{"id":42999,"date":"2015-03-14T12:41:47","date_gmt":"2015-03-14T10:41:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42999"},"modified":"2020-09-15T11:48:32","modified_gmt":"2020-09-15T09:48:32","slug":"eugh-vorlage-steuerermaessigung-nach-%c2%a7-27-erbstg-bei-mehrfachem-erwerb-desselben-vermoegens-und-einem-mit-auslaendischer-erbschaftsteuer-belasteten-vorerwerb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-vorlage-steuerermaessigung-nach-%c2%a7-27-erbstg-bei-mehrfachem-erwerb-desselben-vermoegens-und-einem-mit-auslaendischer-erbschaftsteuer-belasteten-vorerwerb\/","title":{"rendered":"EuGH-Vorlage: Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb desselben Verm\u00f6gens und einem mit ausl\u00e4ndischer Erbschaftsteuer belasteten Vorerwerb"},"content":{"rendered":"<h2><b>Leitsatz:<\/b><\/h2>\n<p>Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n<p>Steht die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die bei einem Erwerb von Todes wegen durch Personen einer bestimmten Steuerklasse eine Erm\u00e4\u00dfigung der Erbschaftsteuer vorsieht, wenn der Nachlass Verm\u00f6gen enth\u00e4lt, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist, und f\u00fcr diesen Vorerwerb Erbschaftsteuer in dem Mitgliedstaat festgesetzt wurde, w\u00e4hrend eine Steuererm\u00e4\u00dfigung ausscheidet, wenn f\u00fcr den Vorerwerb Erbschaftsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erhoben wurde?<\/p>\n<h2><b>Tatbestand:<\/b><\/h2>\n<p>I.<\/p>\n<p class=\"fwb\">1<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Alleinerbe seiner am 20. Januar 2007 verstorbenen Mutter (M).<\/p>\n<p class=\"fwb\">2<\/p>\n<p>M hatte zusammen mit ihrer Tochter (T) bis zu deren Ableben am 29. Oktober 2004 in der Republik \u00d6sterreich (\u00d6sterreich) gewohnt und danach ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) verlegt. Sie war Miterbin der T. Der Nachlass der T wurde von dem nach \u00f6sterreichischem Recht eingesetzten Gerichtskommiss\u00e4r erst nach dem Tod der M verteilt. Der Kl\u00e4ger erhielt als Erbe der M deren Anteil am Nachlass der T. F\u00fcr den der M zuzurechnenden Erwerb vom Oktober 2004 wurde in \u00d6sterreich Erbschaftsteuer in H\u00f6he von 11.961,91 \u20ac festgesetzt und vom Kl\u00e4ger bezahlt.<\/p>\n<p class=\"fwb\">3<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger machte in der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr seinen Erwerb nach M im Januar 2007 die \u00f6sterreichische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit geltend und beantragte wegen des mehrfachen Erwerbs desselben Verm\u00f6gens durch Personen der Steuerklasse I eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 27 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der f\u00fcr den Streitfall ma\u00dfgebenden Fassung (ErbStG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) zog im Bescheid vom 28. Oktober 2009 zwar die \u00f6sterreichische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb ab, lehnte aber die Ber\u00fccksichtigung der Steuererm\u00e4\u00dfigung ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p class=\"fwb\">4<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, dass \u00a7 27 ErbStG einen nach diesem Gesetz besteuerten Vorerwerb voraussetze und ein solcher nicht vorliege. Der Vorerwerb der M im Oktober 2004 habe nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterlegen. Beim Ableben der T seien sie und M keine Inl\u00e4nder gewesen; zum Nachlass der T habe auch kein Inlandsverm\u00f6gen geh\u00f6rt. Die Nichtber\u00fccksichtigung der Steuererm\u00e4\u00dfigung verletze nicht die unionsrechtlich gew\u00e4hrleistete Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 und Art. 65 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union -AEUV-(ex-Art. 56 und Art. 58 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft -EG-). Das Urteil des FG ist ver\u00f6ffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 2035.