{"id":43042,"date":"2015-03-20T13:01:50","date_gmt":"2015-03-20T11:01:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43042"},"modified":"2021-11-30T17:21:44","modified_gmt":"2021-11-30T15:21:44","slug":"erbschaftsteuer-3-0-die-diskussion-ist-eroeffnet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftsteuer-3-0-die-diskussion-ist-eroeffnet\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuer &#8222;3.0&#8220; &#8211; Die Diskussion ist er\u00f6ffnet"},"content":{"rendered":"<h2>Das Durchsickern der von Politik, Wirtschaft und Beratung herbeigesehnten Eckpunkte des Bundesfinanzministers zur Reform des Erbschaftsteuergesetzes hat Ende Februar wider alle Erwartungen einen steuerpolitischen Orkan ausgel\u00f6st. Aus den Reihen der CSU wurde dem Minister eine mittelstandsfeindliche \u00dcberreaktion vorgeworfen. Auch Vertreter aus dem Wirtschaftslager der CDU erkannten deutlichen Nachbesserungsbedarf. Die Wirtschaft war angesichts der Pl\u00e4ne entsetzt. Ein Teil der Familienunternehmer sah den Bundesfinanzminister mit den Pl\u00e4nen sogar die Axt rausholen und an die Unternehmen ansetzen. Nur eine Reihe von Vertretern der SPD stand hinter Dr. Sch\u00e4uble und meinte, dass seine Vorschl\u00e4ge in die richtige Richtung gehen. Mit seiner j\u00fcngsten Stellungnahme S 05\/15hat sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) fr\u00fchzeitig in die Diskussion eingebracht und erste praxisrelevante \u00dcberlegungen zur Er\u00f6rterung gestellt.<\/h2>\n<p><strong>Was ist dran an den Eckpunkten des Bundesfinanzministers?<\/strong><br \/>\nAuf den Orkan reagierte Minister Dr. Sch\u00e4uble, indem er sich f\u00fcr Gespr\u00e4che offen zeigte. Er verwies aber darauf, dass die Eckpunkte alles in allem sehr ma\u00dfvoll seien, und untermauerte seine \u00dcberlegungen ausf\u00fchrlich in einem mit einer Tageszeitung Anfang M\u00e4rz gef\u00fchrtenInterview, welches gleichfalls auf der Internetseite des BMF abrufbar ist.<\/p>\n<p>Die <strong>neue Lohnsummenregelung<\/strong> kn\u00fcpft nicht mehr wie bisher an die Zahl der Arbeitnehmer an. Stattdessen soll auf deren Pr\u00fcfung bei Unternehmen mit einem Unternehmenswert bis zu 1 Mio. Euro verzichtet werden.<\/p>\n<p>Das <strong>neue Verschonungskonzept<\/strong> sieht vor, dass die Verschonung des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens bis zu einer erwerbsbezogenen Obergrenze von 20 Mio. Euro gilt, welche als Freigrenze ausgestaltet wird. Innerhalb der Freigrenze soll an dem bisherigen Beg\u00fcnstigungskonzept (85 %- oder 100 %-Verschonung unter Einhaltung der bisherigen Haltefristen und der Lohnsummenregelung) festgehalten werden. Bei \u00dcbersteigen der Freigrenze unterliegt das gesamte Verm\u00f6gen der Steuer. In die Pr\u00fcfung, ob der Erwerber trotzdem verschonungsbed\u00fcrftig ist, werden das bereits vorhandene sowie das mit der Erbschaft bzw. Schenkung \u00fcbergegangene Privatverm\u00f6gen einbezogen. Kann der Erwerber die Steuerschuld daraus nicht sofort begleichen, wird eine Stundung erwogen. Reichen die sofort verf\u00fcgbaren Mittel teilweise aus, die Steuerschuld zu tilgen, wird erwogen, den Restbetrag zu erlassen. Dann m\u00fcssen allerdings die bisherigen Haltefristen und die Lohnsummenregelung eingehalten werden.<\/p>\n<p><strong>Wie sieht der DStV die Eckpunkte?<\/strong><br \/>\nDer DStV unterst\u00fctzt in seiner Stellungnahme S 05\/15 das Anliegen, das Erbschaftsteuerrecht lediglich &#8222;minimalinvasiv&#8220; und verfassungsfest zu reformieren. Er erachtet die vorgelegten Eckpunkte insoweit als gute Grundlage f\u00fcr die weiteren Er\u00f6rterungen. Mit einer erneuten Gratwanderung an der Schwelle zur Verfassungswidrigkeit und den damit einhergehenden Rechts- sowie Planungsunsicherheiten w\u00e4re weder den Steuerpflichtigen noch den Steuerberatern geholfen.