{"id":42902,"date":"2015-02-23T11:04:09","date_gmt":"2015-02-23T09:04:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42902"},"modified":"2015-02-23T11:04:09","modified_gmt":"2015-02-23T09:04:09","slug":"auslegungsfragen-zu-%c2%a7-20-abs-1-nr-10-estg-bei-betrieben-gewerblicher-art-als-schuldner-der-kapitalertraege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auslegungsfragen-zu-%c2%a7-20-abs-1-nr-10-estg-bei-betrieben-gewerblicher-art-als-schuldner-der-kapitalertraege\/","title":{"rendered":"\u00a0Auslegungsfragen zu \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010\u00a0EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge"},"content":{"rendered":"<h2>\u00a0<strong>Nach dem Ergebnis einer Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt f\u00fcr die Auslegung des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010\u00a0EStG , soweit Betriebe gewerblicher Art (BgA) Schuldner der in der Vorschrift genannten Kapitalertr\u00e4ge sind, Folgendes:<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>A.\u00a0Allgemeines<\/strong><\/h2>\n<p><strong>[1]<\/strong> \u00a0Durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom 23.\u00a0Oktober 2000 (BStBl\u00a02000 I S.\u00a01428 ) und das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) vom 20.\u00a0Dezember 2001 (BStBl\u00a02002 I S.\u00a035 ) sind in \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010\u00a0EStG f\u00fcr juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts neue Einkommenstatbest\u00e4nde eingef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p><strong>[2]<\/strong> \u00a0Zu Kapitaleink\u00fcnften der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft werden qualifiziert<\/p>\n<ul>\n<li>nach \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0a\u00a0EStG :<\/li>\n<li>Leistungen eines nicht von der K\u00f6rperschaftsteuer befreiten BgA mit eigener Rechtspers\u00f6nlichkeit, z.\u00a0B. Sparkassen und<\/li>\n<li>nach \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG :<\/li>\n<li>der durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich ermittelte Gewinn eines nicht von der K\u00f6rperschaftsteuer befreiten BgA ohne eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit (soweit der Gewinn nicht den R\u00fccklagen zugef\u00fchrt wird),<\/li>\n<li>der nicht den R\u00fccklagen zugef\u00fchrte Gewinn eines nicht bilanzierenden nicht von der K\u00f6rperschaftsteuer befreiten BgA ohne eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit, der die in \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG genannte Umsatz- oder Gewinngrenze \u00fcberschreitet (vgl. auch Rdnrn.\u00a016 bis 18),<\/li>\n<li>verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen,<\/li>\n<li>die Aufl\u00f6sung von R\u00fccklagen des BgA zu Zwecken au\u00dferhalb des BgA,<\/li>\n<li>die Gewinne i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a022 Abs.\u00a04\u00a0UmwStG und<\/li>\n<li>die Gewinne aus Werbesendungen durch inl\u00e4ndische \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>[3]<\/strong> \u00a0Diese Einkunftstatbest\u00e4nde f\u00fchren nach \u00a7\u00a02 Nr.\u00a02\u00a0KStG zu einer beschr\u00e4nkten Steuerpflicht mit einer Kapitalertragsteuerbelastung von 15\u00a0% (\u00a7\u00a043 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a07b und 7c i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a043a Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0EStG ). Damit wird die wirtschaftliche Bet\u00e4tigung einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts unabh\u00e4ngig davon, ob sie in der Form eines BgA oder einer Kapitalgesellschaft ausge\u00fcbt wird, im Ergebnis der gleichen Steuerbelastung unterworfen.<\/p>\n<p><strong>[4]<\/strong> \u00a0Die K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr diese \u2013\u00a0dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden\u00a0\u2013 Eink\u00fcnfte ist in der Regel nach \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0KStG durch den Steuerabzug abgegolten. Die Kapitalertragsteuer von 15\u00a0% ist somit nicht anrechenbar (vgl. aber Rdnrn.\u00a07 und 11). Erf\u00fcllt die Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft des BgA die Voraussetzungen des \u00a7\u00a044a Abs.\u00a07 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 oder 3\u00a0EStG , ist der Kapitalertragsteuerabzug nicht vorzunehmen; bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieben von steuerbeg\u00fcnstigten BgA richtet sich die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach \u00a7\u00a044a Abs.\u00a07 Satz\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0EStG .<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>B.\u00a0Leistungen eines BgA mit eigener Rechtspers\u00f6nlichkeit (\u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0a\u00a0EStG )<\/strong><\/h2>\n<h3>\u00a0I.\u00a0Pers\u00f6nlicher Anwendungsbereich<\/h3>\n<p><strong>[5]<\/strong> \u00a0Die Leistungen (Kapitalertr\u00e4ge) m\u00fcssen von einem nicht von der K\u00f6rperschaftsteuer befreiten BgA (vgl. \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a04\u00a0KStG ) stammen, der eine eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit besitzt. Er muss alle Merkmale einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts erf\u00fcllen, insbesondere im vollen Umfang rechtsf\u00e4hig sein. Teilrechtsf\u00e4higkeit, wie sie bei \u00f6ffentlich-rechtlichen Sonderverm\u00f6gen oder bei Landesbetrieben bzw. Eigenbetrieben die Regel ist, reicht nicht aus.<\/p>\n<p><strong>[6]<\/strong> \u00a0Von den Regelungen erfasst werden BgA mit eigener Rechtspers\u00f6nlichkeit (z.\u00a0B. in der Rechtsform des Zweckverbandes oder einer nach Landes- oder Kommunalrecht errichteten Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts), die beispielsweise der Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit Wasser, Gas, Elektrizit\u00e4t oder W\u00e4rme (=\u00a0Versorgungsbetriebe), dem \u00f6ffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (\u00a7\u00a04 Abs.\u00a03\u00a0KStG ). Als weitere Beispiele kommen in Betracht: die \u00f6ffentlich-rechtlich als rechtsf\u00e4hige Anstalten betriebenen Sparkassen, Landesbanken und Versicherungen sowie Kreditinstitute, die nicht nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0KStG steuerbefreit sind. Sind Teilbereiche \u00f6ffentlich-rechtlicher Kreditinstitute von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit (z.\u00a0B. Landesbanken mit den in \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0KStG genannten steuerbefreiten F\u00f6rderbereichen), ist \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0a\u00a0EStG auf den nicht steuerbefreiten Bereich anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>[7]<\/strong> \u00a0\u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0a\u00a0EStG findet aus Billigkeitsgr\u00fcnden auch dann Anwendung, wenn eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts aus ihrem BgA ohne eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit Leistungen an eine andere juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts (insbesondere an deren BgA) erbringt. Eine solche Leistung liegt nur vor, wenn die Betr\u00e4ge nicht zuvor der Besteuerung nach \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG unterlegen haben.<\/p>\n<h4>\u00a0Beispiel<\/h4>\n<p><em>Ein Zweckverband, der neben der Frischwasserversorgung (BgA) auch der Abwasserentsorgung (Hoheitsbetrieb) dient, beschlie\u00dft bei Feststellung der Bilanz f\u00fcr 01 aus dem laufenden Gewinn des BgA von 1000 einen Betrag in H\u00f6he von 200 f\u00fcr eine Leistung an die Mitgliedsgemeinden des Verbandes zu verwenden. Der Betrag von 200 gilt als Leistung i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0a\u00a0EStG mit der Folge, dass beim Empf\u00e4nger der Tatbestand des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0KStG erf\u00fcllt ist, wenn der Betrag bei ihm einem BgA zuzurechnen ist. Der Restbetrag von 800 unterliegt \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG . Wird der Betrag von 800 im Folgejahr vom Zweckverband an die Mitgliedsgemeinden \u00fcberf\u00fchrt, l\u00f6st dies nicht die Rechtsfolge des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010\u00a0EStG aus. Ist dieser Betrag beim Empf\u00e4nger einem BgA zuzurechnen, l\u00f6st dies nicht die Rechtfolge des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0KStG aus.