{"id":42825,"date":"2015-02-04T17:09:42","date_gmt":"2015-02-04T15:09:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42825"},"modified":"2015-02-04T17:09:42","modified_gmt":"2015-02-04T15:09:42","slug":"durch-wechsel-im-gesellschafterbestand-ausgeloeste-grunderwerbsteuern-sind-keine-anschaffungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/durch-wechsel-im-gesellschafterbestand-ausgeloeste-grunderwerbsteuern-sind-keine-anschaffungskosten\/","title":{"rendered":"Durch Wechsel im Gesellschafterbestand ausgel\u00f6ste Grunderwerbsteuern sind keine Anschaffungskosten"},"content":{"rendered":"<h1>Besteuerungsgegenstand des \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG<\/h1>\n<h3 id=\"ueberschrift4\" class=\"keinUmfluss\">BFH, Urteil IX R 50\/13 vom 02.09.2014<\/h3>\n<h3 id=\"ueberschrift5\" class=\"keinUmfluss\">Leitsatz<\/h3>\n<p>Die infolge eines Wechsels im Gesellschafterbestand ausgel\u00f6sten Grunderwerbsteuern stellen keine Anschaffungs(neben)kosten der erworbenen Kommanditanteile oder des vorhandenen Grundbesitzes der Objektgesellschaft dar.<\/p>\n<h2><b>Tatbestand:<\/b><\/h2>\n<p>I.<\/p>\n<p class=\"fwb\">1<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH &amp; Co. KG, deren Zweck die Vermietung und Verpachtung eigenen Grundbesitzes ist, ist Eigent\u00fcmerin eines B\u00fcrogeb\u00e4udes in X, das sie nach dessen Fertigstellung im Streitjahr 2002 vermietete. Gesellschafter der Kl\u00e4gerin waren als Komplement\u00e4rin ohne Beteiligung am Verm\u00f6gen und am Ergebnis die Z-GmbH und als Kommanditisten die E-S.a.r.l., eine K\u00f6rperschaft, sowie die B-GmbH.<\/p>\n<p class=\"fwb\">2<\/p>\n<p>Die S-GmbH &amp; Co. KG (S-KG), deren Unternehmensgegenstand den Erwerb, die Verwaltung und die Vermietung des B\u00fcrogeb\u00e4udes in X umfasst, ist eine Fondsgesellschaft, bei der eine GmbH als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin und drei Kommanditisten, die nat\u00fcrliche Personen sind, zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung befugt sind. Zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstands erwarb die S-KG mit Kauf- und Abtretungsvertrag sowie Vereinbarung \u00fcber das Ausscheiden und den Eintritt von Gesellschaftern vom 27. Juli 2001 (Kaufvertrag) mit wirtschaftlicher Wirkung zum 28. Februar 2002 s\u00e4mtliche Kommanditanteile von den Kommanditisten der Kl\u00e4gerin; die Kommanditanteile wurden mit Wirkung zum 28. Februar 2002 an die S-KG abgetreten. Sie h\u00e4lt infolge des Erwerbs 99,98 % der Kommanditanteile der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p class=\"fwb\">3<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin traten mit Wirkung zum 28. Februar 2002 drei weitere nat\u00fcrliche Personen als zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung befugte Kommanditisten sowie die S-GmbH als Komplement\u00e4rin bei; die Z-GmbH schied aus der Gesellschaft aus. Die S-GmbH, die im Streitjahr eine Haftungsverg\u00fctung in H\u00f6he von 2.081 \u20ac erhielt, ist weder am Verm\u00f6gen noch am Ergebnis der Kl\u00e4gerin beteiligt.<\/p>\n<p class=\"fwb\">4<\/p>\n<p>Das Finanzamt X setzte wegen des Gesellschafterwechsels mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 1.634.640 \u20ac fest. Nach \u00a7 8 Ziff. 1 des Kaufvertrags, zu dessen Vertragsparteien neben der S-KG und den bisherigen Kommanditisten der Kl\u00e4gerin u.a. auch die Kl\u00e4gerin z\u00e4hlte, sollten Steuererstattungen und Steuernachzahlungen f\u00fcr Sachverhalte vor dem Stichtag 28. Februar 2002 zu Lasten der bisherigen Kommanditisten gehen, wobei dies &#8211;mit Ausnahme der Grunderwerbsteuer&#8211; auch f\u00fcr etwa im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Abtretung der Kommanditanteile anfallende Steuern gelten sollte, die zu Lasten der Kl\u00e4gerin erhoben werden. Die Grunderwerbsteuer sollte den Kaufpreis nicht mindern. Sie wurden von der Kl\u00e4gerin am 30. Dezember 2002 entrichtet und an die S-KG weiterbelastet, wo sie als Aufwand erfasst wurde.