{"id":42823,"date":"2015-02-04T17:08:53","date_gmt":"2015-02-04T15:08:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42823"},"modified":"2015-02-04T17:08:53","modified_gmt":"2015-02-04T15:08:53","slug":"bindungswirkung-einer-bescheinigung-gemaess-%c2%a7-7h-abs-2-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bindungswirkung-einer-bescheinigung-gemaess-%c2%a7-7h-abs-2-estg\/","title":{"rendered":"Bindungswirkung einer Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 7h Abs. 2 EStG"},"content":{"rendered":"<h2 id=\"ueberschrift3\" class=\"keinUmfluss\">BFH, Urteil X R 15\/13 vom 22.10.2014<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><b>Leitsatz:<\/b><\/h3>\n<ol class=\"de\">\n<li>\n<p class=\"gap\">Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides gem\u00e4\u00df \u00a7 7h Abs. 2 EStG erstreckt sich auf die in \u00a7 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale. Daher pr\u00fcft allein die Gemeinde, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7 177 BauGB durchgef\u00fchrt wurden (\u00c4nderung der Senatsrechtsprechung).<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">Keine Bindungswirkung besteht demgegen\u00fcber in Bezug auf die H\u00f6he der beg\u00fcnstigten Herstellungskosten, da bei Ma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7 7h EStG nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sich aus der Bescheinigung auch die H\u00f6he der beg\u00fcnstigten Aufwendungen f\u00fcr Modernisierungs- und Instandsetzungsma\u00dfnahmen ergeben muss.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">Ver\u00e4u\u00dfert eine Gemeinde ein Sanierungsobjekt, das noch von ihr instandgesetzt oder modernisiert werden soll, ist der Erwerber nicht von der F\u00f6rderung gem\u00e4\u00df \u00a7 7h Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen.<\/p>\n<\/li>\n<\/ol>\n<h3><b>Tatbestand:<\/b><\/h3>\n<p>I.<\/p>\n<p class=\"fwb\">1<\/p>\n<p>Die in den Streitjahren zusammen veranlagten Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 25. Juni 2003 von der Stadt M (Stadt) einen Miteigentumsanteil an dem Geb\u00e4ude O mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3 im 2. Obergeschoss samt Balkonen und im Dachgeschoss sowie am Abstellraum Nr. 3 im Erdgeschoss. Die Stadt verpflichtete sich in Abschn. III des Vertrages, die Anlage auf dem Vertragsgrundbesitz nach den vereinbarten Baupl\u00e4nen und der vereinbarten Baubeschreibung in angemessener Zeit nach den anerkannten Regeln der Baukunst und den Bauvorschriften technisch einwandfrei zu erstellen. Zum Umfang der Herstellungsverpflichtung wurde klargestellt, dass das Geb\u00e4ude einer umfassenden Sanierung unter weitgehender Erhaltung der Altbausubstanz unterzogen werde. In dem vereinbarten Kaufpreis von 120.100 \u20ac waren s\u00e4mtliche Aufwendungen f\u00fcr die Sanierung des Kaufobjekts gem\u00e4\u00df der Bau- und Sanierungsbeschreibung, alle Baunebenkosten und die Kosten f\u00fcr den Erwerb des Grund und Bodens enthalten, ferner die Anliegerleistungen im weitesten Sinne.<\/p>\n<p class=\"fwb\">2<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4ger im August 2004 die Eigentumswohnung bezogen hatten, beantragten sie zun\u00e4chst die Eigenheim- und die Kinderzulage. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde vom Bausachverst\u00e4ndigen des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) festgestellt, nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse sei von einem bautechnisch neuen Geb\u00e4ude auszugehen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">3<\/p>\n<p>In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre beantragten die Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 10f Abs. 1 i.V.m. \u00a7 7h Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinsichtlich der \u00fcber die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Eigenheimzulage hinausgehenden Baukosten f\u00fcr die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung die Ber\u00fccksichtigung eines Abzugsbetrages f\u00fcr 2004 in H\u00f6he von 7.775 \u20ac sowie f\u00fcr 2005 und 2006 jeweils in H\u00f6he von 8.638 \u20ac.