{"id":42990,"date":"2015-03-10T15:49:03","date_gmt":"2015-03-10T13:49:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42990"},"modified":"2015-03-10T15:49:03","modified_gmt":"2015-03-10T13:49:03","slug":"erbschaftsteuerreform-belastet-familienunternehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftsteuerreform-belastet-familienunternehmen\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuerreform belastet Familienunternehmen"},"content":{"rendered":"<h2>Die jetzt bekannt gewordenen &#8222;Eckwerte&#8220; aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) zur Neuregelung der Erbschaftsteuer f\u00fchren &#8211; anders als noch im Koalitionsvertrag zugesagt &#8211; zu einer zus\u00e4tzlichen Steuerbelastung bei der \u00dcbertragung von &#8222;gro\u00dfen&#8220; Familienunternehmen. Die Vorschl\u00e4ge gehen weit \u00fcber das hinaus, was die Verfassungsrichter im Urteil vom Dezember 2014 anmahnten. Es geht dabei um die Frage, wie die vom Gericht geforderte Bed\u00fcrfnispr\u00fcfung f\u00fcr &#8222;gro\u00dfe&#8220; Unternehmen geregelt werden soll. Schon heute m\u00fcssen Nachfolger das Unternehmen mindestens f\u00fcnf Jahre lang weiterf\u00fchren und die Arbeitspl\u00e4tze erhalten, wenn das \u00fcbertragene Betriebsverm\u00f6gen von der Erbschaftsteuer verschont werden soll. Die Neuregelung muss sich in das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) best\u00e4tigte Verschonungskonzept integrieren. Ferner sollte sie verfassungsfest und wenig b\u00fcrokratisch sein.<\/h2>\n<p><strong>Erforderliche Bed\u00fcrfnispr\u00fcfung f\u00fcr &#8222;gro\u00dfe&#8220; Unternehmen<\/strong><br \/>\nDreh- und Angelpunkt der k\u00fcnftig erforderlichen Bed\u00fcrfnispr\u00fcfung ist die Definition von &#8222;gro\u00dfen&#8220; Unternehmen. Diese muss sich aus Sicht des DIHK an der Unternehmensstruktur in Deutschland und der internationalen Wettbewerbssituation der Betriebe orientieren. Das BVerfG hat beispielhaft einen Wert von 100 Millionen Euro pro geerbten Unternehmensanteil genannt. Das entspricht nach heutigen Bewertungsmethoden f\u00fcr das Betriebsverm\u00f6gen einem Wert von mindestens 300 Millionen Euro. Die vom BMF ins Spiel gebrachte Freigrenze von 20 Millionen Euro pro Erwerb und der Einbezug von Privatverm\u00f6gen f\u00fchren mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu, dass Erben von Familienunternehmen auch dann Erbschaftsteuer auf das Betriebsverm\u00f6gen zahlen m\u00fcssen, wenn sie den Betrieb unver\u00e4ndert weiterf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Bed\u00fcrfnispr\u00fcfung in zwei Stufen<\/strong><br \/>\nDie Bed\u00fcrfnispr\u00fcfung muss die besondere Kapitalbindung und die Vertragsstrukturen in Familienunternehmen ber\u00fccksichtigen. Der DIHK schl\u00e4gt deshalb gemeinsam mit anderen Spitzenverb\u00e4nden eine Pr\u00fcfung in zwei Stufen vor: In einem ersten Schritt wird gecheckt, ob das Unternehmen kapitalmarktorientiert ist, ob also Anteile und Schuldtitel an geregelten M\u00e4rkten gehandelt werden. Unternehmen, f\u00fcr die dies nicht zutrifft, sollten ohne weitere Pr\u00fcfung unter Einhaltung der Haltefristen und Lohnsummen eine Verschonung erhalten. Denn bei diesen Unternehmen ist davon auszugehen, dass die Nachfolger langfristig vertraglich, pers\u00f6nlich und finanziell eng an ihr Unternehmen gebunden sind. Sie erf\u00fcllen damit die Kerneigenschaften, die das BVerfG im Sinne der Arbeitspl\u00e4tze f\u00fcr verschonungsw\u00fcrdig h\u00e4lt.<\/p>\n<p>In einem zweiten Schritt k\u00f6nnte f\u00fcr die kapitalmarktorientierten Unternehmen eine Bed\u00fcrfnispr\u00fcfung anhand von f\u00fcnf Kriterien durchgef\u00fchrt werden:<\/p>\n<div class=\"clearBoth\"><\/div>\n<ul>\n<li>Ver\u00e4u\u00dferungsbeschr\u00e4nkungen hinsichtlich der Gesellschaftsanteile,<\/li>\n<li>Abfindungsbeschr\u00e4nkungen bei \u00dcbertragung der Gesellschaftsanteile auf andere Gesellschafter,<\/li>\n<li>Entnahme- bzw. Aussch\u00fcttungsbeschr\u00e4nkungen beim Jahres\u00fcberschuss,<\/li>\n<li>pers\u00f6nliche Einflussnahme auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung durch die Nachfolger und<\/li>\n<li>pers\u00f6nliche Einflussnahme auf Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat) durch die Nachfolger.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wenn mindestens drei dieser f\u00fcnf Kriterien vom Nachfolger erf\u00fcllt werden, w\u00fcrde die Verschonungsregelung greifen. Scheitern Unternehmen an dieser H\u00fcrde, verlieren sie auch an Rechtfertigung, die Verschonung in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>\u00c4nderungen im bestehenden System verfassungsfest ausgestalten<\/strong><br \/>\nDie Unternehmen brauchen jetzt schnell Rechtssicherheit. Die Wirtschaft erwartet deshalb zeitnah ein nachgebessertes, verfassungsfestes Gesetz, das auf r\u00fcckwirkende Ma\u00dfnahmen verzichtet. Sie vertraut auf den Koalitionsvertrag, in dem eindeutig zugesichert wurde, dass die \u00dcbergabe von Betrieben nicht durch eine h\u00f6here steuerliche Belastung beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0DIHK, Mitteilung vom 26.02.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die jetzt bekannt gewordenen &#8222;Eckwerte&#8220; aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) zur Neuregelung der Erbschaftsteuer f\u00fchren &#8211; anders als noch im Koalitionsvertrag zugesagt &#8211; zu einer zus\u00e4tzlichen Steuerbelastung bei der \u00dcbertragung von &#8222;gro\u00dfen&#8220; Familienunternehmen. Die Vorschl\u00e4ge gehen weit \u00fcber das hinaus, was die Verfassungsrichter im Urteil vom Dezember 2014 anmahnten. 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