<\/p>\n<p class=\"fwb\">5<\/p>\n<p>Die S-KG ber\u00fccksichtigte in ihrer Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen f\u00fcr die Einkommensbesteuerung f\u00fcr das Streitjahr die Grunderwerbsteuer in voller H\u00f6he als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung. Nach Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung erkannte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die Grunderwerbsteuer im ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid vom 20. Juni 2008 nicht in voller H\u00f6he als Werbungskosten an, sondern beurteilte sie als Anschaffungs(neben)kosten und lie\u00df lediglich einen Betrag im Rahmen der Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) zum Abzug zu. Das nach erfolglosem Einspruchsverfahren von der S-KG beim Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen erhobene Klageverfahren (Az. 5 K 1701\/09) wurde mit Beschluss vom 28. M\u00e4rz 2012 bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Verfahrens \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen f\u00fcr die Einkommensbesteuerung f\u00fcr 2002 der Kl\u00e4gerin ausgesetzt. Die hiergegen beim Bundesfinanzhof (BFH) erhobene Beschwerde wurde mit Senatsbeschluss vom 19. September 2012 zur\u00fcckgewiesen (IX B 65\/12, BFH\/NV 2013, 15).<\/p>\n<p class=\"fwb\">6<\/p>\n<p>Das FA \u00e4nderte aufgrund eines Antrags der Kl\u00e4gerin den Bescheid f\u00fcr 2002 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach \u00a7 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom 2. M\u00e4rz 2009 mit Bescheid vom 14. Juni 2012 gem\u00e4\u00df \u00a7 174 der Abgabenordnung, ber\u00fccksichtigte jedoch bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung lediglich einen der H\u00f6he nach unstreitigen AfA-Betrag von 36.586 \u20ac als weitere (Sonder)Werbungskosten und stellte Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he von 767.036 \u20ac (davon 2.081 \u20ac Haftungsverg\u00fctung als Sondereinnahmen der S-GmbH) fest. Dementsprechend verminderte es nach dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel die der S-KG zuzurechnenden Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung um einen Betrag von 36.586 \u20ac. Das FA beurteilte die entrichtete Grunderwerbsteuer als Anschaffungs(neben)kosten und lie\u00df insoweit lediglich einen AfA-Betrag zum Abzug zu. Der Einspruch gegen den Bescheid vom 14. Juni 2012, der am 12. September 2012 nochmals aus nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Gr\u00fcnden ge\u00e4ndert worden ist, blieb erfolglos.<\/p>\n<p class=\"fwb\">7<\/p>\n<p>Das FG gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 478 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Die aufgrund der \u00dcbertragung von mehr als 95 v.H. der Kommanditanteile an der Kl\u00e4gerin auf die S-KG nach \u00a7 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in H\u00f6he von 1.634.640 \u20ac festgesetzte Grunderwerbsteuer sei nicht den Anschaffungs(neben)kosten zuzuordnen und demgem\u00e4\u00df nicht nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1 i.V.m. \u00a7 7 EStG im Rahmen der AfA, sondern &#8211;auch wenn die Grunderwerbsteuer im Rechtsverh\u00e4ltnis untereinander von der S-KG getragen werde&#8211; als sofort abziehbare Werbungskosten bei den gesondert und einheitlich festzustellenden Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung auf der Ebene der Kl\u00e4gerin mindernd im Streitjahr zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">8<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7 und \u00a7 7 EStG i.V.m. \u00a7 255 des Handelsgesetzbuchs &#8211;HGB&#8211; i.V.m. \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG). Die entrichtete Grunderwerbsteuer sei als Anschaffungskosten bei der Kl\u00e4gerin zu aktivieren. Anschaffungskosten seien neben der Entrichtung des Kaufpreises alle sonstigen Aufwendungen des Erwerbers, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung st\u00fcnden, insbesondere zwangsl\u00e4ufig im Gefolge der Anschaffung anfielen. Die Anschaffung eines Anteils an einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft stehe ertragsteuerlich der Anschaffung des anteiligen Grundst\u00fccks gleich. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise finde bei einer vollst\u00e4ndigen oder einer wesentlichen \u00c4nderung des Gesellschafterbestandes die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks im Gesellschaftsverm\u00f6gen von der aus den &#8222;Altgesellschaftern&#8220; bestehenden Gesellschaft auf eine aus den &#8222;Neugesellschaftern&#8220; bestehende Personengesellschaft statt. H\u00e4tte diese neue KG das Grundst\u00fcck von der bisherigen KG erworben, w\u00e4re die Grunderwerbsteuer zu den Anschaffungs(neben)kosten zu z\u00e4hlen gewesen. Werde im Streitfall auf zivilrechtlich anderem Wege wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt wie durch einen unmittelbaren Grundst\u00fcckserwerb, so m\u00fcssten auch die steuerrechtlichen Folgen die Gleichen sein.<\/p>\n<p class=\"fwb\">9<\/p>\n<p>Das FA beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">10<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<h2><b>Gr\u00fcnde:<\/b><\/h2>\n<p>II.<\/p>\n<p class=\"fwb\">11<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Zutreffend hat das FG die gegen die Kl\u00e4gerin festgesetzte und im Streitjahr entrichtete Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 1.634.640 \u20ac als sofort abziehbare Werbungskosten (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) bei den gesondert und einheitlich festgestellten Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung mindernd ber\u00fccksichtigt. Sie stellt keine Anschaffungs(neben)kosten des Vermietungsobjekts dar, die in H\u00f6he der AfA abzusetzen (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. \u00a7 7 EStG) w\u00e4ren.<\/p>\n<p class=\"fwb\">12<\/p>\n<p>1. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungskosten z\u00e4hlen, bestimmt sich f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung und insbesondere auch f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung nach \u00a7 255 Abs. 1 HGB (vgl. BFH-Urteile vom 3. August 2005 I R 36\/04, BFHE 211, 112, BStBl II 2006, 369; vom 20. Juli 2010 IX R 4\/10, BFHE 230, 392, BStBl II 2011, 35; vom 9. Juli 2013 IX R 43\/11, BFHE 242, 51).<\/p>\n<p class=\"fwb\">13<\/p>\n<p>Nach \u00a7 255 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die u.a. geleistet werden, um einen Verm\u00f6gensgegenstand zu erwerben, ihn also von der fremden in die eigene Verf\u00fcgungsmacht zu \u00fcberf\u00fchren. Dazu geh\u00f6ren nach \u00a7 255 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die Nebenkosten des Erwerbs, die alle im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten umfassen (vgl. BFH-Urteile vom 19. April 1977 VIII R 44\/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; vom 20. April 2011 I R 2\/10, BFHE 233, 251, BStBl II 2011, 761). Nicht entscheidend ist, ob diese Nebenkosten bereits vor oder im Zeitpunkt des Erwerbs oder erst im Anschluss hieran als Folgekosten des Erwerbsvorgangs entstehen (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1\/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; BFH-Urteile vom 3. Juli 1997 III R 114\/95, BFHE 183, 504, BStBl II 1997, 811; in BFHE 242, 51).