<\/p>\n<p class=\"fwb\">4<\/p>\n<p>Die Stadt best\u00e4tigte mit Schreiben vom 26. Oktober 2005,<\/p>\n<p>&#8222;dass das Geb\u00e4ude O in M in einem durch Sanierungssatzung vom xx.yy.1998 f\u00f6rmlich festlegten Sanierungsgebiet belegen ist. Im Zuge der Sanierung wurden 4 Wohnungen hergerichtet, welche als Eigentumswohnungen verkauft wurden. Bauherr der Ma\u00dfnahme war die Stadt M.<\/p>\n<p>An dem Geb\u00e4ude sind durchgef\u00fchrt worden: Ma\u00dfnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Geb\u00e4udes dienen, das wegen seiner geschichtlichen oder st\u00e4dtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die K\u00e4ufer der Eigentumswohnung 3, &lt;Namen der Kl\u00e4ger&gt;, sind Aufwendungen von 138.359,04 \u20ac einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer f\u00fcr den Erwerb und f\u00fcr Bauleistungen in Eigenregie entstanden.<\/p>\n<p>Die Aufwendungen sind in dem anliegenden Verzeichnis der Kosten, das Bestandteil dieser Bescheinigung ist, gekennzeichnet. Die dargestellten Kosten sind nachgewiesen worden. Die Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuerverg\u00fcnstigung. Die Finanzbeh\u00f6rde pr\u00fcft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben und die Zugeh\u00f6rigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i. S. des \u00a7 7h Abs. 1 Satz 3 EStG oder den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Kosten&#8230; .&#8220;<\/p>\n<p class=\"fwb\">5<\/p>\n<p>Ein weiteres Schreiben vom 20. Dezember 2006 der Stadt hatte den Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;&#8230; erg\u00e4nzend zu der Bescheinigung vom 26.10.2006 best\u00e4tigen wir Ihnen hiermit, dass der bescheinigte Betrag f\u00fcr Herstellungskosten in H\u00f6he von 138.359,04 \u20ac f\u00fcr Ma\u00dfnahmen im Sinne des \u00a7 177 BauGB angefallen ist, welche der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Geb\u00e4udes bzw. der Wohnung in diesem Geb\u00e4ude dienten, das wegen seiner geschichtlichen und st\u00e4dtebaulichen Bedeutung erhalten werden sollte.&#8220;<\/p>\n<p class=\"fwb\">6<\/p>\n<p>Das FA lehnte den Sonderausgabenabzug mit der Begr\u00fcndung ab, nur Herstellungskosten an einem bestehenden Geb\u00e4ude seien gem\u00e4\u00df \u00a7 10f i.V.m. \u00a7 7h EStG beg\u00fcnstigt, nicht hingegen der Neu- oder Wiederaufbau von Geb\u00e4uden. Die Bescheinigungen der Stadt enthielten &#8211;entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger&#8211; keine anders lautende bindende Entscheidung. Nach der f\u00fcr Th\u00fcringen relevanten Bescheinigungsrichtlinie habe die Bescheinigungsbeh\u00f6rde zu pr\u00fcfen und zu bescheinigen, ob die in \u00a7 7h Abs. 1 EStG aufgef\u00fchrten Tatbestandsmerkmale vorl\u00e4gen; die Entscheidung \u00fcber das Vorliegen der \u00fcbrigen steuerlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale falle jedoch in die Zust\u00e4ndigkeit der Finanzbeh\u00f6rden, sofern die Bescheinigung nach \u00a7 7h Abs. 2 EStG den Hinweis enthalte, die Bescheinigung sei nicht alleinige Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuerverg\u00fcnstigung. Zu der der Finanzbeh\u00f6rde obliegenden Pr\u00fcfung geh\u00f6re auch die Beurteilung, ob durch die Bauma\u00dfnahmen ein Neubau oder ein bautechnisch neues Geb\u00e4ude entstanden sei. Zwischen den Beteiligten sei im Streitfall unstreitig, dass die vorgenommenen Bauma\u00dfnahmen zu einem bautechnisch neuen Geb\u00e4ude gef\u00fchrt h\u00e4tten.