<\/em><\/p>\n<p><em>H\u00e4tte der Verband den anteiligen Gewinn von 800 zul\u00e4ssigerweise in eine R\u00fccklage i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG eingestellt, diese dann aber in 03 aufgel\u00f6st, um den Betrag von 800 f\u00fcr eine Leistung an die Mitgliedsgemeinden zu verwenden, ist auf diese Leistung \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0a\u00a0EStG anzuwenden.<\/em><\/p>\n<h3>\u00a0II.\u00a0Sachlicher Anwendungsbereich<\/h3>\n<p><strong>[8]<\/strong> \u00a0Der sachliche Anwendungsbereich des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0a\u00a0EStG erstreckt sich auf Leistungen, die zu Einnahmen f\u00fchren, die mit Gewinnaussch\u00fcttungen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0EStG wirtschaftlich vergleichbar sind. Dazu geh\u00f6ren auch verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (\u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0EStG ) sowie Gewinn\u00fcbertragungen, die aus steuerfreien Zufl\u00fcssen (z.\u00a0B. nach \u00a7\u00a08b Abs.\u00a01\u00a0KStG ) stammen. Nicht zu den Einnahmen geh\u00f6ren Leistungen des BgA, f\u00fcr die Betr\u00e4ge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a027\u00a0KStG als verwendet gelten (\u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0a letzter Halbsatz EStG ).<\/p>\n<h4>\u00a0Beispiele:<\/h4>\n<p><em>Eine Stadtsparkasse f\u00fchrt einen Teil des Jahres\u00fcberschusses dem Gew\u00e4hrtr\u00e4ger (Stadt) zu. Es handelt sich um eine einer Gewinnaussch\u00fcttung vergleichbare Leistung i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0a\u00a0EStG .<\/em><\/p>\n<p><em>Eine Stadtsparkasse macht dem Gew\u00e4hrtr\u00e4ger (Stadt) oder einer dem Gew\u00e4hrtr\u00e4ger nahe stehenden Person eine Zuwendung f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte (gemeinn\u00fctzige) Zwecke, die dem Drittspendenvergleich i.\u00a0S.\u00a0d. BFH-Rechtsprechung (vgl. H\u00a047 (Zuwendungen und Spenden von Tr\u00e4gern der Sparkassen [Gew\u00e4hrtr\u00e4ger]) KStH2008) nicht standh\u00e4lt. Die Zuwendung ist als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung zu werten.<\/em><\/p>\n<h3>\u00a0III.\u00a0Entstehung der Kapitalertragsteuer<\/h3>\n<p><strong>[9]<\/strong> \u00a0Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalertr\u00e4ge (=\u00a0Leistungen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0a\u00a0EStG ) dem Gl\u00e4ubiger (=\u00a0Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft des BgA) zuflie\u00dfen (\u00a7\u00a044 Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0EStG ). Der Schuldner der Kapitalertragsteuer ist nach \u00a7\u00a044 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0EStG der Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge (=\u00a0Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft des BgA). Im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalertr\u00e4ge hat der Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge (BgA) den Steuerabzug f\u00fcr Rechnung des Gl\u00e4ubigers der Kapitalertr\u00e4ge (=\u00a0Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft des BgA) vorzunehmen (\u00a7\u00a044 Abs.\u00a01 Satz\u00a03\u00a0EStG ). Auf Leistungen, die wirtschaftlich mit Gewinnaussch\u00fcttungen vergleichbar sind, ist \u00a7\u00a044 Abs.\u00a02\u00a0EStG anwendbar.<\/p>\n<h3>\u00a0IV.\u00a0Durchf\u00fchrung der Besteuerung<\/h3>\n<p><strong>[10]<\/strong> \u00a0Von den Kapitalertr\u00e4gen ist der Kapitalertragsteuerabzug nach \u00a7\u00a043 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a07b\u00a0EStG i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a031\u00a0KStG vorzunehmen. Die Kapitalertragsteuer betr\u00e4gt 15\u00a0% des Kapitalertrags (\u00a7\u00a043a Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0EStG ).<\/p>\n<p><strong>[11]<\/strong> \u00a0Ist der Empf\u00e4nger der Leistungen unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig und fallen die aussch\u00fcttungsgleichen Leistungen und verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0a\u00a0EStG bei ihm in einem inl\u00e4ndischen gewerblichen Betrieb an, so erfolgt deren steuerliche Erfassung in der Veranlagung zur K\u00f6rperschaftsteuer. Allerdings ist auf diese Leistungen die Regelung des \u00a7\u00a08b\u00a0KStG anzuwenden, nach der die Leistungen bei der Einkommensermittlung au\u00dfer Ansatz bleiben. Die nach \u00a7\u00a043 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a07b i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a043a Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0EStG einbehaltene Kapitalertragsteuer von 15\u00a0% (vgl. \u00a7\u00a043 Abs.\u00a01 Satz\u00a03\u00a0EStG ) ist im Rahmen der Veranlagung zur K\u00f6rperschaftsteuer des Empf\u00e4ngers nach \u00a7\u00a036 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02\u00a0EStG i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a031\u00a0KStG in vollem Umfang anzurechnen.<\/p>\n<h4>\u00a0Beispiel:<\/h4>\n<p><em>An der Landesbank A (=\u00a0Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts) sind das Land A (Gebietsk\u00f6rperschaft), der Landschaftsverband A (Gebietsk\u00f6rperschaft) sowie der Sparkassen- und Giroverband A zu je einem Drittel beteiligt. Der Sparkassen- und Giroverband A ist ein von den Sparkassen und ihren Gew\u00e4hrtr\u00e4gern gebildeter Berufsverband mit \u00f6ffentlich-rechtlichem Charakter in der Rechtsform der K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Landesbank A verteilt ihren Gewinn von 120\u00a0Mio.\u00a0EUR zu je einem Drittel an die Beteiligten. Dabei wird die Kapitalertragsteuer nach \u00a7\u00a043 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a07b i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a043a Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0EStG in H\u00f6he von 15\u00a0% der Kapitalertr\u00e4ge (120\u00a0Mio.\u00a0EUR)\u00a0=\u00a018\u00a0Mio.\u00a0EUR einbehalten und an das f\u00fcr die Landesbank A zust\u00e4ndige Finanzamt abgef\u00fchrt (\u00a7\u00a044 Abs.\u00a01 Satz\u00a05\u00a0EStG ), so dass zur Auszahlung an die Beteiligten 102\u00a0Mio.\u00a0EUR (120\u00a0Mio.\u00a0EUR abz\u00fcglich 18\u00a0Mio.\u00a0EUR) zur Verf\u00fcgung stehen. Jeder Beteiligte erh\u00e4lt einen Betrag von 34\u00a0Mio.\u00a0EUR (102\u00a0Mio.\u00a0EUR: 3). Auf jeden der Beteiligten entf\u00e4llt eine einbehaltene Kapitalertragsteuer von 6\u00a0Mio.\u00a0EUR.<\/em><\/p>\n<p><em>Die K\u00f6rperschaftsteuer der Beteiligten ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten (\u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0KStG ). Die Beteiligten unterliegen insoweit der beschr\u00e4nkten K\u00f6rperschaftsteuerpflicht nach \u00a7\u00a02 Nr.\u00a02\u00a0KStG . Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr den Sparkassen- und Giroverband A.<\/em><\/p>\n<p><em>Leitet der Sparkassen- und Giroverband (Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge) jedoch die zugeflossenen Gewinnanteile ganz oder teilweise an die in ihm zusammengeschlossenen Sparkassen weiter, so erhalten die Sparkassen Bez\u00fcge i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a08b Abs.\u00a06 Satz\u00a02\u00a0KStG , die bei ihnen im Rahmen der Ermittlung des steuerlichen Einkommens nach Ma\u00dfgabe des \u00a7\u00a08b\u00a0KStG au\u00dfer Ansatz bleiben. Zur Anrechnung der auf diese Bez\u00fcge entfallenden, von der Landesbank A einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf die K\u00f6rperschaftsteuer der Sparkassen nach \u00a7\u00a036 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02\u00a0EStG reicht die Vorlage der Bescheinigung nach \u00a7\u00a045a Abs.\u00a02 und 3\u00a0EStG (Kapitalertragsteuerbescheinigung), die dem Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge (Sparkassen- und Giroverband) ausgestellt wird, aus (\u00a7\u00a036 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 Satz\u00a03\u00a0EStG ).<\/em><\/p>\n<p><strong>[12]<\/strong> \u00a0In den F\u00e4llen des \u00a7\u00a08b Abs.