{"id":43085,"date":"2015-03-31T15:12:48","date_gmt":"2015-03-31T13:12:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43085"},"modified":"2015-03-31T15:12:48","modified_gmt":"2015-03-31T13:12:48","slug":"kein-vorsteuerabzug-des-lagerhalters-fuer-einfuhrumsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-vorsteuerabzug-des-lagerhalters-fuer-einfuhrumsatzsteuer\/","title":{"rendered":"Kein Vorsteuerabzug des Lagerhalters f\u00fcr Einfuhrumsatzsteuer"},"content":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 (Az. 4 K 67\/13, ver\u00f6ffentlicht in EG 2015, 258) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass einem gewerblichen Lagerhalter kein Vorsteuerabzug f\u00fcr die ihm gegen\u00fcber festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer zusteht, wenn er keine Verf\u00fcgungsbefugnis an den eingef\u00fchrten Waren erlangt hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war Inhaberin eines privaten Zolllagers und lagerte dort in den Jahren 1997 und 1998 Reifen ihrer damaligen Schwestergesellschaft sowie Werkzeuge und Damenoberbekleidung fremder Gesellschaften ein. Im Rahmen einer Ende 1998 durchgef\u00fchrten Bestandsaufnahme stellte das Hauptzollamt erhebliche Fehlmengen im Sollbestand des Zolllagers fest und setzte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 218 Abs. 3 ZK i.V.m. \u00a7 21 Abs. 2 UStG Einfuhrumsatzsteuer fest. Mit ihrer Klage begehrte die Kl\u00e4gerin den Vorsteuerabzug f\u00fcr die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG.<\/p>\n<p>Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts wies die Klage ab, da die Kl\u00e4gerin im Streitfall im Hinblick auf die eingelagerten Waren lediglich Logistikdienstleistungen erbracht hat. Die Kl\u00e4gerin hat keine Verf\u00fcgungsbefugnis an den eingelagerten Waren erlangt, da sie diese weder als Kommission\u00e4rin noch als Vertriebsgesellschaft in eigenem Namen ver\u00e4u\u00dfert hat.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Senats setzt der Vorsteuerabzug f\u00fcr die vom Lagerhalter gezahlte Einfuhrumsatzsteuer eine Verf\u00fcgungsbefugnis an den eingelagerten Waren voraus. Dies gilt auch dann, wenn die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer darauf beruht, dass die eingelagerten Waren der zollamtlichen \u00dcberwachung entzogen worden sind. Das Kriterium der Verf\u00fcgungsbefugnis ergibt sich gleicherma\u00dfen aus dem in Art. 168 Buchst. e MwStSystRL enthaltenen Merkmal der Verwendung der eingef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde f\u00fcr\u00a0 Zwecke der besteuerten Ums\u00e4tze wie aus dem in \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG enthaltenen Merkmal der Einfuhr f\u00fcr das Unternehmen. Der Einsatz der eingef\u00fchrten Waren zur Bewirkung von Logistikums\u00e4tzen reicht f\u00fcr den Vorsteuerabzug nicht aus, da hierdurch die \u2013 stets nur einem Unternehmer zustehende \u2013 Abzugsberechtigung bez\u00fcglich der Einfuhrumsatzsteuer nicht eindeutig festgestellt werden kann. Die eingef\u00fchrten Waren und die hierauf lastende Einfuhrumsatzsteuer geh\u00f6ren beim Lagerhalter nur dann zu den Kostenelementen der besteuerten Ums\u00e4tze, wenn dieser die eingelagerten Gegenst\u00e4nde in eigenem Namen ver\u00e4u\u00dfert und diese damit f\u00fcr sein Unternehmen verwendet.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zugelassen; das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 68\/14 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Quelle: FG Kiel<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 (Az. 4 K 67\/13, ver\u00f6ffentlicht in EG 2015, 258) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass einem gewerblichen Lagerhalter kein Vorsteuerabzug f\u00fcr die ihm gegen\u00fcber festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer zusteht, wenn er keine Verf\u00fcgungsbefugnis an den eingef\u00fchrten Waren erlangt hat. Die Kl\u00e4gerin war Inhaberin eines privaten Zolllagers und lagerte &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-vorsteuerabzug-des-lagerhalters-fuer-einfuhrumsatzsteuer\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kein Vorsteuerabzug des Lagerhalters f\u00fcr Einfuhrumsatzsteuer<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-43085","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43085","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43085"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43085\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43085"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43085"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43085"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}