{"id":42969,"date":"2015-03-10T13:19:00","date_gmt":"2015-03-10T11:19:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42969"},"modified":"2015-03-10T13:19:00","modified_gmt":"2015-03-10T11:19:00","slug":"auslegungsfragen-zu-%c2%a7-1-abs-1b-nr-3-invstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auslegungsfragen-zu-%c2%a7-1-abs-1b-nr-3-invstg\/","title":{"rendered":"Auslegungsfragen zu \u00a7 1 Abs. 1b Nr. 3 InvStG"},"content":{"rendered":"<h2>Zur Auslegung des \u00a7 1 Abs. 1b Nr. 3 InvStG nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wie folgt Stellung:<\/h2>\n<p><strong>1. Allgemeines<\/strong><br \/>\nMerkmal eines Investmentfonds ist u. a., dass der objektive Gesch\u00e4ftszweck auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel f\u00fcr gemeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder Aktieninhaber beschr\u00e4nkt ist. Diese Beschr\u00e4nkung des Gesch\u00e4ftszwecks muss aus der Satzung, dem Gr\u00fcndungsstatut oder sonstigen vergleichbaren Unterlagen eindeutig hervorgehen.<\/p>\n<p>Zudem muss eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde ausgeschlossen sein (\u00a7 1 Abs. 1b Nr. 3 Satz 1 InvStG).<\/p>\n<p>Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung dagegen nicht sch\u00e4dlich bei unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im Sinne des \u00a7 1 Abs. 19 Nr. 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs (\u00a7 1 Abs. 1b Nr. 3 Satz 2 InvStG).<\/p>\n<p>Die allgemeinen Grunds\u00e4tze zur Abgrenzung einer gewerblichen von einer verm\u00f6gensverwaltenden T\u00e4tigkeit, die durch die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung entwickelt wurden, sind bei der Beurteilung einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde von Investmentfonds nicht unmittelbar anwendbar. Sofern sich jedoch aus den allgemeinen Grunds\u00e4tzen ergibt, dass eine T\u00e4tigkeit verm\u00f6gensverwaltenden und keinen gewerblichen Charakter hat, dann liegt auch keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vor. Umgekehrt ist trotz Vorliegen von Merkmalen einer gewerblichen T\u00e4tigkeit unter Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten der Investmentanlage zu pr\u00fcfen, ob darin auch eine aktive unternehmerische T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1b Nr. 3 Satz 1 InvStG zu sehen ist.<\/p>\n<p>Die professionelle, standardisierte, kollektive Verwaltung eines Verm\u00f6gens f\u00fcr die Anleger stellt die Aufgabe und das Wesensmerkmal eines Investmentfonds dar.<\/p>\n<p>Hierbei ist die berufliche Expertise des Verwalters immanenter Bestandteil der Verm\u00f6gensverwaltung im Rahmen der Investmentanlage und kein Merkmal f\u00fcr eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde. Auch der wert- und zahlenm\u00e4\u00dfige Umfang der Gesch\u00e4fte eines Investmentfonds stellt kein Indiz f\u00fcr eine aktive unternehmerische T\u00e4tigkeit dar.<\/p>\n<p>Alle T\u00e4tigkeiten, die einem Organismus f\u00fcr gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009\/65\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen f\u00fcr gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) erlaubt sind, wird die Finanzverwaltung nicht als aktive unternehmerische T\u00e4tigkeiten betrachten.<\/p>\n<p><strong>2. Wertpapiergesch\u00e4fte<\/strong><br \/>\nDie Umschichtung von Wertpapieren &#8211; selbst in erheblichem Umfang &#8211; geh\u00f6rt regelm\u00e4\u00dfig noch zur privaten Verm\u00f6gensverwaltung. Danach ist der blo\u00dfe &#8211; auch kurzfristige &#8211; Umschlag von Wertpapieren als privates Gesch\u00e4ft zu betrachten. Dies gilt erst recht im Rahmen der Investmentanlage, so dass die H\u00e4ufigkeit der Umschichtung kein Merkmal einer aktiven unternehmerischen T\u00e4tigkeit darstellt.<\/p>\n<p>Von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung ist jedoch auszugehen, wenn Umschichtungen im Rahmen des Hochfrequenzhandels (\u00a7 1 Abs. 1a Nr. 4d KWG) als Gesch\u00e4ftsfeld eines Fonds erfolgen oder wenn die wesentliche Anlagestrategie des Fonds auf die kurzfristige Ausnutzung von Preisunterschieden an verschiedenen B\u00f6rsenpl\u00e4tzen ausgerichtet ist. Ein Kriterium f\u00fcr die Wesentlichkeit kann in diesem Zusammenhang die Anzahl der durchgef\u00fchrten Transaktionen darstellen.