<\/p>\n<p class=\"fwb\">14<\/p>\n<p>Allerdings k\u00f6nnen &#8222;Anschaffungs&#8220;kosten eines Wirtschaftsguts nur solche Kosten sein, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dessen Beschaffung tats\u00e4chlich zuzuordnen sind (BFH-Urteile in BFHE 183, 504, BStBl II 1997, 811; vom 17. Oktober 2001 I R 32\/00, BFHE 197, 58, BStBl II 2002, 349; in BFHE 233, 251, BStBl II 2011, 761). Hierzu ist ein blo\u00dfer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend. Vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an (finaler Begriff der Anschaffungskosten, vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983 IV R 160\/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101; in BFHE 233, 251, BStBl II 2011, 761, jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"fwb\">15<\/p>\n<p>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG &#8211;entgegen der Auffassung des FA&#8211; zu Recht die entrichtete Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 1.634.640 \u20ac als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p class=\"fwb\">16<\/p>\n<p>a) Im Streitfall ist die Grunderwerbsteuer nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG festgesetzt worden. Geh\u00f6rt zum Verm\u00f6gen einer Personengesellschaft ein inl\u00e4ndisches Grundst\u00fcck und \u00e4ndert sich innerhalb von f\u00fcnf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 v.H. der Anteile am Gesellschaftsverm\u00f6gen auf neue Gesellschafter \u00fcbergehen, gilt dies nach \u00a7 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG als ein auf die \u00dcbereignung eines Grundst\u00fccks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgesch\u00e4ft. Steuerschuldner ist bei \u00c4nderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft die Personengesellschaft (\u00a7 13 Nr. 6 GrEStG).<\/p>\n<p class=\"fwb\">17<\/p>\n<p>Ob die Grunderwerbsteuer, die bei \u00c4nderung des Gesellschafterbestands einer grundst\u00fccksbesitzenden Personengesellschaft nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG entsteht, als Anschaffungsnebenkosten &#8222;auf die Beteiligung&#8220; (so Rundverf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion &#8211;OFD&#8211; Frankfurt am Main vom 2. Mai 2013 S 2171 A-21-St 210, ofix HE EStG\/6\/57, unter 2.) bzw. &#8222;auf die Anteile an den Grundst\u00fccken&#8220; (so OFD Niedersachsen vom 19. Januar 2012, aktualisiert am 22. August 2013, S 2171-65-St 221\/St 222, juris) anzusehen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Die Finanzverwaltung bejaht dies (s. die soeben genannten Verwaltungsanweisungen und OFD Rheinland vom 23. Januar 2012 S 2174 &#8211; St 141, Der Betrieb &#8211;DB&#8211; 2012, 486), w\u00e4hrend sich die herrschende Meinung in der Literatur f\u00fcr eine Behandlung als sofort abziehbaren Aufwand ausspricht (vgl. Behrens, Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2008, 338 f.; Lohmann\/von Goldacker\/Gick, Betriebs-Berater &#8211;BB&#8211; 2007, 295, 296; Lohmann\/von Goldacker\/Zeitz, BB 2009, 477, 480; Adolf, GmbH-Rundschau 2011, 834, 836; Henerichs\/Stadje, Finanz-Rundschau 2011, 890, 895; B\u00fchrer, Steuern und Bilanzen 2011, 825, 827; Gadek\/M\u00f6rwald, DB 2012, 2010, 2012).