<\/p>\n<p class=\"fwb\">7<\/p>\n<p>Ihre nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage begr\u00fcndeten die Kl\u00e4ger unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 24. Juni 2009 X R 8\/08 (BFHE 225, 431, BStBl II 2009, 960) vor allem damit, dass der Normzweck des \u00a7 7h EStG mit dem des \u00a7 7i EStG vergleichbar sei. Beide Vorschriften zielten erkennbar auf die Erhaltung von Geb\u00e4uden, sei es als Baudenkmal oder sei es wegen seiner geschichtlichen, k\u00fcnstlerischen oder st\u00e4dtebaulichen Bedeutung. Es gebe keinen Grund, die vom Bundesfinanzhof (BFH) vorgenommene tatbestandsspezifische Einschr\u00e4nkung des Neubaubegriffs in \u00a7 7h EStG nicht ebenfalls vorzunehmen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">8<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit dem nicht ver\u00f6ffentlichten Urteil abgewiesen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">9<\/p>\n<p>Ihre Revision begr\u00fcnden die Kl\u00e4ger mit der Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p class=\"fwb\">10<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidungen vom 29. September 2010 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2004 vom 28. April 2006 dahingehend zu \u00e4ndern, dass ein Abzugsbetrag in H\u00f6he von 7.775 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7 10f i.V.m. \u00a7 7h EStG ber\u00fccksichtigt wird, und die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2005 vom 14. Februar 2007 und f\u00fcr 2006 vom 20. Juni 2008 so zu \u00e4ndern, dass jeweils ein Betrag in H\u00f6he von 8.638 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7 7h i.V.m. \u00a7 10f EStG abgezogen wird.<\/p>\n<p class=\"fwb\">11<\/p>\n<p>Das FA beantragt,<\/p>\n<p>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<h2><b>Gr\u00fcnde:<\/b><\/h2>\n<p>II.<\/p>\n<p class=\"fwb\">12<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/p>\n<p class=\"fwb\">13<\/p>\n<p>Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des FG, den Kl\u00e4gern sei der Abzug der Aufwendungen f\u00fcr die Bauma\u00dfnahmen allein deshalb zu versagen, weil durch sie ein nicht nach \u00a7 7h EStG gef\u00f6rderter Neubau im bautechnischen Sinne errichtet worden sei (dazu unten 1.). Der Senat kann jedoch auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen nicht abschlie\u00dfend entscheiden, ob die Voraussetzungen des \u00a7 10f i.V.m. \u00a7 7h EStG im Streitfall erf\u00fcllt worden sind (unten 2.). Die Sache geht daher zur Nachholung tragf\u00e4higer Feststellungen an das FG zur\u00fcck.<\/p>\n<p class=\"fwb\">14<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 10f Abs. 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei Stellung des Bauantrags vor dem 31. Dezember 2003 (argumentum aus \u00a7 52 Abs. 27 Satz 2 EStG) Aufwendungen &#8222;an einem eigenen Geb\u00e4ude&#8220; im Kalenderjahr des Abschlusses der Bauma\u00dfnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 % wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des &#8211;hier relevanten&#8211; \u00a7 7h EStG oder des \u00a7 7i EStG vorliegen. Die Aufwendungen sind nur beg\u00fcnstigt, soweit der Steuerpflichtige das Geb\u00e4ude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach \u00a7 10e EStG oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat (\u00a7 10f Abs. 1 Satz 2 EStG). Nach \u00a7 10f Abs. 5 EStG ist Abs. 1 &#8222;auf Eigentumswohnungen&#8220; entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p class=\"fwb\">15<\/p>\n<p>a) Nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 7h Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige &#8211;abweichend von \u00a7 7 Abs. 4 und 5 EStG&#8211; bei einem im Inland belegenen Geb\u00e4ude in einem f\u00f6rmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder st\u00e4dtebaulichen Entwicklungsbereich im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 % der Herstellungskosten f\u00fcr Modernisierungs- und