{"id":42868,"date":"2015-02-12T13:20:28","date_gmt":"2015-02-12T11:20:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42868"},"modified":"2015-02-12T13:20:28","modified_gmt":"2015-02-12T11:20:28","slug":"grundsteuerbefreiung-bei-einer-sog-oeffentlich-privaten-partnerschaft-oepp","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grundsteuerbefreiung-bei-einer-sog-oeffentlich-privaten-partnerschaft-oepp\/","title":{"rendered":"Grundsteuerbefreiung bei einer sog. \u00d6ffentlich-Privaten-Partnerschaft (\u00d6PP)"},"content":{"rendered":"<h2>Wird eine Schule im Rahmen eines sog. \u00d6PP-Projektes auf der Grundlage eines Erbbaurechtsvertrages zum Teil saniert und zum Teil neu errichtet sowie aufgrund eines Mietvertrages genutzt, kommt eine Grundsteuerbefreiung hinsichtlich des Erbbaurechts nur dann in Betracht, wenn zum Ende des Vertragsverh\u00e4ltnisses die R\u00fcck\u00fcbertragung des Grundbesitzes auf die \u00f6ffentliche Hand verbindlich festgelegt wird. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 3 K 1511\/11).<\/h2>\n<p>Geklagt hatte eine GmbH &amp; Co KG, an der ein Landkreis (Schultr\u00e4ger) als einziger Kommanditist beteiligt war. Der Landkreis war auch Eigent\u00fcmer von Schulgrundst\u00fccken. Im Jahre 2005 schloss der Landkreis mit der Kl\u00e4gerin einen notariellen Erbbaurechtsvertrag. Dadurch bestellte der Landkreis der Kl\u00e4gerin an einem der Schulgrundst\u00fccke ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 40 Jahren. Insoweit war die Kl\u00e4gerin berechtigt, auf dem Erbbaugrundst\u00fcck Schulgeb\u00e4ude zu sanieren, abzubrechen und bestimmte Bauwerke mit den dazu erforderlichen Anlagen zu errichten. Ferner schlossen die Kl\u00e4gerin und der Landkreis im Jahr 2006 f\u00fcr die Nutzung als Schule f\u00fcr die Dauer von 25 Jahren einen Mietvertrag mit einer Verl\u00e4ngerungsoption von 10 Jahren. Das Ende des Mietvertrages wurde sp\u00e4ter auf den 31.10.2034 festgelegt.<\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt f\u00fcr das Erbbaurecht zu Recht einen Einheitswert festgestellt und einen Grundsteuermessbetrag festgesetzt habe. F\u00fcr das Erbbaurecht greife n\u00e4mlich eine Befreiung von der Grundsteuer nach \u00a7 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) nicht ein. Denn hierf\u00fcr w\u00e4re es erforderlich gewesen, dass zum Ende des die Nutzung regelnden (Miet-) Vertrages die R\u00fcck\u00fcbertragung des Grundbesitzes in irgendeiner Weise verbindlich festgelegt wird. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.<\/p>\n<p>Weder nach dem Mietvertrag noch nach dem Erbbaurechtsvertrag sei die Kl\u00e4gerin verpflichtet gewesen, das Erbbaurecht &#8211; und damit den Grundbesitz &#8211; zum Ende des Mietvertrages auf den Landkreis zur\u00fcck zu \u00fcbertragen. Zudem bestehe kein Grund f\u00fcr die Annahme, das hier betroffene Geb\u00e4ude werde in jedem Fall bis zum Ablauf des Erbbaurechts zu Schulzwecken genutzt, auch wenn es f\u00fcr den bisherigen Zweck nicht mehr ben\u00f6tigt werde. So seien Schulgeb\u00e4ude einer alternativen Nutzung durch Dritte ohne weiteres zug\u00e4nglich. Der Landkreis sei als Kommanditist der klagenden Gesellschaft nach den konkreten Verh\u00e4ltnissen \u00fcberdies auch nicht in der Lage gewesen, den Betrieb einer Schule in dem hier betroffenen Geb\u00e4ude bis zum Abschluss des Erbbaurechts durchzusetzen.<\/p>\n<p>Im Streitfall h\u00e4tten die Vertragsparteien mit dem von ihnen konzipierten \u00d6PP-Modell eine Konstruktion gew\u00e4hlt, die es der Kl\u00e4gerin habe erm\u00f6glichen sollen, den sog. Leasing-Grunds\u00e4tzen der Finanzverwaltung zu gen\u00fcgen und damit bestimmte Vorteile im Bereich des Ertragsteuerrechts zu erlangen. Wenn dadurch aber im Bereich der Grundsteuer wie hier gewisse Belastungen entst\u00fcnden, sei dies die Folge einer selbstbestimmten Gestaltung, die keine vom Willen des Gesetzgebers abweichende Auslegung der einschl\u00e4gigen Steuerrechtsnorm rechtfertige.<\/p>\n<p>Das Urteil vom 11.12.2014 ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Das Hessische Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Die Revisionsfrist l\u00e4uft derzeit noch.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG Hessen, Pressemitteilung vom 11.02.2015 zum Urteil 3 K 1511\/11 vom 11.12.2014 (nrkr)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird eine Schule im Rahmen eines sog. \u00d6PP-Projektes auf der Grundlage eines Erbbaurechtsvertrages zum Teil saniert und zum Teil neu errichtet sowie aufgrund eines Mietvertrages genutzt, kommt eine Grundsteuerbefreiung hinsichtlich des Erbbaurechts nur dann in Betracht, wenn zum Ende des Vertragsverh\u00e4ltnisses die R\u00fcck\u00fcbertragung des Grundbesitzes auf die \u00f6ffentliche Hand verbindlich festgelegt wird. 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