<\/p>\n<p class=\"fwb\">5<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung von \u00a7 27 ErbStG.<\/p>\n<p class=\"fwb\">6<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Steuerbescheid vom 28. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2010 dahin zu \u00e4ndern, dass die Erbschaftsteuer um 4.785 \u20ac herabgesetzt wird.<\/p>\n<p class=\"fwb\">7<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<h2><b>Gr\u00fcnde:<\/b><\/h2>\n<p>II.<\/p>\n<p class=\"fwb\">8<\/p>\n<p>Der Senat legt dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) die in der Entscheidungsformel bezeichnete Frage zur Auslegung von Art. 63 Abs. 1 und 65 AEUV (ex-Art. 56 Abs. 1 und 58 EG) zur Vorabentscheidung vor und setzt das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aus.<\/p>\n<p class=\"fwb\">9<\/p>\n<p>1. Nationales Recht<\/p>\n<p class=\"fwb\">10<\/p>\n<p>Nach \u00a7 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 ErbStG tritt die Steuerpflicht ein<\/p>\n<p class=\"fwb\">11<\/p>\n<p>&#8222;1. in den F\u00e4llen des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausf\u00fchrung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer &#8230; ein Inl\u00e4nder ist, f\u00fcr den gesamten Verm\u00f6gensanfall. Als Inl\u00e4nder gelten<\/p>\n<p class=\"fwb\">12<\/p>\n<p>a) nat\u00fcrliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben,<\/p>\n<p class=\"fwb\">13<\/p>\n<p>b) deutsche Staatsangeh\u00f6rige, die sich nicht l\u00e4nger als f\u00fcnf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p class=\"fwb\">14<\/p>\n<p>3. in allen anderen F\u00e4llen f\u00fcr den Verm\u00f6gensanfall, der in Inlandsverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 121 des Bewertungsgesetzes besteht. &#8230;<\/p>\n<p>&#8230;&#8220;<\/p>\n<p class=\"fwb\">15<\/p>\n<p>\u00a7 15 ErbStG legt die Steuerklassen fest. Abs. 1 lautet:<\/p>\n<p class=\"fwb\">16<\/p>\n<p>&#8222;Nach dem pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:<\/p>\n<p class=\"fwb\">17<\/p>\n<p>Steuerklasse I:<\/p>\n<p class=\"fwb\">18<\/p>\n<p>1. der Ehegatte und der Lebenspartner,<\/p>\n<p class=\"fwb\">19<\/p>\n<p>2. die Kinder und Stiefkinder,<\/p>\n<p class=\"fwb\">20<\/p>\n<p>3. die Abk\u00f6mmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,<\/p>\n<p class=\"fwb\">21<\/p>\n<p>4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;<\/p>\n<p>&#8230;&#8220;<\/p>\n<p class=\"fwb\">22<\/p>\n<p>\u00a7 27 ErbStG regelt die Steuererm\u00e4\u00dfigung wie folgt:<\/p>\n<p class=\"fwb\">23<\/p>\n<p>&#8222;(1) F\u00e4llt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Verm\u00f6gen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und f\u00fcr das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, erm\u00e4\u00dfigt sich der auf dieses Verm\u00f6gen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt:<\/p>\n<p class=\"fwb\">24<\/p>\n<table class=\"noBo\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"3\">\n<colgroup>\n<col width=\"14%\" \/>\n<col width=\"86%\" \/><\/colgroup>\n<thead>\n<tr>\n<td class=\"ssss fwb valt\">um &#8230; vom Hundert<\/td>\n<td class=\"snss fwb valt\">wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen<\/td>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"sssn fwn valt\">50<\/td>\n<td class=\"snsn fwn valt\">nicht mehr als 1 Jahr<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td class=\"sssn fwn valt\">45<\/td>\n<td class=\"snsn fwn valt\">mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td class=\"sssn fwn valt\">40<\/td>\n<td class=\"snsn fwn valt\">mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td class=\"sssn fwn valt\">35<\/td>\n<td class=\"snsn