{"id":42930,"date":"2015-02-23T17:07:53","date_gmt":"2015-02-23T15:07:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42930"},"modified":"2018-03-22T10:34:09","modified_gmt":"2018-03-22T08:34:09","slug":"regelmaessige-arbeitsstaette-der-probezeit-und-bei-befristeter-beschaeftigung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/regelmaessige-arbeitsstaette-der-probezeit-und-bei-befristeter-beschaeftigung-2\/","title":{"rendered":"Regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte in der Probezeit und bei befristeter Besch\u00e4ftigung"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"entry-title post-title\"><strong><em>Mit Urteil vom 6. November 2014 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) \u2013 zum bis einschlie\u00dflich Veranlagungszeitraum 2013 geltenden steuerlichen Reisekostenrecht \u2013 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht allein deshalb ohne regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte t\u00e4tig ist, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet besch\u00e4ftigt ist und deshalb f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte nicht die tats\u00e4chlichen Kosten, sondern nur die Entfernungspauschale geltend machen kann.<\/em><\/strong><\/h2>\n<div class=\"post-entry\">\n<p>Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr 2011 am Betriebssitz seines Arbeitgebers nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Sein Arbeitsverh\u00e4ltnis war auf ein Jahr befristet. Die Probezeit betrug sechs Monate. In seiner Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machte der Kl\u00e4ger seine tats\u00e4chlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte erfolglos als Werbungskosten geltend. Bei einem Probearbeitsverh\u00e4ltnis, das zudem auf ein Jahr befristet gewesen sei, sei der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht dauerhaft zugeordnet. Er verf\u00fcge deshalb \u00fcber keine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte. Fahrkosten seien nicht lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale, sondern wie bei einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit nach Dienstreisegrunds\u00e4tzen zu ber\u00fccksichtigen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Der BFH best\u00e4tigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr am Betriebssitz seines Arbeitgebers und damit in einer regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dauerhaft t\u00e4tig. Denn er hat diese Einrichtung w\u00e4hrend seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufgesucht. Der Umstand, dass der Kl\u00e4ger seine T\u00e4tigkeit dort nur auf ein Jahr befristet ausge\u00fcbt hat und zudem die ersten sechs Monate seines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses mit einer Probezeit belegt waren, steht der Dauerhaftigkeit der Zuordnung nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen. Auch in diesen F\u00e4llen sucht er die T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte nicht nur gelegentlich, sondern \u2013 wenn auch nur f\u00fcr die Dauer seines befristeten Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses oder in der Probezeit \u2013 fortdauernd und immer wieder auf.<\/p>\n<p>Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 hat der Gesetzgeber diese von den Finanzbeh\u00f6rden seit jeher vertretene Rechtsauffassung in \u00a7 9 Abs. 4 Satz 3 EStG gesetzlich festgeschrieben.<br \/>\n<em><br \/>\n<strong>Quelle: Bundesfinanzhof 21. Januar 2015, Pressemitteilung Nr. 5, Urteil vom 06.11.2014, <a title=\"BFH, 06.11.2014 - VI R 21\/14: Regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte in der Probezeit und bei befristeter Be...\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20R%2021\/14\" target=\"_blank\">VI R 21\/14<\/a><\/strong><\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 6. November 2014 hat der VI. 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