen. Zugleich stehen dem Gesellschafter die Abschreibungswahlrechte zu, die auch ein Einzelunternehmer in Anspruch nehmen k\u00f6nnte, wenn er ein entsprechendes Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Anteilserwerbs angeschafft h\u00e4tte.<\/p>\n<h2><b>Tatbestand:<\/b><\/h2>\n<p>I.<\/p>\n<p class=\"fwb\">1<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine in Liquidation befindliche KG, deren Unternehmensgegenstand der Bau und Betrieb eines Containerschiffs war. Die Kl\u00e4gerin hatte das Schiff, welches im Wesentlichen ihr Gesamthandsverm\u00f6gen bildete, 1985 erworben. Zun\u00e4chst schrieb sie das Schiff degressiv ab, wechselte aber im Jahr 1993 zur linearen Abschreibung des Restbuchwerts auf der Grundlage einer Restnutzungsdauer von viereinhalb Jahren.<\/p>\n<p class=\"fwb\">2<\/p>\n<p>An der Kl\u00e4gerin war eine Vielzahl von Kommanditisten beteiligt. Vom 1. Januar 1992 bis zum 1. Januar 1995 erwarben die Beigeladenen zu 1. bis 3. und L Anteile von ausscheidenden Kommanditisten.<\/p>\n<p class=\"fwb\">3<\/p>\n<p>Da die Kaufpreise jeweils die Buchwerte der Kapitalkonten der ausscheidenden Gesellschafter \u00fcberstiegen, erfasste die Kl\u00e4gerin die \u00fcbersteigenden Betr\u00e4ge in den Erg\u00e4nzungsbilanzen der Beigeladenen zu 1. bis 3. und des L als Mehrwerte gegen\u00fcber den in ihrer Gesamthandsbilanz ausgewiesenen Wertans\u00e4tzen f\u00fcr das von ihr betriebene Schiff. Diese Mehrwerte schrieb sie in den Erg\u00e4nzungsbilanzen f\u00fcr die Streitjahre (1993 bis 1996) korrespondierend zu der Abschreibung des Schiffs in der Gesamthandsbilanz ab.<\/p>\n<p class=\"fwb\">4<\/p>\n<p>Im Rahmen einer bei der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat der Pr\u00fcfer die Auffassung, zwar seien f\u00fcr die in den Erg\u00e4nzungsbilanzen aktivierten Mehrwerte grunds\u00e4tzlich die gleiche Abschreibungsmethode und die gleiche Restnutzungsdauer wie in der Gesamthandsbilanz zugrunde zu legen. Hiervon seien jedoch Ausnahmen geboten, n\u00e4mlich etwa wenn die zu erwartende tats\u00e4chliche Restnutzungsdauer wesentlich l\u00e4nger sei als die Restnutzungsdauer, die sich aus der in der Gesamthandsbilanz zugrunde gelegten Gesamtnutzungsdauer rein rechnerisch ergebe, und der gezahlte Mehrbetrag erheblich sei. Entsprechend sei vorliegend bei der Abschreibung der Mehrwerte jeweils die f\u00fcr ein gebraucht erworbenes Seeschiff geltende Restnutzungsdauer anzusetzen. Dementsprechend verteilte der Pr\u00fcfer die vorhandenen Mehrwerte in den Erg\u00e4nzungsbilanzen mit der Folge der Minderung der Abschreibungsbetr\u00e4ge auf eine Restnutzungsdauer von sechs bzw. f\u00fcnf Jahren.<\/p>\n<p class=\"fwb\">5<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) folgte dieser Auffassung und \u00e4nderte die zun\u00e4chst unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Streitjahre entsprechend; zugleich hob er den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kl\u00e4gerin blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p class=\"fwb\">6<\/p>\n<p>Mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 558 ver\u00f6ffentlichtem Urteil gab das Finanzgericht (FG) der auf Ber\u00fccksichtigung der urspr\u00fcnglich jeweils angesetzten Restnutzungsdauer und somit auf Herabsetzung der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus Gewerbebetrieb und entsprechende niedrigere Feststellung der Gewinne der Beigeladenen zu 1. bis 3. und des L f\u00fcr die Streitjahre gerichteten Klage statt. Ein in der Erg\u00e4nzungsbilanz eines Mitunternehmers aktivierter Mehrwert eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Gesellschaftsverm\u00f6gens sei entsprechend der in der Gesamthandsbilanz zugrunde gelegten Abschreibungsmethode und Restnutzungsdauer abzuschreiben.