{"id":42872,"date":"2015-02-13T13:15:18","date_gmt":"2015-02-13T11:15:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42872"},"modified":"2015-02-13T13:15:18","modified_gmt":"2015-02-13T11:15:18","slug":"aufwendungen-fuer-die-betreuung-eines-haustieres-sind-steuerbeguenstigt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufwendungen-fuer-die-betreuung-eines-haustieres-sind-steuerbeguenstigt\/","title":{"rendered":"Aufwendungen f\u00fcr die Betreuung eines Haustieres sind steuerbeg\u00fcnstigt"},"content":{"rendered":"<h2>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat mit Urteil vom 4. Februar 2015 (Az. 15 K 1779\/14 E) Tierbetreuungskosten als Aufwendungen f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt und damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4ger halten eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres w\u00e4hrend ihrer Abwesenheit beauftragten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, die ihnen pro Tag 12 Euro, im Streitjahr 2012 insgesamt 302,90 Euro, in Rechnung stellte. Die Rechnungen beglichen die Kl\u00e4ger per \u00dcberweisung. Mit der Einkommensteuererkl\u00e4rung beantragten sie eine Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf das einschl\u00e4gige Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ab. In dieser f\u00fcr das Finanzamt verbindlichen Anweisung wird eine Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Tierbetreuungs-, -pflege- und -arztkosten ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat der Klage stattgegeben. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung habe die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und werde deshalb von der Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst. Nach dieser Vorschrift erm\u00e4\u00dfigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % (h\u00f6chstens 4.000 Euro) der Aufwendungen f\u00fcr die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Der Begriff &#8222;haushaltsnahe Dienstleistung&#8220; ist gesetzlich nicht n\u00e4her bestimmt. Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung geh\u00f6ren dazu hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gew\u00f6hnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Besch\u00e4ftigte erledigt werden und in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden anfallen. Hierzu z\u00e4hlen nach Auffassung des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger f\u00fcr die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt. Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, sind dessen Haushalt zuzurechnen. T\u00e4tigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Besch\u00e4ftigung des Tieres fallen regelm\u00e4\u00dfig an und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangeh\u00f6rige erledigt. Sie geh\u00f6ren damit zur Hauswirtschaft des Halters.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 12.02.2015 zum Urteil 15 K 1779\/14 vom 04.02.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat mit Urteil vom 4. Februar 2015 (Az. 15 K 1779\/14 E) Tierbetreuungskosten als Aufwendungen f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt und damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen. Die Kl\u00e4ger halten eine Hauskatze in ihrer Wohnung. 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