\u00a06 Satz\u00a02\u00a0KStG wird es f\u00fcr die Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei dem BgA nach \u00a7\u00a036 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 Satz\u00a03\u00a0EStG nicht beanstandet, wenn die die mittelbare Beteiligung vermittelnde K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse dem BgA auf einer Kopie der ihr vorliegenden Kapitalertragsteuerbescheinigung die auf ihn entfallenden Bez\u00fcge und Gewinne und die darauf anteilig entfallende Kapitalertragsteuer mitteilt. Die f\u00fcr Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften geltenden Grunds\u00e4tze von Rdnrn.\u00a018 und 19 des BMF-Schreibens vom 20.\u00a0Dezember 2012 ( BStBl\u00a02013 I S.\u00a036 ) sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<h3>\u00a0V.\u00a0Steuerliche Behandlung der Einlagen<\/h3>\n<p><strong>[13]<\/strong> \u00a0Auf Leistungen des BgA, die in der R\u00fcckgew\u00e4hr von Einlagen bestehen, ist \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0a\u00a0EStG nicht anzuwenden (\u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0a letzter Halbsatz EStG ). Um eine Trennung der Einlagen von den \u00fcbrigen Eigenkapitalteilen (z.\u00a0B. Gewinnr\u00fccklagen, Gewinnvortrag) des BgA vornehmen zu k\u00f6nnen, hat auch der BgA mit eigener Rechtspers\u00f6nlichkeit das steuerliche Einlagekonto i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a027\u00a0KStG zu f\u00fchren (\u00a7\u00a027 Abs.\u00a07\u00a0KStG ). Dabei sind Altr\u00fccklagen aus Wirtschaftsjahren vor dem Systemwechsel, die das Nennkapital oder eine vergleichbare Kapitalgr\u00f6\u00dfe \u00fcbersteigen, wie Einlagen zu behandeln und als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos (\u00a7\u00a027\u00a0KStG ) zu erfassen. Zu dem Anfangsbestand geh\u00f6ren auch Einlagen aus fr\u00fcheren Zeitr\u00e4umen. Im Ergebnis sind alle im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen Eigenkapitalteile, die das Nennkapital bzw. eine vergleichbare Kapitalgr\u00f6\u00dfe des BgA \u00fcbersteigen, dem steuerlichen Einlagekonto als Anfangsbestand zuzurechnen.<\/p>\n<p><strong>[14]<\/strong> \u00a0Nach Rdnrn.\u00a08 und 13 werden BgA mit eigener Rechtspers\u00f6nlichkeit im Grundsatz mit Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Diese BgA haben ein Nennkapital oder eine hiermit vergleichbare Gr\u00f6\u00dfe. Solche Eigenkapitalteile sind nicht Bestandteil des steuerlichen Einlagekontos. Eine Herabsetzung des Nennkapitals oder der hiermit vergleichbaren Gr\u00f6\u00dfe und anschlie\u00dfende R\u00fcckzahlung f\u00fchrt grunds\u00e4tzlich nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0a\u00a0EStG und l\u00e4sst das steuerliche Einlagekonto im Ergebnis unver\u00e4ndert.<\/p>\n<h3>\u00a0VI.\u00a0Zeitlicher Anwendungsbereich<\/h3>\n<p><strong>[15]<\/strong> \u00a0\u00a7\u00a052 Abs.\u00a037a Satz\u00a01\u00a0EStG in der Fassung des StSenkG verkn\u00fcpft die erstmalige Anwendung des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0a\u00a0EStG beim Gl\u00e4ubiger der Leistungen mit der k\u00f6rperschaftsteuerlichen Behandlung des BgA mit eigener Rechtspers\u00f6nlichkeit. Danach ist die Vorschrift erstmals auf Leistungen anzuwenden, die der Gl\u00e4ubiger der Leistungen nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs des BgA erzielt, f\u00fcr das das KStG i.\u00a0d.\u00a0F. des StSenkG erstmals anzuwenden ist. Bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr des BgA ist \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0a\u00a0EStG erstmals auf Leistungen anzuwenden, die der Gl\u00e4ubiger der Leistungen in 2002 erzielt, da der BgA bereits mit den Ergebnissen des Wirtschaftsjahrs 2001 im Rahmen der Veranlagung zur K\u00f6rperschaftsteuer 2001 dem neuen Recht unterliegt. Hat der leistende BgA ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, h\u00e4ngt die erstmalige Anwendung des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0a\u00a0EStG davon ab, wann im Verlauf des Kalenderjahres 2002 die Leistung i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0a\u00a0EStG erbracht wird.<\/p>\n<h4>\u00a0Beispiel:<\/h4>\n<p><em>Der BgA hat ein Wirtschaftsjahr vom 1.\u00a0Dezember bis zum 30.\u00a0November eines Jahres. Die Leistung i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0a\u00a0EStG f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2000\/2001 wird am 15.\u00a0Dezember 2001, die f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2001\/2002 am 15.\u00a0Dezember 2002 erbracht.<\/em><\/p>\n<p><em>F\u00fcr die am 15.\u00a0Dezember 2001 erbrachte Leistung ist das neue Recht noch nicht anzuwenden, da sie vor Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs des BgA erbracht wird, f\u00fcr das das neue Recht gilt. F\u00fcr die am 15.\u00a0Dezember 2002 erbrachte Leistung gilt bereits neues Recht, da sie nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs des BgA erbracht wird, f\u00fcr das das neue Recht gilt.<\/em><\/p>\n<h2>\u00a0<strong>C.\u00a0Gewinne von BgA ohne eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit (\u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b Satz\u00a01 bis 3 und 5\u00a0EStG )<\/strong><\/h2>\n<h3>\u00a0I.\u00a0Pers\u00f6nlicher Anwendungsbereich<\/h3>\n<p><strong>[16]<\/strong> \u00a0Unter die Vorschrift des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG fallen \u2013\u00a0jeweils in Abh\u00e4ngigkeit von den unterschiedlichen Kapitalertr\u00e4gen\u00a0\u2013 drei Gruppen von BgA ohne eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit:<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0<em>Gruppe\u00a01 (Betriebsverm\u00f6gensvergleich):<\/em><\/li>\n<li>\u00a0<strong>[17]<\/strong> \u00a0Zu dieser Gruppe geh\u00f6ren die nicht von der K\u00f6rperschaftsteuer befreiten BgA (einschl. der Verpachtungsbetriebe gewerblicher Art i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04\u00a0KStG ), die ihren Gewinn auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich (\u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 und \u00a7\u00a05\u00a0EStG ) ermitteln. Kommunalrechtlich sind diese BgA ohne eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit grunds\u00e4tzlich nach Eigen- und Regiebetrieben zu unterscheiden. Unter Eigenbetrieb ist ein finanzwirtschaftliches Sonderverm\u00f6gen im haushaltsrechtlichen Sinne zu verstehen, das organisatorisch verselbstst\u00e4ndigt, gleichwohl aber rechtlich unselbst\u00e4ndiger Teil der K\u00f6rperschaft \u00f6ffentlichen Rechts ist. Dabei muss sich das Sonderverm\u00f6gen Eigenbetrieb nicht mit dem steuerlichen BgA decken. Der BgA umfasst in einem solchen Fall nur einen Teil des Eigenbetriebs (z.\u00a0B. umfasst bei einem Abwasserentsorgungs- und Frischwasserversorgungseigenbetrieb der BgA nur den Frischwasserbereich). Einem Regiebetrieb fehlt die Eigenschaft des Sonderverm\u00f6gens; er ist eine rechtlich unselbst\u00e4ndige Einheit der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft, die finanzwirtschaftlich kein Sonderverm\u00f6gen der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft darstellt. Wird ein Regiebetrieb allerdings auf Grund spezieller landesrechtlicher Vorgaben (z.\u00a0B. \u00a7\u00a0139 Abs.\u00a01 Nieders\u00e4chsische Kommunalverfassung, NKomVG, oder Art.\u00a076 Abs.\u00a06 Landkreisordnung f\u00fcr den Freistaat Bayern, LKrO) kommunalrechtlich nach den Vorschriften f\u00fcr Eigenbetriebe gef\u00fchrt, d.\u00a0h. liegt im rechtlichen Sinne kein Eigenbetrieb vor (eigenbetriebs\u00e4hnliche Einrichtung), ist er f\u00fcr Zwecke des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG und \u00a7\u00a027\u00a0KStG nach den Grunds\u00e4tzen f\u00fcr Eigenbetriebe zu behandeln. Dies gilt jedoch nur, wenn die eigenbetriebs\u00e4hnliche Einrichtung nur diesen Betrieb umfasst.<\/li>\n<li>\u00a0<strong>[18]<\/strong> \u00a0Zu der Gruppe\u00a01 geh\u00f6ren auch BgA, die \u2013\u00a0unabh\u00e4ngig von der Gewinnermittlungsart\u00a0\u2013 Ums\u00e4tze einschlie\u00dflich der steuerfreien Ums\u00e4tze, ausgenommen die Ums\u00e4tze nach \u00a7\u00a04 Nr.\u00a08 bis 10\u00a0UStG , von mehr als 350.000\u00a0EUR im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30.000\u00a0EUR im Wirtschaftsjahr erzielen. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG kommt bei BgA, die ihren Gewinn nicht durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich ermitteln (vgl. hierzu auch das BMF-Schreiben vom 3.\u00a0Januar 2013 , BStBl\u00a0I S.