<\/p>\n<p class=\"fwb\">18<\/p>\n<p>b) Bei der nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG festgesetzten Grunderwerbsteuer handelt es sich &#8211;wie der Senat (Beschluss in BFH\/NV 2013, 15) bereits entschieden hat&#8211; um eine gemeinschaftlich verwirklichte Besteuerungsgrundlage. Die Grunderwerbsteuer f\u00fchrt nicht schon deshalb zu Sonderwerbungskosten der S-KG, weil sie sie nach den gesellschaftsinternen Vereinbarungen &#8211;also im Rechtsverh\u00e4ltnis der Gesellschafter untereinander&#8211; allein zu tragen hatte. Es handelt sich vielmehr um Aufwand der Kl\u00e4gerin und nicht um einen solchen des Gesellschafters. Allein die Kl\u00e4gerin ist nach \u00a7 13 Nr. 6 GrEStG Steuerschuldnerin; sie kann jedoch ihren daraus entstehenden Aufwand auch abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel auf ihre Gesellschafter verteilen (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2013, 15).<\/p>\n<p class=\"fwb\">19<\/p>\n<p>c) Gegenstand der Besteuerung nach \u00a7 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist nicht die ge\u00e4nderte Sachherrschaft (gesamth\u00e4nderische Mitberechtigung\/Beteiligung am Verm\u00f6gen der Gesamthand) in der Person des einzelnen Neugesellschafters oder auch mehrerer Neugesellschafter, sondern die ge\u00e4nderte Zuordnung der Gesellschaftsgrundst\u00fccke auf der Gesellschaftsebene (Gesamthand als eigenst\u00e4ndiger Rechtstr\u00e4ger). \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG enth\u00e4lt die Fiktion eines auf \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks auf eine neue Personengesellschaft gerichteten Rechtsgesch\u00e4fts (BFH-Urteil vom 8. November 2000 II R 64\/98, BFHE 194, 252, BStBl II 2001, 422; BFH-Beschluss vom 11. September 2002 II B 113\/02, BFHE 199, 32, BStBl II 2002, 777). Das Gesetz fingiert folglich mit Hilfe des Ersatztatbestands des Wechsels im Gesellschafterbestand einen zivilrechtlich nicht vorhandenen grundst\u00fccksbezogenen Erwerbsvorgang. Die Fiktion des Grundst\u00fccks\u00fcbergangs gilt nur im Rahmen der Grunderwerbsteuer, w\u00e4hrend zivilrechtlich die Identit\u00e4t der grundbesitzenden Personengesellschaft unber\u00fchrt bleibt (ebenso Behrens, DStR 2008, 338).<\/p>\n<p class=\"fwb\">20<\/p>\n<p>d) Auf der Ebene der Kl\u00e4gerin als grundbesitzenden Gesamthand liegt daher ertragsteuerlich keine &#8222;Anschaffung&#8220; des B\u00fcrogeb\u00e4udes vor. Der Grundbesitz befindet sich nach dem Wechsel im Gesellschafterbestand unver\u00e4ndert im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Kl\u00e4gerin. Die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den Grundbesitz ist weder rechtlich noch wirtschaftlich Gegenstand der Erwerbsvorg\u00e4nge in Bezug auf die Kommanditanteile. Der grunderwerbsteuerrechtliche Besteuerungstatbestand des \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG findet im Ertragsteuerrecht keine Entsprechung (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 233, 251, BStBl II 2011, 761 zu \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG).<\/p>\n<p class=\"fwb\">21<\/p>\n<p>Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Grunderwerbsteuer nicht &#8222;f\u00fcr&#8220; die Anschaffung der Kommanditanteile entstanden ist. Es fehlt ertragsteuerlich an einem \u00fcber die reine Kausalit\u00e4t hinausgehenden inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Anschaffung der Kommanditanteile und der Grunderwerbsteuer. Da der Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Entstehung der Steuer nicht der Gesellschafterwechsel als solcher, sondern eine spezifisch grunderwerbsteuerrechtliche Fiktion im Hinblick auf ein anderes, nicht vom Anteilserwerber angeschafftes und nicht bei diesem zu erfassendes Wirtschaftsgut ist, handelt es sich dabei um Aufwand, der aus ertragsteuerlicher Sicht nicht spezifisch und final den erworbenen Kommanditanteilen zugeordnet werden kann.