fwn valt\">mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td class=\"sssn fwn valt\">30<\/td>\n<td class=\"snsn fwn valt\">mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td class=\"sssn fwn valt\">25<\/td>\n<td class=\"snsn fwn valt\">mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td class=\"sssn fwn valt\">20<\/td>\n<td class=\"snsn fwn valt\">mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td class=\"sssn fwn valt\">10<\/td>\n<td class=\"snsn fwn valt\">mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p class=\"fwb\">25<\/p>\n<p>(2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen entf\u00e4llt, ist die Steuer f\u00fcr den Gesamterwerb in dem Verh\u00e4ltnis aufzuteilen, in dem der Wert des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht.<\/p>\n<p class=\"fwb\">26<\/p>\n<p>(3) Die Erm\u00e4\u00dfigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht \u00fcberschreiten, der sich bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vomhunderts\u00e4tze auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber f\u00fcr den Erwerb desselben Verm\u00f6gens entrichtet hat.&#8220;<\/p>\n<p class=\"fwb\">27<\/p>\n<p>2. Beurteilung des Streitfalls nach nationalem Recht<\/p>\n<p class=\"fwb\">28<\/p>\n<p>F\u00fcr den Erwerb des Kl\u00e4gers ist eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 27 ErbStG nicht zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p class=\"fwb\">29<\/p>\n<p>a) Die Steuererm\u00e4\u00dfigung setzt nach dem Wortlaut des \u00a7 27 Abs. 1 ErbStG ausdr\u00fccklich voraus, dass bei einem mehrfachen Erwerb desselben Verm\u00f6gens f\u00fcr den fr\u00fcheren Verm\u00f6gensanfall &#8222;nach diesem Gesetz&#8220; eine Steuer zu erheben war. Sie erfasst damit nur F\u00e4lle, in denen f\u00fcr den Vorerwerb Erbschaftsteuer nach dem in Deutschland geltenden ErbStG festzusetzen war. Sie ist nicht zu gew\u00e4hren, wenn f\u00fcr den Vorerwerb eine Erbschaftsteuer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats erhoben wurde. Eine ausl\u00e4ndische Steuer ist im Sinne des \u00a7 27 Abs. 1 ErbStG keine Steuer &#8222;nach diesem Gesetz&#8220;.<\/p>\n<p class=\"fwb\">30<\/p>\n<p>b) Der Kl\u00e4ger erhielt im Januar 2007 mit dem Tod der M deren Verm\u00f6gen als Alleinerbe. Das Verm\u00f6gen der M bestand im Wesentlichen aus ihrem Anteil als Miterbin am Nachlass der T, die im Oktober 2004 verstorben war. F\u00fcr den Vorerwerb der M aufgrund des Erbanfalls nach T wurde in Deutschland keine Erbschaftsteuer festgesetzt, weil eine Steuerpflicht nach \u00a7 2 Abs. 1 ErbStG nicht eingetreten ist. Nach den Feststellungen des FG waren M und T zum Zeitpunkt des Ablebens der T keine Inl\u00e4nder im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG. Beide hatten ihren Wohnsitz in \u00d6sterreich. Der Nachlass der T bestand nur aus Auslandsverm\u00f6gen. Durch den Erwerb von Auslandsverm\u00f6gen wird eine Steuerpflicht nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p class=\"fwb\">31<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den Vorerwerb der M in \u00d6sterreich erhobene Erbschaftsteuer rechtfertigt keine Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr den nachfolgenden, in Deutschland steuerpflichtigen Erwerb des Kl\u00e4gers. Aus diesem Grund ist es nicht von Bedeutung, dass sowohl M beim Vorerwerb im Oktober 2004 nach \u00a7 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 4 ErbStG als auch der Kl\u00e4ger beim Erwerb im Januar 2007 nach \u00a7 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG zur Steuerklasse I geh\u00f6rten.