\u00a059 ) und unterhalb der genannten Umsatz- bzw. Gewinngrenzen liegen, nicht zur Anwendung; die Verwaltungsbuchf\u00fchrung (Kameralistik) ist mit einem Betriebsverm\u00f6gensvergleich nicht vergleichbar.<\/li>\n<li>\u00a0<strong>[19]<\/strong> \u00a0Ferner geh\u00f6ren zur Gruppe\u00a01 auch BgA, die nach \u00a7\u00a0140 oder \u00a7\u00a0141\u00a0AO zur Buchf\u00fchrung und damit zur Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich verpflichtet sind, die dieser Verpflichtung aber nicht nachkommen.<\/li>\n<li>\u00a0<strong>[20]<\/strong> \u00a0Bei den BgA der Gruppe\u00a01 sind Gegenstand der Besteuerung der \u201eGewinn\u201d und \u201everdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen\u201d.<\/li>\n<li>\u00a0<em>Gruppe\u00a02 (Besteuerung von Einbringungsgewinnen und Anteilsver\u00e4u\u00dferungsgewinnen):<\/em><\/li>\n<li>\u00a0<strong>[21]<\/strong> \u00a0Zu dieser Gruppe geh\u00f6ren BgA i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a022 Abs.\u00a04 Nr.\u00a01\u00a0UmwStG ohne eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit unabh\u00e4ngig von den Voraussetzungen der Gruppe\u00a01.<\/li>\n<li>\u00a0<strong>[22]<\/strong> \u00a0Soweit auf einbringungsgeborene Anteile \u00a7\u00a021\u00a0UmwStG in der am 21.\u00a0Mai 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist (vgl. \u00a7\u00a027 Abs.\u00a03 Nr.\u00a03\u00a0UmwStG ), sind die Rdnrn.\u00a028 und 29 des BMF-Schreibens vom 11.\u00a0September 2002, BStBl\u00a02002 I S.\u00a0935 , weiter anzuwenden.<\/li>\n<li>\u00a0<em>Gruppe\u00a03 (Rundfunkanstalten):<\/em><\/li>\n<li>\u00a0<strong>[23]<\/strong> \u00a0Zu dieser Gruppe geh\u00f6ren unabh\u00e4ngig von den Voraussetzungen der Gruppe\u00a01 die BgA \u201eVeranstaltung von Werbesendungen\u201d der inl\u00e4ndischen \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die Besteuerung kn\u00fcpft in diesen F\u00e4llen an das Einkommen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 Satz\u00a03\u00a0KStG an.<\/li>\n<\/ul>\n<h3>\u00a0II.\u00a0Sachlicher Anwendungsbereich<\/h3>\n<h4>\u00a01.\u00a0Kapitalertr\u00e4ge der Gruppe\u00a01<\/h4>\n<p><strong>[24]<\/strong> \u00a0Bei den Steuerpflichtigen der Gruppe\u00a01 werden als Kapitalertr\u00e4ge die nicht den R\u00fccklagen zugef\u00fchrten Gewinne des BgA, die nachfolgende Aufl\u00f6sung der R\u00fccklagen zu Zwecken au\u00dferhalb des BgA sowie verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (\u00a7\u00a08 Abs.\u00a03 Satz\u00a02\u00a0KStG ) der Besteuerung unterworfen.<\/p>\n<h5>\u00a0a)\u00a0Laufende Gewinne<\/h5>\n<p><strong>[25]<\/strong> \u00a0Bei dem in der Vorschrift genannten Gewinnbegriff handelt es sich um den Gewinn des BgA, den die juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts f\u00fcr Zwecke au\u00dferhalb des BgA verwenden kann (=\u00a0verwendungs- bzw. r\u00fccklagef\u00e4higer Gewinn). Bei der hier ma\u00dfgebenden handelsrechtlichen Betrachtung entspricht dies dem Jahres\u00fcberschuss i.\u00a0S.\u00a0v. \u00a7\u00a0275\u00a0HGB (vgl. BFH-Urteil vom 11.\u00a0September 2013, BStBl\u00a02015 II S. 161 ). Bei der Ermittlung des ma\u00dfgeblichen Jahres\u00fcberschusses kommt es nicht zwingend auf das Jahresergebnis nach dem festgestellten Jahresabschluss an, sondern auf das nach den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung zutreffende Jahresergebnis. Z.\u00a0B. von einer Betriebspr\u00fcfung aufgedeckte fehlerhafte handelsrechtliche Bilanzans\u00e4tze sind im Jahr der Fehlbuchung und nicht erst im Zeitpunkt der Anpassung der Handelsbilanz zu korrigieren (BFH-Urteil vom 11.\u00a0September 2013 ; a.\u00a0a.\u00a0O.). Wird sp\u00e4ter die entsprechende Anpassung der Handelsbilanz an die Steuerbilanz vorgenommen, hat diese im Anpassungsjahr keine Auswirkung auf den kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinn.<\/p>\n<p><strong>[26]<\/strong> \u00a0Wird nur eine Steuerbilanz aufgestellt, ist aus Vereinfachungsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden, wenn auf den Gewinn nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01\u00a0EStG (Unterschiedsbetrag nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0EStG ) abgestellt wird. Der so ermittelte Gewinn ist weder um nicht abziehbare Aufwendungen nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05\u00a0EStG bzw. \u00a7\u00a010\u00a0KStG noch um bei der Einkommensermittlung au\u00dfer Ansatz bleibende Betr\u00e4ge (z.\u00a0B. \u00a7\u00a08b\u00a0KStG ) zu korrigieren.<\/p>\n<p><strong>[27]<\/strong> \u00a0Sofern der Gewinn in F\u00e4llen, in denen die Umsatz- oder Gewinngrenze des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG \u00fcberschritten ist, nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03\u00a0EStG ermittelt wird, ist dieser f\u00fcr Zwecke der Anwendung des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG auf der Grundlage des Betriebsverm\u00f6gensvergleichs zu sch\u00e4tzen; eine nach kameralen Grunds\u00e4tzen oder nach Doppik erstellte Ergebnisrechnung ist als Sch\u00e4tzungsgrundlage nicht geeignet. In den F\u00e4llen der Rdnr.\u00a019 ist f\u00fcr Zwecke der Anwendung des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG der Gewinn im Wege des Betriebsverm\u00f6gensvergleichs zu sch\u00e4tzen.<\/p>\n<p><strong>[28]<\/strong> \u00a0Der Gewinn mindert sich f\u00fcr Zwecke des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG in H\u00f6he des Betrags, zu dem er zum Ausgleich von Fehlbetr\u00e4gen (Verlusten) aus fr\u00fcheren Wirtschaftsjahren zu verwenden ist, sofern diese Fehlbetr\u00e4ge mangels kommunalrechtlich gebotenen Ausgleichs durch die Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft noch ausgewiesen sind.<\/p>\n<p><strong>[29]<\/strong> \u00a0Bei Regiebetrieben gelten \u2013\u00a0abweichend von Eigenbetrieben\u00a0\u2013 der Gewinn des BgA und die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen wegen der rechtlichen Identit\u00e4t der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft und des BgA als zeitgleich zum Schluss des Wirtschaftsjahrs erzielt (BFH-Urteil vom 11.\u00a0Juli 2007, BStBl\u00a02007 II S.\u00a0841 ). Bei Regiebetrieben kommt es \u2013\u00a0ebenfalls abweichend von Eigenbetrieben\u00a0\u2013 kommunalrechtlich zum laufenden Ausgleich der im BgA entstandenen Verluste durch die Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft (vgl. BFH-Urteil vom 23.\u00a0Januar 2008, BStBl\u00a02008 II S.\u00a0573 ); dieser Ausgleich f\u00fchrt zum Ende des Wirtschaftsjahrs des BgA zu Einlagen beim BgA (vgl. Rdnr.\u00a055). Ein kommunalrechtlicher Ausgleich von Verlusten hat keine Auswirkung auf die H\u00f6he des steuerlichen Verlustvortrags im Sinne des \u00a7\u00a010d Abs.\u00a04\u00a0EStG des BgA.<\/p>\n<p><strong>[30]<\/strong> \u00a0Die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft begr\u00fcndet bei der beteiligten juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts einen bzw. mehrere eigenst\u00e4ndige BgA; dieser gilt bzw. diese gelten als Regiebetriebe. Die Beteiligung an einer Personengesellschaft, die keinen Gewerbebetrieb unterh\u00e4lt, kann bei der beteiligten juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts nach Ma\u00dfgabe des \u00a7\u00a04\u00a0KStG ebenfalls einen bzw. mehrere BgA begr\u00fcnden; auch dieser gilt bzw. diese gelten als Regiebetriebe. Ermittelt die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, ihren Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich, schl\u00e4gt dies nicht auf die Gewinnermittlung des bzw. der BgA durch. Auf den BgA bzw. die BgA ist \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG nur anzuwenden, wenn freiwillig bilanziert wird oder der ma\u00dfgebende Jahres\u00fcberschuss bzw. Gewinn i.\u00a0S.\u00a0d. der Rdnr.\u00a031 die Gewinngrenze der Norm \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p><strong>[31]<\/strong> \u00a0Auf diesen BgA bzw. diese BgA sind die Grunds\u00e4tze der Rdnr.\u00a025 anzuwenden. Als Jahres\u00fcberschuss bzw. aus Vereinfachungsgr\u00fcnden in F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den BgA bzw. die BgA keine Handelsbilanz aufgestellt wird, als Gewinn ist bei dem BgA bzw. den BgA anzusetzen<\/p>\n<ul>\n<li>der aus dem Gesamthandsverm\u00f6gen der Mitunternehmerschaft\/Personengesellschaft stammende Gewinnanteil der juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts i.\u00a0S.\u00a0d. des \u00a7\u00a0120 Abs.