{"id":43069,"date":"2015-03-31T15:05:57","date_gmt":"2015-03-31T13:05:57","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43069"},"modified":"2015-03-31T15:05:57","modified_gmt":"2015-03-31T13:05:57","slug":"weitere-urteile-des-fg-hamburg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/weitere-urteile-des-fg-hamburg\/","title":{"rendered":"Weitere Urteile des FG Hamburg"},"content":{"rendered":"<p><strong>Abgabenordnung<\/strong>: Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung des depotf\u00fchrenden Kreditinstituts erledigt sich gem\u00e4\u00df \u00a7 124 Abs. 2 AO durch die Festsetzung der Einkommensteuer. Die Festsetzung der Einkommensteuer nimmt den Regelungsgehalt der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf, Urteil des 6. Senats vom 15.12.2014, 6 K 183\/12, rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><strong>Abgabenordnung<\/strong>: Wird gegen einen Feststellungsbescheid i. S. von \u00a7\u00a7 179, 180 AO Klage erhoben, k\u00f6nnen Streitgegenstand die einzelnen gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen sein (\u00a7 157 Abs. 2 AO), z. B. die Qualifikation der Eink\u00fcnfte, das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft, die H\u00f6he des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns, eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns oder eines Sondergewinns. Welche Besteuerungsgrundlagen der Kl\u00e4ger mit seiner Klage angreift und damit zum Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht hat, ist in erster Linie durch Auslegung der Klageschrift oder der darin ausdr\u00fccklich in Bezug genommenen Schriftst\u00fccke zu ermitteln.<br \/>\nEine Klag\u00e4nderung \u00a7 67 FGO liegt dann vor, wenn ein in diesem Sinne weiterer Klagege-genstand, auch hilfsweise, in das Verfahren eingef\u00fchrt wird; dies ist im Rahmen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nur innerhalb der Klagefrist zul\u00e4ssig. Werden innerhalb der Klagefrist nur bestimmte Feststellungen angegriffen, tritt hinsichtlich der \u00fcbrigen Feststellungen Unanfechtbarkeit ein, Urteil des 6. Senats vom 15.12.2014, 6 K 30\/14, rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><strong>Abgabenordnung<\/strong>: Der Einzelaufzeichnungspflicht gen\u00fcgt ein Taxiunternehmen nur mittels der sogenannten Schichtzettel. Ihre Aufbewahrung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn ihr Inhalt unmittelbar nach Ausz\u00e4hlung der Tageskasse in das in Form aneinanderge-reihter Tageskassenberichte gef\u00fchrte Kassenbuch \u00fcbertragen wird. Zur Sch\u00e4tzung der Be-steuerungsgrundlagen eines Taxiunternehmens ist es eine sachgerechte Methode, die Jah-resfahrleistung zu sch\u00e4tzen und mit einer empirisch begr\u00fcndbaren Gr\u00f6\u00dfe &#8222;Umsatz (netto) pro gefahrenen km&#8220; zu multiplizieren, Urteil des 6. Senats vom 11.11.2014, 6 K 206\/11, NZB eingelegt, Az. des BFH X B 161\/14.<\/p>\n<p><strong>Abgabenordnung<\/strong> &#8211; Insolvenzrecht: Das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen einer Personengesellschaft ber\u00fchrt das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren nicht, da seine steuerlichen Folgen die Gesellschafter pers\u00f6nlich betreffen. Das gerichtliche Verfahren wird indes unterbrochen, wenn \u00fcber das Verm\u00f6gen einer Gesellschafterin das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden ist, diese Gesellschafterin selbst gem\u00e4\u00df \u00a7 48 FGO klagebefugt und dementsprechend gem. \u00a7 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen ist. Die Personengesellschaft wird f\u00fcr das Feststellungsverfahren als insolvenzfreie Angelegenheit durch die