<\/p>\n<p class=\"fwb\">22<\/p>\n<p>F\u00fcr die Richtigkeit dieses Ergebnisses spricht zudem, dass das fingierte Rechtsgesch\u00e4ft i.S. des \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG &#8211;neben einem einzelnen Rechtsvorgang&#8211; auch aus einer Summe von Teilakten bestehen kann, die zusammen die vollst\u00e4ndige oder wesentliche \u00c4nderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft ausmachen. Dies kann sich \u00fcber einen Zeitraum von l\u00e4ngstens f\u00fcnf Jahren hinziehen und in eine unbegrenzte Zahl von Teilakten zerfallen, die zusammen genommen tatbestandserf\u00fcllend sind und deren letzter die wesentliche \u00c4nderung des Gesellschafterbestandes endg\u00fcltig herbeif\u00fchrt (BFH-Urteil in BFHE 194, 252, BStBl II 2001, 422). Rechtsgesch\u00e4ft i.S. des \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG ist demnach nicht die letzte, zur Vollst\u00e4ndigkeit oder Wesentlichkeit f\u00fchrende Ver\u00e4nderung im Gesellschafterbestand, sondern die Summe aller Rechtsakte, die die vollst\u00e4ndige oder wesentliche \u00c4nderung des Gesellschafterbestandes bedeuten (BFH-Urteil in BFHE 194, 252, BStBl II 2001, 422). Auch daran wird erkennbar, dass der Aufwand ertragsteuerlich nicht final den erworbenen Kommanditanteilen zugeordnet werden kann.<\/p>\n<p class=\"fwb\">23<\/p>\n<p>e) Entgegen der Auffassung des FA folgt aus \u00a7 23 Abs. 1 Satz 4 EStG, wonach die Anschaffung einer unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung der anteiligen Wirtschaftsg\u00fcter gilt, kein anderes Ergebnis. Denn die im Streitfall gegenst\u00e4ndliche Grunderwerbsteuer stellt &#8211;wie oben dargestellt&#8211; bereits keine &#8222;Anschaffungs&#8220;(neben)kosten des Grundbesitzes der Kl\u00e4gerin dar. Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt ist \u00fcberdies aus ertragsteuerlicher Sicht gerade nicht mit dem Fall vergleichbar, dass eine &#8222;neue KG&#8220; ein Grundst\u00fcck von einer &#8222;bisherigen KG&#8220; erwirbt. Anders als in der gegebenen Konstellation des \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG wird in einem solchen Fall auf der Ebene der Gesamthand das Grundst\u00fcck angeschafft.<\/p>\n<div class=\"bib\">\n<p class=\"bib2\">Normen:<\/p>\n<p class=\"bib4\">EStG:9\/1\/1\u00a0 EStG:9\/1\/3\/7\u00a0 EStG:23\/1\/4\u00a0 GrEStG:1\/2a\u00a0 GrEStG:13\/6\u00a0 HGB:255\/1<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Besteuerungsgegenstand des \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG BFH, Urteil IX R 50\/13 vom 02.09.2014 Leitsatz Die infolge eines Wechsels im Gesellschafterbestand ausgel\u00f6sten Grunderwerbsteuern stellen keine Anschaffungs(neben)kosten der erworbenen Kommanditanteile oder des vorhandenen Grundbesitzes der Objektgesellschaft dar. Tatbestand: I. 1 Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH &amp; Co. KG, deren Zweck die Vermietung und Verpachtung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/durch-wechsel-im-gesellschafterbestand-ausgeloeste-grunderwerbsteuern-sind-keine-anschaffungskosten\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Durch Wechsel im Gesellschafterbestand ausgel\u00f6ste Grunderwerbsteuern sind keine Anschaffungskosten<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/42825"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=42825"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/42825\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=42825"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=42825"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=42825"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}