{"id":43118,"date":"2015-04-08T17:13:53","date_gmt":"2015-04-08T15:13:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43118"},"modified":"2015-04-08T17:13:53","modified_gmt":"2015-04-08T15:13:53","slug":"uebergang-des-verrechenbaren-verlusts-im-fall-der-uebertragung-des-kommanditanteils","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/uebergang-des-verrechenbaren-verlusts-im-fall-der-uebertragung-des-kommanditanteils\/","title":{"rendered":"\u00dcbergang des verrechenbaren Verlusts im Fall der \u00dcbertragung des Kommanditanteils"},"content":{"rendered":"<h2>Die Kl\u00e4gerin war Kommanditistin einer GmbH &amp; Co. KG. Mit Schenkungsvertrag aus dem Jahr 2006 erwarb sie zum 01.01.2007 einen Teil des Kommanditanteils ihres Ehemannes hinzu. Alle Anspr\u00fcche aus dem f\u00fcr den Schenker gef\u00fchrten Privatkonto, auf dem Entnahmen, Einlagen, Gewinne und Verluste verbucht wurden, sollten unber\u00fchrt bleiben.<\/h2>\n<p>In der Folge begehrte die Kl\u00e4gerin die Fortf\u00fchrung des auf den \u00fcbertragenen Kommanditanteil entfallenden verrechenbaren Verlusts zum 31.12.2006 in H\u00f6he von rund 160.000 Euro. Dies versagte das Finanzamt und rechnete den verrechenbaren Verlust weiterhin dem Ehemann der Kl\u00e4gerin zu.<\/p>\n<p>Dem ist das Finanzgericht D\u00fcsseldorf entgegengetreten. Soweit eine Anteils\u00fcbertragung auf die Kl\u00e4gerin stattgefunden habe, sei ihr der verrechenbare Verlust ab 2007 zuzurechnen und stehe ihr zur Verrechnung mit k\u00fcnftigen Gewinnen zur Verf\u00fcgung. Zwar fehle es im Fall der Ver\u00e4u\u00dferung des Kommanditanteils an der Identit\u00e4t des Beteiligten, wie sie die Verrechnung nicht ausgleichs- oder abzugsf\u00e4higer Verluste mit k\u00fcnftigen Gewinnen voraussetze. Anders verhalte es sich aber bei einer unentgeltlichen \u00dcbertragung. Eine solche sei im Streitfall von den Beteiligten gew\u00fcnscht und auch vollzogen worden. Daran \u00e4ndere sich nichts durch den Umstand, dass das Privatkonto (und die entsprechende Pflicht zur Erstattung von \u00dcberentnahmen) beim Ehemann der Kl\u00e4gerin habe verbleiben sollen.<\/p>\n<p>Bei den verrechenbaren Verlusten handele es sich nicht um ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches und nicht \u00fcbertragbares Besteuerungsmerkmal des Schenkers, sondern um ein der Einkunftsquelle anhaftendes Besteuerungsmerkmal, in das der Beschenkte aufgrund der mit der Anteils\u00fcbertragung einhergehenden Buchwertverkn\u00fcpfung eintrete. Der verrechenbare Verlust sei nicht abtrennbar und gehe notwendig mit dem \u00fcbertragenen Anteil auf den Beschenkten \u00fcber. Demzufolge sei die Zurechnung des verrechenbaren Verlusts aus steuerlicher Sicht nicht disponibel. Nichts anderes gelte, wenn nicht die gesamte Beteiligung verschenkt werde, sondern &#8211; wie hier &#8211; noch ein Kommanditanteil beim Zuwendenden verbleibe.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 16\/15 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 08.04.2015 zum Urteil 16 K 3127\/12 F vom 22.01.2015 (nrkr.)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin war Kommanditistin einer GmbH &amp; Co. KG. Mit Schenkungsvertrag aus dem Jahr 2006 erwarb sie zum 01.01.2007 einen Teil des Kommanditanteils ihres Ehemannes hinzu. Alle Anspr\u00fcche aus dem f\u00fcr den Schenker gef\u00fchrten Privatkonto, auf dem Entnahmen, Einlagen, Gewinne und Verluste verbucht wurden, sollten unber\u00fchrt bleiben. In der Folge begehrte die Kl\u00e4gerin die Fortf\u00fchrung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/uebergang-des-verrechenbaren-verlusts-im-fall-der-uebertragung-des-kommanditanteils\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u00dcbergang des verrechenbaren Verlusts im Fall der \u00dcbertragung des Kommanditanteils<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43118"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43118"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43118\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43118"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43118"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43118"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}