Instandsetzungsma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7 177 des Baugesetzbuchs (BauGB) absetzen. \u00a7 7h Abs. 1 Satz 1 EStG ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten f\u00fcr Ma\u00dfnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Geb\u00e4udes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, k\u00fcnstlerischen oder st\u00e4dtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchf\u00fchrung sich der Eigent\u00fcmer neben bestimmten Modernisierungsma\u00dfnahmen gegen\u00fcber der Gemeinde verpflichtet hat (\u00a7 7h Abs. 1 Satz 2 EStG). Der Steuerpflichtige kann die erh\u00f6hten Absetzungen ebenfalls f\u00fcr Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Ma\u00dfnahmen im Sinne der S\u00e4tze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrages oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgef\u00fchrt worden sind (\u00a7 7h Abs. 1 Satz 3 EStG).<\/p>\n<p class=\"fwb\">16<\/p>\n<p>b) Der Steuerpflichtige muss gem\u00e4\u00df \u00a7 7h Abs. 2 Satz 1 EStG die Voraussetzungen des Abs. 1 f\u00fcr das Geb\u00e4ude und die Ma\u00dfnahmen durch eine Bescheinigung der zust\u00e4ndigen Gemeindebeh\u00f6rde nachweisen. Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung f\u00fcr die Beg\u00fcnstigung des \u00a7 7h EStG und Grundlagenbescheid i.S. des \u00a7 171 Abs. 10, \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 13\/04, BFHE 215, 158, BStBl II 2007, 373, m.w.N.). Dies folgt aus dem Zweck des \u00a7 7h Abs. 2 EStG. Denn mangels eigener Sachkunde ist es den Finanzbeh\u00f6rden nicht m\u00f6glich zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob Ma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7 7h Abs. 1 EStG durchgef\u00fchrt worden sind.<\/p>\n<p class=\"fwb\">17<\/p>\n<p>aa) Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in \u00a7 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale, n\u00e4mlich auf die Feststellung, ob das Geb\u00e4ude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7 177 BauGB bzw. Ma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgef\u00fchrt und ob Zusch\u00fcsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsf\u00f6rderungsmitteln gew\u00e4hrt worden sind. Nach diesen Grunds\u00e4tzen pr\u00fcft allein die Gemeinde, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7 177 BauGB durchgef\u00fchrt wurden. Aufgrund der Wertungen des Baugesetzbuchs muss entschieden werden, wie die Begriffe &#8222;Modernisierung&#8220; und &#8222;Instandsetzung&#8220; zu verstehen sind und ob darunter auch ein Neubau in bautechnischem Sinne zu subsumieren ist.<\/p>\n<p class=\"fwb\">18<\/p>\n<p>Vertritt das FA eine von der bescheinigenden Gemeinde abweichende Auffassung und h\u00e4lt es den Grundlagenbescheid f\u00fcr rechtswidrig, so hat es nur die M\u00f6glichkeit, bei der Gemeinde darauf hinzuwirken, dass sie ihre Bescheinigung zur\u00fccknimmt oder \u00e4ndert (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 17. Dezember 1996 IX R 91\/94, BFHE 182, 175, BStBl II 1997, 398) und ist nach Remonstration auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen (vgl. zu dem Vorstehenden BFH-Urteile vom 21. August 2001 IX R 20\/99, BFHE 196, 191, BStBl II 2003, 910; in BFHE 215, 158, BStBl II 2007, 373, und j\u00fcngst vom 6. Mai 2014 IX R 15\/13, BFHE 246, 61; IX R 16\/13, BFH\/NV 2014, 1729, und IX R 17\/13, BFH\/NV 2014, 1731). Sollte sich dieser Weg in der Praxis als ungeeignet erweisen, um etwaigen offensichtlich unrichtigen Bescheinigungen wirksam entgegenzutreten, w\u00e4re es die Aufgabe des Gesetzgebers, die gegebene Kompetenzverteilung im Interesse der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung zu \u00fcberpr\u00fcfen und ggf. zu korrigieren.<\/p>\n<p class=\"fwb\">19<\/p>\n<p>Der erkennende Senat schlie\u00dft sich damit f\u00fcr die Frage der Bindungswirkung der gemeindlichen Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 7h Abs. 2 EStG der Rechtsprechung des IX. Senats des BFH an.