<\/p>\n<p class=\"fwb\">7<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die Revision des FA, die auf die Verletzung des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 7 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) gest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p class=\"fwb\">8<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 20. Oktober 2009 8 K 323\/05 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">9<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">10<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens verstarb der bereits beigeladene L. Auf Ersuchen des Senats hat das Amtsgericht &#8230; &#8211;Nachlassgericht&#8211; mit Beschluss vom 27. August 2014 festgestellt, dass ein anderer Erbe als der Fiskus &#8230;, vertreten durch die Finanzbeh\u00f6rde &#8230; (Beigeladener zu 4.), nicht vorhanden ist. Diese Beh\u00f6rde hat mit Schreiben vom 25. September 2014 erkl\u00e4rt, sie werde das Verfahren nicht aufnehmen. Das FA hat nach Hinweis auf \u00a7 239 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorsorglich beantragt, die vorgenannte Beh\u00f6rde zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zu laden.<\/p>\n<h2><b>Gr\u00fcnde:<\/b><\/h2>\n<p>II.<\/p>\n<p class=\"fwb\">11<\/p>\n<p>Der Senat ist durch den Tod des L nicht daran gehindert, in der Sache zu entscheiden. Zwar war dadurch das Verfahren zun\u00e4chst nach \u00a7 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. \u00a7 239 Abs. 1 ZPO bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen. Der Beigeladene zu 4. als Rechtsnachfolger hat erkl\u00e4rt, das Verfahren nicht aufnehmen zu wollen. Allerdings ist der Rechtsnachfolger zur Aufnahme des Rechtsstreits verpflichtet, wenn der Gegner &#8211;wie im Streitfall das FA&#8211; nach \u00a7 239 Abs. 2 ZPO den Antrag stellt, ihn zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 30. Aufl., \u00a7 239 Rz 16). Das Verfahren nach \u00a7 239 Abs. 2 ZPO dient dabei dazu, aufzukl\u00e4ren, wer Rechtsnachfolger nach dem verstorbenen Prozessbeteiligten geworden ist. Steht &#8211;wie im Streitfall durch den Beschluss des Nachlassgerichts&#8211; schon fest, wer Rechtsnachfolger geworden ist, und erkl\u00e4rt der Rechtsnachfolger &#8211;wie im Streitfall&#8211; bereits vor der Ladung zur m\u00fcndlichen Verhandlung, er werde das Verfahren nicht aufnehmen, so ist ein Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 239 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich. Denn der Rechtsnachfolger ist zur Aufnahme des Verfahrens verpflichtet, wie sich aus \u00a7 239 Abs. 5 ZPO ergibt. Des besonderen Verfahrens nach \u00a7 239 Abs. 2 ZPO bedarf es in einem solchen Fall nicht. Vielmehr kann ohne besonderen Hinweis auf \u00a7 239 Abs. 2 ZPO zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladen werden. Erscheint der ordnungsgem\u00e4\u00df zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladene Rechtsnachfolger dann nicht zum Termin, so kann das Gericht &#8211;wie geschehen&#8211; in der Sache entscheiden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p class=\"fwb\">12<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen FG-Urteils sowie zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p class=\"fwb\">13<\/p>\n<p>Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in den Erg\u00e4nzungsbilanzen aktivierten Mehrwerte des abnutzbaren Wirtschaftsguts &#8222;Containerschiff&#8220; entsprechend der in der Gesamthandsbilanz der Kl\u00e4gerin zugrunde gelegten (Rest-)Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode abzuschreiben waren. Vielmehr war in den Erg\u00e4nzungsbilanzen auf der Grundlage der Restnutzungsdauer im Zeitpunkt des Anteilserwerbs abzuschreiben. Au\u00dferdem stand jedem Anteilserwerber das Recht zur Wahl der Abschreibungsmethode zu. Das FG hat aufgrund der von ihm vertretenen Rechtsansicht folgerichtig noch keine Feststellungen zur Nutzungsdauer getroffen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">14<\/p>\n<p>1. Der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft ist einkommensteuerrechtlich nicht als Erwerb des Gesellschaftsanteils als Wirtschaftsgut, sondern als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fctern zu werten (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211;, vgl. u.a. