{"id":42951,"date":"2015-03-04T11:40:53","date_gmt":"2015-03-04T09:40:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42951"},"modified":"2015-03-04T11:40:53","modified_gmt":"2015-03-04T09:40:53","slug":"laengerfristige-auswaertstaetigkeit-vereinfachte-regeln-fuer-essensmarken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/laengerfristige-auswaertstaetigkeit-vereinfachte-regeln-fuer-essensmarken\/","title":{"rendered":"L\u00e4ngerfristige Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit: Vereinfachte Regeln f\u00fcr Essensmarken"},"content":{"rendered":"<p><b>L\u00e4ngerfristige Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit: Vereinfachte Regeln f\u00fcr Essensmarken<\/b><\/p>\n<p><b>Bei einer Mahlzeitengew\u00e4hrung durch den Arbeitgeber gibt es hinsichtlich der lohnsteuerlichen Beurteilung oft Zweifelsfragen und Umsetzungsschwierigkeiten. F\u00fcr Mitarbeiter im l\u00e4ngerfristigen Au\u00dfeneinsatz, denen der Arbeitgeber Essensmarken gew\u00e4hrt, gibt es jetzt eine neue Vereinfachungsregelung.<\/b><\/p>\n<p>\u00dcbliche Mahlzeiten anl\u00e4sslich einer beruflichen Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit mit einem Preis bis 60 EUR brutto werden seit 2014 nicht mehr besteuert, wenn der Mitarbeiter f\u00fcr diese Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale geltend machen k\u00f6nnte, z. B. bei mehr als 8-st\u00fcndiger oder mehrt\u00e4giger Abwesenheit. Die entsprechende Verpflegungspauschale von 12 EUR oder 24 EUR wird dann wegen der Mahlzeitengestellung gek\u00fcrzt; im Inland um 4,80 EUR f\u00fcr ein Fr\u00fchst\u00fcck und jeweils 9,60 EUR f\u00fcr ein Mittag- bzw. Abendessen.<\/p>\n<p>Verpflegungspauschalen sind auf die ersten 3 Monate einer beruflichen Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit beschr\u00e4nkt. Bei einer l\u00e4ngerfristigen Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit w\u00e4ren vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten ab diesem Zeitpunkt Arbeitslohn und mit dem Sachbezugswert anzusetzen. F\u00fcr 2015 gilt der Sachbezugswert von 1,63 EUR f\u00fcr ein Fr\u00fchst\u00fcck und jeweils 3 EUR f\u00fcr ein Mittag- bzw. Abendessen.<\/p>\n<p><b>Problemfall: Essensmarken<\/b><\/p>\n<p>Problematisch war bisher die Gew\u00e4hrung von Essensmarken. Denn f\u00fcr diese kann nur dann der niedrigere Sachbezugswert angesetzt werden, wenn der Mitarbeiter keine Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt. Nach bisheriger Ansicht des Bundesfinanzministeriums muss jedoch bei der Ausgabe von Essensmarken durch den Arbeitgeber im Rahmen einer beruflichen Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit f\u00fcr die Marken der tats\u00e4chliche Wert angesetzt werden.<\/p>\n<p><b>L\u00f6sung<\/b><\/p>\n<p>Ein neuer Verwaltungserlass schafft hier mit Wirkung ab 1.1.2015 eine Erleichterungsregelung: \u00dcben Mitarbeiter eine l\u00e4ngerfristige berufliche Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit an derselben T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aus, sind nach Ablauf von 3 Monaten an diese Mitarbeiter ausgegebene Essenmarken (Essensgutscheine oder Restaurantschecks) mit dem ma\u00dfgebenden Sachbezugswert zu bewerten.<\/p>\n<p>Die Anwendung der Ausnahmeregelung setzt voraus, dass<\/p>\n<ul class=\"punkt further\">\n<li>tats\u00e4chlich eine Mahlzeit abgegeben wird,<\/li>\n<li>f\u00fcr jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke t\u00e4glich in Zahlung genommen wird und<\/li>\n<li>der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 EUR \u00fcbersteigt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>W\u00e4hrend der ersten 3 Monate der Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit sind die Essenmarken in H\u00f6he des Nennwerts wie Barzusch\u00fcsse zu den Verpflegungsmehraufwendungen zu behandeln. Die steuerfreien Spesen sind um den tats\u00e4chlichen Wert zu k\u00fcrzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>L\u00e4ngerfristige Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit: Vereinfachte Regeln f\u00fcr Essensmarken Bei einer Mahlzeitengew\u00e4hrung durch den Arbeitgeber gibt es hinsichtlich der lohnsteuerlichen Beurteilung oft Zweifelsfragen und Umsetzungsschwierigkeiten. 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