<\/p>\n<p class=\"fwb\">20<\/p>\n<p>bb) Der Senat weist jedoch ausdr\u00fccklich darauf hin, dass sich die Bindungswirkung der Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 7h Abs. 2 EStG lediglich auf die in \u00a7 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale erstreckt, n\u00e4mlich auf die Feststellung, ob das Geb\u00e4ude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7 177 BauGB bzw. Ma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgef\u00fchrt und ob Zusch\u00fcsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsf\u00f6rderungsmitteln gew\u00e4hrt worden sind.<\/p>\n<p class=\"fwb\">21<\/p>\n<p>Keine Bindungswirkung besteht demgegen\u00fcber in Bezug auf die H\u00f6he der beg\u00fcnstigten Herstellungsaufwendungen. Bei Ma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7 7h EStG ist n\u00e4mlich &#8211;anders als bei den nach \u00a7 7i EStG gef\u00f6rderten Bauma\u00dfnahmen an Baudenkm\u00e4lern&#8211; nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass sich aus der Bescheinigung selbst auch die H\u00f6he der beg\u00fcnstigten Herstellungskosten ergeben muss (so BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 XI R 38\/01, BFHE 207, 100, BStBl II 2005, 171 zur Vorg\u00e4ngervorschrift des \u00a7 82g der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung; ebenso Clausen in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7 7h EStG Rz 21; Schmidt\/ Kulosa, EStG, 33. Aufl., \u00a7 7h Rz 7; Kaligin in Lademann, EStG, \u00a7 7h EStG Rz 26; derselbe, Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2008, 1763; Beck, DStR 2009, 1412; Handzik in Littmann\/Bitz\/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7 7h Rz 11a; a.A. R 7h Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2013; wohl auch FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 26. Juni 1996 5 K 269\/95, Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 1209).<\/p>\n<p class=\"fwb\">22<\/p>\n<p>Dies folgt aus dem Wortlaut des \u00a7 7h Abs. 2 EStG, in dem lediglich gefordert wird, dass der Steuerpflichtige durch die Bescheinigung die Voraussetzungen des Abs. 1 f\u00fcr das Geb\u00e4ude und die Ma\u00dfnahmen nachweist; die H\u00f6he der Herstellungskosten ist dagegen nicht genannt. Demgegen\u00fcber sind in \u00a7 7i Abs. 2 EStG die Voraussetzungen des \u00a7 7i Abs. 1 EStG f\u00fcr das Geb\u00e4ude und die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachzuweisen, so dass diese Bescheinigung auch die H\u00f6he der Aufwendungen enthalten muss (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IX R 23\/97, BFH\/NV 2001, 1397; Schmidt\/Kulosa, a.a.O., \u00a7 7i EStG Rz 7).<\/p>\n<p class=\"fwb\">23<\/p>\n<p>Ist aber die H\u00f6he der Aufwendungen kein notwendiger Bestandteil der Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 7h Abs. 2 EStG, kann die bescheinigte H\u00f6he auch nicht f\u00fcr die Finanzverwaltung bindend sein. Infolgedessen hat die Finanzbeh\u00f6rde nicht nur die M\u00f6glichkeit, sondern auch die Verpflichtung, die H\u00f6he der geltend gemachten Aufwendungen zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">24<\/p>\n<p>2. Der Senat kann im Streitfall nicht durcherkennen, da die sich in den Akten befindenden Bescheinigungen, die von den Kl\u00e4gern vorgelegt wurden, weder vollst\u00e4ndig noch widerspruchsfrei sind. Sie reichen nicht als Nachweis gem\u00e4\u00df \u00a7 7h Abs. 2 EStG aus.<\/p>\n<p class=\"fwb\">25<\/p>\n<p>a) Zun\u00e4chst kann den beiden aufeinander aufbauenden Bescheinigungen der Stadt vom 26. Oktober 2005 und vom 20. Dezember 2006 nicht entnommen werden, ob es sich um Aufwendungen i.S. des \u00a7 7h Abs. 1 Satz 2 EStG oder um solche i.S. des \u00a7 7h Abs. 1 Satz 1 EStG gehandelt hat.