<\/p>\n<p>Von <strong>besonderer Relevanz f\u00fcr die Beratungspraxis<\/strong> erscheinen dem DStV die BMF-Eckpunkte &#8222;<strong>Abgrenzung beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen vom Verwaltungsverm\u00f6gen<\/strong>&#8220; sowie bewertungsrechtliche Problemfelder, die im engen Zusammenhang mit der Bestimmung der<strong>Obergrenze<\/strong> stehen. Zu diesen Eckpunkten gab er erste praxisrelevante Denkanst\u00f6\u00dfe.<\/p>\n<p>Nach den BMF-Eckpunkten soll der Begriff des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens neu definiert werden und der bisherige Verwaltungsverm\u00f6genskatalog entfallen. Das nicht betriebsnotwendige Verm\u00f6gen soll k\u00fcnftig vollst\u00e4ndig besteuert werden. Die \u00dcberlegungen sehen zudem vor, dass die betrieblichen Schulden im Sinne einer konsolidierten Nettobetrachtung anteilig dem nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gen zugeordnet und von diesem abgezogen werden. Betr\u00e4gt der Anteil des nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens 10 % oder weniger, soll dies unsch\u00e4dlich sein.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bestimmung des beg\u00fcnstigten betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens soll k\u00fcnftig der Hauptzweck der unternehmerischen T\u00e4tigkeit ma\u00dfgeblich sein. Dienen Wirtschaftsg\u00fcter zu mehr als 50 % dem Hauptzweck, sollen sie zum beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen z\u00e4hlen. Dienen sie hingegen nur bis zu 50 % dem Hauptzweck oder losgel\u00f6st vom Betrieb der Verm\u00f6gensverwaltung, unterliegen sie der Besteuerung.<\/p>\n<p>Erweiterung des Steuersubstrats (auch) f\u00fcr KMU und tats\u00e4chliche Praxisfolgen<br \/>\nDer DStV weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass sich durch diese \u00dcberlegungen k\u00fcnftig das Steuersubstrat und damit die Steuereinnahmen zwangsl\u00e4ufig steigern werden, so dass auch die Erwerber von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) von einer bisher nicht absch\u00e4tzbaren Steuermehrbelastung betroffen sein k\u00f6nnen. Daher bestehe auch beim Erwerb von KMU das Risiko, dass deren Erwerber zur Begleichung der Steuerschuld &#8211; mangels ausreichendem Privatverm\u00f6gen &#8211; Kapital aus dem Unternehmen ziehen und sich daraus eine Gef\u00e4hrdung der Arbeitspl\u00e4tze ergibt. Der DStV regt f\u00fcr die politischen Gespr\u00e4che an, dass solche negativen Wechselwirkungen zun\u00e4chst sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft und die Ergebnisse Eingang in die Reform finden sollten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus birgt nach Ansicht des DStV eine Neufassung des Begriffs des betriebsnotwendigen bzw. nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens <strong>streitanf\u00e4llige Abgrenzungsschwierigkeiten<\/strong> im tats\u00e4chlichen Bereich. Bereits die genaue Bestimmung des Hauptzwecks der unternehmerischen T\u00e4tigkeit d\u00fcrfte schwierig sein. Es stellt sich beispielsweise die Frage, ob daf\u00fcr auf die Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder aber auf die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit abgestellt werden soll.<\/p>\n<p>Zudem w\u00fcrde k\u00fcnftig zur Ermittlung der Steuer im Einzelfall die genaue <strong>Zuordnung der Wirtschaftsg\u00fcte<\/strong>r zu den unterschiedlichen Verm\u00f6gensbereichen erforderlich. Diese Vorgehensweise d\u00fcrfte die Steuerberatung erschweren, personelle Kapazit\u00e4ten b\u00fcndeln und die endg\u00fcltige Steuerfestsetzung in die L\u00e4nge ziehen.