<\/p>\n<p class=\"fwb\">32<\/p>\n<p>c) Der Kl\u00e4ger kann sich m\u00f6glicherweise mit Erfolg unmittelbar auf die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 65 AEUV berufen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">33<\/p>\n<p>3. Zur Vorlagefrage<\/p>\n<p class=\"fwb\">34<\/p>\n<p>a) Zu kl\u00e4ren ist, ob die Erbschaft des Kl\u00e4gers ein Vorgang ist, der unter den Kapitalverkehr im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV f\u00e4llt, weil sie Auslandsverm\u00f6gen enth\u00e4lt und dieses Auslandsverm\u00f6gen aufgrund des vorhergehenden Erwerbs der Erblasserin durch die in einem anderen Mitgliedstaat zu entrichtende Erbschaftsteuer belastet war.<\/p>\n<p class=\"fwb\">35<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei Erbschaften, mit denen das Verm\u00f6gen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen \u00fcbergeht und die unter die Rubrik XI (&#8222;Kapitalverkehr mit pers\u00f6nlichem Charakter&#8220;) des Anhangs I der Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchf\u00fchrung von Artikel 67 des Vertrages (88\/361\/EWG) fallen, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV; ausgenommen sind F\u00e4lle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente \u00fcber die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. Urteil Welte, C-181\/12, EU:C:2013:662, Rn. 20 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p class=\"fwb\">36<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erhielt als Alleinerbe das Verm\u00f6gen der M, das im Wesentlichen aus deren Anteil am Nachlass der T, also aus Auslandsverm\u00f6gen bestand. Beim Eintritt des Erbfalls im Januar 2007 hatten der Kl\u00e4ger und M ihren Wohnsitz jeweils in Deutschland. Die Steuerpflicht f\u00fcr den Erwerb des Kl\u00e4gers trat nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 S\u00e4tze 1 und 2 Buchst. a ErbStG f\u00fcr den gesamten Verm\u00f6gensanfall ein und erfasste damit auch das Auslandsverm\u00f6gen. Wegen des Erwerbs von Auslandsverm\u00f6gen d\u00fcrfte die Erbschaft des Kl\u00e4gers nicht als rein innerstaatlicher Vorgang anzusehen sein und deshalb unter die Bestimmungen \u00fcber den Kapitalverkehr fallen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">37<\/p>\n<p>b) Fraglich ist, ob \u00a7 27 Abs. 1 ErbStG eine Beschr\u00e4nkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV darstellt.<\/p>\n<p class=\"fwb\">38<\/p>\n<p>aa) Zu den Ma\u00dfnahmen, die bei Erbschaften als Beschr\u00e4nkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 63 Abs. 1 AEUV verboten sind, geh\u00f6ren nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des EuGH solche, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ans\u00e4ssig ist, in dessen Gebiet sich die betreffenden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde befinden und der deren Erwerb von Todes wegen besteuert (vgl. Urteil Kommission\/Deutschland, C-211\/13, EU:C:2014:2148, Rn. 41 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p class=\"fwb\">39<\/p>\n<p>Danach liegt eine durch Art. 63 Abs. 1 AEUV grunds\u00e4tzlich verbotene Beschr\u00e4nkung des freien Kapitalverkehrs vor, wenn die Gew\u00e4hrung von Steuerverg\u00fcnstigungen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer davon abh\u00e4ngig gemacht wird, dass der von Todes wegen erworbene Verm\u00f6gensgegenstand im Inland belegen ist (Urteil J\u00e4ger, C-256\/06, EU:C:2008:20, Rn. 35).<\/p>\n<p class=\"fwb\">40<\/p>\n<p>bb) \u00a7 27 Abs. 1 ErbStG sieht vor, dass eine Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr einen Erwerb von Verm\u00f6gen von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I zu ber\u00fccksichtigen ist, wenn dieses Verm\u00f6gen in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und f\u00fcr den Vorerwerb Erbschaftsteuer in Deutschland zu erheben war. Eine Steuererm\u00e4\u00dfigung scheidet aus, wenn f\u00fcr den Vorerwerb Erbschaftsteuer in einem anderen Mitgliedstaat festgesetzt wurde.