{"id":42852,"date":"2015-02-10T19:23:32","date_gmt":"2015-02-10T17:23:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42852"},"modified":"2015-02-10T19:23:32","modified_gmt":"2015-02-10T17:23:32","slug":"hersteller-manipulierbarer-kassensysteme-haften-persoenlich-fuer-hinterzogene-steuern-ihrer-kunden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hersteller-manipulierbarer-kassensysteme-haften-persoenlich-fuer-hinterzogene-steuern-ihrer-kunden\/","title":{"rendered":"Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften pers\u00f6nlich f\u00fcr hinterzogene Steuern ihrer Kunden"},"content":{"rendered":"<h2>In einem Eilverfahren hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden (Beschluss vom 7. Januar 2015 5 V 2068\/14), dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Firma, die Kassensysteme nebst Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, f\u00fcr die Steuern haftet, die ein Kunde (im konkreten Fall der Inhaber eines Eiscaf\u00e9s) hinterzogen hat (rund 1,6 Mio. Euro).<\/h2>\n<p>Der Antragsteller ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH, die Kassensysteme herstellt und vertreibt. Im November 2002 erwarb der Inhaber eines Eiscaf\u00e9s (= A) ein Kassensystem, das neben diverser Hardware auch eine Software zur Manipulation der im Kassensystem erfassten Daten umfasste.<\/p>\n<p>Bei einer Au\u00dfen- und Steuerfahndungspr\u00fcfung bei A wurden Manipulationen an den im Kassensystem erfassten Daten seit mindestens Dezember 2003 festgestellt, die zu einer erheblichen Minderung der tats\u00e4chlich erzielten Ums\u00e4tze f\u00fchrten. In dem Steuerstrafverfahren vor dem Landgericht Koblenz (LG) r\u00e4umte A die Manipulationen in vollem Umfang ein. Er gab an, der Antragsteller habe ihm das Kassensystem verkauft und ihn auch in die Benutzung der Manipulationssoftware eingewiesen. Dabei sei ihm versichert worden, die Software k\u00f6nne v\u00f6llig risikolos eingesetzt werden. Das LG Koblenz verurteilte A wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das Urteil und die entsprechend ge\u00e4nderten Steuerfestsetzungen gegen A wurden bestands- bzw. rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Anschlie\u00dfend wurde gegen den Antragsteller ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet. Dar\u00fcber hinaus erlie\u00df der Antragsgegner (= Finanzamt) einen Haftungsbescheid, mit dem der Antragsteller f\u00fcr die Steuerr\u00fcckst\u00e4nde des A (seinerzeit rund 2,8 Mio. Euro) in Haftung genommen wurde, weil A die hinterzogenen Betr\u00e4ge nicht entrichtet und keine Vollstreckungsma\u00dfnahme gegen A bislang nennenswerten Erfolg gehabt hatte.<\/p>\n<p>Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller beim Finanzamt Einspruch ein. Er behauptete, das Manipulationsprogramm habe ein Mitarbeiter (M) entwickelt, er selbst habe keine Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt. Sie sei so versteckt gewesen, dass selbst die Steuerfahnder sie bei der ersten Durchsuchung nicht entdeckt h\u00e4tten. Er &#8211; der Antragsteller &#8211; habe nur im Vertrieb ausgeholfen und habe A auch nicht in die Benutzung der Manipulationssoftware eingewiesen. Bei den Aussagen des A handele es sich um Schutzbehauptungen, um eine Strafmilderung zu erreichen. Es sei auch nicht zutreffend, dass die R\u00fcckst\u00e4nde vom Vollstreckungsschuldner A nicht h\u00e4tten beigetrieben werden k\u00f6nnen. A verf\u00fcge \u00fcber Grundverm\u00f6gen und Bankguthaben im Ausland.<\/p>\n<p>Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2014 \u00e4nderte das Finanzamt den angefochtenen Haftungsbescheid und minderte die Haftungssumme auf rund 1,6 Mio. Euro, da in der Zwischenzeit bei A Gelder eingetrieben werden konnten.