<\/p>\n<p><strong>Rechtliche Konkretisierung der Abgrenzungskriterien<\/strong><br \/>\nDer DStV erachtet die systematische Einordnung der in den Eckpunkten angedachten Begriffsbestimmungen zum betriebsnotwendigen sowie nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gen in das geltende Recht als noch sehr unbestimmt. Die Vorgaben decken sich, wie der DStV in seiner Stellungnahme aufzeigt, weder mit den gegenw\u00e4rtig geltenden bewertungsrechtlichen noch mit den ertragsteuerlichen Begriffsbestimmungen.<\/p>\n<p>Um k\u00fcnftige Irritationen sowie systematische Verwerfungen zu vermeiden, regt der DStV die genaue Pr\u00fcfung der Einordnung sowie eine gesetzliche Klarstellung an. Zudem sollte bei den bevorstehenden Pr\u00e4zisierungen insbesondere darauf geachtet werden, dass keine Wirtschaftsg\u00fcter besteuert werden, die aus origin\u00e4r wirtschaftlichen Gr\u00fcnden &#8211; und gerade nicht aus gestalterischen Gr\u00fcnden &#8211; dem Unternehmen zugeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Aufgrund der in seiner Stellungnahme aufgezeigten Hintergr\u00fcnde spricht sich der DStV in puncto der <strong>weiteren Pr\u00e4zisierung der Abgrenzungskriterien<\/strong> f\u00fcr Folgendes aus:<\/p>\n<p>Da durch die vorgesehene vollst\u00e4ndige Besteuerung des nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens auch KMU von einer Steuermehrbelastung betroffen sein d\u00fcrften, f\u00fcr die das BVerfG dem Grunde nach eine weitgehende Verschonung als verfassungsgem\u00e4\u00df erachtet hat, sollten die betroffenen Einzelsachverhalte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft und eine rechtliche L\u00f6sung mit Augenma\u00df gefunden werden.<\/p>\n<p>Die <strong>Abschaffung des abschlie\u00dfenden Katalogs des Verwaltungsverm\u00f6gens<\/strong> im Sinne des \u00a7 13b Abs. 2 ErbStG sollte \u00fcberdacht werden. Gegen die Abschaffung spricht, dass das insoweit definierte Verwaltungsverm\u00f6gen inzwischen ge\u00fcbte Praxis ist. Allerdings d\u00fcrfte die vollst\u00e4ndige Besteuerung der von dem Katalog umfassten Wirtschaftsg\u00fcter vielfach den wirtschaftlichen Gegebenheiten von Unternehmen nicht gerecht werden. Soweit ein Festhalten am bisher geltenden Verwaltungsverm\u00f6gen erwogen w\u00fcrde, m\u00fcsste ein angemessener Abschlag f\u00fcr vorgenannte Verzerrungen vorgesehen sein.<\/p>\n<p>Sollte der Katalog des Verwaltungsverm\u00f6gens nicht beibehalten werden, sollte zwingend auf die durch den BFH und die Finanzverwaltung herausgebildeten <strong>ertragsteuerlichen Abgrenzungskriterien<\/strong> abgestellt werden. Nur so kann eine ansatzweise <strong>praxistaugliche Abgrenzung<\/strong> zwischen betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Verm\u00f6gen erreicht werden, die auch den wirtschaftlichen Gegebenheiten von Unternehmen flexibel Rechnung tr\u00e4gt. Trotz weiterhin bestehender Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall w\u00fcrde dadurch ein gewisses Ma\u00df an Rechtssicherheit geschaffen werden, insbesondere da sich \u00fcber die Jahrzehnte eine ausgepr\u00e4gte Begriffsbestimmung durch die Rechtsprechung entwickelt hat. Zudem entspricht diese ertragsteuerliche Ankn\u00fcpfung dem Ziel des Gesetzgebers bei Einf\u00fchrung des Verwaltungsverm\u00f6genskatalogs. Schlie\u00dflich w\u00e4re eine solche Ankn\u00fcpfung ein Beitrag zur Vereinheitlichung der Rechtsordnung, dem keine erbschaftsteuerrechtlichen Grundlagen entgegenstehen d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Ein Abstellen auf den bisherigen <strong>bewertungsrechtlichen, eng gefassten Ansatz<\/strong> zur Bestimmung des betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens lehnt der DStV ab. Wie er in seiner Stellungnahme aufzeigt, wird diese Begriffsbestimmung den wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen von Unternehmen nicht gerecht.