{"id":42949,"date":"2015-03-04T11:39:08","date_gmt":"2015-03-04T09:39:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42949"},"modified":"2015-03-04T11:39:08","modified_gmt":"2015-03-04T09:39:08","slug":"keine-unbesehene-uebernahme-der-pauschbetraege-fuer-privatentnahmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-unbesehene-uebernahme-der-pauschbetraege-fuer-privatentnahmen\/","title":{"rendered":"Keine unbesehene \u00dcbernahme der Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Privatentnahmen"},"content":{"rendered":"<p><b>Keine unbesehene \u00dcbernahme der Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Privatentnahmen<\/b><\/p>\n<p><b>Die unbesehene \u00dcbernahme der Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr unentgeltliche Wertabgaben nach der sog. Richtsatzsammlung kann nicht erfolgen, wenn der Unternehmer dargelegt hat, dass die Wertabgaben zum Regelsteuersatz niedriger gewesen sein m\u00fcssen, als sich dies aus der Richtsatzsammlung ergibt.<\/b><\/p>\n<p>Die klagende Landschlachterei setzt ihre Produkte insbesondere in ihrer Filiale J ab, betreibt St\u00e4nde auf Wochenm\u00e4rkten, einen Catering-Service, einen Mittagstisch und bietet zubereitete Speisen auf verschiedenen regionalen Veranstaltungen an. Das Finanzamt stellte bei einer Au\u00dfenpr\u00fcfung fest, dass hinsichtlich der Entnahme von Metzgereiprodukten seitens der Kl\u00e4gerin keinerlei Aufzeichnungen gef\u00fchrt waren. Der Pr\u00fcfer setzte daher die Warenentnahmen mit den in der amtlichen Richtsatzsammlung f\u00fcr eine Fleischerei vorgesehenen Pauschbetr\u00e4gen gewinnerh\u00f6hend an und wendete dabei auch die in der Richtsatzsammlung vorgesehene Aufteilung in dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz oder dem Regelsteuersatz unterliegende Ums\u00e4tze an. Unstreitig waren die Leistungsbez\u00fcge der Kl\u00e4gerin zum Regelsteuersatz insgesamt niedriger als die Entnahme-Pauschbetr\u00e4ge zum Regelsteuersatz des Finanzamts.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Unstreitig ist, dass das Finanzamt dem Grunde nach zur Sch\u00e4tzung der Entnahmewerte berechtigt war, da keine Aufzeichnungen bestanden. Nach Auffassung des Finanzgerichts durfte das Finanzamt aber die Werte der amtlichen Richtsatzsammlung nicht vollst\u00e4ndig unver\u00e4ndert anwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat \u00fcberpr\u00fcfbar dargelegt, dass ihre eigenen Leistungsbez\u00fcge zum Regelsteuersatz insgesamt niedriger waren, als die vom Finanzamt durch Sch\u00e4tzung angenommene Bemessungsgrundlage der Leistungsentnahmen zum Regelsteuersatz. Zwar k\u00f6nnen Leistungsbez\u00fcge zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz in dem Regelsteuersatz unterliegende Ums\u00e4tze einflie\u00dfen. Dies liege aber im Streitfall nicht vor. Denn auch gegen\u00fcber Dritten hatte die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren nur geringste Ums\u00e4tze zum Regelsteuersatz. Derartige Ums\u00e4tze machen f\u00fcr das Streitjahr weniger als 2 % des Gesamtumsatzes der Kl\u00e4gerin aus. Daher ist eine unbesehene \u00dcbernahme der Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Wertabgaben zum Regelsteuersatz nach der sog. Richtsatzsammlung nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine unbesehene \u00dcbernahme der Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Privatentnahmen Die unbesehene \u00dcbernahme der Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr unentgeltliche Wertabgaben nach der sog. Richtsatzsammlung kann nicht erfolgen, wenn der Unternehmer dargelegt hat, dass die Wertabgaben zum Regelsteuersatz niedriger gewesen sein m\u00fcssen, als sich dies aus der Richtsatzsammlung ergibt. 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