<\/p>\n<p class=\"fwb\">41<\/p>\n<p>Die Vorschrift hat zur Folge, dass ein Nachlass, der ein in einem anderen Mitgliedstaat befindliches, vom Erblasser selbst von Todes wegen erworbenes und in dem anderen Mitgliedstaat der Erbschaftsteuer unterworfenes Verm\u00f6gen umfasst, in Deutschland einer h\u00f6heren Erbschaftsteuer unterliegt, als dies der Fall w\u00e4re, wenn das den Nachlass bildende Verm\u00f6gen ausschlie\u00dflich aus Gegenst\u00e4nden best\u00fcnde, die schon der Erblasser in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig erworben hat. Der mehrfache Erwerb von Auslandsverm\u00f6gen durch Personen der Steuerklasse I wird bei einem in Deutschland nicht besteuerten Vorerwerb erbschaftsteuerrechtlich schlechter gestellt als der mehrfache Erwerb von Auslandsverm\u00f6gen bei einem in Deutschland besteuerten Vorerwerb oder als der mehrfache Erwerb von Inlandsverm\u00f6gen. Da die Besteuerung des Vorerwerbs -wie bei jedem Erwerb- nach \u00a7 2 Abs. 1 ErbStG an den Wohnort des Erblassers oder des Erwerbers oder an den Verm\u00f6gensanfall von Inlandsverm\u00f6gen ankn\u00fcpft, ist damit zugleich die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 27 Abs. 1 ErbStG f\u00fcr den nachfolgenden Erwerb von diesen Voraussetzungen abh\u00e4ngig. Die Versagung der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 27 Abs. 1 ErbStG mindert den Wert des Nachlasses, zu dem durch ausl\u00e4ndische Erbschaftsteuer belastetes Verm\u00f6gen geh\u00f6rt. Darin k\u00f6nnte eine Beschr\u00e4nkung des Kapitalverkehrs liegen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">42<\/p>\n<p>cc) Es bestehen Zweifel, ob eine verbotene Beschr\u00e4nkung des Kapitalverkehrs durch \u00a7 27 Abs. 1 ErbStG im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Block (C-67\/08, EU:C:2009:92) ausgeschlossen ist. Diese Entscheidung ist zu einem mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen. Sie betrifft die doppelte Besteuerung eines Erwerbs von Todes wegen durch zwei Mitgliedstaaten, wobei die Doppelbesteuerung darauf beruhte, dass die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung von Erbschaftsteuer f\u00fcr den Erwerb von Kapitalforderungen verschiedene Ankn\u00fcpfungspunkte gew\u00e4hlt haben.<\/p>\n<p class=\"fwb\">43<\/p>\n<p>Der EuGH hat in dieser Entscheidung eine Beschr\u00e4nkung des Kapitalverkehrs verneint. Das Unionsrecht schreibe bei seinem gegenw\u00e4rtigen Entwicklungsstand und in einer Situation, in der es um die Entrichtung von Erbschaftsteuer geht, in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Europ\u00e4ischen Union keine allgemeinen Kriterien f\u00fcr die Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Demgem\u00e4\u00df verf\u00fcgten die Mitgliedstaaten beim gegenw\u00e4rtigen Entwicklungsstand des Unionsrechts vorbehaltlich dessen Beachtung \u00fcber eine gewisse Autonomie in diesem Bereich. Sie seien nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um namentlich die sich aus der parallelen Aus\u00fcbung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen und so die Anrechnung der Erbschaftsteuer zu erm\u00f6glichen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Erben entrichtet worden sei.<\/p>\n<p class=\"fwb\">44<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber geht es im Streitfall nicht um die Anrechnung ausl\u00e4ndischer Erbschaftsteuer bei einer Doppelbesteuerung eines Erwerbs, sondern um die Gew\u00e4hrung einer Steuererm\u00e4\u00dfigung wegen des mehrfachen Erwerbs desselben Verm\u00f6gens durch Personen der Steuerklasse I. Es erscheint deshalb zweifelhaft, ob die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Block (EU:C:2009:92) im Streitfall dazu f\u00fchren kann, eine Beschr\u00e4nkung des Kapitalverkehrs durch \u00a7 27 Abs. 1 ErbStG zu verneinen.