zur Vertretung berufene Komplement\u00e4r-GmbH vertreten, wenn diese im Gesellschaftsvertrag als Liquidatorin bestimmt ist, denn die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6-gen der Kl\u00e4gerin stellt gem. \u00a7 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB einen Aufl\u00f6sungsgrund dar, Urteil des 6. Senats vom 15.12.2014, 6 K 30\/14, rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><strong>Abgabenordnung<\/strong>: Ein Verb\u00f6serungshinweis nach \u00a7 367 Abs. 2 Satz 2 AO entfaltet erst dann Wirkung, wenn er vom Einspruchsf\u00fchrer auch tats\u00e4chlich derart zur Kenntnis genom-men werden kann, dass ihm eine Stellungnahme m\u00f6glich ist, die von der Finanzbeh\u00f6rde vor Erlass der Einspruchsentscheidung ber\u00fccksichtigt werden kann. Der Verb\u00f6serungshinweis<br \/>\nist eine sog. unselbst\u00e4ndige Verfahrenshandlung, f\u00fcr dessen Bekanntgabe die Grunds\u00e4tze f\u00fcr schriftliche Verwaltungsakte nicht gelten, Urteil des 2. Senats vom 27.11.2014, 2 K 108\/14, rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><strong>Einkommensteuer<\/strong>: Zur Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht reicht es bei einer dem Grunde nach gewerblichen T\u00e4tigkeit aus, dass in der Zeit von Beginn bis zur Aufgabe der T\u00e4tigkeit ein Totalgewinn erzielt wird, Urteil des 6.Senats vom 23.12.2014, 6 K 295\/13, rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><strong>Einkommensteuer<\/strong>: Arbeitnehmer-Beitr\u00e4ge zur Seemannskasse stellen keine Beitr\u00e4ge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen i. S. von \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar und sind deshalb nicht als Sonderausgaben abziehbar. Sie dienen nicht der nach dieser Vor-schrift beg\u00fcnstigten sog. Basisversorgung. Die Seemannskasse erbringt durch Gew\u00e4hrung eines \u00dcberbr\u00fcckungsgeldes bis zum Erreichen des Rentenalters gem\u00e4\u00df \u00a7 137b SGB VI lediglich eine Erg\u00e4nzung zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, Urteil des 2. Senats vom 27.11.2014, 2 K 310\/13, rechtskr\u00e4ftig.<br \/>\nGewerbesteuer: Zwei Kioske auf zwei S-Bahnh\u00f6fen, die an derselben S-Bahnlinie unmittelbar hintereinander liegen, bilden einen einheitlichen Gewerbebetrieb, wenn in finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht keine vollst\u00e4ndige Trennung besteht. Eine organisatorische Verflechtung liegt vor, wenn Arbeitnehmer in jedem der beiden Kioske ein-gesetzt und Waren einheitlich beschafft werden. Eine finanzielle Verflechtung besteht, so-fern Kosten f\u00fcr Arbeitnehmer oder Betriebsmittel, die in beiden Gesch\u00e4ften eingesetzt wer-den, nur von einem &#8222;Betrieb&#8220; getragen werden. Behandelt das Finanzamt beide Kioske &#8211; entgegen der Ansicht des Betreibers &#8211; als einheitlichen Gewerbebetrieb und erl\u00e4sst nur einen Gewerbesteuermessbescheid, so kann der Betreiber mit der Begr\u00fcndung, der Steuergegenstand sei unrichtig bestimmt, nur einmal Einspruch einlegen und Klage erheben, Urteil des 3. Senats vom 20.11.2014, 3 K 99\/14, rechtskr\u00e4ftig.