\u00a01 und des \u00a7\u00a0122\u00a0HGB soweit er tats\u00e4chlich entnommen wurde. Erzielt die Mitunternehmerschaft\/Personengesellschaft handelsrechtlich Verluste, entsteht ein entnahmef\u00e4higer Gewinn erst, wenn diese Verluste durch k\u00fcnftige Gewinne ausgeglichen sind, und<\/li>\n<li>die der juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts von der Mitunternehmerschaft\/Personengesellschaft zustehenden Sonderverg\u00fctungen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0EStG abz\u00fcglich der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.<\/li>\n<li>Der Gewinn des BgA mindert sich um bei ihm anfallende Ertragsteuern.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>[32]<\/strong> \u00a0Ist ein BgA i.\u00a0S.\u00a0v. Rdnr.\u00a030 zul\u00e4ssigerweise mit einem BgA zusammengefasst, f\u00fcr den die Eigenbetriebsgrunds\u00e4tze anzuwenden sind, ist der zusammengefasste BgA f\u00fcr Zwecke des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG als Eigenbetrieb anzusehen.<\/p>\n<h5>\u00a0b)\u00a0R\u00fccklagen<\/h5>\n<p><strong>[33]<\/strong> \u00a0Kapitalertragsteuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG liegen insoweit nicht vor, als der Gewinn zul\u00e4ssigerweise durch R\u00fccklagenbildung gemindert wird.<\/p>\n<p><strong>\u2013\u00a0Eigenbetriebe<\/strong><\/p>\n<p><strong>[34]<\/strong> \u00a0Bei einem Eigenbetrieb unterliegt der Gewinn nicht der Besteuerung nach \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG , soweit er den R\u00fccklagen des BgA zugef\u00fchrt wird. Als Zuf\u00fchrung zu den R\u00fccklagen gilt jedes Stehenlassen von Gewinnen als Eigenkapital f\u00fcr Zwecke des BgA unabh\u00e4ngig davon, ob dies in der Form der Zuf\u00fchrung zu den Gewinnr\u00fccklagen, als Gewinnvortrag oder unter einer anderen Position des Eigenkapitals vorgenommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 16.\u00a0November 2011, BStBl\u00a02013 II S.\u00a0328 ). Die R\u00fccklagenbildung ist unabh\u00e4ngig von haushaltsrechtlichen Regelungen anzuerkennen und ist auch nicht davon abh\u00e4ngig, dass die Zwecke des BgA ohne die R\u00fccklagenbildung nachhaltig nicht erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>\u2013\u00a0Regiebetriebe<\/strong><\/p>\n<p><strong>[35]<\/strong> \u00a0\u00dcber die Gewinne eines Regiebetriebs kann die Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft unmittelbar verf\u00fcgen. F\u00fcr eine R\u00fccklagenbildung ist damit kommunalrechtlich kein Raum. Gleichwohl ist bei einem Regiebetrieb f\u00fcr Zwecke des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG die R\u00fccklagenbildung anzuerkennen, soweit die Zwecke des BgA ohne die R\u00fccklagenbildung nachhaltig nicht erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Das Bestreben, ganz allgemein die Leistungsf\u00e4higkeit des BgA zu erhalten, reicht f\u00fcr eine anzuerkennende R\u00fccklagenbildung nicht aus. Vielmehr m\u00fcssen die Mittel f\u00fcr bestimmte Vorhaben \u2013\u00a0z.\u00a0B. Anschaffung von Anlageverm\u00f6gen\u00a0\u2013 angesammelt werden, f\u00fcr deren Durchf\u00fchrung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen. Besteht noch keine konkrete Zeitvorstellung, ist eine R\u00fccklagenbildung zul\u00e4ssig, wenn die Durchf\u00fchrung des Vorhabens glaubhaft und finanziell in einem angemessenen Zeitraum m\u00f6glich ist. Eine Mittelreservierung liegt auch vor, soweit die verwendbaren Mittel, die auf Grund eines gewinnrealisierenden Vorgangs dem BgA zugef\u00fchrt worden sind, bereits im laufenden Wirtschaftsjahr z.\u00a0B. reinvestiert oder zur Tilgung von betrieblichen Verbindlichkeiten verwendet worden sind. Entsprechendes gilt, wenn dem BgA aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft Dividenden zuflie\u00dfen, die dieser im Zuge einer gleichzeitig stattfindenden Kapitalerh\u00f6hung wieder in diese Kapitalgesellschaft einlegt. Keine verwendbaren Mittel sind dagegen blo\u00dfe Buchgewinne, die sich z.\u00a0B. beim Tausch von Wirtschaftsg\u00fctern des BgA ergeben. Werden Gewinne buchungstechnisch in der Bilanz des BgA \u201estehen gelassen\u201d, obwohl dies nach den o.\u00a0g. Grunds\u00e4tzen nicht anzuerkennen ist, ist grunds\u00e4tzlich Kapitalertragsteuer zu erheben. Wegen der Auswirkung auf das steuerliche Einlagekonto wird auf Rdnr.\u00a054 verwiesen.<\/p>\n<p><strong>\u2013\u00a0BgA als blo\u00dfer Teil des Eigenbetriebs<\/strong><\/p>\n<p><strong>[36]<\/strong> \u00a0Ist der BgA nur ein Teil eines Eigenbetriebs (z.\u00a0B. Wassereigenbetrieb mit den Gesch\u00e4ftsfeldern Frischwasserversorgung [BgA] und Abwasserentsorgung [hoheitlich]), dann gelten hinsichtlich einer R\u00fccklagenbildung bei diesem BgA die Grunds\u00e4tze der Rdnr.\u00a035. Den Tatbestand des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG erf\u00fcllt in einem solchen Fall beispielsweise auch der Ausgleich von Gewinnen des BgA mit hoheitlichen Verlusten des Betriebs.<\/p>\n<p><strong>\u2013\u00a0Beteiligung an Personengesellschaften<\/strong><\/p>\n<p><strong>[37]<\/strong> \u00a0Auf einen BgA i.\u00a0S.\u00a0d. Rdnr.\u00a030 sind die f\u00fcr Regiebetriebe geltenden R\u00fccklagengrunds\u00e4tze der Rdnr.\u00a035 anzuwenden. Dieser BgA \u2013\u00a0und nicht die Personengesellschaft an der die juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts beteiligt ist\u00a0\u2013 muss die dort genannten R\u00fccklagenvoraussetzungen erf\u00fcllen. Auf einen BgA i.\u00a0S.\u00a0d. Rdnr.\u00a032 sind die f\u00fcr Eigenbetriebe geltenden R\u00fccklagengrunds\u00e4tze der Rdnr.\u00a034 anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>\u2013\u00a0Teilweise steuerbefreiter BgA<\/strong><\/p>\n<p><strong>[38]<\/strong> \u00a0Die Vorschrift des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG ist nur f\u00fcr den nicht steuerbefreiten Teil des BgA relevant. Dieser nicht steuerbefreite Teil des BgA gilt f\u00fcr Zwecke des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG als Regiebetrieb. Auf diesen Teil des BgA sind die f\u00fcr Regiebetriebe geltenden R\u00fccklagengrunds\u00e4tze der Rdnr.\u00a035 anzuwenden. Erf\u00fcllt der Tr\u00e4ger des BgA bzw. der steuerbeg\u00fcnstigte Teil des BgA die Voraussetzungen des \u00a7\u00a044a Abs.\u00a07\u00a0EStG , ist \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG nicht anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>[39]<\/strong> \u00a0Der Beschluss der f\u00fcr die Bilanzfeststellung zust\u00e4ndigen Gremien, R\u00fccklagenmittel des Eigenbetriebs f\u00fcr Zwecke au\u00dferhalb des BgA zu \u00fcberf\u00fchren, l\u00f6st den Besteuerungstatbestand des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG aus (\u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b Satz\u00a02\u00a0EStG ). Der insoweit aufgel\u00f6ste R\u00fccklagenbetrag f\u00fchrt zu einem Gewinn i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b Satz\u00a01\u00a0EStG . Wird ein BgA i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b Satz\u00a02 zweiter Halbsatz EStG umgewandelt und enth\u00e4lt der umgewandelte BgA R\u00fccklagen, gelten diese als mit der Umwandlung als aufgel\u00f6st.<\/p>\n<p><strong>[40]<\/strong> \u00a0Eine Gewinnverwendung f\u00fcr Zwecke au\u00dferhalb des BgA ist z.\u00a0B. gegeben, wenn die Gewinne und aufgel\u00f6sten R\u00fccklagen im hoheitlichen Bereich der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft eingesetzt werden. F\u00fcr Zwecke au\u00dferhalb des BgA werden Gewinne und aufgel\u00f6ste R\u00fccklagen auch dann verwendet, wenn sie einem anderen BgA der gleichen Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft oder einer Eigengesellschaft zugef\u00fchrt werden. Dabei ist der Vorgang steuerlich in folgende Schritte zu zerlegen: Die \u00dcberf\u00fchrung der Gewinne bzw. aufgel\u00f6sten R\u00fccklagenbetr\u00e4ge des \u00fcbertragenden BgA ist im ersten Schritt als Zuf\u00fchrung in den hoheitlichen Bereich der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft (mit der Folge der Anwendung des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG ) und im zweiten Schritt als Zuf\u00fchrung der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft (Einlage) an den empfangenden BgA oder die Eigengesellschaft (mit der Folge der Erfassung des Einlagebetrags auf dem steuerlichen Einlagekonto) zu behandeln.