<\/p>\n<p class=\"fwb\">26<\/p>\n<p>In der Bescheinigung vom 26. Oktober 2005 wird das Vorliegen der Voraussetzungen i.S. des \u00a7 7h Abs. 1 Satz 2 EStG best\u00e4tigt, n\u00e4mlich dass an dem Geb\u00e4ude Ma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt worden seien, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Geb\u00e4udes dienten, das wegen seiner geschichtlichen oder st\u00e4dtebaulichen Bedeutung erhaltenswert sei. In der erg\u00e4nzenden Bescheinigung vom 20. Dezember 2006 best\u00e4tigt die Stadt demgegen\u00fcber, dass Herstellungskosten f\u00fcr Ma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7 177 BauGB &#8211;und damit Ma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7 7h Abs. 1 Satz 1 EStG&#8211; angefallen seien, welche der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Geb\u00e4udes bzw. der Wohnung in diesem Geb\u00e4ude dienten, das wegen seiner geschichtlichen oder st\u00e4dtebaulichen Bedeutung erhaltenswert sei.<\/p>\n<p class=\"fwb\">27<\/p>\n<p>Zwar kann in der Bescheinigung auf eine Unterscheidung zwischen Modernisierungs- und Instandsetzungsma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7 7h Abs. 1 Satz 1 EStG und solchen i.S. des \u00a7 7h Abs. 1 Satz 2 EStG verzichtet werden (so BFH-Urteil in BFHE 215, 158, BStBl II 2007, 373, unter II.1.b). Enth\u00e4lt die Bescheinigung aber eine Pr\u00e4zisierung, muss sie in sich widerspruchsfrei sein.<\/p>\n<p class=\"fwb\">28<\/p>\n<p>b) Zudem ist den Bescheinigungen der Stadt das gef\u00f6rderte Objekt nicht eindeutig zu entnehmen. W\u00e4hrend sich die Bescheinigung vom 26. Oktober 2005 lediglich auf das Geb\u00e4ude O bezieht, wird in der erg\u00e4nzenden Bescheinigung vom 20. Dezember 2006 sowohl das Geb\u00e4ude als auch die Wohnung der Kl\u00e4ger als das &#8222;instandgesetzte&#8220; Objekt bezeichnet. Nach der Rechtsprechung des BFH muss sich in den F\u00e4llen, in denen die Beg\u00fcnstigung des \u00a7 7h EStG nicht f\u00fcr das Geb\u00e4ude als Ganzes, sondern objektbezogen f\u00fcr die erworbene Eigentumswohnung des Steuerpflichtigen als selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut in Anspruch genommen wird, der gem\u00e4\u00df \u00a7 7h Abs. 2 EStG erforderliche Nachweis ausdr\u00fccklich auf die erworbene Eigentumswohnung beziehen (s. BFH-Urteile in BFHE 246, 61; in BFH\/NV 2014, 1729; in BFH\/NV 2014, 1731, sowie Senatsurteil vom 16. September 2014 X R 29\/12, www.bundesfinanzhof.de).<\/p>\n<p class=\"fwb\">29<\/p>\n<p>c) Im Streitfall ist die Besonderheit zu ber\u00fccksichtigen, dass die Stadt selbst als Bauherrin t\u00e4tig geworden ist. In einem solchen Fall besteht nicht die M\u00f6glichkeit, ein Gebot zu einer Ma\u00dfnahme gem\u00e4\u00df \u00a7 177 BauGB auszusprechen oder eine Bauma\u00dfnahme gem\u00e4\u00df \u00a7 7h Abs. 1 Satz 2 EStG zu vereinbaren, weil die Gemeinde sich nicht selbst zur Beseitigung der Missst\u00e4nde oder Behebung der vorhandenen M\u00e4ngel verpflichten kann (s.a. K\u00f6hler in Schr\u00f6dter, Baugesetzbuch, 7. Aufl., \u00a7 177 Rz 9).<\/p>\n<p class=\"fwb\">30<\/p>\n<p>Daraus folgt aber nicht, dass der Erwerber eines Geb\u00e4udes (oder einer Eigentumswohnung), das von der verkaufenden Gemeinde noch instandgesetzt oder modernisiert werden soll, grunds\u00e4tzlich von der F\u00f6rderung gem\u00e4\u00df \u00a7 7h EStG ausgeschlossen w\u00e4re, da ansonsten die Sanierungsbem\u00fchungen der Gemeinde und damit die Verwirklichung des Zwecks des \u00a7 7h EStG erschwert w\u00fcrden.<\/p>\n<p class=\"fwb\">31<\/p>\n<p>Es bedarf in einer solchen Konstellation indes einer dem \u00a7 7h Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 EStG vergleichbaren Verpflichtung der Gemeinde, die es der Finanzbeh\u00f6rde erm\u00f6glicht, die H\u00f6he der f\u00f6rderungsf\u00e4higen Sanierungsaufwendungen zu \u00fcberpr\u00fcfen. So k\u00f6nnte sich im Streitfall die Verpflichtung der Stadt aus dem Kaufvertrag vom 25. Juni 2003 ergeben, in dem sie sich den Kl\u00e4gern gegen\u00fcber zur Erbringung von bestimmten Sanierungsma\u00dfnahmen verpflichtete, die laut Kaufvertrag einer als Anlage beigef\u00fcgten Beschreibung entnommen werden konnte.