<\/p>\n<p>Die Schaffung zus\u00e4tzlicher rechtlicher Abgrenzungskriterien (neben den bewertungs- und ertragsteuerlichen Vorgaben) lehnt der DStV ebenfalls ab, da sie die Beratungspraxis in hohem Ma\u00dfe belasten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der DStV spricht sich schlie\u00dflich deutlich gegen eine <strong>gesetzliche Positiv- sowie Negativliste<\/strong> aus, wie sie nach dem geltenden Recht f\u00fcr die Bestimmung des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens vorgesehen ist (\u00a7 158 Abs. 3, 4 BewG). Zwar mag diese Vorgehensweise f\u00fcr die land- und forstwirtschaftliche Branche praxistauglich sein. Allgemein gehaltene Kataloge zur Bestimmung des Betriebsverm\u00f6gens w\u00fcrden aber die vielf\u00e4ltigen Branchenspezifika nicht ausreichend ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>Obergrenze: Bewertungsrechtliche Problemfelder<\/strong><br \/>\nDas Eckpunktepapier sieht f\u00fcr die Verschonung des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens eine erwerbsbezogene Obergrenze von 20 Mio. Euro vor. Grunds\u00e4tzlich bef\u00fcrwortet der DStV die Festlegung eines bestimmten, betragsm\u00e4\u00dfigen H\u00f6chstwertes, da ein solches Kriterium relativ pr\u00e4zise und handhabbar ist.<\/p>\n<p>Die gew\u00e4hlte H\u00f6he der Obergrenze erachtet der DStV hingegen als sehr niedrig, insbesondere da durch die bewertungsrechtlichen Vorschriften das Betriebsverm\u00f6gen regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberbewertet ist. Im Zuge der anstehenden Erbschaftsteuerreform sollten aus seiner Sicht deshalb dringend die seit Jahren von der Wirtschaft, der Beratungspraxis sowie der Fachliteratur an den Gesetzgeber adressierten <strong>Problemfelder bei der realit\u00e4tsgerechten Bewertung von Familienunternehmen<\/strong> behoben werden.<\/p>\n<p>Nach der Praxiserfahrung der Steuerberater ergibt sich ein bewertungsrechtlicher Handlungsbedarf aufgrund der regelm\u00e4\u00dfig in den Gesellschaftsvertr\u00e4gen vorgesehenen<strong>Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen<\/strong> (wie beispielsweise einer Verringerung der Abfindung beim Ausscheiden eines Gesellschafters, Entnahmebeschr\u00e4nkungen oder Verboten, Gesellschaftsanteile an au\u00dferfamili\u00e4re Erwerber zu ver\u00e4u\u00dfern).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus erh\u00e4lt die realit\u00e4tsgerechte Bewertung eine zunehmende Bedeutung durch das anhaltende, von der EZB forcierte <strong>niedrige Zinsnivea<\/strong>u. Dieses f\u00fchrt durch die Einbeziehung in die Bewertungsmethoden zu einer fern jeder Realit\u00e4t liegenden, \u00fcberh\u00f6hten Bemessungsgrundlage. Gerade, weil diese Umst\u00e4nde au\u00dferhalb des Einflussbereichs des Steuerpflichtigen liegen, obliegt es nach Ansicht des DStV dem Gesetzgeber, entsprechende Wechselwirkungen abzumildern und die rechtlichen Grundlagen f\u00fcr eine realit\u00e4tsgerechte Bewertung zu schaffen.<\/p>\n<p><strong>Wie geht es weiter?<\/strong><br \/>\nNach intensiven Diskussionen zwischen den Finanzministern Mitte M\u00e4rz beschlossen sie die Einrichtung einer fachlichen Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe. Die Er\u00f6rterungen der Finanzminister werden Mitte Mai fortgesetzt. Der DStV wird die weitere Entwicklung konstruktiv begleiten.<\/p>\n<p>Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DStV.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0DStV, Pressemitteilung vom 16.03.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Durchsickern der von Politik, Wirtschaft und Beratung herbeigesehnten Eckpunkte des Bundesfinanzministers zur Reform des Erbschaftsteuergesetzes hat Ende Februar wider alle Erwartungen einen steuerpolitischen Orkan ausgel\u00f6st. Aus den Reihen der CSU wurde dem Minister eine mittelstandsfeindliche \u00dcberreaktion vorgeworfen. Auch Vertreter aus dem Wirtschaftslager der CDU erkannten deutlichen Nachbesserungsbedarf. 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