<\/p>\n<p><strong>[41]<\/strong> \u00a0Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen des BgA ohne eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit an die Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft f\u00fchren stets zu Kapitalertr\u00e4gen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG . Im Verh\u00e4ltnis zwischen verschiedenen BgA der gleichen Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft k\u00f6nnen auch verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen die Besteuerung nach \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG ausl\u00f6sen.<\/p>\n<h4>\u00a0Beispiel:<\/h4>\n<p><em>Der BgA X \u00fcbertr\u00e4gt auf den BgA Y der gleichen Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft (unentgeltlich) die zu seinem gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rende Beteiligung an einer GmbH. Die Beteiligung ist aus versteuerten Gewinnen zu 100 angeschafft worden. Der Teilwert im Zeitpunkt der \u00dcbertragung betr\u00e4gt 120; ein Einlagekonto ist beim BgA X nicht vorhanden. Der Vorgang ist steuerrechtlich \u2013\u00a0in Anlehnung an die Besteuerungsgrunds\u00e4tze von verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen bei Schwestergesellschaften\u00a0\u2013 wie folgt zu l\u00f6sen:<\/em><\/p>\n<p><em>Beim BgA X f\u00fchrt der Vorgang zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung an die Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft und zu einer Besteuerung nach \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG . Die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Kapitalertragsteuer betr\u00e4gt 120. Beim BgA Y ist die Beteiligung als Einlage der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft mit dem Teilwert zu aktivieren. Das steuerliche Einlagekonto (\u00a7\u00a027\u00a0KStG ) ist um diesen Betrag zu erh\u00f6hen.<\/em><\/p>\n<h5>\u00a0c)\u00a0Steuerliches Einlagekonto<\/h5>\n<p><strong>[42]<\/strong> \u00a0Kapitalertr\u00e4ge der Gruppe\u00a01 geh\u00f6ren nicht zu den Einnahmen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG , wenn f\u00fcr die Leistungen des BgA Betr\u00e4ge aus dem steuerlichen Einlagekonto als verwendet gelten (\u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b Satz\u00a05 i.\u00a0V.\u00a0m. Nr.\u00a01 Satz\u00a03\u00a0EStG). Auch BgA (Eigen- und Regiebetriebe) haben daher nach \u00a7\u00a027 Abs.\u00a07\u00a0KStG ein steuerliches Einlagekonto zu f\u00fchren, das sich entsprechend den Vorschriften des \u00a7\u00a027\u00a0KStG entwickelt.<\/p>\n<p><strong>\u2013\u00a0Anfangsbest\u00e4nde<\/strong><\/p>\n<p><strong>[43]<\/strong> \u00a0Dabei sind Altr\u00fccklagen aus Wirtschaftsjahren vor dem Systemwechsel, die das Nennkapital oder eine vergleichbare Kapitalgr\u00f6\u00dfe \u00fcbersteigen, wie Einlagen zu behandeln und als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos (\u00a7\u00a027\u00a0KStG ) zu erfassen. Zu dem Anfangsbestand geh\u00f6ren auch noch vorhandene Einlagen aus fr\u00fcheren Zeitr\u00e4umen. Im Ergebnis sind alle im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen Eigenkapitalteile, die das Nennkapital bzw. eine vergleichbare Kapitalgr\u00f6\u00dfe des BgA \u00fcbersteigen, dem steuerlichen Einlagekonto als Anfangsbestand zuzurechnen.<\/p>\n<p><strong>[44]<\/strong> \u00a0Sollte ein zur F\u00fchrung des steuerlichen Einlagekontos verpflichteter BgA sp\u00e4ter die Voraussetzungen des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b Satz\u00a01\u00a0EStG vor\u00fcbergehend nicht mehr erf\u00fcllen, wird er von der F\u00fchrung eines Einlagekontos nur dann frei, wenn keine R\u00fccklagen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a020 Absatz\u00a01 Nummer\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG vorliegen. Liegen derartige R\u00fccklagen vor, ist ein steuerliches Einlagekonto weiter zu f\u00fchren und festzustellen.<\/p>\n<p><strong>[45]<\/strong> \u00a0In diesen F\u00e4llen f\u00fchren Eigenkapitalver\u00e4nderungen in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung der Rdnr.\u00a043 grunds\u00e4tzlich zu einer entsprechenden Ver\u00e4nderung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos. Zus\u00e4tzlich erh\u00f6hen nachgewiesene Einlagen, die zum Verlustausgleich in den jeweiligen Wirtschaftsjahren geleistet worden sind, den Bestand des steuerlichen Einlagekontos. Verringert sich das Eigenkapital aufgrund der sch\u00e4dlichen Aufl\u00f6sung von R\u00fccklagen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b Satz\u00a01\u00a0EStG nach \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b Satz\u00a02\u00a0EStG , f\u00fchrt dies \u2013\u00a0abweichend von dem oben dargestellten Grundsatz\u00a0\u2013 nur insoweit zu einer Verringerung des steuerlichen Einlagekontos, wie diese in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung des \u00a7\u00a027 Absatz\u00a01 Satz\u00a03\u00a0KStG als Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr anzusehen ist.<\/p>\n<p><strong>[46]<\/strong> \u00a0Muss das steuerliche Einlagekonto mangels Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG und entsprechender R\u00fccklagen dagegen nicht mehr gef\u00fchrt werden und liegen die Voraussetzungen sp\u00e4ter wieder vor, ist der neue Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos grunds\u00e4tzlich wiederum nach den Grunds\u00e4tzen der Rdnr.\u00a043 zu ermitteln und festzustellen. Abweichend von diesen Grunds\u00e4tzen erh\u00f6hen Einlagen, die zum Verlustausgleich seit dem Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG nachweislich geleistet worden sind, das steuerliche Einlagekonto. Eine Feststellung des steuerlichen Einlagekontos ist auf Feststellungszeitpunkte, f\u00fcr die nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen kein steuerliches Einlagekonto gef\u00fchrt werden muss, nur auf Antrag durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>\u2013\u00a0Verminderung des steuerlichen Einlagekontos bei Eigenbetrieben<\/strong><\/p>\n<p><strong>[47]<\/strong> \u00a0Bei Eigenbetrieben kann \u2013\u00a0abgesehen von verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen\u00a0\u2013 allein der Aussch\u00fcttungsbeschluss zu einem Abfluss der entsprechenden Leistung beim BgA und damit ggf. zu einer Minderung des steuerlichen Einlagekontos f\u00fchren (vgl. Rdnr.\u00a034). Der Aussch\u00fcttungsbeschluss f\u00fchrt zu einer Abf\u00fchrung des Gewinns des Wirtschaftsjahrs bzw. der Aufl\u00f6sung und Abf\u00fchrung zuvor stehengelassener und als R\u00fccklagen anzusehender Gewinne der Vorjahre an die Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft zu Zwecken au\u00dferhalb des BgA (\u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b Satz\u00a02\u00a0EStG ). Das Gesetz enth\u00e4lt zwar in \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG eine Aussch\u00fcttungsfiktion; im Rahmen der Verwendungsrechnung des \u00a7\u00a027 Abs.\u00a01 Satz\u00a03\u00a0KStG kommt es aber \u2013\u00a0jedenfalls bei Eigenbetrieben\u00a0\u2013 auf den tats\u00e4chlichen Abfluss an. Damit werden BgA, die als Eigenbetriebe gef\u00fchrt werden, im Verh\u00e4ltnis zu ihrer Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft wie selbst\u00e4ndige Kapitalgesellschaften behandelt. Wie bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft f\u00fchrt allerdings allein der Aussch\u00fcttungsbeschluss zu einem Abfluss der entsprechenden Leistung beim BgA und damit \u2013\u00a0nach Ma\u00dfgabe des \u00a7\u00a027\u00a0KStG \u00a0\u2013 zu einer Minderung des steuerlichen Einlagekontos.<\/p>\n<p><strong>[48]<\/strong> \u00a0Altr\u00fccklagen und R\u00fccklagen aus Wirtschaftsjahren, die nicht die Voraussetzungen des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b Satz\u00a01\u00a0EStG erf\u00fcllen, erh\u00f6hen den Bestand des steuerlichen Einlagekontos. Folglich sind entsprechend \u2013\u00a0von Kapitalherabsetzungen (vgl. Rdnr.\u00a051) abgesehen\u00a0\u2013 s\u00e4mtliche Transferleistungen des Eigenbetriebs an seine Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft, die nicht auf der Grundlage eines steuerlich anzuerkennenden (fiktiven) gegenseitigen Vertrages erbracht werden, in die Verwendungsrechnung des \u00a7\u00a027 Abs.\u00a01 Satz\u00a03\u00a0KStG einzubeziehen (BFH-Urteil vom 16.\u00a0November 2011, a.\u00a0a.