{"id":43116,"date":"2015-04-08T17:13:02","date_gmt":"2015-04-08T15:13:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43116"},"modified":"2015-04-08T17:13:02","modified_gmt":"2015-04-08T15:13:02","slug":"gewinnabfuehrungsvertrag-setzt-mindestlaufzeit-von-60-monaten-voraus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewinnabfuehrungsvertrag-setzt-mindestlaufzeit-von-60-monaten-voraus\/","title":{"rendered":"Gewinnabf\u00fchrungsvertrag setzt Mindestlaufzeit von 60 Monaten voraus"},"content":{"rendered":"<h2>Die Beteiligten stritten um die Frage, ob der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag auf mindestens f\u00fcnf Jahre abgeschlossen war und daher die Voraussetzungen der k\u00f6rperschaftsteuerlichen Organschaft vorlagen. Mit Vertrag vom 09.08.2005 erwarb die A-GmbH s\u00e4mtliche Anteile an der am 09.02.2005 als Vorratsgesellschaft gegr\u00fcndeten B-GmbH. Mit Vertrag vom 16.08.2005 wurden Teile des Verm\u00f6gens der A-GmbH auf die B-GmbH im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung \u00fcbertragen. Die Ausgliederung erfolgte mit Wirkung zum 01.01.2005. Zugleich schlossen die A-GmbH als Organtr\u00e4ger und die B-GmbH als Organgesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag, der ab 01.01.2005 gelten sollte und erstmals zum 31.12.2009 gek\u00fcndigt werden konnte. Dieser Vertrag vom 16.08.2005 und seine Neufassung vom 16.11.2005 wurden am 18.10. bzw. 28.11.2005 ins Handelsregister eingetragen.<\/h2>\n<p>Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung bei der B-GmbH vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die f\u00fcnfj\u00e4hrige Mindestlaufzeit nicht erf\u00fcllt sei. Die Gewinnabf\u00fchrungen seien daher als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen anzusehen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die f\u00fcnfj\u00e4hrige Mindestlaufzeit des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags bei der k\u00f6rperschaftsteuerlichen Organschaft bemesse sich nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren, so dass die Mindestlaufzeit 60 Monate betrage. Im Streitfall habe der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag seinem Wortlaut nach zwar f\u00fcr f\u00fcnf Zeitjahre (01.01.2005 bis 31.12.2009) gegolten. Da die Organgesellschaft jedoch erst durch notariellen Vertrag vom 09.02.2005 gegr\u00fcndet worden sei, werde das Erfordernis der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Mindestdauer des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Zwar habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung mit nachfolgender erstmaliger Begr\u00fcndung einer Organschaft m\u00f6glich sei, wenn seit Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zun\u00e4chst zum \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger und anschlie\u00dfend zum \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger bestehe und dieses Erfordernis bis zum Ende des Wirtschaftsjahres aufrecht erhalten bleibe. Das betreffe auch und gerade den \u00dcbergang eines Teilbetriebs der \u00dcbertr\u00e4gerin auf eine neu gegr\u00fcndete Tochter-Kapitalgesellschaft durch Abspaltung oder Ausgliederung.<\/p>\n<p>Aus dieser Entscheidung folge aber nicht, dass auch f\u00fcr die Berechnung der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Mindestdauer des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags auf den Beginn der Eingliederung abzustellen sei. Es handele sich um unabh\u00e4ngige Tatbestandsmerkmale.<\/p>\n<p>Die steuerliche R\u00fcckwirkung gelte nicht uneingeschr\u00e4nkt auch f\u00fcr die Berechnung der Mindestdauer. Sie setze &#8211; wenn sie \u00fcberhaupt Bedeutung f\u00fcr die Berechnung der Mindestdauer habe &#8211; zumindest voraus, dass der \u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4ger im R\u00fcckwirkungszeitraum bereits bestanden habe. Denn die Mindestdauer sei ein auf tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde abstellendes Tatbestandsmerkmal, das einer fiktiven R\u00fcckbeziehung nicht zug\u00e4nglich sei. Mit dem Zweck der Manipulationsvermeidung sei es nicht zu vereinbaren, fiktive Zeitr\u00e4ume in die Berechnung der Mindestdauer einzubeziehen. Als Mindestdauer m\u00fcsse ein tats\u00e4chlicher Zeitraum von 60 Monaten vereinbart sein. Daran fehle es im Streitfall.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 08.04.2015 zum Urteil 6 K 4332\/12 K,F vom 03.03.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beteiligten stritten um die Frage, ob der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag auf mindestens f\u00fcnf Jahre abgeschlossen war und daher die Voraussetzungen der k\u00f6rperschaftsteuerlichen Organschaft vorlagen. Mit Vertrag vom 09.08.2005 erwarb die A-GmbH s\u00e4mtliche Anteile an der am 09.02.2005 als Vorratsgesellschaft gegr\u00fcndeten B-GmbH. 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