<\/p>\n<p>Umschichtungen, die weder im Rahmen des Hochfrequenzhandels noch im Rahmen der wesentlichen Anlagestrategie zur kurzfristigen Ausnutzung von Preisunterschieden an verschiedenen B\u00f6rsenpl\u00e4tzen get\u00e4tigt werden, f\u00fchren nicht zu einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung.<\/p>\n<p><strong>3. Unternehmensbeteiligungen<\/strong><br \/>\nEin Investmentfonds darf sich nicht am aktiven Management von Portfolio-Gesellschaften (auch nicht \u00fcber verbundene Dritte) beteiligen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2001, BStBl II S. 809). Es darf auch keine rechtliche oder faktische Weisungsbefugnis gegen\u00fcber Zielunternehmen, die selbst operativ t\u00e4tig sind, bestehen. Die Wahrnehmung von Aufsichtsratsfunktionen in den gesellschaftsrechtlichen Gremien der Portfolio-Gesellschaften und die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten sind dagegen unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p><strong>4. Immobilienanlage<\/strong><br \/>\nOffene Immobilienfonds sind ihrem Wesen nach Bestandshalter, d. h., das Halten von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften (\u00a7 230 ff. KAGB bzw. \u00a7 1 Abs. 1b Nr. 5 e bis g InvStG), die regelm\u00e4\u00dfige bzw. dauernde Einnahmen erwarten lassen, muss im Vordergrund der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit stehen.<\/p>\n<p>Die Vermietung und Verpachtung von Grundverm\u00f6gen bzw. das Halten von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften hat grunds\u00e4tzlich verm\u00f6gensverwaltenden Charakter, auch dann, wenn der vermietete Grundbesitz sehr umfangreich ist und der Verkehr mit vielen Mietern erhebliche Verwaltungsarbeit erforderlich macht (BFH-Urteil vom 21. August 1990, BStBl 1991 II, S. 126) oder die vermieteten R\u00e4ume gewerblichen Zwecken dienen (BFH-Urteil vom 17. Januar 1961, BStBl III, S. 233).<\/p>\n<p><strong>a. Einzelfragen im Rahmen der Vermietungst\u00e4tigkeit<\/strong><br \/>\nEs ist nicht von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung auszugehen bei:<\/p>\n<div class=\"clearBoth\"><\/div>\n<ul>\n<li>Zusatzleistungen oder Nebenleistungen des Vermieters gegen\u00fcber dem Mieter. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sie das bei langfristigen Vermietungen \u00fcbliche Ma\u00df \u00fcberschreiten.<\/li>\n<li>einer Vereinbarung von Umsatzmieten.<\/li>\n<li>einem h\u00e4ufigen Mieterwechsel bei dem Grunde nach langfristigen Vermietungen.<\/li>\n<li>Marketing-\/Werbeleistungen, es sei denn, die vorgenommenen Werbema\u00dfnahmen f\u00fchren aufgrund ihres Umfangs und ihrer Qualit\u00e4t zur Gewerblichkeit.<\/li>\n<li>geringf\u00fcgigen Einnahmen aus Nebent\u00e4tigkeiten, die nicht im Rahmen des Mietverh\u00e4ltnisses gegen\u00fcber dem Mieter erbracht werden, wie zum Beispiel der Energieerzeugung mittels Photovoltaik-Anlagen, Blockheizkraftwerken, Geothermieanlagen und vergleich-baren Anlagen. Von einer Geringf\u00fcgigkeit ist auszugehen, wenn die j\u00e4hrlichen Einnahmen 5 % der j\u00e4hrlichen laufenden Einnahmen im Sinne des \u00a7 3 Abs. 3 Satz 3 InvStG ohne Ber\u00fccksichtigung der Gewinne aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften im Sinne des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterschreiten.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>b. Ver\u00e4u\u00dferung<\/strong><br \/>\nDer Bereich der Verm\u00f6gensverwaltung wird \u00fcberschritten, wenn sich die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit als Grundst\u00fcckshandel darstellt. Dies w\u00e4re der Fall, wenn Immobilien bereits mit dem Ziel der kurzfristigen Weiterver\u00e4u\u00dferung erworben w\u00fcrden. Der Umschlag von Immobilien darf nicht pr\u00e4gend f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Investmentfonds sein.