\u00a0O.). Das gilt auch dann, wenn nach dem Aussch\u00fcttungsbeschluss ausdr\u00fccklich Altr\u00fccklagen ausgekehrt werden.<\/p>\n<p><strong>\u2013\u00a0Verminderung des steuerlichen Einlagekontos bei Regiebetrieben<\/strong><\/p>\n<p><strong>[49]<\/strong> \u00a0Soweit der Gewinn eines Regiebetriebs nicht zul\u00e4ssigerweise den R\u00fccklagen zugef\u00fchrt worden ist, gilt er nach \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b Satz\u00a01\u00a0EStG als zum Schluss des Wirtschaftsjahrs an die Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft abgef\u00fchrt (BFH-Urteil vom 11.\u00a0Juli 2007, a.\u00a0a.\u00a0O.). Es liegt eine Leistung i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a027 Abs.\u00a01 Satz\u00a03\u00a0KStG des n\u00e4mlichen Wirtschaftsjahrs vor. Entsprechendes gilt f\u00fcr nach Rdnr.\u00a035 nicht anzuerkennende R\u00fccklagen.<\/p>\n<p><strong>[50]<\/strong> \u00a0Werden R\u00fccklagen eines Regiebetriebs zu Zwecken au\u00dferhalb des Betriebs gewerblicher Art aufgel\u00f6st, liegt eine Leistung i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a027 Abs.\u00a01 Satz\u00a03\u00a0KStG im Zeitpunkt der R\u00fccklagenaufl\u00f6sung vor.<\/p>\n<p><strong>\u2013\u00a0Kapitalma\u00dfnahmen und Auswirkung auf das steuerliche Einlagekonto<\/strong><\/p>\n<p><strong>[51]<\/strong> \u00a0Nach Rdnr.\u00a042 haben BgA ohne eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit ein steuerliches Einlagekonto zu f\u00fchren, dessen Anfangsbestand entsprechend den Rdnrn.\u00a043\u00a0ff zu ermitteln ist. Haben solche BgA auf der Grundlage landesrechtlicher Regelungen ein Nennkapital oder eine hiermit vergleichbare Gr\u00f6\u00dfe, gelten f\u00fcr die \u201eHerabsetzung\u201d und anschlie\u00dfende \u201eAuskehrung\u201d die Ausf\u00fchrungen in Rdnr.\u00a014 entsprechend.<\/p>\n<p><strong>[52]<\/strong> \u00a0Dies setzt allerdings voraus, dass diese Ma\u00dfnahmen nach den landesrechtlichen Regelungen auch zul\u00e4ssig sind. Sie sind in der Regel nicht zul\u00e4ssig, wenn der nach \u201eHerabsetzung\u201d und \u201eAuskehrung\u201d verbleibende Betrag f\u00fcr die zuk\u00fcnftige Entwicklung des Betriebs nicht als ausreichend anzusehen ist. Hierf\u00fcr kann der Umstand sprechen, dass es alsbald nach der \u201eAuskehrung\u201d wieder zu einer Kapitalzuf\u00fchrung kommt. Ist jedoch nach landesrechtlichen Vorschriften eine Herabsetzung des Nennkapitals und zeitnahe Heraufsetzung des Nennkapitals in nahezu gleicher H\u00f6he zul\u00e4ssig, f\u00fchrt dies unter den Voraussetzungen des \u00a7\u00a028 Abs.\u00a02\u00a0KStG zu einem gleichzeitigen grunds\u00e4tzlich betragsgleichem Zu- und Abgang beim steuerlichen Einlagekonto in H\u00f6he des Nennkapitals, ohne dass die Verwendungsreihenfolge des \u00a7\u00a027 Abs.\u00a01 Satz\u00a03\u00a0KStG zu beachten ist. Andernfalls handelt es sich bei der Auskehrung des \u201eKapitalherabsetzungsbetrags\u201d um eine kapitalertragsteuerpflichtige Aussch\u00fcttung. Die anschlie\u00dfende Mittelzuf\u00fchrung im Wege der \u201eKapitalerh\u00f6hung\u201d f\u00fchrt zu einer Erh\u00f6hung des steuerlichen Einlagekontenbestands im Zuflusszeitpunkt.<\/p>\n<p><strong>[53]<\/strong> \u00a0Eine pauschale Annahme von Nennkapital oder einer hiermit vergleichbaren Gr\u00f6\u00dfe mittels R\u00fcckgriff auf die Regelungen in R\u00a033 Abs.\u00a02\u00a0KStR 2004 ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>\u2013\u00a0Erh\u00f6hung des steuerlichen Einlagekontos<\/strong><\/p>\n<p><strong>[54]<\/strong> \u00a0Ob bei Regie- oder Eigenbetrieben eine Einlage anzunehmen ist, richtet sich nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen (R\u00a040\u00a0KStR 2004 ). Der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto richtet sich nach Zuflussgrunds\u00e4tzen. Bei Regiebetrieben wird aus kommunalrechtlicher Sicht der Gewinn \u2013\u00a0losgel\u00f6st von einer steuerlichen R\u00fccklagenbildung f\u00fcr Zwecke des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b Satz\u00a01\u00a0EStG \u00a0\u2013 an den allgemeinen Haushalt abgef\u00fchrt. F\u00fcr Zwecke des \u00a7\u00a027\u00a0KStG ist jedwede tats\u00e4chliche Zuf\u00fchrung von Mitteln sowie ein buchungstechnisches \u201eStehenlassen\u201d von Gewinnen als Einlage und als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto anzusehen. Dies gilt allerdings nicht, soweit die Gewinne in die steuerliche R\u00fccklage eingestellt wurden.<\/p>\n<p><strong>[55]<\/strong> \u00a0Nach den Grunds\u00e4tzen des BFH-Urteils vom 23.\u00a0Januar 2008 (a.\u00a0a.\u00a0O.) gilt der Verlust bei Regiebetrieben als zum Schluss des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung durch die Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft ausgeglichen. In H\u00f6he des Verlustes liegt zeitgleich ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto vor. In entsprechender Anwendung der Rdnr.\u00a025\u00a0ff ist dabei der handelsrechtliche Jahresfehlbetrag bzw. der Verlust nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01\u00a0EStG ma\u00dfgeblich. Zur Frage des ma\u00dfgeblichen Verlusts gelten die Ausf\u00fchrungen in Rdnr.\u00a025 entsprechend. Bei Eigenbetrieben ist ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto erst im Zeitpunkt und in der H\u00f6he des tats\u00e4chlichen Verlustausgleichs anzunehmen.<\/p>\n<h4>\u00a02.\u00a0Kapitalertr\u00e4ge der Gruppe\u00a02<\/h4>\n<p><strong>[56]<\/strong> \u00a0Bei Steuerpflichtigen der Gruppe\u00a02 ist innerhalb einer siebenj\u00e4hrigen Sperrfrist Kapitalertrag der Einbringungsgewinn im Sinne des \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01\u00a0UmwStG und der Gewinn aus der Anteilver\u00e4u\u00dferung (\u00a7\u00a022 Abs.\u00a04 Nr.\u00a01\u00a0UmwStG ). Ersterer f\u00e4llt r\u00fcckwirkend in dem BgA an, der seinerzeit eingebracht wurde. Letzterer gilt als in einem BgA (ohne eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit) entstanden. Auf Rdnrn.\u00a022.34 und 22.35 des BMF-Schreibens vom 11.\u00a0November 2011, BStBl\u00a02011 I S.\u00a01314 wird verwiesen. Ausl\u00f6ser der Besteuerung sind sowohl die Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile nach \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0UmwStG als auch die Vorg\u00e4nge nach \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01 Satz\u00a06\u00a0UmwStG . Sind erhaltene Anteile bereits Betriebsverm\u00f6gen eines BgA (ohne eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit), liegt \u2013\u00a0bei Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile\u00a0\u2013 begrifflich kein Gewinn i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a022 Abs.\u00a04\u00a0UmwStG vor; ein solcher Gewinn ist vielmehr regelm\u00e4\u00dfig als Kapitalertrag des BgA (Gruppe\u00a01) zu erfassen.<\/p>\n<h4>\u00a03.\u00a0Kapitalertr\u00e4ge der Gruppe\u00a03<\/h4>\n<p><strong>[57]<\/strong> \u00a0Bei den BgA \u201eVeranstaltung von Werbesendungen\u201d (ohne eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit) der inl\u00e4ndischen \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird hinsichtlich des Kapitalertrags an die Einkommensdefinition des \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 Satz\u00a03\u00a0KStG angekn\u00fcpft. Der steuerpflichtige Kapitalertrag (Bemessungsgrundlage) betr\u00e4gt drei Viertel des Einkommens. Eine Einschr\u00e4nkung der Besteuerung durch R\u00fccklagendotierung ist nicht vorgesehen.<\/p>\n<p><strong>[58]<\/strong> \u00a0Soweit die inl\u00e4ndischen \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten neben der Veranstaltung von Werbesendungen noch andere BgA (z.\u00a0B. Kantinenbetrieb) unterhalten, fallen sie damit unter die Steuerpflicht der Gruppe\u00a01.<\/p>\n<h3>\u00a0III.\u00a0Entstehung der Kapitalertragsteuer<\/h3>\n<p><strong>[59]<\/strong> \u00a0\u00a7\u00a044 Abs.\u00a06\u00a0EStG regelt als Spezialvorschrift den Entstehungszeitpunkt der Kapitalertragsteuer. Grunds\u00e4tzlich entsteht die Kapitalertragsteuer bei Regiebetrieben auf den Gewinn des abgelaufenen Wirtschaftsjahres im Zeitpunkt der Bilanzerstellung, sp\u00e4testens jedoch acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs (\u00a7\u00a044 Abs.