{"id":43093,"date":"2015-04-02T10:36:20","date_gmt":"2015-04-02T08:36:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43093"},"modified":"2015-04-02T10:36:20","modified_gmt":"2015-04-02T08:36:20","slug":"entgeltfortzahlung-waehrend-ambulanter-kuren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/entgeltfortzahlung-waehrend-ambulanter-kuren\/","title":{"rendered":"Entgeltfortzahlung w\u00e4hrend ambulanter Kuren"},"content":{"rendered":"<h2>Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie im Krankheitsfall, wenn sie nicht arbeiten k\u00f6nnen, weil sie sich in einer Ma\u00dfnahme der medizinischen Vor- oder Nachsorge befinden. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Tr\u00e4ger der Sozialversicherung, zum Beispiel die Krankenkasse, die Ma\u00dfnahme bewilligt hat und dass diese medizinisch notwendig ist.<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit 2002 als K\u00f6chin bei der Zentralen Polizeidirektion Arbeitnehmerin des Landes Niedersachsen. Im Jahre 2013 unterzog sie sich einer dreiw\u00f6chigen ambulanten Vorsorgekur auf der Insel Langeoog; ihre Krankenkasse beteiligte sich an den Kosten der Kuranwendungen und an weiteren Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe. Nachdem eine Einigung \u00fcber die Behandlung der Abwesenheitszeit nicht erzielt werden konnte, betrachtete das Land Niedersachsen diese als Erholungsurlaub. Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, sowohl nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz als auch nach dem Tarifvertrag f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst der L\u00e4nder (TV-L) stehe ihr f\u00fcr den Kuraufenthalt Entgeltfortzahlung zu, und begehrt daher die Feststellung, dass ihr f\u00fcr das Jahr 2013 noch 15 Tage Erholungsurlaub zustehen.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat am 27. M\u00e4rz 2015 die dagegen gerichtete Berufung zur\u00fcckgewiesen (Az. 10 Sa 1005\/14). Es hat die Anspruchsvoraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes und des TV-L nicht als gegeben angesehen. Weder aus dem Schreiben der Krankenkasse noch aus den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten \u00e4rztlichen Bescheinigungen gehe hervor, dass die Kurma\u00dfnahme dazu diente, eine Schw\u00e4chung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit f\u00fchren w\u00fcrde, zu beseitigen oder eine sonst drohende Krankheit zu verh\u00fcten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden. Blo\u00dfe Erholungskuren, die lediglich der Vorbeugung gegen allgemeine Verschlei\u00dferscheinungen oder der Verbesserung des Allgemeinbefindens dienten, l\u00f6sten einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ebenso wenig nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz aus wie nach dem TV-L.<\/p>\n<p>Wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 31.03.2015 zum Urteil 10 Sa 1005\/14 vom 27.03.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie im Krankheitsfall, wenn sie nicht arbeiten k\u00f6nnen, weil sie sich in einer Ma\u00dfnahme der medizinischen Vor- oder Nachsorge befinden. 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