<\/p>\n<p class=\"fwb\">32<\/p>\n<p>Eine besonders intensive Pr\u00fcfung der &#8211;sich nicht in den Akten befindenden&#8211; Anlagen sowohl des Kaufvertrages als auch der Bescheinigung vom 26. Oktober 2005 ist auch deshalb gefordert, weil es in einer Situation wie der vorliegenden an einem nat\u00fcrlichen Interessengegensatz bei der Gemeinde fehlt. Diese ist einerseits als Bauherrin und Verk\u00e4uferin an der Erzielung eines m\u00f6glichst hohen Verkaufserl\u00f6ses interessiert und kann andererseits eine Bescheinigung ausstellen, die als Grundlage f\u00fcr eine Steuerverg\u00fcnstigung des K\u00e4ufers dient und die zu Lasten des Steueraufkommens des Bundes und der L\u00e4nder wirkt.<\/p>\n<p class=\"fwb\">33<\/p>\n<p>d) Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Kl\u00e4ger als K\u00e4ufer und nicht als Bauherren gem\u00e4\u00df \u00a7 7h Abs. 1 Satz 3 EStG die Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr die in den S\u00e4tzen 1 und 2 genannten Modernisierungs- und Instandsetzungsma\u00dfnahmen in Anspruch nehmen wollen. Der Steuerabzug umfasst dann den Teil der Anschaffungskosten, der auf Ma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7 7h Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 EStG entf\u00e4llt, soweit diese nach dem Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvorgangs &#8211;hier also nach dem 25. Juni 2003&#8211; vorgenommen worden sind.<\/p>\n<p class=\"fwb\">34<\/p>\n<p>Gef\u00f6rdert wird damit nicht der Kaufpreis an sich, sondern nur der Teil, der sich auf Bauma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7 7h Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 EStG bezieht. Der Gesamtkaufpreis, der auch s\u00e4mtliche bis zum Abschluss der Bauma\u00dfnahmen entstehende Aufwendungen umfasst, ist damit aufzuteilen und dem Grund und Boden, der Altbausubstanz des Geb\u00e4udes, den Bauma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7 7h Abs. 1 Satz 3 EStG, den \u00fcbrigen Bauma\u00dfnahmen und den sofort abziehbaren Werbungskosten zuzuordnen (vgl. dazu auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Oktober 2003, BStBl I 2003, 546, Rz 10; Stuhrmann in Bordewin\/Brandt, \u00a7 7h EStG Rz 16 f.; HHR\/Clausen, \u00a7 7h EStG Rz 18; Kaligin in Lademann, a.a.O., \u00a7 7h EStG Rz 19).<\/p>\n<p class=\"fwb\">35<\/p>\n<p>e) Im Streitfall kann der Senat mangels tats\u00e4chlicher Feststellungen des FG nicht beurteilen, welche Bauverpflichtungen die Stadt eingegangen ist. In den Akten sowohl des FG als auch des FA sind die konkreten Vereinbarungen wegen der fehlenden Anlagen nicht enthalten. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, wann die Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten, zu denen die Stadt sich verpflichtet hat, vorgenommen wurden. Weder das FA noch das FG haben &#8211;ausgehend von ihrem Rechtsstandpunkt zu Recht&#8211; entsprechende Unterlagen angefordert.<\/p>\n<div class=\"bib\">\n<p class=\"bib2\">Normen:<\/p>\n<p class=\"bib4\">EStG:7h\u00a0 EStG:10f\u00a0 AO:171\/10<\/p>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH, Urteil X R 15\/13 vom 22.10.2014 &nbsp; Leitsatz: Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides gem\u00e4\u00df \u00a7 7h Abs. 2 EStG erstreckt sich auf die in \u00a7 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale. Daher pr\u00fcft allein die Gemeinde, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7 177 BauGB durchgef\u00fchrt wurden (\u00c4nderung der Senatsrechtsprechung). 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