<\/p>\n<p>Unsch\u00e4dlich ist<\/p>\n<div class=\"clearBoth\"><\/div>\n<ul>\n<li>die Ver\u00e4u\u00dferung einer Immobilie, an der Bauma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt wurden, deren Aufwand als Herstellungskosten zu qualifizieren ist, wenn\n<ul>\n<li>die Immobilie nach Abschluss einer solchen Bauma\u00dfnahme noch mindestens drei Jahre gehalten wird, bevor die Immobilie ver\u00e4u\u00dfert wird, oder<\/li>\n<li>die Immobilie vor Beginn einer solchen Bauma\u00dfnahme mindestens drei Jahre gehalten wurde, oder<\/li>\n<li>innerhalb der letzten drei Jahre vor Ver\u00e4u\u00dferung der Immobilie die Kosten f\u00fcr die durchgef\u00fchrten oder abgeschlossenen Bauma\u00dfnahmen 15 % des zuletzt festgestellten Verkehrswerts der Immobilie nicht \u00fcbersteigen, oder<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li>die Konzeption oder die Entwicklung einer Immobilie, wenn die Absicht besteht, die Immobilie zu vermieten und im Bestand zu halten, um dauerhaft Ertr\u00e4ge zu erwirtschaften. Hiervon ist auszugehen, wenn die einzelne Immobilie mindestens drei Jahre nach Fertigstellung gehalten wird.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wurden hinsichtlich jeder einzelnen Immobilie keine sch\u00e4dlichen T\u00e4tigkeiten im Sinne des vorstehenden Satzes ausge\u00fcbt, ist im n\u00e4chsten Pr\u00fcfungsschritt bei Betrachtung des gesamten Portfolios nicht von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung auszugehen,<\/p>\n<div class=\"clearBoth\"><\/div>\n<ul>\n<li>wenn die Erl\u00f6se aus dem Verkauf von Immobilien in den letzten f\u00fcnf Jahren 50 % des Wertes des durchschnittlichen Immobilienbestands desselben Zeitraums nicht \u00fcber-steigen; sind seit Auflage des Investmentfonds weniger als 5 Jahre vergangen, ist dieser k\u00fcrzere Zeitraum ma\u00dfgebend, oder<\/li>\n<li>wenn die durchschnittliche Haltedauer der in den letzten f\u00fcnf Jahren ver\u00e4u\u00dferten Immobilien mindestens f\u00fcnf Jahre betr\u00e4gt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Generell bleiben Objekte unber\u00fccksichtigt, deren Verkauf zwingend erforderlich war, um dem R\u00fcckgabeverlangen von Anlegern nachkommen zu k\u00f6nnen sowie Ver\u00e4u\u00dferungen im Rahmen der Liquidation eines Investmentfonds.<\/p>\n<p><strong>c. Immobilien-Gesellschaften<\/strong><br \/>\nDie vorstehend unter Tz. 4. bis 4b. genannten Grunds\u00e4tze finden auf Immobilien-Gesellschaften keine Anwendung, sondern gelten nur f\u00fcr Direktinvestitionen, da die aktive unternehmerische Bewirtschaftung bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 3 Satz 2 InvStG nicht sch\u00e4dlich ist. Infolge dessen k\u00f6nnen Investmentfonds T\u00e4tigkeiten, wie beispielsweise das Betreiben von energieerzeugenden Anlagen in Immobilien-Gesellschaften auslagern. Das T\u00e4tigkeitsfeld von Immobilien-Gesellschaften wird in den \u00a7\u00a7 234 &#8211; 238 KAGB aufsichtsrechtlich geregelt. Da es sich bei diesen um steuerpflichtige Gesellschaften handelt, sind weitere steuerliche Vorgaben entbehrlich.<\/p>\n<p><strong>5. \u00dcbergangsregelung<\/strong><br \/>\nDas Schreiben ist erstmalig auf das Gesch\u00e4ftsjahr eines Investmentfonds anzuwenden, das nach der Ver\u00f6ffentlichung dieses Schreibens beginnt. Es sind daher nur Ver\u00e4u\u00dferungen von Immobilien zu betrachten, die nach der Ver\u00f6ffentlichung dieses Schreibens schuldrechtlich vereinbart werden. F\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob eine zuk\u00fcnftige Ver\u00e4u\u00dferung unter die in 4.b. genannten Voraussetzungen f\u00e4llt, sind auch die Zeitr\u00e4ume vor der Ver\u00f6ffentlichung dieses Schreibens einzubeziehen.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 1 &#8211; S-1980-1 \/ 13 \/ 10007 :003 vom 03.03.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Auslegung des \u00a7 1 Abs. 1b Nr. 3 InvStG nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wie folgt Stellung: 1. Allgemeines Merkmal eines Investmentfonds ist u. a., dass der objektive Gesch\u00e4ftszweck auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel f\u00fcr gemeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder Aktieninhaber beschr\u00e4nkt ist. 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