\u00a06 Satz\u00a02\u00a0EStG ); als Zeitpunkt der Bilanzerstellung in diesem Sinne der Vorschrift ist der Zeitpunkt der Bilanzfeststellung zu verstehen. Dies gilt bei Regie- und Eigenbetrieben auch f\u00fcr die verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr. Bei Eigenbetrieben, soweit es sich nicht um Eigenbetriebe i.\u00a0S.\u00a0d. Rdnrn.\u00a032 und 36 handelt, gilt dies nur, soweit die \u00dcberf\u00fchrung des Gewinns des abgelaufenen Wirtschaftsjahrs in den allgemeinen Haushalt der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft beschlossen wird; im \u00dcbrigen gilt der Gewinn als in R\u00fccklagen eingestellt (vgl. BFH-Urteil vom 16.\u00a0November 2011, a.\u00a0a.\u00a0O.).<\/p>\n<p><strong>[60]<\/strong> \u00a0Bei der Aufl\u00f6sung von R\u00fccklagen entsteht die Kapitalertragsteuer am Tage nach der Beschlussfassung \u00fcber die Verwendung. F\u00fcr Gewinne nach \u00a7\u00a022 Abs.\u00a04\u00a0UmwStG entsteht die Kapitalertragsteuer am Tage nach der Ver\u00e4u\u00dferung bzw. am Tag nach dem die Besteuerungsfolge i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01 Satz\u00a06\u00a0UmwStG ausl\u00f6senden Ereignis (\u00a7\u00a044 Abs.\u00a06 Satz\u00a02 zweiter Halbsatz EStG ).<\/p>\n<p><strong>[61]<\/strong> \u00a0F\u00fcr die Gewinne aus Werbesendungen der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entsteht die Kapitalertragsteuer mit Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahrs (\u00a7\u00a044 Abs.\u00a06 Satz\u00a03\u00a0EStG ).<\/p>\n<h3>\u00a0IV.\u00a0Durchf\u00fchrung der Besteuerung<\/h3>\n<p><strong>[62]<\/strong> \u00a0Die Besteuerung wird in den F\u00e4llen des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs vorgenommen (\u00a7\u00a043 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a07c\u00a0EStG ). Durch \u00a7\u00a043 Abs.\u00a02\u00a0EStG wird klargestellt, dass die Identit\u00e4t von Gl\u00e4ubiger und Schuldner dem Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht entgegensteht.<\/p>\n<p><strong>[63]<\/strong> \u00a0Die Kapitalertragsteuer wird in H\u00f6he von 15\u00a0% der Kapitalertr\u00e4ge erhoben (\u00a7\u00a043a Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0EStG ).<\/p>\n<p><strong>[64]<\/strong> \u00a0Die Vorschrift des \u00a7\u00a044 Abs.\u00a06 Satz\u00a01\u00a0EStG fingiert f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Kapitalertragsteuerabzugs die juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts als Gl\u00e4ubiger und den BgA als Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung des \u00a7\u00a044 Abs.\u00a01 Satz\u00a05\u00a0EStG tritt an die Stelle der einbehaltenen die \u201eentstandene\u201d Kapitalertragsteuer. Die juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts kann hinsichtlich der Kapitalertragsteuer auch mit dem Verm\u00f6gen au\u00dferhalb des BgA in Anspruch genommen werden (\u00a7\u00a032 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0KStG i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a044 Abs.\u00a06 Satz\u00a04\u00a0EStG ).<\/p>\n<h3>\u00a0V.\u00a0Zeitlicher Anwendungsbereich<\/h3>\n<p><strong>[65]<\/strong> \u00a0\u00a7\u00a052 Abs.\u00a037a Satz\u00a02\u00a0EStG in der Fassung des StSenkG verkn\u00fcpft die erstmalige Anwendung des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG beim Empf\u00e4nger des Gewinns mit der k\u00f6rperschaftsteuerlichen Behandlung des leistenden BgA ohne eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit. Danach ist die Vorschrift erstmals auf Gewinne anzuwenden, die der Empf\u00e4nger des Gewinns nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs des BgA ohne eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit erzielt, f\u00fcr das das KStG i.\u00a0d.\u00a0F. des StSenkG erstmals anzuwenden ist.<\/p>\n<p><strong>[66]<\/strong> \u00a0Bezogen auf die Gewinne von als Regiebetrieb gef\u00fchrten BgA hei\u00dft das, dass \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG auf Gewinne, die in einem in 2001 endenden Wirtschaftsjahr erzielt worden sind, noch nicht anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 11.\u00a0Juli 2007, a.\u00a0a.\u00a0O.). Wurde dieser Gewinn jedoch zul\u00e4ssigerweise einer R\u00fccklage zugef\u00fchrt und wird diese in sp\u00e4teren Wirtschaftsjahren aufgel\u00f6st, liegen insoweit grunds\u00e4tzlich Eink\u00fcnfte i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b Satz\u00a02\u00a0EStG vor (BFH-Urteil vom 16.\u00a0November 2011, a.\u00a0a.\u00a0O.).<\/p>\n<p><strong>[67]<\/strong> \u00a0Bei Eigenbetrieben kommt es nach den Grunds\u00e4tzen des BFH-Urteils vom 16.\u00a0November 2011 (a.\u00a0a.\u00a0O.) nur aufgrund von Aussch\u00fcttungsbeschl\u00fcssen oder verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen zu einer Kapitalertragsteuerpflicht. Der Gewinn eines in 2001 endenden Wirtschaftsjahres unterf\u00e4llt daher der Kapitalertragsteuerpflicht, wenn ein entsprechender Aussch\u00fcttungsbeschluss nach dem 31.\u00a0Dezember 2001 gefasst worden ist.<\/p>\n<h4>\u00a0Beispiel:<\/h4>\n<p><em>Der Eigenbetrieb hat ein Wirtschaftsjahr vom 1.\u00a0Dezember bis zum 30.\u00a0November eines Jahres. Die Bilanz f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2000\/2001 wird am 15.\u00a0Dezember 2001, die f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2001\/2002 am 15.\u00a0Dezember 2002 erstellt; jeweils Beschluss \u00fcber Gewinn\u00fcberf\u00fchrung in den allgemeinen Haushalt.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Bilanzfeststellung am 15.\u00a0Dezember 2001 f\u00fchrt noch nicht zu Kapitalertr\u00e4gen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG , weil f\u00fcr dieses Wirtschaftsjahr des BgA das neue Recht noch nicht anzuwenden ist. Dagegen f\u00fchrt die Bilanzerstellung am 15.\u00a0Dezember 2002 zu Kapitalertr\u00e4gen i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 Buchstabe\u00a0b\u00a0EStG , weil f\u00fcr dieses Wirtschaftsjahr des BgA das neue Recht erstmals anzuwenden ist und ein Beschluss zur Gewinn\u00fcberf\u00fchrung vorliegt.<\/em><\/p>\n<p><strong>[68]<\/strong> \u00a0Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen in 2001 werden nicht erfasst.<\/p>\n<p><strong>[69]<\/strong> \u00a0Die Kapitalertragsteuerpflicht f\u00fcr das Einkommen aus der Veranstaltung von Werbesendungen durch inl\u00e4ndische \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gilt bereits f\u00fcr Gewinne des Veranlagungszeitraums 2001 (\u00a7\u00a052 Abs.\u00a037a Satz\u00a03 und Abs.\u00a053 Satz\u00a03\u00a0EStG in der Fassung des StSenkG).<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>D.\u00a0Anwendung des Schreibens<\/strong><\/h2>\n<p><strong>[70]<\/strong> \u00a0Dieses Schreiben tritt \u2013\u00a0soweit sich f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 2014 aus gesetzlichen Vorgaben nichts anders ergibt\u00a0\u2013 an die Stelle des BMF-Schreibens vom 11.\u00a0September 2002, BStBl\u00a02002 I S.\u00a0935 , in der durch BMF-Schreiben vom 8.\u00a0August 2005 , BStBl\u00a02005 I S.\u00a0831 , ge\u00e4nderten Fassung.<\/p>\n<p>BStBl 2015 I Seite 110<br \/>\n&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Nach dem Ergebnis einer Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt f\u00fcr die Auslegung des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010\u00a0EStG , soweit Betriebe gewerblicher Art (BgA) Schuldner der in der Vorschrift genannten Kapitalertr\u00e4ge sind, Folgendes: \u00a0A.\u00a0Allgemeines [1] \u00a0Durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom 23.\u00a0Oktober 2000 (BStBl\u00a02000 I S.\u00a01428 ) und das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) vom 20.\u00a0Dezember 2001 (BStBl\u00a02002 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auslegungsfragen-zu-%c2%a7-20-abs-1-nr-10-estg-bei-betrieben-gewerblicher-art-als-schuldner-der-kapitalertraege\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u00a0Auslegungsfragen zu \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010\u00a0EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-42902","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/42902","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=42902"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/42902\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=42902"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=42902"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=42902"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}