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25. Februar 1991 GrS 7\/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691; BFH-Urteile vom 12. Dezember 1996 IV R 77\/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180, und vom 6. Mai 2010 IV R 52\/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261). Beim Erwerb eines Gesellschaftsanteils gegen Zahlung eines Entgelts, das den Betrag des \u00fcbergehenden Kapitalkontos \u00fcbersteigt, wird nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH vermutet, dass das Entgelt auf stille Reserven in Wirtschaftsg\u00fctern des Gesellschaftsverm\u00f6gens entf\u00e4llt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Juni 1975 IV R 129\/71, BFHE 116, 335, BStBl II 1975, 807; vom 18. Februar 1993 IV R 40\/92, BFHE 171, 422, BStBl II 1994, 224). Nur wenn und soweit feststeht, dass stille Reserven oder nicht bilanzierte Wirtschaftsg\u00fcter nicht vorhanden sind, kommt ggf. ein sofortiger Betriebsausgabenabzug in Betracht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 116, 335, BStBl II 1975, 807; in BFHE 171, 422, BStBl II 1994, 224).<\/p>\n<p class=\"fwb\">15<\/p>\n<p>2. Soweit danach das \u00fcber das \u00fcbergehende Kapitalkonto hinaus geleistete Entgelt auf zum Gesellschaftsverm\u00f6gen geh\u00f6rende Wirtschaftsg\u00fcter entf\u00e4llt, entstehen dem Erwerber des Gesellschaftsanteils Anschaffungskosten f\u00fcr die betreffenden G\u00fcter, die \u00fcber die in der Gesellschaftsbilanz ausgewiesenen und anteilig auf die Gesellschafter entfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gesellschaft hinausgehen. Diese sind in einer von der Gesellschaft aufzustellenden Erg\u00e4nzungsbilanz f\u00fcr den Anteilserwerber auszuweisen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">16<\/p>\n<p>a) Subjekt der Einkommensbesteuerung ist nicht die Personengesellschaft selbst, sondern die Gesellschafter unterliegen nach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit ihren Anteilen am Gewinn der Personengesellschaft der Einkommensteuer (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Dabei wird vorausgesetzt, dass die Gesellschafter Mitunternehmer des Betriebs der Personengesellschaft sind. Aus der Gleichstellung des Mitunternehmers nach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Einzelunternehmer nach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hat der BFH gefolgert, dass die Besteuerung des Mitunternehmers soweit wie m\u00f6glich der des Einzelunternehmers angen\u00e4hert werden muss.<\/p>\n<p class=\"fwb\">17<\/p>\n<p>b) Der Erwerb eines Mitunternehmeranteils ist im Einkommensteuerrecht grunds\u00e4tzlich nicht anders zu behandeln als der Erwerb eines Einzelunternehmens. Dies bedeutet, dass der Kaufpreis f\u00fcr den Mitunternehmeranteil Ausgangspunkt f\u00fcr den in der Folge vom Gesellschafter erzielten Gewinn ist, wie das auch f\u00fcr den Erwerber eines Einzelunternehmens zutrifft. Da der Erwerber eines Mitunternehmeranteils aber die bestehenden Verm\u00f6gensrechte aus der Beteiligung und damit auch das Kapitalkonto seines Vorg\u00e4ngers \u00fcbernimmt, l\u00e4sst sich der Anschaffungspreis des Erwerbers f\u00fcr seinen Anteil am Reinverm\u00f6gen der Personengesellschaft nur darstellen, indem in einer f\u00fcr ihn aufzustellenden Erg\u00e4nzungsbilanz das Kapitalkonto des Ver\u00e4u\u00dferers in der Gesellschaftsbilanz auf den Anschaffungspreis berichtigt wird (BFH-Urteil vom 21. April 1994 IV R 70\/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745). Ergebnisse aus einer Erg\u00e4nzungsbilanz f\u00fchren im Interesse einer zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters zu einer Korrektur des Gewinnanteils, der sich aus der Gesellschaftsbilanz ergibt. Die in der Erg\u00e4nzungsbilanz ausgewiesenen Betr\u00e4ge stellen Korrekturen zu den Wertans\u00e4tzen in der Steuerbilanz der Personengesellschaft f\u00fcr die Wirtschaftsg\u00fcter des Gesellschaftsverm\u00f6gens dar (BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 57\/94, BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68, m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"fwb\">18<\/p>\n<p>3. In der Erg\u00e4nzungsbilanz erfasste Anschaffungskosten des Anteilserwerbers