<br \/>\nUmsatzsteuer: Werden Rechnungen zum Vorsteuerabzug eingesetzt, die nicht von den tats\u00e4chlich Leistenden ausgestellt wurden, sondern von dem Verwender gerade zu dem Zweck beschafft wurden, um die Zahlungen an die tats\u00e4chlich Leistenden, die in der Regel &#8222;schwarz&#8220; entlohnt werden, in der Buchhaltung \u201eabzudecken\u201c, erf\u00fcllt der Verwender regel-m\u00e4\u00dfig den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Weiterhin entspricht eine Rechnungsnum-mer dann nicht den Vorgaben der \u00a7 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG, Art. 226 Nr. 2 Richtlinie 2006\/112\/EG, wenn sie durch die mehrfache Anf\u00fcgung von Bindestrichen und weiteren Zahlen so un\u00fcbersichtlich gestaltet wird, dass nur durch eine aufwendige Pr\u00fcfung festge-stellt werden kann, ob die Rechnungsnummer einmalig vergeben ist, Urteil des 3. Senats vom 25.11.2014, 3 K 85\/14, rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Verbrauchsteuer \u2013 Stromsteuer: Selbstverbrauch im Sinne der Stromsteuerentstehungsnorm des \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2, Abs. 2 StromStG ist jede Entnahme von Strom zu betrieblichen Zwecken des Versorgers. Wird der entnommene Strom in Betriebs- und Versor-gungsanlagen auf dem Gel\u00e4nde eines Industrieparks eingesetzt, liegt auch dann vollen Um-fangs eine Selbstentnahme des Versorgers vor, wenn er einem anderen Unternehmen die Mitnutzung der Anlagen vertraglich und aufgrund von Grunddienstbarkeiten einger\u00e4umt hat, Urteil des 4. Senats vom 3.12.2014, 4 K 99\/12, NZB eingelegt, Az. des BFH VII B 18\/15.<br \/>\nVerbrauchsteuer \u2013 Stromsteuer: Kein \u201eProduzierendes Gewerbe\u201c im Sinne des \u00a7 2 Nr. 3 StromStG ist die Aufarbeitung von Alt\u00f6l (\u00d6labf\u00e4llen) in einem chemischen und physikali-schen Prozess mit dem Ziel der Gewinnung eines mit schwerem Heiz\u00f6l vergleichbaren Re-cycling-\u00d6ls, das in der Industrie als Energietr\u00e4ger anstelle von aus Prim\u00e4rrohstoffen gewonnenen Brennstoffen verwendet wird. Dabei handelt es sich weder um Mineral\u00f6lverarbeitung im Sinne des Abschnitts D, Unterabschnitt DF, Klasse 23, noch um Recycling im Sinne des Abschnitts D, Unterabschnitt DN, Klasse 37 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003.<br \/>\nRecycling in diesem Sinne ist die Herstellung eines Sekund\u00e4rrohstoffs, der der Produktion<br \/>\nneuer Waren in einem weiteren industriellen Verarbeitungsprozess dient, was nicht der Fall ist, wenn ein Energietr\u00e4ger die f\u00fcr den weiteren Verarbeitungsprozess erforderliche Energie liefert, Urteil des 4. Senats vom 7.11.2014, 4 K 95\/14, Revision eingelegt, Az. des BFH VII R 49\/14.<\/p>\n<p><strong>Verfahrensrecht<\/strong>: Solange oder soweit der Finanzgerichtsbarkeit zur Aufkl\u00e4rung streitiger Auslandssachverhalte eine Rechtshilfe-Rechtsgrundlage fehlt, trifft das Finanzamt im Rah-men von \u00a7 76 Abs. 1 Satz 2 FGO grunds\u00e4tzlich eine erh\u00f6hte Mitwirkungspflicht bei gegebe-ner unionsrechtlicher, multilateraler oder bilateraler Amtshilfe-Rechtgrundlage, Beschluss des 3. Senats vom 20.11.2014, 3 K 176\/14, rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><strong>Verfahrensrecht<\/strong>, Kostenrecht: Eine unstatthafte erneute Gerichtskosten-Erinnerung ist nicht mehr geb\u00fchrenfrei, Beschuss des 3. Senats vom 7.11.2014, 3 KO 270\/14, rechtskr\u00e4ftig.<br \/>\nVerfahrensrecht, Kostenrecht: Das Entstehen einer Erledigungsgeb\u00fchr setzt eine beson-dere Mitwirkung voraus, die auf den Erledigungserfolg ohne f\u00f6rmliche Entscheidung gerich-tet ist und eine wesentliche Ursache f\u00fcr die dann tats\u00e4chlich eingetretene Erledigung setzt. Als besondere Mitwirkung kann die Recherche und Einreichung von Unterlagen \u00fcber im streitigen Zusammenhang interessierende oder vergleichbar gelagerte, f\u00fcr das Gericht und den Beklagten vorher nicht ohne weiteres ersichtliche Verwaltungsvorg\u00e4nge oder -schreiben, Gerichtsverfahren oder unver\u00f6ffentlichte Entscheidungen gelten, Beschluss des 3. Senats vom 23.1.2015, 3 KO 298\/14, rechtskr\u00e4ftig.