{"id":43112,"date":"2015-04-08T17:10:46","date_gmt":"2015-04-08T15:10:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43112"},"modified":"2015-04-08T17:10:46","modified_gmt":"2015-04-08T15:10:46","slug":"umsatzsteuerfreie-innergemeinschaftliche-lieferung-im-rahmen-eines-reihengeschaefts-vertrauensschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerfreie-innergemeinschaftliche-lieferung-im-rahmen-eines-reihengeschaefts-vertrauensschutz\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Rahmen eines Reihengesch\u00e4fts &#8211; Vertrauensschutz"},"content":{"rendered":"<h2>Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 25. Februar 2015 XI R 15\/14 entschieden, dass bei sog. Reihengesch\u00e4ften die Pr\u00fcfung, welche von mehreren Lieferungen \u00fcber ein und denselben Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat nach \u00a7 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. \u00a7 6a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei ist, anhand der objektiven Umst\u00e4nde und nicht anhand der Erkl\u00e4rungen der Beteiligten vorzunehmen ist; Erkl\u00e4rungen des Erwerbers k\u00f6nnen allerdings im Rahmen der Pr\u00fcfung des Vertrauensschutzes (\u00a7 6a Abs. 4 UStG) von Bedeutung sein.<\/h2>\n<p>Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt u.a. voraus, dass der gelieferte Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union (EU) bef\u00f6rdert oder versendet wird. Dies festzustellen bereitet insbesondere bei sog. Reihengesch\u00e4ften immer wieder Schwierigkeiten: Liefert ein Unternehmer (A) Waren an einen anderen Unternehmer (B), der diese an einen dritten Unternehmer (C) weiterliefert, kann nur diejenige Lieferung umsatzsteuerfrei sein, der der Warentransport in den anderen Mitgliedstaat zuzuordnen ist.<\/p>\n<p>Im Verfahren XI R 15\/14 verkaufte eine deutsche GmbH (A) im Jahr 1998 zwei Maschinen an ein US-amerikanisches Unternehmen (B). B teilte A auf Anfrage lediglich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines finnischen Unternehmens (C) mit, an die es die Maschinen weiterverkauft habe. Die Maschinen wurden von einer von B beauftragten Spedition bei A abgeholt und zu C nach Finnland verschifft. Das Finanzamt (FA) behandelte die Lieferung der A nicht als steuerfrei, weil B keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Mitgliedstaats der EU verwendet habe.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des zuvor auf Vorlage des BFH mit dem Streitfall befassten Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union ist bei sog. Reihengesch\u00e4ften regelm\u00e4\u00dfig die Lieferung von A an B umsatzsteuerfrei; anders ist es jedoch, wenn B der C bereits Verf\u00fcgungsmacht an der Ware verschafft hat, bevor die Ware das Inland verlassen hat. Dies ist anhand aller objektiven Umst\u00e4nde des Einzelfalls und nicht lediglich anhand der Erkl\u00e4rungen des B zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>A, das FA und das Finanzgericht (FG) konnten im Nachhinein nicht mehr ermitteln, wann B die Verf\u00fcgungsmacht an den Waren der C verschafft hatte. Das FG gab deshalb der Klage statt. Der BFH best\u00e4tigte dieses Ergebnis. \u00a7 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 UStG enthalte die gesetzliche Vermutung, dass im Zweifel die erste Lieferung (von A an B) steuerfrei sei. Diese greife im Streitfall. Trotz der bestehenden praktischen Schwierigkeiten sei nach derzeitiger Rechtslage an den genannten Rechtsgrunds\u00e4tzen festzuhalten. Eventuelle Rechts\u00e4nderungen vorzunehmen sei Aufgabe des Gesetz- oder Richtliniengebers.<\/p>\n<p>Im Rahmen seines Urteils zeigte der BFH au\u00dferdem eine f\u00fcr die Unternehmer bestehende Absicherungsm\u00f6glichkeit auf: Nach Auffassung des BFH kann sich z. B. A von B versichern lassen, dass B die Befugnis, \u00fcber den Gegenstand der Lieferung wie ein Eigent\u00fcmer zu verf\u00fcgen (Verf\u00fcgungsmacht), nicht auf einen Dritten \u00fcbertragen wird, bevor der Gegenstand der Lieferung das Inland verlassen hat. Verst\u00f6\u00dft B gegen diese Versicherung, kommt die Gew\u00e4hrung von Vertrauensschutz f\u00fcr A in Betracht und B schuldet ggf. die deutsche Umsatzsteuer (\u00a7 6a Abs. 4 UStG).<\/p>\n<p>In einem zweiten Urteil vom selben Tag (XI R 30\/13), ebenfalls zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Reihengesch\u00e4ften, stellte der XI. Senat des BFH klar, dass auch dann, wenn der zweite Erwerber (C) eine Spedition mit der Abholung von Waren beim Unternehmer (A) beauftragt, eine Steuerbefreiung der Lieferung des A an B m\u00f6glich ist, wenn C die Verf\u00fcgungsmacht an den Waren erst erhalten hat, nachdem diese das Inland verlassen haben. Dies sei bei einer Bef\u00f6rderung durch eine von C beauftragte Spedition zwar eher unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<div class=\"schatten\"><\/div>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BFH, Pressemitteilung Nr. 25\/15 vom 08.04.2015 zu den Urteilen Urteil XI R 15\/14 und XI R 30\/13 vom 25.02.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 25. Februar 2015 XI R 15\/14 entschieden, dass bei sog. Reihengesch\u00e4ften die Pr\u00fcfung, welche von mehreren Lieferungen \u00fcber ein und denselben Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat nach \u00a7 4 Nr. 1 Buchst. b i. 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