<\/p>\n<p class=\"fwb\">45<\/p>\n<p>c) Sollte \u00a7 27 Abs. 1 ErbStG eine Beschr\u00e4nkung des freien Kapitalverkehrs bewirken, ist fraglich, ob diese aufgrund von Bestimmungen des Vertrags gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p class=\"fwb\">46<\/p>\n<p>aa) Nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV ber\u00fchrt Art. 63 AEUV nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die einschl\u00e4gigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln.<\/p>\n<p class=\"fwb\">47<\/p>\n<p>Diese Bestimmung in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV ist, da sie eine Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs darstellt, eng auszulegen (vgl. Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rn. 42). Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar w\u00e4re (vgl. Urteile J\u00e4ger, EU:C:2008:20, Rn. 40; Eckelkamp, C-11\/07, EU:C:2008:489, Rn. 57; Arens-Sikken, C-43\/07, EU:C:2008:490, Rn. 51; Mattner, C-510\/08, EU:C:2010:216, Rn. 32).<\/p>\n<p class=\"fwb\">48<\/p>\n<p>Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird n\u00e4mlich ihrerseits durch Abs. 3 dieses Artikels eingeschr\u00e4nkt, wonach die in Art. 65 Abs. 1 AEUV genannten nationalen Vorschriften weder ein Mittel zur willk\u00fcrlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschr\u00e4nkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Art. 63 AEUV darstellen d\u00fcrfen (vgl. Urteile J\u00e4ger, EU:C:2008:20, Rn. 41; Eckelkamp, EU:C:2008:489, Rn. 58; Arens-Sikken, EU:C:2008:490, Rn. 52; Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 33).<\/p>\n<p class=\"fwb\">49<\/p>\n<p>Deshalb ist zwischen den nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV erlaubten Ungleichbehandlungen und den nach Art. 65 Abs. 3 AEUV verbotenen willk\u00fcrlichen Diskriminierungen zu unterscheiden. Eine nationale Steuerregelung, die f\u00fcr die Festsetzung der Erbschaftsteuer bei einem Tatbestandsmerkmal danach unterscheidet, ob der Erblasser oder der Erwerber seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat oder beide in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, kann nur dann mit den Vertragsbestimmungen \u00fcber den freien Kapitalverkehr vereinbar sein, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die objektiv nicht miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gr\u00fcnde des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rn. 44). Au\u00dferdem kann die unterschiedliche Behandlung nur gerechtfertigt sein, wenn sie nicht \u00fcber das hinausgeht, was zum Erreichen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rn. 44 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p class=\"fwb\">50<\/p>\n<p>bb) Es ist fraglich, ob sich die Situation, bei der ein Vorerwerb von Auslandsverm\u00f6gen durch Erbanfall zwischen Gebietsfremden stattfindet, von der Situation objektiv unterscheidet, bei der ein Gebietsans\u00e4ssiger an dem Vorerwerb beteiligt ist. Der wesentliche Unterschied besteht in den steuerlichen Folgen, vor allem darin, welcher Mitgliedstaat Erbschaftsteuer erhebt. Im ersten Fall (Vorerwerb von Auslandsverm\u00f6gen durch Gebietsfremde) ist der Vorerwerb in Deutschland nicht steuerpflichtig, weil die Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 1 ErbStG nicht erf\u00fcllt sind; f\u00fcr den Vorerwerb wird allenfalls Erbschaftsteuer nach dem Recht des Mitgliedstaats festgesetzt, in dem die am Vorerwerb beteiligten Personen ans\u00e4ssig sind. Im zweiten Fall (Vorerwerb von Auslandsverm\u00f6gen unter Beteiligung eines Gebietsans\u00e4ssigen) besteht eine unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht, die den gesamten Verm\u00f6gensanfall erfasst; f\u00fcr den Vorerwerb wird in Deutschland Erbschaftsteuer erhoben.