<br \/>\nVerfahrensrecht, Kostenrecht: Werden zusammenveranlagten Ehegatten bei Erledigung ihres einkommensteuerlichen Klageverfahrens durch gerichtliche Entscheidung Kosten auf-erlegt, so sind beide Ehegatten insoweit Gerichtskosten-Gesamtschuldner. Die Justizkasse kann deshalb bei Insolvenz eines Ehegatten ermessensfehlerfrei den anderen &#8211; nicht nur nach Kopfteilen &#8211; in Anspruch nehmen, Beschluss des 3. Senats vom 20.12.2014, 3 KO 242\/14, rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><strong>Zollrecht<\/strong>: Eine in der vor\u00fcbergehenden Verwahrung befindliche Ware wird der zollamtli-chen \u00dcberwachung entzogen, wenn ungenehmigt Proben entnommen und weitergegeben werden oder sie mit anderen Waren vermischt wird. Das gilt auch bei der Vermischung mit zolltariflich gleichen, bereits im Zollverfahren der aktiven Veredelung befindlichen Waren und auch dann, wenn die in Rede stehende Ware sp\u00e4ter zum Zollverfahren der aktiven Ver-edelung \u00fcberlassen wird. Den zugelassenen Empf\u00e4nger trifft eine besondere Garantenstel-lung f\u00fcr den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Umgang mit den an ihn \u00fcbergebenen und in vor\u00fcbergehen-der Verwahrung befindlichen Waren mit der Folge, dass es im Regelfall nicht ermessens-widrig ist, wenn f\u00fcr eine Zollschuld wegen Entziehens der Waren aus der zollamtlichen \u00dcberwachung vorrangig der zugelassene Empf\u00e4nger herangezogen wird, Urteil des 4. Se-nats vom 19.12.2014, 4 K 49\/13, rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><strong>Zollrecht<\/strong>: Der 4. Senat hat den EuGH um eine Vorabentscheidung zu der Tarifierungsfrage ersucht, ob Brausetabletten mit einem Calciumgehalt von 500 mg pro Tablette, die zur Vor-beugung und Behandlung eines Calciummangels und zur Unterst\u00fctzung einer speziellen Therapie zur Vorbeugung und Behandlung einer Osteoporose angewandt werden und f\u00fcr die auf dem Etikett f\u00fcr Erwachsene eine maximale Tagesdosis von 3 Tabletten (= 1.500 mg) empfohlen wird, in die Unterposition 3004 9000 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzu-reihen sind, Beschluss des 4. Senats vom 24.2.2015, 4 K 35\/14, Az. des EuGH C-124\/15.<\/p>\n<p><strong>Zolltarifrecht<\/strong>: Eine Kniebandage kann nicht als orthop\u00e4dische Vorrichtung in die Position 9021 eingereiht werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erf\u00fcllt: Die Bandage ist insge-samt aus einem elastischen Material gearbeitet. Im Bereich der Kniescheibe (Patella) findet sich eine am Rand gepolsterte \u00d6ffnung. Die Bandage ist mithilfe von f\u00fcnf Klettverschl\u00fcsse zu befestigen. Sie verf\u00fcgt \u00fcber drei elastische Klettverschlussb\u00e4nder sowie am oberen und<br \/>\nunteren Rand \u00fcber zwei weitere, l\u00e4ngere, \u00fcberwiegend nicht elastische Klettverschlussb\u00e4n-der. Rechts und links der \u00d6ffnung, parallel zum Bein verlaufend, sind zwei &#8211; durch zwei Ge-lenke bewegliche, aber nicht einstellbare &#8211; Kunststoffschienen eingearbeitet, Urteil des 4. Senats vom 13.11.2014, 4 K 97\/14, NZB eingelegt, Az. des BFH VII B 186\/14.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Quelle: FG Hamburg<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung: Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung des depotf\u00fchrenden Kreditinstituts erledigt sich gem\u00e4\u00df \u00a7 124 Abs. 2 AO durch die Festsetzung der Einkommensteuer. Die Festsetzung der Einkommensteuer nimmt den Regelungsgehalt der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf, Urteil des 6. Senats vom 15.12.2014, 6 K 183\/12, rechtskr\u00e4ftig. Abgabenordnung: Wird gegen einen Feststellungsbescheid i. 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