sind so fortzuf\u00fchren, dass der Gesellschafter soweit wie m\u00f6glich einem Einzelunternehmer, dem Anschaffungskosten f\u00fcr entsprechende Wirtschaftsg\u00fcter entstanden sind, gleichgestellt wird. Deshalb sind Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) auf die im Zeitpunkt des Anteilserwerbs geltende Restnutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Gesellschaftsverm\u00f6gens vorzunehmen. Zugleich stehen dem Gesellschafter die Abschreibungswahlrechte zu, die auch ein Einzelunternehmer in Anspruch nehmen k\u00f6nnte, wenn er ein entsprechendes Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Anteilserwerbs angeschafft h\u00e4tte.<\/p>\n<p class=\"fwb\">19<\/p>\n<p>a) Im Hinblick auf den Zweck der Erg\u00e4nzungsbilanz, den Mitunternehmer m\u00f6glichst einem Einzelunternehmer gleichzustellen, kann die Aufl\u00f6sung der in der Erg\u00e4nzungsbilanz ausgewiesenen Anschaffungskosten nicht von der Handhabung in der Gesamthandsbilanz abh\u00e4ngig sein, sondern muss die steuerlichen Verh\u00e4ltnisse in der Person des Mitunternehmers ber\u00fccksichtigen. Der Senat folgt nicht der im Schrifttum vertretenen Meinung, der Grundsatz der Einheitlichkeit der Gesellschaftsbilanz erfasse auch die Erg\u00e4nzungsbilanz mit der Folge, dass AfA f\u00fcr dieselbe Restnutzungsdauer und nach derselben Methode vorzunehmen seien wie in der Gesellschaftsbilanz (so etwa Bl\u00fcmich\/ Bode, \u00a7 15 EStG Rz 556a; Dreissig, Betriebs-Berater 1990, 958, 959; Ley, K\u00f6lner Steuerdialog 1992, Nr. 11, 9152, 9160; anderer Ansicht aber z.B. Regniet, Erg\u00e4nzungsbilanzen bei der Personengesellschaft, S. 180; Niehus, Steuer und Wirtschaft 2002, 116, 119 ff.; Schmidt\/Wacker, EStG, 33. Aufl., \u00a7 15 Rz 465 in Bezug auf die Restnutzungsdauer; Rei\u00df in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., \u00a7 15 Rz 251; derselbe in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/ Mellinghoff, EStG, \u00a7 15 Rz E 251; Tiede in Herrmann\/Heuer\/ Raupach, \u00a7 15 EStG Rz 505).<\/p>\n<p class=\"fwb\">20<\/p>\n<p>b) Die bisherige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung steht den dargelegten Grunds\u00e4tzen nicht entgegen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">21<\/p>\n<p>aa) Der Senat hat zwar bereits entschieden, dass Auf- und Abstockungen in der Erg\u00e4nzungsbilanz mit dem Verbrauch der korrespondierenden Wirtschaftsg\u00fcter korrespondierend aufzul\u00f6sen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68). Dieses Urteil enth\u00e4lt aber keine Aussage dazu, welche Restnutzungsdauer bezogen auf die in einer Erg\u00e4nzungsbilanz auszuweisenden Mehrwerte anzusetzen ist bzw. ob die AfA-Methode neu gew\u00e4hlt werden kann.<\/p>\n<p class=\"fwb\">22<\/p>\n<p>bb) F\u00fcr den Fall negativer Erg\u00e4nzungsbilanzen nach \u00a7 24 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 1995 hat der BFH wiederholt entschieden, die Aufl\u00f6sung der in der Erg\u00e4nzungsbilanz ausgewiesenen Korrekturposten habe korrespondierend zur Ver\u00e4nderung der Buchwerte in der Gesamthandsbilanz zu erfolgen (BFH-Urteile in BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68; vom 6. Juli 1999 VIII R 17\/95, BFH\/NV 2000, 34). Diese Beurteilung l\u00e4sst sich allerdings schon deshalb nicht auf die im Streitfall relevante Fortf\u00fchrung positiver Erg\u00e4nzungsbilanzen \u00fcbertragen, weil die Aufl\u00f6sung des Korrekturpostens bei der negativen Erg\u00e4nzungsbilanz dazu dient, ein f\u00fcr den betreffenden Gesellschafter zu hohes Abschreibungspotential, das sich aus den &#8211;gemessen an den tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten des Gesellschafters zu hohen&#8211; Buchwerten in der Gesellschaftsbilanz ergibt, zu neutralisieren. Der Fall der Fortf\u00fchrung eines positiven Korrekturpostens liegt deshalb anders, weil es dort gerade darum geht, den vom betreffenden Gesellschafter gegen\u00fcber dem Kapitalkonto aufgewendeten Mehrbetrag in der H\u00f6he auszuweisen, in dem er zum jeweiligen Bilanzstichtag noch in dessen Verm\u00f6gen vorhanden ist (vgl. Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 28. Oktober 2003 1 K 595\/00, Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst 2005, 376).<\/p>\n<p class=\"fwb\">23<\/p>\n<p>cc) Soweit der erkennende Senat schlie\u00dflich f\u00fcr den Fall, dass eine GmbH in eine KG umgewandelt wird und dabei die Wertans\u00e4tze der nach \u00a7 7 Abs. 1 EStG abzuschreibenden Wirtschaftsg\u00fcter aufgrund eines \u00dcbernahmeverlusts nach \u00a7 4 Abs. 6 UmwStG 1995 aufgestockt werden, entschieden hat, dass die Restnutzungsdauer dieser Wirtschaftsg\u00fcter neu zu sch\u00e4tzen ist (BFH-Urteil vom 29. November 2007 IV R 73\/02, BFHE 220, 70, BStBl II 2008, 407), liegt ebenfalls kein dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt vor. Denn das UmwStG 1995 enth\u00e4lt f\u00fcr den Fall, dass \u00fcbergegangene Wirtschaftsg\u00fcter in der steuerlichen Schlussbilanz der K\u00f6rperschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 3 UmwStG 1995 aufgestockt wurden (Zwischen- oder Teilwertansatz), in \u00a7 4 Abs. 3 UmwStG 1995 die (positive) Aussage, dass die AfA bei der Personengesellschaft in den F\u00e4llen des \u00a7 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 EStG nach der bisherigen Bemessungsgrundlage, in allen anderen F\u00e4llen aber nach dem Buchwert, jeweils vermehrt um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter und dem Wert, mit dem die K\u00f6rperschaft die Wirtschaftsg\u00fcter in der steuerlichen Schlussbilanz angesetzt hat, zu bemessen sind. Zwar hat der Senat zur letztgenannten Regelung eine gesetzliche Regelungsl\u00fccke angenommen. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass das UmwStG 1995 eine unmittelbare Ankn\u00fcpfung an \u00a7 7 EStG enth\u00e4lt.<\/p>\n<p class=\"fwb\">24<\/p>\n<p>c) Entsprechend ist im Streitfall die betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer i.S. des \u00a7 7 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 EStG des Wirtschaftsguts &#8222;Containerschiff&#8220; in den Erg\u00e4nzungsbilanzen nach den Grunds\u00e4tzen zu bestimmen, die f\u00fcr den Erwerb eines gebrauchten Seeschiffs gelten. Nach welcher Methode die AfA zu berechnen ist, h\u00e4ngt davon ab, ob der Anteilserwerber eine andere als die lineare Abschreibungsmethode nach \u00a7 7 Abs. 1 EStG w\u00e4hlen kann und ob ein ggf. bestehendes Wahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit der Veranlagung ausge\u00fcbt wird (vgl. hierzu etwa BFH-Urteil vom 30. August 2001 IV R 30\/99, BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49).<\/p>\n<p class=\"fwb\">25<\/p>\n<p>4. Da das FG im angefochtenen Urteil von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen ist, war sein Urteil aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif und war deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Das FG wird dadurch in die Lage versetzt, die noch erforderlichen Feststellungen zur Nutzungsdauer des Schiffs zu treffen und Gelegenheit zur &#8211;in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem BFH angek\u00fcndigten&#8211; Aus\u00fcbung eines ggf. bestehenden Wahlrechts in Bezug auf die Abschreibungsmethode zu geben.<\/p>\n<div class=\"bib\">\n<p class=\"bib2\">Normen:<\/p>\n<p class=\"bib4\">EStG:15\/1\/1\/2\/1\/\u00a0 EStG:7\/1\/1\u00a0 EStG:7\/1\/2\u00a0 EStG:7\/3\/1\u00a0 EStG:7\/3\/3\u00a0 UmwStG:4\/6\u00a0 UmwStG:24\/2<\/p>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH, Pressemitteilung Nr. 9\/15 vom 04.02.2015 zum Urteil IV R 1\/11 vom 20.11.2014 Mit Urteil vom 20. November 2014 IV R 1\/11 hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass der Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft, der im Hinblick auf stille Reserven in Wirtschaftsg\u00fctern des Gesellschaftsverm\u00f6gens einen Kaufpreis \u00fcber dem Buchwert des \u00fcbernommenen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abschreibung-bei-erwerb-von-schiffsfondsanteilen-auf-dem-sog-zweitmarkt\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Abschreibung bei Erwerb von Schiffsfondsanteilen auf dem sog. 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