{"id":43114,"date":"2015-04-08T17:12:06","date_gmt":"2015-04-08T15:12:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43114"},"modified":"2015-04-08T17:12:06","modified_gmt":"2015-04-08T15:12:06","slug":"keine-zollrechtliche-mitwirkungspflicht-des-fahrzeugherstellers-beim-reimport-seiner-fahrzeuge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-zollrechtliche-mitwirkungspflicht-des-fahrzeugherstellers-beim-reimport-seiner-fahrzeuge\/","title":{"rendered":"Keine zollrechtliche Mitwirkungspflicht des Fahrzeugherstellers beim Reimport seiner Fahrzeuge"},"content":{"rendered":"<h2>Mit Urteil vom 11. November 2014 VII R 21\/12 hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Zollbeh\u00f6rde den Hersteller ausgef\u00fchrter Kraftfahrzeuge nicht verpflichten kann, zugunsten des Reimporteurs der Fahrzeuge, der diese als R\u00fcckwaren anmeldet, um von Einfuhrabgaben befreit zu werden, an der Sachaufkl\u00e4rung mitzuwirken.<\/h2>\n<p>Wird eine aus der Europ\u00e4ischen Union (EU) ausgef\u00fchrte Ware sp\u00e4ter wieder in die EU eingef\u00fchrt, kann sie auf Antrag des Einf\u00fchrers unter bestimmten Voraussetzungen von den Einfuhrabgaben befreit werden (sog. R\u00fcckware). Handelt es sich dabei um (gemeinhin als Reimport bezeichnete) Kraftfahrzeuge, die in der EU hergestellt wurden, werden in diesen Fahrzeugen allerdings h\u00e4ufig Teile eingebaut sein, bei denen es sich um zuvor in die EU importierte Drittlandsware handelt, die nicht zur EU-Ware geworden und sp\u00e4ter als Bestandteil des Fahrzeugs wieder aus der EU ausgef\u00fchrt worden sind. Diese Teile k\u00f6nnen bei einem Reimport der Fahrzeuge nicht als R\u00fcckwaren abgabenfrei in die EU eingef\u00fchrt werden, m\u00fcssen also gleichsam &#8222;herausgerechnet&#8220; werden.<\/p>\n<p>Im Streitfall waren von einem deutschen Fahrzeughersteller in ein Drittland exportierte Kraftfahrzeuge durch einen Dritten von dort wieder in die EU importiert und zur Abfertigung als R\u00fcckware angemeldet worden. Der Reimporteur konnte der Zollbeh\u00f6rde jedoch keine Angaben machen, in welchem Umfang die Kraftfahrzeuge aus Teilen bestanden, bei denen es sich nicht um vormalige EU-Waren handelte.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hatte geurteilt, die Zollverwaltung sei verpflichtet, bei der Wiedereinfuhr der Fahrzeuge zugunsten des Reimporteurs zu ermitteln, in welchem Umfang in den zur Wiedereinfuhr in die EU anmeldeten Fahrzeugen Teile europ\u00e4ischen Ursprungs und Drittlandswaren verbaut worden waren. Es gab deshalb dem f\u00fcr den Reimporteur zust\u00e4ndigen Hauptzollamt auf, bei dem Fahrzeughersteller die f\u00fcr die Inanspruchnahme der zollrechtlichen Verg\u00fcnstigungen relevanten Daten zu erheben. Hiergegen wehrte sich der Fahrzeughersteller. Er machte geltend, er k\u00f6nne nicht verpflichtet sein, zugunsten eines Konkurrenten aufw\u00e4ndige Ermittlungen anzustellen und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse zu offenbaren. Au\u00dferdem k\u00f6nne es nicht sein, dass immer dann, wenn eine vormalige EU-Ware in die EU wieder eingef\u00fchrt werde, ihr jeweiliger Hersteller verpflichtet sei, Angaben \u00fcber die Verwendung von Bauteilen aus Drittl\u00e4ndern in dem konkreten Produkt und ihre zollrechtliche Behandlung zu machen.<\/p>\n<p>Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und der Klage des Fahrzeugherstellers stattgegeben. Die Zollverwaltung sei lediglich verpflichtet, dort bereits vorhandene Daten zugunsten des Reimporteurs zu ber\u00fccksichtigen. Im \u00dcbrigen obliege es dem Reimporteur, sich die f\u00fcr die Inanspruchnahme zollrechtlicher Verg\u00fcnstigungen erforderlichen Daten selbst zu beschaffen. Hersteller und Ausf\u00fchrer der Ware k\u00f6nnten im Fall der Wiedereinfuhr nicht ohne Weiteres in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<div class=\"schatten\"><\/div>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BFH, Pressemitteilung Nr. 24\/15 vom 08.04.2015 zum Urteil VII R 21\/12 vom 11.11.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 11. November 2014 VII R 21\/12 hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Zollbeh\u00f6rde den Hersteller ausgef\u00fchrter Kraftfahrzeuge nicht verpflichten kann, zugunsten des Reimporteurs der Fahrzeuge, der diese als R\u00fcckwaren anmeldet, um von Einfuhrabgaben befreit zu werden, an der Sachaufkl\u00e4rung mitzuwirken. 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