{"id":43064,"date":"2015-03-31T14:59:00","date_gmt":"2015-03-31T12:59:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43064"},"modified":"2015-03-31T14:59:00","modified_gmt":"2015-03-31T12:59:00","slug":"freiberufliche-einkuenfte-der-betreiberin-einer-kindertagesstaette","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/freiberufliche-einkuenfte-der-betreiberin-einer-kindertagesstaette\/","title":{"rendered":"Freiberufliche Eink\u00fcnfte der Betreiberin einer Kindertagesst\u00e4tte"},"content":{"rendered":"<h2>Der 3. Senat hat in einem Urteil die f\u00fcr die Frage der Freiberuflichkeit geltenden Grunds\u00e4tze der Eigenverantwortlichkeit f\u00fcr den Bereich einer erzieherischen T\u00e4tigkeit konkretisiert.<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine Diplom-Sozialp\u00e4dagogin, er\u00f6ffnete im Jahr 2006 eine Kindertagesst\u00e4tte, in der im Streitzeitraum bis zu 45 Kinder in zwei Gruppen &#8211; einer Krippengruppe und einer Elementargruppe &#8211; auf der Grundlage eines von der Kl\u00e4gerin entwickelten p\u00e4dagogischen Konzepts betreut werden. In beiden Gruppen waren jeweils drei angestellte Erzieherinnen t\u00e4tig. Daneben besch\u00e4ftigte die Kl\u00e4gerin jeweils in Teilzeit eine Verwaltungsangestellte, eine hauswirtschaftliche Kraft und eine Aushilfe im p\u00e4dagogischen Bereich.<\/p>\n<p>Das Finanzamt meinte, die Kl\u00e4gerin unterliege der Gewerbesteuer. Sie sei nicht freiberuflich t\u00e4tig, weil es am Tatbestandsmerkmal der Eigenverantwortlichkeit fehle. Der Kernbereich der erzieherischen T\u00e4tigkeit liege in der t\u00e4glichen Einflussnahme von Bezugspersonen auf das jeweilige Kind. Bei der Gr\u00f6\u00dfe der Einrichtung k\u00f6nne der erforderliche pers\u00f6nliche Kon-takt der Leiterin zu den Kindern nicht mehr gegeben sein.<\/p>\n<p>Der 3. Senat gab der Kl\u00e4gerin Recht. Zun\u00e4chst hebt der Senat in seinem Urteil hervor, dass die Gruppenerziehung von Kindern im Vorschulalter in einer Kindertagesst\u00e4tte eine erziehe-rische T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sei. Weitere Leistungen wie die Beaufsichtigung und Verk\u00f6stigung der Kinder seien lediglich notwendige Hilfst\u00e4tigkeiten; die Erziehung gebe der Gesamtheit der Leistungen das Gepr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Der Inhaber einer Kindertagesst\u00e4tte werde trotz der Besch\u00e4ftigung fachlich vorgebildeter Arbeitskr\u00e4fte eigenverantwortlich i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG t\u00e4tig, wenn er durch regelm\u00e4\u00dfige und eingehende Kontrollen der Mitarbeiter ma\u00dfgeblich auf die Erziehung jedes Kindes Einfluss nehme und dar\u00fcber hinaus eine pers\u00f6nliche Beziehung zwischen ihm und den einzelnen Kindern bestehe. Werden in einer Kindertagesst\u00e4tte 45 Kinder in zwei Gruppen durch insgesamt sechs angestellte Erzieherinnen betreut, k\u00f6nne das Merkmal der Eigenverantwortlichkeit erf\u00fcllt sein, insbesondere wenn die Leitung durch weiteres Personal von allgemeiner Verwaltungst\u00e4tigkeit und sonstigen nichtp\u00e4dagogischen Arbeiten entlastet werde. Der 3. Senat ist zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die Kl\u00e4gerin im zu entscheiden-den Fall ihre durchgehende Anwesenheit vor Ort und ihre f\u00fcr die p\u00e4dagogischen Aufgaben zur Verf\u00fcgung stehende Zeit konsequent dazu genutzt habe, eine pers\u00f6nliche Beziehung zu jedem Kind aufzubauen und selbst oder \u00fcber die von ihr angestellten und angeleiteten sechs Erzieherinnen auf die Erziehung jedes Kindes einzuwirken und der Erziehungsleistung auf diese Weise den \u201eStempel ihrer Pers\u00f6nlichkeit\u201c aufzudr\u00fccken.<\/p>\n<p>Das Urteil des 3. Senats vom 20.1.2015, 3 K 157\/14, ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Quelle: FG Hamburg<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 3. Senat hat in einem Urteil die f\u00fcr die Frage der Freiberuflichkeit geltenden Grunds\u00e4tze der Eigenverantwortlichkeit f\u00fcr den Bereich einer erzieherischen T\u00e4tigkeit konkretisiert. Die Kl\u00e4gerin, eine Diplom-Sozialp\u00e4dagogin, er\u00f6ffnete im Jahr 2006 eine Kindertagesst\u00e4tte, in der im Streitzeitraum bis zu 45 Kinder in zwei Gruppen &#8211; einer Krippengruppe und einer Elementargruppe &#8211; auf der Grundlage &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/freiberufliche-einkuenfte-der-betreiberin-einer-kindertagesstaette\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Freiberufliche Eink\u00fcnfte der Betreiberin einer Kindertagesst\u00e4tte<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-43064","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43064","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43064"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43064\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43064"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43064"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43064"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}