<\/p>\n<p>Im Juli 2014 hat der Antragsteller Klage erhoben und anschlie\u00dfend einen Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begr\u00fcndung machte er geltend, der Haftungsbescheid sei rechtswidrig, au\u00dferdem w\u00fcrde die sofortige Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids eine unbillige H\u00e4rte f\u00fcr ihn bedeuten. Weder er selbst noch die GmbH w\u00fcrden \u00fcber ausreichend Liquidit\u00e4t verf\u00fcgen, um in Vorleistung treten und den geforderten Betrag (rd. 1,6 Mio. Euro) zahlen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das FG lehnte den Eilantrag mit unanfechtbarem Beschluss vom 7. Januar 2015 (5 V 2068\/14) ab und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen Folgendes aus:<\/p>\n<p>Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie pr\u00e4senten Beweismitteln best\u00fcnden an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids keine ernstlichen Zweifel. Wer eine Steuerhinterziehung begehe oder an einer solchen Tat teilnehme, hafte nach \u00a7 71 Abgabenordnung (AO) f\u00fcr die verk\u00fcrzten Steuern und k\u00f6nne gem\u00e4\u00df \u00a7 191 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Aufgrund des Gest\u00e4ndnisses und der rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung des A durch das LG Koblenz sei das Finanzamt zutreffend davon ausgegangen, dass A die streitbefangenen Steuern hinterzogen habe. Zu dieser Steuerhinterziehung des A habe der Antragsteller objektiv und subjektiv Beihilfe geleistet und damit i. S. von \u00a7 71 AO an dessen Tat teilgenommen. Er habe das mit der Manipulationssoftware verbundene Kassensystem als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH an A verkauft. Dies belege die Rechnung der GmbH, die den Antragsteller als Bearbeiter ausweise. Es sei nicht entscheidend, wann genau und durch wen die Installation und Einweisung in das Programm erfolgt seien und ob der Antragsteller selbst oder ein Dritter die Manipulationssoftware entwickelt habe. Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung bestehe im Streitfall vielmehr darin, dass der Antragsteller ein komplettes System an A verkauft habe, und zwar mit dem Wissen, welche M\u00f6glichkeiten dieses System biete, und mit dem Ziel, A eine Steuerverk\u00fcrzung zu erm\u00f6glichen. Der Antragsteller habe A das Kassensystem ausdr\u00fccklich als v\u00f6llig risikoloses Instrument zur Verk\u00fcrzung von Steuern angeboten und verkauft.<\/p>\n<p>Wenn das Finanzamt einen vors\u00e4tzlich Beihilfe zur Steuerhinterziehung leistenden Gehilfen als Haftenden in Anspruch nehme, sei dies regelm\u00e4\u00dfig eine ermessensgerechte Entscheidung, und zwar unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he der Haftungsschuld und\/oder den finanziellen M\u00f6glichkeiten des Gehilfen. Die Haftungsnorm (\u00a7 71 AO) habe n\u00e4mlich Schadenersatzcharakter und solle eine Schadensersatzpflicht in H\u00f6he der verk\u00fcrzten Betr\u00e4ge begr\u00fcnden. Der Antragsteller werde hier nicht f\u00fcr sein Fehlverhalten als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH in Anspruch genommen, sondern f\u00fcr die vors\u00e4tzliche Beteiligung an einer fremden Steuerhinterziehung.<\/p>\n<p>Auch eine Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides wegen unbilliger H\u00e4rte komme nicht in Betracht, denn auch bei Vorliegen einer unbilligen H\u00e4rte sei eine Aussetzung der Vollziehung nur m\u00f6glich, wenn Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Steuerbescheides nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nnten. Dies sei hier &#8211; wie dargelegt &#8211; nicht der Fall.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 10.02.2015 zum Beschluss 5 V 2068\/14 vom 07.01.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem Eilverfahren hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden (Beschluss vom 7. 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