{"id":43125,"date":"2015-04-10T17:13:26","date_gmt":"2015-04-10T15:13:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43125"},"modified":"2015-04-10T17:13:26","modified_gmt":"2015-04-10T15:13:26","slug":"erbverzicht-mit-folgen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbverzicht-mit-folgen\/","title":{"rendered":"Erbverzicht mit Folgen"},"content":{"rendered":"<h2>Ein Erbverzicht kann auch f\u00fcr die Kinder des Verzichtenden Folgen haben:<\/h2>\n<div class=\"clearBoth\"><\/div>\n<ul>\n<li>Wer auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil verzichtet, schlie\u00dft auch seine Kinder vom Erbteil aus, wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt.<\/li>\n<li>Verzichtet ein Miterbe auf seine verbindlich gewordene Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, kann der \u00fcberlebende Ehegatte \u00fcber den Erbteil des Verzichtenden nicht anderweitig, z. B. zugunsten eines Kindes des Verzichtenden verf\u00fcgen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.01.2015 in einer Nachlasssache entschieden und damit den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Dortmund best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die in Dortmund wohnenden Eltern des Erstbeteiligten aus Hamm errichteten 1980 ein gemeinschaftliches Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, in dem sie den \u00dcberlebenden zum befreiten Vorerben und zwei ihrer Kinder, den 1963 geborenen Erstbeteiligten und seine 1957 geborene Schwester, zu gleichen Teilen als Nacherben einsetzten. Nach dem Tode des 78j\u00e4hrigen Vaters im Jahre 1993 schlossen die \u00fcberlebende Mutter mit dem Erstbeteiligten und der bedachten Schwester im Jahre 2001 einen notariellen Vertrag, in dem die Schwester ihr Nacherbenrecht auf den Erstbeteiligten \u00fcbertrug und erkl\u00e4rte, auch auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu verzichten. Hintergrund waren Zuwendungen von 180.000 DM, die die Schwester bereits von der Mutter erhalten hatte bzw. noch erhalten sollte. Die Schwester verstarb im Jahre 2002, sie hinterlie\u00df zwei Kinder, u.a. die Drittbeteiligte aus Duisburg als ihre Tochter. In einem handschriftlichen Testament aus dem Jahre 2013 bestimmte die Mutter die Drittbeteiligte und einen Zweitbeteiligten aus D\u00fcsseldorf zu Erben. Ende des Jahre 2013 verstarb die Mutter im Alter von 82 Jahren. In der Folgezeit haben die Beteiligten um die ihr zustehenden Erbrechte nach dem Tode der Mutter als Erblasserin gestritten, wobei der Erstbeteiligte der Ansicht war, Alleinerbe zu sein, w\u00e4hrend der Zweit- und die Drittbeteiligte meinten, dass sie die Erblasserin als Miterben beerbt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Nach der vom Amtsgericht Dortmund getroffenen und vom 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm best\u00e4tigten Entscheidung ist der Erstbeteiligte der Alleinerbe seiner Mutter geworden.<\/p>\n<p>Der Erstbeteiligte und seine im Jahre 2002 verstorbene Schwester seien durch das im Jahre 1980 errichtete gemeinschaftliche Testament der Eltern zu Erben nach dem Tode des letzten Elternteils eingesetzt worden. Durch den notariellen Vertrag aus dem Jahre 2001 habe die Schwester auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht und auch auf das ihr durch das gemeinschaftliche Testament zugewandte Erbrecht verzichtet. Sie sei deswegen als Erbin weggefallen.<\/p>\n<p>Ihre Kinder seien nicht als Ersatzerben berufen. Der Zuwendungsverzicht der Schwester erstrecke sich auch auf ihre Abk\u00f6mmlinge. Die nach dem Gesetz m\u00f6gliche andere Bestimmung sei im Verzichtsvertrag nicht getroffen worden. Damit sei der Erbteil der Schwester beim Tode der Erblasserin dem Erstbeteiligten angewachsen. Insoweit enthalte auch das gemeinschaftliche Testament keine anderweitige Bestimmung.<\/p>\n<p>Die Erblasserin sei nach dem Tode ihres Ehemanns gehindert gewesen, ihre Enkelin und den Zweitbeteiligten als Erben einzusetzen. Dem stehe das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahre 1980 entgegen, das auch hinsichtlich der Alleinerbenstellung des Erstbeteiligten bindend sei. Seine Bindungswirkung erfasse den dem Erstbeteiligten<br \/>\nnach dem Wegfall seiner Schwester zugewachsenen Erbteil. Das ergebe die Auslegung des Testaments. Der vorliegende Fall sei mit dem Fall vergleichbar, bei dem ein Pflichtteilsberechtigter aufgrund einer Pflichtteilsstrafklausel als Schlusserbe ausscheide, weil er zu Lebzeiten des \u00fcberlebenden Ehegatten seinen Pflichtteil verlange. Auch in diesem Fall wachse sein Erbteil den \u00fcbrigen testamentarisch bedachten Erben zu. Zwar sei die Schwester nicht aufgrund eines Pflichtteilsverlangens weggefallen, sie habe aber &#8211; vergleichbar mit einem solchen Verlangen &#8211; ihren Erbverzicht erkl\u00e4rt, weil sie zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten habe.<\/p>\n<div class=\"schatten\">\n<table>\n<colgroup>\n<col width=\"540\" \/><\/colgroup>\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"first last\"><strong>Anmerkung<\/strong><br \/>\nDass der Verzicht auf einen testamentarisch zugewandten Erbteil grunds\u00e4tzlich auch die Kinder des Verzichtenden vom Erbteil ausschlie\u00dft, gilt aufgrund einer \u00c4nderung des \u00a7 2352 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch f\u00fcr Erbf\u00e4lle ab dem 01.01.2010. Diese gesetzliche Regelung stimmt nunmehr mit der Regelung des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches f\u00fcr die Wirkung des Verzichts auf einen gesetzlichen Erbteil \u00fcberein.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0OLG Hamm, Pressemitteilung vom 10.04.2015 zum Beschluss 15 W 503\/14 vom 28.01.2015 (rkr.)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Erbverzicht kann auch f\u00fcr die Kinder des Verzichtenden Folgen haben: Wer auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil verzichtet, schlie\u00dft auch seine Kinder vom Erbteil aus, wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt. 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