<\/p>\n<p class=\"fwb\">51<\/p>\n<p>Kommt es zu einem nachfolgenden Erwerb, der in Deutschland steuerpflichtig ist, wird die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 27 Abs. 1 ErbStG nur im zweiten Fall, nicht aber im ersten Fall gew\u00e4hrt. Die Situationen erscheinen jedoch vergleichbar, wenn -wie im Streitfall- f\u00fcr den Vorerwerb in einem anderen Mitgliedstaat Erbschaftsteuer festgesetzt wurde.<\/p>\n<p class=\"fwb\">52<\/p>\n<p>cc) Ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der eine Beschr\u00e4nkung des Kapitalverkehrs durch \u00a7 27 ErbStG rechtfertigen k\u00f6nnte, k\u00f6nnte die Notwendigkeit sein, die Koh\u00e4renz der steuerlichen Regelung zu wahren.<\/p>\n<p class=\"fwb\">53<\/p>\n<p>Dieser Rechtfertigungsgrund setzt voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden Steuerbeg\u00fcnstigung und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargelegt wird (vgl. Urteile Manninen, C-319\/02, EU:C:2004:484, Rn. 42, und Kommission\/Deutschland, EU:C:2014:2148, Rn. 55).<\/p>\n<p class=\"fwb\">54<\/p>\n<p>Der mit der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 27 Abs. 1 ErbStG verbundene Vorteil h\u00e4ngt unmittelbar damit zusammen, dass schon f\u00fcr den Vorerwerb desselben Verm\u00f6gens Erbschaftsteuer erhoben wurde. Der Grundgedanke des \u00a7 27 ErbStG besteht nach den Vorstellungen des Gesetzgebers darin, bei mehrmaligem \u00dcbergang desselben Verm\u00f6gens innerhalb von zehn Jahren auf den beg\u00fcnstigten Erwerberkreis die auf dieses Verm\u00f6gen entfallende Steuer, soweit das Verm\u00f6gen beim Vorerwerber der Besteuerung unterlag, bis h\u00f6chstens 50 % zu erm\u00e4\u00dfigen (Bundestags-Drucksache 13\/4839, S. 71). Daraus ist die Verkn\u00fcpfung von Steuerbelastung (durch die Besteuerung des Vorerwerbs) und Steuererm\u00e4\u00dfigung (bei der Besteuerung des Nacherwerbs) erkennbar.<\/p>\n<p class=\"fwb\">55<\/p>\n<p>4. Die dem EuGH vorgelegte Frage ist entscheidungserheblich.<\/p>\n<p class=\"fwb\">56<\/p>\n<p>Sollte sich der Kl\u00e4ger mit Erfolg auf Art. 63 Abs. 1 AEUV berufen k\u00f6nnen, w\u00e4re die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 27 Abs. 1 ErbStG zu gew\u00e4hren. Die Revision w\u00e4re begr\u00fcndet.<\/p>\n<p class=\"fwb\">57<\/p>\n<p>5. Das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ist nach Art. 267 Abs. 3 AEUV erforderlich.<\/p>\n<p class=\"fwb\">58<\/p>\n<p>6. Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf \u00a7 121 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 74 der Finanzgerichtsordnung.<\/p>\n<p class=\"nogap\">Bundesfinanzhof,\u00a0II-R-37\/13<\/p>\n<p class=\"nogap\">Beschluss vom 20.01.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leitsatz: Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die bei einem Erwerb von Todes wegen durch Personen einer bestimmten Steuerklasse eine Erm\u00e4\u00dfigung der Erbschaftsteuer vorsieht, wenn der Nachlass Verm\u00f6gen enth\u00e4lt, das in den letzten zehn &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-vorlage-steuerermaessigung-nach-%c2%a7-27-erbstg-bei-mehrfachem-erwerb-desselben-vermoegens-und-einem-mit-auslaendischer-erbschaftsteuer-belasteten-vorerwerb\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">EuGH-Vorlage: Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb desselben Verm\u00f6gens und einem mit ausl\u00e4ndischer Erbschaftsteuer belasteten Vorerwerb<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-42999","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/42999","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=42999"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/42999\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=42999"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=42999"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=42999"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}