{"id":42864,"date":"2015-02-12T13:18:46","date_gmt":"2015-02-12T11:18:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42864"},"modified":"2015-02-12T13:18:46","modified_gmt":"2015-02-12T11:18:46","slug":"zur-beteiligung-des-versicherungsnehmers-ueberschuessen-und-bewertungsreserven-einer-kapitalbildenden-lebensversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-beteiligung-des-versicherungsnehmers-ueberschuessen-und-bewertungsreserven-einer-kapitalbildenden-lebensversicherung\/","title":{"rendered":"Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an \u00dcbersch\u00fcssen und Bewertungsreserven einer kapitalbildenden Lebensversicherung"},"content":{"rendered":"<h2>Der f\u00fcr das Versicherungsvertragsrecht zust\u00e4ndige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinem Urteil vom heutigen Tag \u00fcber die Beteiligung des Versicherungsnehmers an \u00dcbersch\u00fcssen und an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in einer Lebensversicherung entschieden.<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger unterhielt bei der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung. Nach Vertragsablauf 2008 rechnete die Beklagte den Vertrag ab und zahlte dem Kl\u00e4ger 28.025,81 Euro aus, wovon auf die garantierte \u00dcberschussbeteiligung 9.123,81 Euro entfallen. Ferner gab sie an, dass in dieser ein Schluss\u00fcberschuss von 1.581,60 Euro sowie die auf den Vertrag entfallende Bewertungsreserve von 678,21 Euro enthalten seien. Die Bewertungsreserve setze sich aus einem Sockelbetrag von 656,88 Euro sowie einem volatilen Anteil von 21,33 Euro zusammen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 Euro zu. Die Beklagte habe den Anteil an der Bewertungsreserve unzul\u00e4ssigerweise mit seinem Anspruch auf die Schluss\u00fcberschussbeteiligung verrechnet; richtigerweise stehe ihm die Zahlung der Bewertungsreserve zus\u00e4tzlich zu dem Schluss\u00fcberschussanteil zu. Der Kl\u00e4ger verlangt Zahlung dieser 656,88 Euro. Hilfsweise begehrt er im Wege der Stufenklage Feststellung der Unbilligkeit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung der \u00dcberschussbeteiligung, deren gerichtliche Neufestsetzung und sodann Auszahlung des sich hieraus ergebenden Betrages, weiter hilfsweise die Verurteilung der Beklagten, ihm Auskunft \u00fcber die mathematische Berechnung seines Anteils der Beteiligung an \u00dcberschuss und Bewertungsreserven zu erteilen und anschlie\u00dfend Zahlung des sich aus dieser Auskunft ergebenden Betrages. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen. Ein weiterer Zahlungsanspruch steht dem Kl\u00e4ger nicht zu, da die Beklagte ihn mit den geleisteten Zahlungen korrekt an den Bewertungsreserven beteiligt hat.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 153 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer grunds\u00e4tzlich eine Beteiligung an dem \u00dcberschuss und an den Bewertungsreserven (\u00dcberschussbeteiligung) zu. Die Bewertungsreserve ist nach \u00a7 153 Abs. 3 Satz 1 VVG durch den Versicherer j\u00e4hrlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. In diesem Zusammenhang ist zwischen der Berechnung und der Zuteilung der Bewertungsreserve einerseits sowie deren Auszahlung andererseits zu differenzieren. Bewertungsreserven sind zun\u00e4chst rein rechnerische Posten, die sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Zeitwert von Kapitalanlagen ergeben. Eine hiervon zu trennende Frage ist, wie die an den einzelnen Versicherungsnehmer auszuzahlende Bewertungsreserve vom Versicherer finanziert wird. Hierzu regelt das Versicherungsaufsichtsrecht, dass die f\u00fcr die \u00dcberschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Betr\u00e4ge, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in eine R\u00fcckstellung f\u00fcr Beitragsr\u00fcckerstattung einzustellen sind. Die der R\u00fcckstellung f\u00fcr Beitragsr\u00fcckerstattung zugewiesenen Betr\u00e4ge d\u00fcrfen nur f\u00fcr die \u00dcberschussbeteiligung der Versicherten einschlie\u00dflich der durch \u00a7 153 VVG vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Da es sich mithin um eine Finanzierung der gesamten \u00dcberschussbeteiligung i. S. von \u00a7 153 Abs. 1 VVG handelt, die sowohl die Beteiligung an dem \u00dcberschuss (im engeren Sinne) als auch an den Bewertungsreserven umfasst, hat ein h\u00f6herer Anteil der Bewertungsreserven bei den R\u00fcckstellungen f\u00fcr Beitragsr\u00fcckerstattung zugleich ein Absinken des Schluss\u00fcberschusses zur Folge. Dieses Berechnungsverfahren hat die Beklagte eingehalten, so dass der Zahlungsantrag unbegr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg bleibt ferner der erste Hilfsantrag des Kl\u00e4gers. Die Regelung des \u00a7 315 BGB setzt eine ausdr\u00fcckliche oder konkludente rechtsgesch\u00e4ftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserkl\u00e4rung den Inhalt einer Vertragsleistung nach billigem Ermessen bestimmen kann. Daran fehlt es hier. Vielmehr haben die Parteien objektive Ma\u00dfst\u00e4be vereinbart, die es erm\u00f6glichen, die vertraglichen Leistungspflichten zu bestimmen. Auch \u00a7 153 VVG sieht ein derartiges Ermessen nicht vor.<\/p>\n<p>Ebenfalls unbegr\u00fcndet ist der zweite Hilfsantrag. Zwar trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise \u00fcber Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Ob und inwieweit dem Kl\u00e4ger auf dieser Grundlage ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zustehen oder ob diese sich ganz oder teilweise auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse berufen k\u00f6nnte, kann offen bleiben. Auskunft kann nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll. Daran fehlt es hier, weil der Kl\u00e4ger die Berechnung der H\u00f6he der Bewertungsreserve durch die Beklagte als solche nicht angreift, sondern &#8211; allerdings zu Unrecht &#8211; die Verrechnung der ermittelten Bewertungsreserve mit dem Schluss\u00fcberschussanteil.<\/p>\n<div class=\"schatten\">\n<table>\n<colgroup>\n<col width=\"540\" \/><\/colgroup>\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"first last\"><strong>Anhang:<\/strong><br \/>\n<strong>Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<\/strong><br \/>\n<strong>\u00a7 153 \u00dcberschussbeteiligung<\/strong><br \/>\n(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem \u00dcberschuss und an den Bewertungsreserven (\u00dcberschussbeteiligung) zu, es sei denn, die \u00dcberschussbeteiligung ist durch ausdr\u00fcckliche Vereinbarung ausgeschlossen; &#8230;<br \/>\n(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem \u00dcberschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuf\u00fchren; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrunds\u00e4tze k\u00f6nnen vereinbart werden.<br \/>\n(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven j\u00e4hrlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der f\u00fcr diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur H\u00e4lfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine fr\u00fchere Zuteilung kann vereinbart werden. &#8230;<\/p>\n<p><strong>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/strong><br \/>\n<strong>\u00a7 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei<\/strong><br \/>\n(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragsschlie\u00dfenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. &#8230;<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BGH, Pressemitteilung vom 11.02.2015 zum Urteil IV ZR 213\/14 vom 11.02.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der f\u00fcr das Versicherungsvertragsrecht zust\u00e4ndige IV. 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