{"id":42961,"date":"2015-03-10T10:06:59","date_gmt":"2015-03-10T08:06:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42961"},"modified":"2015-03-10T10:06:59","modified_gmt":"2015-03-10T08:06:59","slug":"arbeitszimmer-eines-pensionaers-im-keller","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitszimmer-eines-pensionaers-im-keller\/","title":{"rendered":"Arbeitszimmer eines Pension\u00e4rs im Keller"},"content":{"rendered":"<h2>Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte sich im Urteil vom 11. November 2014 VIII R 3\/12 mit der Frage zu befassen, ob Aufwendungen f\u00fcr ein im Keller belegenes h\u00e4usliches Arbeitszimmer in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben bei Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit abzuziehen sind, wenn der Kl\u00e4ger neben Eink\u00fcnften aus dieser T\u00e4tigkeit Versorgungsbez\u00fcge als Pension\u00e4r bezieht; weiter war streitig, wie der Fl\u00e4chenschl\u00fcssel f\u00fcr die auf das Arbeitszimmer entfallenden Geb\u00e4udekosten zu berechnen ist.<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte nach seiner Pensionierung eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit als Gutachter aufgenommen. Neben seinen Versorgungsbez\u00fcgen sowie den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit erzielte er noch geringf\u00fcgige weitere Eink\u00fcnfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung sowie aus Kapitalverm\u00f6gen. F\u00fcr seine Gutachtert\u00e4tigkeit nutzte er ein Arbeitszimmer im Keller seines privaten Einfamilienhauses. Das Arbeitszimmer verf\u00fcgte \u00fcber zwei Fenster, die zur besseren Tageslichtausnutzung ausgekoffert und mit Lichtsch\u00e4chten versehen waren. Der mit B\u00fcrom\u00f6beln ausgestattete Raum war an das Heizungssystem des Hauses angeschlossen und mit f\u00fcr Wohnr\u00e4ume \u00fcblichen Boden- und Wandbel\u00e4gen versehen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger machte bei der Ermittlung seiner Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit nach einer Gegen\u00fcberstellung der Fl\u00e4che des Arbeitszimmers zur Wohnfl\u00e4che des Erdgeschosses zuz\u00fcglich des Arbeitszimmers 16,51 v. H. der gesamten Geb\u00e4udekosten als auf das Arbeitszimmer entfallende Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in H\u00f6he von 1.250 Euro an, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers gebildet habe. Das Finanzgericht (FG) lie\u00df dagegen Aufwendungen in H\u00f6he von 2.242,89 Euro zum Abzug zu. Dabei ging es davon aus, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers darstelle, aber lediglich 10,98 v. H. der gesamten Geb\u00e4udekosten abzugsf\u00e4hig seien. Neben der Wohnfl\u00e4che des Erdgeschosses sei auch die gesamte Kellerfl\u00e4che &#8211; nicht nur die Fl\u00e4che des Arbeitszimmers selbst &#8211; bei der Ermittlung des Kostenanteils des Arbeitszimmers zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer k\u00f6nnen im Grundsatz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies besagt \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Eine Ausnahme gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift, wenn f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht; in diesem Fall ist der Abzug allerdings auf 1.250 Euro begrenzt. Diese Beschr\u00e4nkung der Abzugsh\u00f6he gilt wiederum dann nach Satz 3 der Vorschrift nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen T\u00e4tigkeit bildet.<\/p>\n<p>BFH, Pressemitteilung Nr. 16\/15 vom 24.02.2015 zum Urteil VIII R 3\/12 vom 11.11.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte sich im Urteil vom 11. 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